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Rechtsprechung
   LAG Hamburg, 20.01.2015 - 2 TaBVGa 1/15   

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https://dejure.org/2015,12380
LAG Hamburg, 20.01.2015 - 2 TaBVGa 1/15 (https://dejure.org/2015,12380)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 20.01.2015 - 2 TaBVGa 1/15 (https://dejure.org/2015,12380)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - 2 TaBVGa 1/15 (https://dejure.org/2015,12380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG, § 3 Abs 1 ArbSchG, § 5 Abs 1 ArbSchG, § 3 Abs 2 Nr 1 ArbSchG, § 13 Abs 2 ArbSchG
    Mitarbeiterbefragung zur Gefährdungsbeurteilung - Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 106/12

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.01.2015 - 2 TaBVGa 1/15
    Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen des Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (BAG v. 30.09.2014, 1 ABR 106/12; BAG v. 11.02.2014, 1 ABR 72/12).

    Wird die Befragung durch Dritte durchgeführt, muss der Arbeitgeber abhängig von den Umständen des Einzelfalls durch eine entsprechende Vertragsgestaltung sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts gewährleistet ist (BAG v. 30.09.2014, aaO.; BAG v. 18.04.2000, 1 ABR 22/99).

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wirkt sich die Externalisierung von Arbeitsschutzpflichten im Sinne von § 13 Abs. 2 ArbSchG nicht aus auf die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (BAG v. 30.09.2014, aaO.).

    Die Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne des § 5 ArbSchG und der Unterweisung der Beschäftigten nach § 13 Abs. 2 ArbSchG ändert nichts daran, dass bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Handlungspflichten ein Handlungsspielraum besteht, bei dessen Ausfüllung der Betriebsrat im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer zu beteiligen ist (BAG v. 30.09.2014, aaO.).

  • BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 73/12

    Mitbestimmung beim Arbeitsschutz

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.01.2015 - 2 TaBVGa 1/15
    Diese werden vom Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht erfasst (BAG v. 18.03.2014; 1 ABR 73/12, m.w.N.).

    Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG unterliegen - wie auch Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG (vgl. BAG v. 06.12.1983, 1 ABR 43/81) - der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (BAG v. 18.03.2014, 1 ABR 73/12).

    Auch der Begriff "Organisation" steht der hier vertretenen Ansicht im Gegensatz zur Auffassung der Beteiligten zu 2. nicht entgegen, da es bei dieser Vorschrift bereits um die Rahmensetzung für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation geht (BAG v. 18.03.2014, 1 ABR 73/12).

    Soweit das BAG entschieden hat, dass die Auswahl einer zuverlässigen und fachkundigen Person zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem ArbSchG nach § 13 Abs. 2 ArbSchG als Einzelmaßnahme nicht der Mitbestimmung unterliegt (BAG v. 18.08.2009, 1 ABR 43/08), gilt dies jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber weitere Regelungen zur Ausfüllung seiner Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 ArbSchG trifft (vgl. zu Regelungen der Organisation des Arbeitsschutzes BAG v. 18.03.2014, aaO.).

  • ArbG Hamburg, 23.12.2014 - 27 BVGa 4/14

    Durchführung einer Mitarbeiterbefragung - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats -

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.01.2015 - 2 TaBVGa 1/15
    Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Dezember 2014 - 27 BVGa 4/14 - wird zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 23.12.2014 - 27 BVGa 4/14 - Bl. 518ff. d.A. - die Anträge des Beteiligten zu 1. als zulässig und dessen Anträge zu 3. und 4. auch als begründet angesehen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23.12.2014 zum Aktenzeichen 27 BVGa 4/14 abzuändern, soweit es den Anträgen des Beteiligten zu 1. stattgegeben hat, und die Anträge des Beteiligten zu 1. insgesamt abzuweisen.

  • BAG, 22.07.2008 - 1 ABR 40/07

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ethik-Richtlinien

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.01.2015 - 2 TaBVGa 1/15
    Zwar gilt der Grundsatz, dass eine einzelne mitbestimmungspflichtige Regelung nicht dazu führt, dass ein Gesamtwerk insgesamt der Mitbestimmungspflicht unterliegen würde (BAG v. 22.07.2008, 1 ABR 40/07).

    Begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich eines Gesamtwerks besteht, kann einem solchen Antrag nur insgesamt entsprochen werden oder er muss insgesamt zurückgewiesen werden (BAG v. 22.07.2008, 1 ABR 40/07).

  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 4/03

    Einigungsstelle zu Regelungen zum Gesundheitsschutz

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.01.2015 - 2 TaBVGa 1/15
    Vielmehr greift die Mitbestimmung auch bei sonstigen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes, wobei es ausreichend ist, dass die vom Arbeitgeber zu treffende Maßnahme lediglich mittelbar dem Gesundheitsschutz dient (vgl. BAG v. 08.06.2004, 1 ABR 4/03).

    Soweit die Beteiligte zu 2. in der Beschwerdeinstanz darauf hingewiesen hat, dass § 3 Abs. 1 S.1 ArbSchG das Bestehen einer unmittelbaren, objektiven Gesundheitsgefahr voraussetze, an der es im Streitfall fehle, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des BAG das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht auf solche Fälle beschränkt ist, wenn es um ausfüllungsbedürftige, aber gleichwohl konkrete Gesundheitsschutzregelungen - wie z. B. § 5 ArbSchG - geht (s. BAG v. 08.06.2004, aaO.).

  • LAG Hessen, 29.08.2002 - 5 TaBVGa 91/02

    Mitarbeiterbefragung zu Fragen des Gesundheitsschutzes

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.01.2015 - 2 TaBVGa 1/15
    Insofern ist - worauf die Beteiligten zu 2. und 3. hingewiesen haben - ein subjektives Element, mithin eine entsprechende Zwecksetzung erforderlich (vgl. GK BetrVG (-Wiese/Gutzeit), aaO., § 87 Rn. 59, unter Verweis auf BVerwG v. 25.08.1986, 6 P 16/84; wohl auch LAG Hessen v. 29.08.2002, 5 TaBVGa 91/02).

    Da durch die Mitarbeiterbefragung systematisch und bezogen auf alle Arbeitsplätze bei der Beteiligten zu 2. gesundheitsrelevante Belastungsfaktoren ermittelt werden sollen, ist ein kollektiver Bezug gegeben (vgl. Hessisches LAG v. 29.08.20002, 5 TaBVGa 91/02).

  • LAG Hessen, 11.02.1999 - 5 TaBV 29/98

    Streitigkeit über das Mitbestimmungsrechts eines (Gesamt-) Betriebsrates bei der

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.01.2015 - 2 TaBVGa 1/15
    Anonymisierte Fragebögen unterlägen daher nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (LAG Hessen vom 11.02.1999, 5 TaBV 29/98 hinsichtlich von Schaltertests durch ein Drittunternehmen; Richardi u.a., BetrVG, 14. Aufl., § 94 Rn. 9; Düwell u.a., aaO., § 94 Rn. 10; Gemeinschaftskommentar zum BetrVG (-Raab), 10. Aufl., § 94 Rn. 18; Gola/Wronka, RDV 2014, S. 293, 300).

    Die Beteiligte zu 2. kann sich dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht dadurch entziehen, dass ein anderes Unternehmen mit Mitarbeiterdaten, die ihm - zu einem anderen Zweck - überlassen wurden, eine Befragung durchführt (Hessisches LAG v. 11.02.1999, aaO.).

  • BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02

    Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitszeitschutz

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.01.2015 - 2 TaBVGa 1/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (BAG v. 10.03.2009, 1 ABR 87/07; BAG v. 03.06.2003, 1 ABR 19/02 m.w.N.).
  • BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 22/99

    Mitbestimmung bei Schaltertests durch Drittunternehmen

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.01.2015 - 2 TaBVGa 1/15
    Wird die Befragung durch Dritte durchgeführt, muss der Arbeitgeber abhängig von den Umständen des Einzelfalls durch eine entsprechende Vertragsgestaltung sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts gewährleistet ist (BAG v. 30.09.2014, aaO.; BAG v. 18.04.2000, 1 ABR 22/99).
  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 43/08

    Mitbestimmung bei Aufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.01.2015 - 2 TaBVGa 1/15
    Soweit das BAG entschieden hat, dass die Auswahl einer zuverlässigen und fachkundigen Person zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem ArbSchG nach § 13 Abs. 2 ArbSchG als Einzelmaßnahme nicht der Mitbestimmung unterliegt (BAG v. 18.08.2009, 1 ABR 43/08), gilt dies jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber weitere Regelungen zur Ausfüllung seiner Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 ArbSchG trifft (vgl. zu Regelungen der Organisation des Arbeitsschutzes BAG v. 18.03.2014, aaO.).
  • BAG, 06.12.1983 - 1 ABR 43/81

    Mitbestimmung bei Datensichtgeräten

  • BVerwG, 25.08.1986 - 6 P 16.84

    Beschwer des Rechtsmittelführers im Fall einer von der Vorinstanz anders

  • BAG, 10.03.2009 - 1 ABR 87/07

    Mitbestimmung bei Verschwiegenheitserklärung

  • LAG Hamm, 17.10.2011 - 10 TaBV 69/11

    Einigungsstelle zur Telearbeit bei unbegründetem Einwand der Arbeitgeberin zur

  • BAG, 27.10.1992 - 1 ABR 17/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf

  • BAG, 12.08.2008 - 9 AZR 1117/06

    Arbeitsschutz - Gefährdungsbeurteilung

  • BAG, 27.01.2004 - 1 ABR 7/03

    Mitbestimmung bei Einsatz von Arbeitnehmern in Kundenbetrieb mit

  • BAG, 11.02.2014 - 1 ABR 72/12

    Mitbestimmung bei Gefährdungsbeurteilungen - Wirksamkeit eines

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

  • BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09

    Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

  • LAG Hamburg, 14.06.2016 - 2 TaBV 2/16

    Mitbestimmung des örtlichen Betriebsrats bei konzernweiter Mitarbeiterbefragung -

    Am 09. Januar 2015 (Anlage AG 8 - Bl. 241 d.A.) beschloss die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin vor dem Hintergrund eines zwischen den Beteiligten geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung, die Mitarbeiterbefragung 2015 durchzuführen (ArbG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2014 - 27 BVGa 4/14 -, juris; nachgehend: LAG Hamburg, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 2 TaBVGa 1/15 -, juris), dass die Mitarbeiterbefragung 2015 in Bezug auf die Mitarbeiter der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin nicht dazu dienen solle, etwaige Maßnahmen des Gesundheitsschutzes im Sinne der §§ 3, 5 ArbSchG zu identifizieren oder die Wirksamkeit solcher etwaiger Maßnahmen des Gesundheitsschutzes zu kontrollieren.

    Denn diese Unterlassungsverpflichtung befolgt die zu 3. beteiligte Arbeitgeberin seit der entsprechenden Verpflichtung aus dem von den Beteiligten geführten einstweiligen Verfügungsverfahren (LAG Hamburg, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 2 TaBVGa 1/15 -, juris).

  • LAG Niedersachsen, 11.01.2017 - 13 TaBV 109/15

    Umfang der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Bildschirmarbeit

    Das schließt aber - jedenfalls soweit es um Anforderungen nach dem Katalog des Anhangs geht - nicht aus, dass der Arbeitgeber als Adressat der Handlungspflicht aufgrund anderweitig gewonnener Erkenntnisse (z.B. einfache Arbeitsplatzbegehung, Mitarbeiterbefragung etc.) die geeigneten Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 BildscharbV ergreift ( zutreffend etwa LAG Hamburg, 20.01.2015 - 2 TaBVGa 1/15 - juris, Rn. 113; HK-ArbSchR/Blume/Faber, § 3 ArbSchG, Rn. 15 ) oder unabhängig von konkreten Erkenntnissen auf technische Normen und Handlungshilfen zur Konkretisierung des Anhangs zurückgreift.
  • ArbG Bonn, 20.04.2016 - 5 BV 108/15

    Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats bei der Erstellung und Durchführung

    Denn auf diese Weise kann auch eine Bestandsaufnahme und Analyse der Gefährdung dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterfallen, da sich diese im gesundheitsnahen Bereich befinden (vgl. LAG Hamburg , Beschluss vom 20. Januar 2015 - 2 TaBVGa 1/15 -, juris, Rn. 113 unter Verweis auf BAG , Urteil vom 12. August 2008 - 9 AZR 1117/06 -, juris).
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Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.2015 - 2 TaBVGa 1/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,13983
LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.2015 - 2 TaBVGa 1/15 (https://dejure.org/2015,13983)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.04.2015 - 2 TaBVGa 1/15 (https://dejure.org/2015,13983)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. April 2015 - 2 TaBVGa 1/15 (https://dejure.org/2015,13983)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unbegründeter Eilantrag auf Abbruch der Betriebsratswahl wegen Verkennung des Betriebsbegriffs durch den Wahlvorstand bei Änderung der Organisationsstruktur nach rechtkräftiger Arbeitsgerichtsentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940
    Unbegründeter Eilantrag auf Abbruch der Betriebsratswahl wegen Verkennung des Betriebsbegriffs durch den Wahlvorstand bei Änderung der Organisationsstruktur nach rechtkräftiger Arbeitsgerichtsentscheidung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 25/03

    Betriebsratswahl - Nichtigkeit - Verkennung des Betriebsbegriffs

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.2015 - 2 TaBVGa 1/15
    Unterlaufen dabei Fehler, sind diese in der Regel nicht so grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht ( BAG 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 55 ).

    Damit könnte der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05. August 2010 - 9 BV 61/09 - seine Bindungswirkung verloren haben ( vgl. BAG 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 55 ).

  • BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 57/03

    Betriebsratsfähigkeit eines Betriebsteils

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.2015 - 2 TaBVGa 1/15
    c) Zwar kann die Nichtigkeit einer Wahl anzunehmen sein, wenn während der Amtszeit eines ordnungsgemäß gewählten Betriebsrats, dessen Wahl nicht angefochten worden ist, für denselben Betrieb oder Betriebsteil ohne begründeten Anlass ein weiterer Betriebsrat mit dem Ziel gewählt wird, den amtierenden Betriebsrat abzuwählen ( BAG 11. April 1978 - 6 ABR 22/77 - Rn. 8 ff., AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 8; BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - Rn. 35, AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15; Fitting BetrVG 27. Aufl. § 19 Rn. 5 ).
  • BAG, 11.04.1978 - 6 ABR 22/77

    Angefochtene Betriebsratswahl - Einheitlicher Betriebsrat - Mmehrere

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.2015 - 2 TaBVGa 1/15
    c) Zwar kann die Nichtigkeit einer Wahl anzunehmen sein, wenn während der Amtszeit eines ordnungsgemäß gewählten Betriebsrats, dessen Wahl nicht angefochten worden ist, für denselben Betrieb oder Betriebsteil ohne begründeten Anlass ein weiterer Betriebsrat mit dem Ziel gewählt wird, den amtierenden Betriebsrat abzuwählen ( BAG 11. April 1978 - 6 ABR 22/77 - Rn. 8 ff., AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 8; BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - Rn. 35, AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15; Fitting BetrVG 27. Aufl. § 19 Rn. 5 ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.06.2015 - 2 TaBV 28/14

    Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - Festlegung der Betriebsgröße -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.2015 - 2 TaBVGa 1/15
    Diese Wahl wurde angefochten und erstinstanzlich für unwirksam erklärt; derzeit ist das Wahlanfechtungsverfahren beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz anhängig (Az.: 2 TaBV 28/14).
  • LAG Köln, 08.04.2014 - 7 Ta 101/14

    Einstweilige Verfügung; Abbruch der Betriebsratswahl; Betriebsbegriff

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.2015 - 2 TaBVGa 1/15
    Der gerichtliche Abbruch einer Betriebsratswahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre; die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht ( BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 25 und 31, NZA 2012, 345; LAG Köln 08. April 2014 - 7 Ta 101/14 - Rn. 15, juris ).
  • LAG Baden-Württemberg, 13.04.1994 - 9 TaBV 4/94

    Betriebsratswahl: einstweiliger Rechtsschutz bei laufender Wahl

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.2015 - 2 TaBVGa 1/15
    Allerdings ist der geschäftsführend amtierende Betriebsrat der C.A. GmbH nicht Beteiligter des vorliegenden Beschlussverfahrens, weil er durch die von den Antragstellern begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung nicht unmittelbar betroffen wird ( vgl. LAG Baden-Württemberg 13. April 1994 - 9 TaBV 4/94 - zu II. 1. der Gründe, AiB 1994, 420; Schwab/Weth ArbGG 4. Aufl. § 83 Rn. 73 ).
  • BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.2015 - 2 TaBVGa 1/15
    Der gerichtliche Abbruch einer Betriebsratswahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre; die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht ( BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 25 und 31, NZA 2012, 345; LAG Köln 08. April 2014 - 7 Ta 101/14 - Rn. 15, juris ).
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