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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 16.01.2018 - 2 U 105/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,2647
OLG Oldenburg, 16.01.2018 - 2 U 105/17 (https://dejure.org/2018,2647)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.01.2018 - 2 U 105/17 (https://dejure.org/2018,2647)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16. Januar 2018 - 2 U 105/17 (https://dejure.org/2018,2647)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Speedway-Rennveranstaltung

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1
    Haftung des Veranstalters eines Speedwayrennens wegen unzureichender Absicherung des Zuschauerbereichs vor Unfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Speedway-Rennveranstaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • OLG Oldenburg (Pressemitteilung)

    Gefahr beim Speedwayrennen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Veranstalterhaftung bei Autorennen: Fehlende Fangzäune beim Speedwayrennen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Veranstalterhaftung bei Autorennen: Fehlende Fangzäune beim Speedwayrennen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Speedwayrennen und die Verkehrssicherungspflicht

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Sicherheitsvorkehrungen bei einem Speedwayrennen

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einem Speedwayrennen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gefahr beim Speedwayrennen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Von fliegendem Motorrad getroffen - Zuschauer verletzt: Veranstalter haftet für spektakulären Unfall beim Speedwayrennen

  • versr.de (Kurzinformation)

    Haftung des Veranstalters eines Speedwayrennens wegen unzureichender Absicherung des Zuschauerbereichs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Speedway-Rennveranstaltung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was Veranstalter von Speedway- oder Sandbahnrennen über die für Zuschauer zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen wissen müssen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Veranstalter eines Speedwayrennens haftet für Verletzungen eines Zuschauers nach Motorradkollision - Je größer die Gefahr, desto höher die Sicherheitsanforderungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 406
  • VersR 2018, 955
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.11.1974 - VI ZR 164/73

    Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines motorsportlichen Wettbewerbs

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.01.2018 - 2 U 105/17
    Unerheblich ist, ob sich im Einzelfall die Sicherheitsvorkehrungen des Veranstalters im Rahmen des Üblichen halten, die Vorschriften des Rennsportverbandes sowie die Auflagen der Behörden eingehalten worden sind, weil der Verkehrssicherungspflichtige eigenverantwortlich zu prüfen hat, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit niemand einen Schaden erleidet (vgl. BGH, VersR 1966, 165, 166; NJW 1975, 533).

    Schließlich schwört er Gefahrenlagen herauf, die sich für am Rennen als Zuschauer beteiligte Personen ergeben können, indem er als Veranstalter des Rennens dieses organisiert sowie durchführt und dergestalt einen gefährlichen Zustand herbeiführt, der während des Rennens andauert (BGH, NJW 1962, 1245; NJW 1975, 533; Staudinger - Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 E Rn.320).

    Selbst wenn die Polizei oder andere Verwaltungsbehörden (z. B. Ordnungsamt, Gewerbeamt, Bauaufsichtsbehörde usw.) aus Gründen der Verkehrssicherung Überprüfungen vornehmen und daraufhin dem Sicherungspflichtigen auferlegen, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, genügt dieser seinen Verpflichtungen nicht, wenn er lediglich diese Auflagen erfüllt, es aber unterlässt, selbständig zu prüfen, ob nicht darüber hinaus weitere Sicherungsmaßnahmen notwendig sind (vgl. BGH, VersR 1966, 165, 166; NJW 1975, 533).

  • BGH, 07.12.1965 - VI ZR 149/64

    Verkehrssicherungspflicht des Abbruchunternehmers

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.01.2018 - 2 U 105/17
    Unerheblich ist, ob sich im Einzelfall die Sicherheitsvorkehrungen des Veranstalters im Rahmen des Üblichen halten, die Vorschriften des Rennsportverbandes sowie die Auflagen der Behörden eingehalten worden sind, weil der Verkehrssicherungspflichtige eigenverantwortlich zu prüfen hat, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit niemand einen Schaden erleidet (vgl. BGH, VersR 1966, 165, 166; NJW 1975, 533).

    Selbst wenn die Polizei oder andere Verwaltungsbehörden (z. B. Ordnungsamt, Gewerbeamt, Bauaufsichtsbehörde usw.) aus Gründen der Verkehrssicherung Überprüfungen vornehmen und daraufhin dem Sicherungspflichtigen auferlegen, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, genügt dieser seinen Verpflichtungen nicht, wenn er lediglich diese Auflagen erfüllt, es aber unterlässt, selbständig zu prüfen, ob nicht darüber hinaus weitere Sicherungsmaßnahmen notwendig sind (vgl. BGH, VersR 1966, 165, 166; NJW 1975, 533).

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 223/09

    Verkehrssicherungspflicht für bestehende technische Anlagen: Nachrüstungspflicht

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.01.2018 - 2 U 105/17
    Deswegen sind die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet, sondern die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind, und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, NJW 1990, 1236, 1237; NJW 2010, 1967).
  • BGH, 02.04.1962 - III ZR 15/61

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Autorennen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.01.2018 - 2 U 105/17
    Schließlich schwört er Gefahrenlagen herauf, die sich für am Rennen als Zuschauer beteiligte Personen ergeben können, indem er als Veranstalter des Rennens dieses organisiert sowie durchführt und dergestalt einen gefährlichen Zustand herbeiführt, der während des Rennens andauert (BGH, NJW 1962, 1245; NJW 1975, 533; Staudinger - Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 E Rn.320).
  • BGH, 19.12.1989 - VI ZR 182/89

    Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und Vermieters eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.01.2018 - 2 U 105/17
    Deswegen sind die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet, sondern die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind, und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, NJW 1990, 1236, 1237; NJW 2010, 1967).
  • OLG Frankfurt, 07.03.2019 - 6 U 37/18

    Kennzeichenrecht: Markenrechtliche Zulässigkeit von Verpackungsveränderungen bei

    Insbesondere musste die Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 28.6.2018 (2 U 105/17, Anlage K52) zugelassen werden.
  • OLG Frankfurt, 14.03.2019 - 6 U 30/18

    Kennzeichenrecht: Markenrechtliche Zulässigkeit von Verpackungsveränderungen bei

    Insbesondere musste die Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 28.6.2018, 2 U 105/17) zugelassen werden.
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,2698
OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17 (https://dejure.org/2018,2698)
OLG Jena, Entscheidung vom 31.01.2018 - 2 U 105/17 (https://dejure.org/2018,2698)
OLG Jena, Entscheidung vom 31. Januar 2018 - 2 U 105/17 (https://dejure.org/2018,2698)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Pannenhilfe, ADAC, Abrechnung von Leistungen, Rückzahlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Panne bei der Pannenhilfe: Abschleppkosten des ADAC

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 15 U 37/16

    Ansprüche eines Anbieters von Schutzbriefversicherungen gegen einen

    Auszug aus OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17
    Dass die vom ADAC eingeschalteten Abschleppunternehmen insoweit zur Rückzahlung verpflichtet sind, entspricht unter Zugrundelegung des von den Parteien vorgetragenen Sachverhaltes der einhelligen Auffassung der bislang mit diesen Angelegenheiten befassten Oberlandesgerichte, denen sich der Senat anschließt (OLG Köln WRP 2017, 1007; OLG München BeckRS 2017, 113578; vgl. im Ergebnis auch OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 103128).

    Ein abtretbarer Anspruch bestand außerdem deshalb auf keiner rechtlichen Grundlage, weil die Abtretungsvereinbarungen nach § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nichtig waren (vgl. dazu unter 2.; so auch OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 103128.) OLG Jena: Abrechnung von.

    c) Allerdings besteht ein Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG (so auch OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 103128).

    Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (BeckRS 2017, 103128) kann vorliegend deshalb nicht von einer Nebenleistung ausgegangen werden, wenn und weil die Rechtslage in Bezug auf miteinander kollidierende Subsidiaritätsklauseln zu beurteilen ist.

  • OLG Köln, 16.12.2016 - 6 U 166/15

    Ansprüche eines Anbieters von Kfz-Schutzbriefen gegen ein Abschleppunternehmen

    Auszug aus OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17
    Dass die vom ADAC eingeschalteten Abschleppunternehmen insoweit zur Rückzahlung verpflichtet sind, entspricht unter Zugrundelegung des von den Parteien vorgetragenen Sachverhaltes der einhelligen Auffassung der bislang mit diesen Angelegenheiten befassten Oberlandesgerichte, denen sich der Senat anschließt (OLG Köln WRP 2017, 1007; OLG München BeckRS 2017, 113578; vgl. im Ergebnis auch OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 103128).

    Die Zahlungen der Klägerin an die Beklagte erfolgten ohne Rechtsgrund, weil die Havaristen unter Berücksichtigung der konkreten Situation und der vorgelegten Formulare in keinem Falle die Beklagte wirksam und mit dem erforderlichen Erklärungsbewusstsein beauftragt haben (so OLG Köln WRP 2017, 1007).

    Der Kondiktionsanspruch der Klägerin ist aus den vom Landgericht zutreffend herangezogenen Gründen, die von der Berufung der Beklagten nicht beanstandet werden, nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen (vgl. dazu außerdem auch OLG Köln WRP 2017, 1007).

    b) Unterlassungsansprüche, die auf § 823 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gestützt werden, bestehen nicht, weil es, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, am Schädigungsvorsatz einerseits und am betriebsbezogenen Eingriff andererseits fehlt (vgl. OLG Köln WRP 2017, 1007).

  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 46/13

    Verkauf einer Lebensversicherung: Abgrenzung zwischen einer erlaubnisbedürftigen

    Auszug aus OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17
    Ein solches liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BGH NJW 2014, 847 Rn. 29; BGH NJW 2013, 59 Rn. 21 m.w.N.; BT-Drs. 16/3655, 49).
  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 88/15

    Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur - Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte

    Auszug aus OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17
    Ziel der Vorschrift ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechts-dienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern und andererseits den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (BGH GRUR 2016, 1189 Rn. 32 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur).
  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

    Auszug aus OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17
    Diese Anforderungen an die juristische Qualifikation sind jedenfalls mit der Situation vergleichbar, dass ein Mietwagenunternehmen abgetretene Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfallereignis einzieht, bei dem nicht nur die Höhe, sondern auch der Grund des Anspruches streitig zu beurteilen sind (BGH NJW 2012, 1005).
  • BGH, 30.10.2012 - XI ZR 324/11

    Rechtsdienstleistung: Forderungsabtretung zum Zweck der Einziehung auf fremde

    Auszug aus OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17
    Ein solches liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BGH NJW 2014, 847 Rn. 29; BGH NJW 2013, 59 Rn. 21 m.w.N.; BT-Drs. 16/3655, 49).
  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 214/99

    Zur Rechtsbesorgung in einer Fernsehsendung - WISO

    Auszug aus OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17
    Dabei ist es ausreichend, dass die erlaubnispflichtige Tätigkeit bloß angeboten wird (BGH GRUR 2002, 985).
  • BGH, 18.04.1967 - VI ZR 188/65

    Schadensregulierung durch den Inhaber eines Mietwagenunternehmens als unerlaubte

    Auszug aus OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17
    Denn unabhängig von formalen Rechtspositionen erfolgt die Einziehung überwiegend im Interesse des Zedenten (Deckenbrock/Henssler § 2 RDG Rn. 74; Kleine-Cosack § 2 RDG Rn. 102; noch zum RBerG vgl. BGH NJW 1967, 1759).
  • OLG München, 16.03.2017 - 29 U 3923/16

    Wettbewerbsverhältnis zwischen KFZ-Versicherung und Abschleppunternehmer

    Auszug aus OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17
    Dass die vom ADAC eingeschalteten Abschleppunternehmen insoweit zur Rückzahlung verpflichtet sind, entspricht unter Zugrundelegung des von den Parteien vorgetragenen Sachverhaltes der einhelligen Auffassung der bislang mit diesen Angelegenheiten befassten Oberlandesgerichte, denen sich der Senat anschließt (OLG Köln WRP 2017, 1007; OLG München BeckRS 2017, 113578; vgl. im Ergebnis auch OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 103128).
  • BGH, 17.10.2013 - I ZR 173/12

    Förderung des Wettbewerbs eines anderen Unternehmens mit Werbung auf der eigenen

    Auszug aus OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17
    Mitbewerber ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 2014, 573 Rn. 15 - Werbung für Fremdprodukte).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm - 2 U 105/17   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,15308
OLG Hamm - 2 U 105/17 (https://dejure.org/9999,15308)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Eine Verhandlung in Rechtsstreitigkeiten vom sog. "Abgasskandal" betroffener Fahrzeuginhaber abgesagt

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rechtsstreitigkeiten vom sog. Abgasskandal betroffener Fahrzeuginhaber

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   BSG, 13.07.2017 - B 2 U 105/17 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,29059
BSG, 13.07.2017 - B 2 U 105/17 B (https://dejure.org/2017,29059)
BSG, Entscheidung vom 13.07.2017 - B 2 U 105/17 B (https://dejure.org/2017,29059)
BSG, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - B 2 U 105/17 B (https://dejure.org/2017,29059)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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