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   LAG Nürnberg, 15.05.2006 - 2 TaBV 29/06   

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https://dejure.org/2006,10295
LAG Nürnberg, 15.05.2006 - 2 TaBV 29/06 (https://dejure.org/2006,10295)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 15.05.2006 - 2 TaBV 29/06 (https://dejure.org/2006,10295)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 15. Mai 2006 - 2 TaBV 29/06 (https://dejure.org/2006,10295)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung des Wahlvorstands und nachträgliche Erhöhung der Mitgliederzahl; Möglichkeit der Unwirksamerklärung des Erhöhungsbeschlusses isoliert durch das Arbeitsgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren; Möglichkeit der Bestellung eines Wahlvorstandes mit 3 ...

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 16 BetrVG
    Betriebsratswahl - Bestellung des Wahlvorstands - nachträgliche Erhöhung der Mitgliederzahl

  • Judicialis

    BetrVG § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 16
    Einstweilige Verfügung zu isoliertem Beschluss über nachträgliche Erhöhung der Mitgliederzahl des Wahlvorstandes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • yumpu.com (Leitsatz)

    Bestellung des Wahlvorstandes und nachträgliche Erhöhung der Mitgliederzahl, § 16 BetrVG

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Nürnberg, 30.03.2006 - 6 TaBV 19/06

    Betriebsratswahl - Einstweilige Verfügung - Feststellungsverfügung - Wahlabbruch

    Auszug aus LAG Nürnberg, 15.05.2006 - 2 TaBV 29/06
    In einem vorausgehenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht Würzburg, Az. 6 BVGa 5/06 A - LAG Nürnberg 6 TaBV 19/06 - hat das LAG Nürnberg durch den am 30.03.2006 verkündeten Beschluss festgestellt, dass die Einsetzung des Wahlvorstands durch den Beschluss des Beteiligten zu 2. unwirksam ist, und dem Beteiligten zu 3. (dem Wahlvorstand) die weitere Durchführung der Betriebsratswahl, insbesondere den Erlass eines Wahlausschreibens untersagt.
  • LAG Niedersachsen, 11.09.2019 - 13 TaBV 85/18

    Nachträgliche Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder; Gerichtliche

    Die Erforderlichkeit ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich nachprüfbar, wobei insbesondere die betrieblichen Verhältnisse (Größe des Betriebes; Schichtsystem) und die nach § 12 Abs. 2 WO, vorgeschriebene Mindestzahl an Wahlvorstandsmitgliedern im Wahlraum zu berücksichtigen sind ( h. M. wie vorstehend; ferner: LAG Nürnberg 15.05.2005 - 2 TaBV 29/06 - juris, Rn. 24; Otto/Schmidt, NZA 2014, 169, 170 ).

    Etwaige Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte ( vgl. hierzu LAG Nürnberg 15.05.2005 - 2 TaBV 29/06 - juris, Rn. 24; GK-Kreutz, BetrVG, 10. Auf. § 16 Rn. 33; Otto/Schmidt, NZA 2014, 169, 170 ) oder etwa eine Absicht, möglichst vielen Personen Sonderkündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 3 KSchG zu verschaffen, können eine Bestellung einer so großen Anzahl an Wahlvorstandsmitgliedern nicht rechtfertigen.

    Der Verstoß gegen § 16 Abs. 1 S. 2 BetrVG führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses vom 26.02.2018 ( vgl. LAG Nürnberg 15.05.2005 - 2 TaBV 29/06 - juris, Rn. 28 ).

  • LAG Hamm, 06.09.2013 - 7 TaBVGa 7/13

    Streit über die Wirksamkeit der Bestellung des Wahlvorstandes

    Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Antrag gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einsetzung des Wahlvorstandes nicht zulässig (a.A. LAG Nürnberg, Beschlüsse vom 30.03.2006, 6 TaBV 19/06 und vom 15.05.2006, 2 TaBV 29/06).

    Mit den bereits erstinstanzlich angeführten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30.03.2006, 6 TaBV 19/06 und vom 15.05.2006, 2 TaBV 29/06, sei die Feststellungsverfügung zulässig, da anderweitiger effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet sei.

  • LAG Hamm, 31.08.2016 - 7 TaBVGa 3/16

    Abbruch der Betriebsratswahl wegen einer unternehmensweiten Abstimmung zur Wahl

    Dementsprechend wird auch in der aktuellen instanzgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel davon ausgegangen, dass der Abbruch einer Betriebsratswahl bei lediglich voraussichtlicher Anfechtbarkeit nicht in Betracht kommt (LAG Hamm, Beschlüsse vom 19.03.2012, 10 TaBVGa 5/12 bei juris und 7 TaBVGa 7/14; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2013, 9 TaBVGa 5/13 bei juris, jeweils m.w.N.; ArbG Aachen, Beschluss vom 10.12.2009, 7 BVGa 20/09, bestätigt vom LAG Köln, Beschluss vom 19.03.2010, 10 TaBVGa 14/09, beide bei juris; LAG Hamm, Beschluss vom 06.09.2013, 7 TaBVGa 7/13 bei juris, a.A. LAG Nürnberg vom 30.03.2006, 6 TaBV 19/06 und vom 15.05.2006, 2 TaBV 29/06, LAG Hamburg, Beschluss v. 19.04.2010, 7 TaBVGa 2/10).
  • LAG Hamm, 16.05.2014 - 7 TaBVGa 17/14

    Einstweilige Verfügung auf Abbruch einer Betriebsratswahl

    Dementsprechend wird auch in der aktuellen instanzgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel davon ausgegangen, dass der Abbruch einer Betriebsratswahl bei lediglich voraussichtlicher Anfechtbarkeit nicht in Betracht kommt, worauf auch das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat (LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2012, 10 TaBVGa 5/12 bei juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2013, 9 TaBVGa 5/13 bei juris, jeweils m.w.N.; ArbG Aachen, Beschluss vom 10.12.2009, 7 BVGa 20/09, bestätigt vom LAG Köln, Beschluss vom 19.03.2010, 10 TaBVGa 14/09, beide bei juris; LAG Hamm, Beschluss vom 06.09.2013, 7 TaBVGa 7/13 bei juris, a.A. LAG Nürnberg vom 30.03.2006, 6 TaBV 19/06 und vom 15.05.2006, 2 TaBV 29/06,).
  • LAG Hamm, 04.03.2014 - 7 TaBVGa 7/14

    Abbruch von Betriebsratswahlen

    Dementsprechend wird auch in der aktuellen instanzgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel davon ausgegangen, dass der Abbruch einer Betriebsratswahl bei lediglich voraussichtlicher Anfechtbarkeit nicht in Betracht kommt, worauf auch das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat (LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2012, 10 TaBVGa 5/12 bei juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2013, 9 TaBVGa 5/13 bei juris, jeweils m.w.N.; ArbG Aachen, Beschluss vom 10.12.2009, 7 BVGa 20/09, bestätigt vom LAG Köln, Beschluss vom 19.03.2010, 10 TaBVGa 14/09, beide bei juris; LAG Hamm, Beschluss vom 06.09.2013, 7 TaBVGa 7/13 bei juris, a.A. LAG Nürnberg vom 30.03.2006, 6 TaBV 19/06 und vom 15.05.2006, 2 TaBV 29/06,).
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