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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 24.02.2011 - 2 U 104/10   

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OLG Stuttgart, 24.02.2011 - 2 U 104/10 (https://dejure.org/2011,57543)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2011 - 2 U 104/10 (https://dejure.org/2011,57543)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - 2 U 104/10 (https://dejure.org/2011,57543)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Vertragsstrafenanspruch aus strafbewehrter Unterlassungserklärung: Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit im Berufungsverfahren; Rechtsmissbräuchlichkeit der Vertragsstrafeneinforderung; Auslegung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; Rechtsmissbräuchlichkeit der Forderung einer Vertragsstrafe

  • kanzlei.biz

    Zur Auslegung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; Rechtsmissbräuchlichkeit der Forderung einer Vertragsstrafe

  • rechtsportal.de

    UWG § 8 Abs. 4 ; BGB § 133 ; BGB § 157
    Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; Rechtsmissbräuchlichkeit der Forderung einer Vertragsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Vertragsstrafe

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Vertragsstrafe

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 323/98

    Trainingsvertrag; Verwirkung von Vertragsstrafen bei mehrfachen Verstößen gegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2011 - 2 U 104/10
    Da es aber regelmäßig Zweck des Unterlassungsvertrages ist, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen (BGH NJW-RR 2003, 1278 - Olympiasiegerin ) und es weiter im Allgemeinen weder im Interesse des Gläubigers noch des Schuldners liegt, durch eine Unterlassungsverpflichtung schlechter als durch ein entsprechendes Urteil gestellt zu werden (BGH GRUR 2001, 758, 760 - Trainingsvertrag ; BGH GRUR 2006, 878 Tz. 21 - Vertragsstrafebestimmung ), kann gerade dann, wenn wie bei der hier in Streit stehenden Formulierung die zu unterlassende Handlung in der Erklärung nur sehr allgemein ohne Inbezugnahme der konkreten Verletzungsform bezeichnet wird, aus der allgemeinen Umschreibung nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Schuldner habe jegliche Form des Rechtsverstoßes zu unterlassen versprochen.

    Zwar wird die Vertragsauslegung von Vertragsstrafeversprechen i.d.R. ergeben, dass eine Vertragsstrafe dann nicht für jede Zuwiderhandlung verwirkt sein soll, wenn die einzelnen Zuwiderhandlungen in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig sind und unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage geschehen (BGH GRUR 2001, 758, 760 f. - Trainingsvertrag ); Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rdnr. 1.146).

    Die Vertragsstrafe dient überdies nach zutreffender, ganz herrschender Ansicht nicht nur zur Ausübung von Druck, damit sich der Schuldner an die Unterlassungsverpflichtung hält, sondern auch dem Mindestausgleich eines Schadens des Gläubigers (BGH GRUR 2001, 758, 759 f. - Trainingsvertrag ; Harte/Henning-Brüning, a.a.O., § 12 Rdnr. 193; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rdnr. 1.147).

  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 297/00

    "Olympiasiegerin"; Umfang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2011 - 2 U 104/10
    Da bei der Auslegung neben dem Wortlaut die beiden (Vertrags-)Parteien bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die zwischen ihnen bestehenden Wettbewerbsbeziehungen sowie ihre Interessenlage heranzuziehen sind (BGH GRUR 2010, 167 Tz. 19 - Unrichtige Aufsichtsbehörde - m.w.N.) und es für die Auslegung eines Unterlassungsvertrages maßgeblich darauf ankommt, wie ein vom Gläubiger vorformulierter Erklärungsinhalt aus Sicht des Schuldners zu verstehen ist (BGH GRUR 1997, 931, 932 - Sekundenschnell ), wobei wiederum der Frage, was der Gläubiger im Abmahnschreiben beanstandet, maßgebliche Bedeutung zukommt (BGH, ebenda; BGH GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I ; BGH NJW-RR 2003, 1278, 1279 - Olympiasiegerin ), spricht vorliegend für eine enge Auslegung, dass der Kläger zwar in der Abmahnung vom 21.01.2009 eine Unterlassungserklärung wie dann am 29.04.2009 abgegeben vorformuliert, konkret jedoch lediglich drei Passagen der Widerrufsbelehrung (Beginn der Widerrufsfrist, Rücksendung auf eigene Kosten und Rücksendung auf eigene Gefahr) beanstandet hat (S. 2 f. der Abmahnung).

    Da es aber regelmäßig Zweck des Unterlassungsvertrages ist, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen (BGH NJW-RR 2003, 1278 - Olympiasiegerin ) und es weiter im Allgemeinen weder im Interesse des Gläubigers noch des Schuldners liegt, durch eine Unterlassungsverpflichtung schlechter als durch ein entsprechendes Urteil gestellt zu werden (BGH GRUR 2001, 758, 760 - Trainingsvertrag ; BGH GRUR 2006, 878 Tz. 21 - Vertragsstrafebestimmung ), kann gerade dann, wenn wie bei der hier in Streit stehenden Formulierung die zu unterlassende Handlung in der Erklärung nur sehr allgemein ohne Inbezugnahme der konkreten Verletzungsform bezeichnet wird, aus der allgemeinen Umschreibung nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Schuldner habe jegliche Form des Rechtsverstoßes zu unterlassen versprochen.

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Auslegung der Unterlassungserklärung ergibt, dass diese bewusst eng allein auf die konkrete Verletzungsform unter Ausschluss der kerngleichen Erweiterungsformen abgegeben werden sollte (BGH NJW-RR 2003, 1278, 1279 - Olympiasiegerin ; BGH GRUR 1997, 931, 932 - Sekundenschnell ; Senat, NJOZ 2009, 1803, 1805).

  • OLG Hamm, 10.08.2010 - 4 U 60/10

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2011 - 2 U 104/10
    Dies ist dann keine Frage der Zulässigkeit mehr, sondern der Begründetheit (BGH, ebenda, zum Anspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG; OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2010, I-4 U 60/10, Rdnr. 56 in Juris m.w.N.); insoweit gilt für den Vertragsstrafenanspruch nichts anderes als sonst bei einem Verstoß gegen Treu und Glauben, insbesondere bei der Verwirkung (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1996, 996 - zur Frage der Unbegründetheit infolge Rechtsmissbrauchs siehe nachfolgend b) bb) (3)).

    Dabei sind nach Auffassung des Senats an einen Rechtsmissbrauch i.S.d. § 242 BGB grundsätzlich etwas höhere Anforderungen als bei § 8 Abs. 4 UWG zu stellen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 96; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr. 4.8; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 13 Rdnr. 47 a; anders wohl OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2010, I-4 U 60/10 Rdrn. 56 ff. in Juris, das eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 4 UWG befürwortet, jedenfalls bei einer Anwendung von § 242 BGB auf Vertragsstrafenforderungen ersichtlich keine strengeren Anforderungen stellt; ebenso wohl MünchKomm zum Lauterkeitsrecht-Fritzsche, § 8 UWG Rdnr. 479; OLG München WRP 1992, 270, 273).

    Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 ZPO im Hinblick auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (Urteil vom 10.08.2010, I-4 U 60/10) und München (WRP 1992, 270) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie zur Klärung der grundsätzlich bedeutsamen Fragen, ob an die Annahme der rechtsmissbräuchlichen Einforderung einer Vertragsstrafe höhere Anforderungen als bei § 8 Abs. 4 UWG zu stellen sind und ob aus einer Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung zwingend folgt, dass auch die Einforderung einer Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen einen aufgrund dieser Abmahnung zustande gekommenen Unterwerfungsvertrag zwingend rechtsmissbräuchlich ist, für den Beklagten zugelassen.

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2009 - 20 U 220/08

    Reichweite einer Unterlassungserklärung wegen Verstoß gegen Pflicht zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2011 - 2 U 104/10
    Anders als in dem vom OLG Düsseldorf mit Urteil vom 01.09.2009 (I - 20 U 220/08) entschiedenen Fall hätten vorliegend auch stets inhaltliche Mängel der Belehrung im Streit gestanden.

    Entgegen der Annahme des Landgerichts sei dagegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 01.09.2009, I - 20 U 220/08) auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar, nämlich im Sinne einer "Erst-Recht-Argumentation".

    Dies hat zu Recht und jedenfalls insoweit mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar das OLG Düsseldorf in der vom Beklagten angeführten Entscheidung angenommen (Urteil vom 01.09.2009, I-20 O 220/08 Rn. 14 in Juris).

  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95

    "Sekundenschnell"; Auslegung eines Unterlassungsvertrages

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2011 - 2 U 104/10
    Da bei der Auslegung neben dem Wortlaut die beiden (Vertrags-)Parteien bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die zwischen ihnen bestehenden Wettbewerbsbeziehungen sowie ihre Interessenlage heranzuziehen sind (BGH GRUR 2010, 167 Tz. 19 - Unrichtige Aufsichtsbehörde - m.w.N.) und es für die Auslegung eines Unterlassungsvertrages maßgeblich darauf ankommt, wie ein vom Gläubiger vorformulierter Erklärungsinhalt aus Sicht des Schuldners zu verstehen ist (BGH GRUR 1997, 931, 932 - Sekundenschnell ), wobei wiederum der Frage, was der Gläubiger im Abmahnschreiben beanstandet, maßgebliche Bedeutung zukommt (BGH, ebenda; BGH GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I ; BGH NJW-RR 2003, 1278, 1279 - Olympiasiegerin ), spricht vorliegend für eine enge Auslegung, dass der Kläger zwar in der Abmahnung vom 21.01.2009 eine Unterlassungserklärung wie dann am 29.04.2009 abgegeben vorformuliert, konkret jedoch lediglich drei Passagen der Widerrufsbelehrung (Beginn der Widerrufsfrist, Rücksendung auf eigene Kosten und Rücksendung auf eigene Gefahr) beanstandet hat (S. 2 f. der Abmahnung).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Auslegung der Unterlassungserklärung ergibt, dass diese bewusst eng allein auf die konkrete Verletzungsform unter Ausschluss der kerngleichen Erweiterungsformen abgegeben werden sollte (BGH NJW-RR 2003, 1278, 1279 - Olympiasiegerin ; BGH GRUR 1997, 931, 932 - Sekundenschnell ; Senat, NJOZ 2009, 1803, 1805).

  • BGH, 18.09.1997 - I ZR 71/95

    "Modenschau im Salvatorkeller"; Unzulässige Rechtsausübung durch Geltendmachung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2011 - 2 U 104/10
    - ein Vertragsstrafegläubiger Verstöße "sammelt", um so einen möglichst hohen, wirtschaftlich bedrohlichen Vertragsstrafeanspruch entstehen zu lassen, wobei der Bundesgerichtshof eine Obliegenheit des Gläubigers annimmt, die Einhaltung der Unterwerfungsvereinbarung zeitnah zu überprüfen - BGH GRUR 1998, 471, 474 - Modenschau im Salvatorkeller .

    Es wird zwar vom Gläubiger erwartet, dass er seinen Vertragsstrafeanspruch in angemessener Zeit geltend macht (BGH GRUR 1998, 471, 474 - Modenschau im Salvatorkeller; MünchKomm zum Lauterkeitsrecht - Ottofülling, § 12 UWG Rdnr. 313), eine Verwirkung dadurch, dass der Schuldner darauf vertrauen kann, der Gläubiger werde den Anspruch nicht mehr geltend machen, setzt aber eine 2-jährige oder doch beinahe 2-jährige Untätigkeit des Gläubigers voraus (OLG Düsseldorf, NJWE-WettbR 1997, 109, 112; MünchKomm zum UWG-Ottofülling, ebenda; vgl. auch BGH GRUR 1998, 471 - Modenschau im Salvatorkeller -: dort wurde die Vertragsstrafe erst fünf Jahre nach Abgabe der Unterlassungserklärung wegen 92 Verstößen geltend gemacht, die teilweise vier Jahre zurücklagen).

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 67/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2011 - 2 U 104/10
    Soweit der Beklagte allerdings darauf abstellt, es gehe dem Kläger vorwiegend darum, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, kann diese in § 8 Abs. 4 UWG ausdrücklich genannte Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs (dazu BGH GRUR 2001, 78, 79 - Falsche Herstellerpreisempfehlung - und GRUR 2001, 82, 83 - Neu in Bielefeld I ; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr. 4.13) bei einer Klage auf Zahlung von Vertragsstrafe kaum vorkommen, denn in der Regel wird die Höhe der eingeklagte(n) Vertragsstrafe(n) die Höhe der durch die Klagerhebung entstehenden Kostenbelastung des Klagenden bzw. umgekehrt den Kostenerstattungsanspruch des Klägers übersteigen.

    Nachdem bereits rechtsmissbräuchliches Vorgehen i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG voraussetzt, dass überwiegend sachfremde Ziele verfolgt werden und diese die eigentliche Triebfeder, das beherrschende Motiv sein müssen (BGH GRUR 2001, 82 - Neu in Bielefeld I ; GRUR 2000, 1089, 1090 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung - und GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner ), die sachfremden Ziele also überwiegen müssen (BGH GRUR 2006, 243 Tz. 16 - MEGA SALE ), und da nach dem o. Gesagten die Anforderungen an die Annahme eines Rechtsmissbrauchs i.S.d. § 242 BGB noch höher sind, genügt der Vortrag der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht.

  • OLG München, 24.10.1991 - 6 U 2337/91
    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2011 - 2 U 104/10
    Dabei sind nach Auffassung des Senats an einen Rechtsmissbrauch i.S.d. § 242 BGB grundsätzlich etwas höhere Anforderungen als bei § 8 Abs. 4 UWG zu stellen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 96; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr. 4.8; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 13 Rdnr. 47 a; anders wohl OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2010, I-4 U 60/10 Rdrn. 56 ff. in Juris, das eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 4 UWG befürwortet, jedenfalls bei einer Anwendung von § 242 BGB auf Vertragsstrafenforderungen ersichtlich keine strengeren Anforderungen stellt; ebenso wohl MünchKomm zum Lauterkeitsrecht-Fritzsche, § 8 UWG Rdnr. 479; OLG München WRP 1992, 270, 273).

    Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 ZPO im Hinblick auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (Urteil vom 10.08.2010, I-4 U 60/10) und München (WRP 1992, 270) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie zur Klärung der grundsätzlich bedeutsamen Fragen, ob an die Annahme der rechtsmissbräuchlichen Einforderung einer Vertragsstrafe höhere Anforderungen als bei § 8 Abs. 4 UWG zu stellen sind und ob aus einer Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung zwingend folgt, dass auch die Einforderung einer Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen einen aufgrund dieser Abmahnung zustande gekommenen Unterwerfungsvertrag zwingend rechtsmissbräuchlich ist, für den Beklagten zugelassen.

  • OLG Düsseldorf, 23.10.1996 - 11 U 19/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2011 - 2 U 104/10
    (Zu diesen Fallgruppen ausführlich MünchKomm zum Lauterkeitsrecht - Ottofülling, a.a.O., § 12 UWG Rdnrn. 309 - 311 u. Harte/Henning-Brüning, a.a.O., § 12 Rdnrn. 225 - 232, die dabei eine derartige Obliegenheit aber ablehnen und annehmen, Rechtsmissbrauch komme nur in Betracht, wenn der Gläubiger Kenntnis von der Zuwiderhandlung erlangt habe, a.a.O., Rdnr. 311 bzw. Rdnr. 231 unter Hinweis auf OLG Frankfurt GRUR 1996, 996 und OLG Düsseldorf NJWE-WettbR 1997, 109, 112, die jeweils im Rahmen der Prüfung der Verwirkung auf Kenntnis abstellen.).

    Es wird zwar vom Gläubiger erwartet, dass er seinen Vertragsstrafeanspruch in angemessener Zeit geltend macht (BGH GRUR 1998, 471, 474 - Modenschau im Salvatorkeller; MünchKomm zum Lauterkeitsrecht - Ottofülling, § 12 UWG Rdnr. 313), eine Verwirkung dadurch, dass der Schuldner darauf vertrauen kann, der Gläubiger werde den Anspruch nicht mehr geltend machen, setzt aber eine 2-jährige oder doch beinahe 2-jährige Untätigkeit des Gläubigers voraus (OLG Düsseldorf, NJWE-WettbR 1997, 109, 112; MünchKomm zum UWG-Ottofülling, ebenda; vgl. auch BGH GRUR 1998, 471 - Modenschau im Salvatorkeller -: dort wurde die Vertragsstrafe erst fünf Jahre nach Abgabe der Unterlassungserklärung wegen 92 Verstößen geltend gemacht, die teilweise vier Jahre zurücklagen).

  • BGH, 01.06.2006 - I ZR 167/03

    Telefax-Werbung II

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2011 - 2 U 104/10
    Dass die für die sich aus dem UWG ergebenden negatorischen Ansprüche entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres auf die Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen als vertragliche Ansprüche übertragen werden können, folgt bereits daraus, dass der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 UWG auf gesetzliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem UWG beschränkt ist und die Vorschrift insbesondere auf vertragliche Ansprüche, insbesondere auch nicht analog angewendet werden kann (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. § 8 Rdnr. 4.8; Harte/Henning-Bergmann, UWG, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 307; Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 8 Rdnr. 157; BGH GRUR 2007, 164 Tz. 11 - Telefax-Werbung II - zum Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG); vielmehr ist bei vertraglichen Ansprüchen auf die allgemeinen Grundsätze des Rechtsmissbrauchs zurückzugreifen (Harte/Henning-Bergmann, ebenda); also auf Treu und Glauben, § 242 BGB (Piper/Ohly/Sosnitza, ebenda; Köhler/Bornkamm, ebenda).

    Eine unterstellte Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung würde nicht zur Unzulässigkeit der Klage auf Erstattung der Abmahnkosten führen, denn zum einen ist § 8 Abs. 4 UWG auf diese nicht anwendbar, zum anderen führte auch die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung nicht zur Unzulässigkeit der Erstattungsklage, sondern zur Unbegründetheit (BGH GRUR 2007, 164 Tz. 11 - Telefax-Werbung II; siehe auch bereits oben unter 1. a) bb)).

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 168/05

    Kinderwärmekissen

  • BGH, 10.06.2009 - I ZR 37/07

    Unrichtige Aufsichtsbehörde

  • OLG Frankfurt, 13.06.1996 - 6 U 151/95

    Verwirkung eines wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafeanspruchs

  • OLG Stuttgart, 21.08.2008 - 2 U 41/08

    Auslegung: strafbewehrte Unterlassungserklärung im Zusammenhang mit Werbung für

  • BGH, 20.06.1991 - I ZR 277/89

    Preisvergleichsliste - Vergleichende Werbung;

  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 212/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr I - Wiederholungsgefahr

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

  • BGH, 24.05.2000 - I ZR 222/97

    Falsche Herstellerpreisempfehlung

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 224/98

    Verbandsklage gegen Vielfachabmahner - Unbillige Behinderung; mißbräuchliche

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 215/98

    Scanner-Werbung

  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99

    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

  • BGH, 13.02.2003 - I ZR 281/01

    Hotelfoto

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02

    MEGASALE

  • BGH, 18.05.2006 - I ZR 32/03

    Vertragsstrafevereinbarung

  • OLG Frankfurt, 19.09.2007 - 11 W 48/07

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung:

  • OLG Frankfurt, 05.12.2008 - 6 W 157/08

    Gegenabmahnung

  • OLG Köln, 19.11.1999 - 6 U 103/99

    Unterwerfungsvertrag; unzulässige Rechtsausübung

  • BGH, 22.10.2004 - V ZR 47/04

    Zulässigkeit einer Verweisung in der Berufungsinstanz; Begriff der

  • BGH, 07.03.2006 - VI ZR 42/05

    Prüfung der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts durch das

  • LG München I, 15.04.2009 - 1 HKO 2632/09

    Bloße Produkt-Informationsseite im Internet kann hinsichtlich der gesetzlichen

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 224/13

    Kopfhörer-Kennzeichnung - Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit dem Vertrieb von

    Wenn keine solche Handlungseinheit vorliegt, kann die Auslegung des Unterlassungsvertrags ergeben, dass mehrere fahrlässig begangene und zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen, die in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, nur als ein Verstoß zu werten sind (vgl. BGHZ 33, 163, 168 - Krankenwagen II; 146, 318, 329 ff. - Trainingsvertrag; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 U 104/10, juris Rn. 112; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO; Großkomm.UWG/Feddersen aaO § 12 B Rn. 195 f. mwN).
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OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 2 U 104/10 (https://dejure.org/2011,58253)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.05.2011 - 2 U 104/10 (https://dejure.org/2011,58253)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - 2 U 104/10 (https://dejure.org/2011,58253)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.12.2004 - IX ZR 422/99

    Rechtstellung des Nebenintervenienten bei fehlender Entscheidung über seine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 2 U 104/10
    Im Ansatz zu Recht weist die Streithelferin darauf hin, dass die "Kosten des Rechtsstreits" nicht die Kosten der Nebenintervention umfassen (allg. Meinung, etwa Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 101 Rn. 3; MünchKomm zur ZPO-Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 321 Rn. 9; siehe auch BGH NJW-RR 2005, 295).

    In der vorliegenden Konstellation braucht das Ergänzungsurteil keine Kostenentscheidung zu enthalten (siehe den Tenor der Entscheidung BGH NJW-RR 2005, 295 im Volltext in Juris); Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren sind vorliegend im Ergänzungsverfahren nicht angefallen (vgl. hierzu Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., § 321 Rn. 5 i. V. m. § 319 Rn. 11; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 321 Rn. 12).

  • BGH, 03.04.2003 - V ZB 44/02

    Kosten des Nebenintervenienten bei Aufhebung der Kosten gegeneinander

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 2 U 104/10
    Diese Wertung wird durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Konstellation, in der die Parteien ohne Beteiligung des Streithelfers einen Vergleich unter Vereinbarung von Kostenaufhebung geschlossen haben, auf die der Senat in der Verfügung vom 01.04.2010 (Bl. 259) hingewiesen hat, bestätigt: auch wenn diese - worauf die Streithelferin im Schriftsatz vom 11.04.2011 zu Recht hingewiesen hat (S. 2, Bl. 264) - nicht unmittelbar die hier vorliegende Konstellation betrifft, so beruht sie auf dem o. g. Grundsatz der Kostenparallelität (siehe BGH NJW-RR 2005, 1159) und betont, der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers entspreche inhaltlich demjenigen, den die von ihm unterstützte Hauptpartei habe (insbes. BGH NJW 2003, 1948 f.) und spricht ausdrücklich aus, dass dann, wenn die Kosten zwischen den Hauptparteien gegeneinander aufgehoben werden, dies auch im Verhältnis zwischen dem Streithelfer und dem Gegner der von ihm unterstützten Nebenpartei gelte, und zwar unabhängig davon, ob diese Kostenfolge aus einer richterlichen Erkenntnis (Hervorhebung durch den Senat), kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folge (a.a.O., 1949).
  • BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04

    Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers nach Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 2 U 104/10
    Diese Wertung wird durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Konstellation, in der die Parteien ohne Beteiligung des Streithelfers einen Vergleich unter Vereinbarung von Kostenaufhebung geschlossen haben, auf die der Senat in der Verfügung vom 01.04.2010 (Bl. 259) hingewiesen hat, bestätigt: auch wenn diese - worauf die Streithelferin im Schriftsatz vom 11.04.2011 zu Recht hingewiesen hat (S. 2, Bl. 264) - nicht unmittelbar die hier vorliegende Konstellation betrifft, so beruht sie auf dem o. g. Grundsatz der Kostenparallelität (siehe BGH NJW-RR 2005, 1159) und betont, der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers entspreche inhaltlich demjenigen, den die von ihm unterstützte Hauptpartei habe (insbes. BGH NJW 2003, 1948 f.) und spricht ausdrücklich aus, dass dann, wenn die Kosten zwischen den Hauptparteien gegeneinander aufgehoben werden, dies auch im Verhältnis zwischen dem Streithelfer und dem Gegner der von ihm unterstützten Nebenpartei gelte, und zwar unabhängig davon, ob diese Kostenfolge aus einer richterlichen Erkenntnis (Hervorhebung durch den Senat), kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folge (a.a.O., 1949).
  • BGH, 27.06.2007 - XII ZR 54/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Beschränkung der Aufrechnung mit Gegenforderungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 2 U 104/10
    Auch einer - sonst auch bei einem Ergänzungsurteil gebotenen - Entscheidung über die Zulassung der Revision bedarf es nicht, da die Revision gegen das Ergänzungsurteil ohnehin statthaft und zulässig ist, wenn auch Revision gegen das Haupturteil eingelegt und zulässig ist (BGH NJW 2007, 3421 Tz. 5).
  • BGH, 13.12.2001 - IX ZR 306/00

    Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO; Beweiswürdigung im Rahmen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 2 U 104/10
    Voraussetzung einer Ergänzung ist immer, dass die unterlassene Entscheidung auf einem Versehen des Gerichts beruht (BGH NJW 2002, 1500, 1501; MünchKomm zur ZPO-Musielak, a.a.O., § 321 Rn. 8), was hier deshalb angenommen werden kann, weil die Kosten der Nebenintervention weder im Tenor ausdrücklich erwähnt noch die (maßgebende) Vorschrift des § 101 ZPO in den Entscheidungsgründen des Senatsurteils angeführt ist oder sonst in diesen Ausführungen zu den Kosten der Nebenintervention gemacht werden, zumal angesichts des Grundsatzes, dass zumindest zum Zwecke der Klarstellung über die Kosten der Nebenintervention ausdrücklich zu bestimmen ist (MünchKomm zur ZPO-Giebel, a.a.O., § 101 Rn. 7).
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Rechtsprechung
   BSG, 27.04.2010 - B 2 U 104/10 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,41300
BSG, 27.04.2010 - B 2 U 104/10 B (https://dejure.org/2010,41300)
BSG, Entscheidung vom 27.04.2010 - B 2 U 104/10 B (https://dejure.org/2010,41300)
BSG, Entscheidung vom 27. April 2010 - B 2 U 104/10 B (https://dejure.org/2010,41300)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Speyer - S 15 U 139/08
  • LSG Rheinland-Pfalz - L 5 U 302/09
  • BSG, 27.04.2010 - B 2 U 104/10 B
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