Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 19.08.1994 - 2 U 116/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,12421
OLG Stuttgart, 19.08.1994 - 2 U 116/93 (https://dejure.org/1994,12421)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.08.1994 - 2 U 116/93 (https://dejure.org/1994,12421)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. August 1994 - 2 U 116/93 (https://dejure.org/1994,12421)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,12421) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Warenzeichen- und Firmenrechtsverletzung; Auflösung nach § 1 Abs. 1 Löschungsgesetz und Wirkung auf einen Markenrechtsstreit; Geltendmachung von in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüchen in Bezug auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1994, 1553
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.11.1966 - Ib ZR 161/64

    Unterlassung einer Verwendung der Bezeichnung "Napoléon" für Schaumwein -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.08.1994 - 2 U 116/93
    Nicht erforderlich ist, daß der ausländische Name soweit in den inländischen Verkehr eingedrungen ist, daß er in den beteiligten Verkehrskreisen schon eine gewisse Anerkennung als Hinweis auf ein ausländisches Unternehmen gefunden hat (BGH GRUR 1967, 199, 202 - Napoleon II).

    Der Zeitpunkt der inländischen Ingebrauchnahme bestimmt auch den Zeitrang des Namensrechts des ausländischen Unternehmens (BGH GRUR 1967, 199, 202 - Napoleon II).

    Denn er erscheint in diesem Fall nur als Repräsentant des Herstellers in der Zeichenbenutzung (BGH GRUR 1967, 199, 201 - Napoleon II).

  • BGH, 21.04.1994 - I ZR 22/92

    Anforderungen an den Fortbestand einer Firmenbezeichnung; Benutzung durch einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.08.1994 - 2 U 116/93
    Da sich die Beklagten insoweit auf eine Benutzungshandlung der LEL berufen können, kommt es nicht darauf an, ob sie sich gegenüber den Zeichenrechten der Klägerin auch entsprechend § 986 I BGB auf eine Gestattung der LEL und damit auf deren Priorität berufen können, was nach BGH GRUR 1993, 574 [BGH 18.03.1993 - I ZR 178/91] - Decker und BB 1994, 1238 [BGH 21.04.1994 - I ZR 22/92] - Virion voraussetzen würde, daß LEL die Klägerin auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung L. in Anspruch nehmen kann.

    Die Rechtsregel, daß die Berufung auf die Gestattung durch den prioritätsälteren Zeichenberechtigten in entsprechender Anwendung des § 986 I BGB nur zulässig ist, solange dieser sein Recht selbst gegenüber dem Kläger durchsetzen kann (BGH GRUR 1993, 574, 576 [BGH 18.03.1993 - I ZR 178/91] - Decker; BB 1994, 1238, 1240 [BGH 21.04.1994 - I ZR 22/92] - Virion), gilt nicht für den hier vorliegenden Fall der Repräsentation durch den Vertrieb einer vom prioritätsälteren Zeicheninhaber selbst gekennzeichneten Ware.

    Im übrigen ist davon auszugehen, daß sich LEL bei der Überlassung der Bezeichnung L. Electronics zur Firmenbildung der Klägerin zumindest konkludent vorbehalten hat, nach einem Ausscheiden aus der Klägerin und nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dieser selbst oder durch Beauftragte die eigenen Waren mit dem Zeichen L. in Deutschland zu vertreiben (vgl. BGH BB 1994, 1238 ff. [BGH 21.04.1994 - I ZR 22/92] - Virion).

  • BGH, 09.03.1962 - I ZR 149/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.08.1994 - 2 U 116/93
    Auch Firmenschutz nach § 16 I UWG können nur "lebende" Unternehmen in Anspruch nehmen, weil diese Vorschrift vor Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit schützen soll (BGH GRUR 1962, 419, 420 - Leona; GRUR 1985, 566, 567 - Hydair; Teplitzky, Großkomm., § 16 UWG Rn. 121-130).

    Weil die Klägerin einen werbenden Geschäftsbetrieb nicht mehr fortsetzen darf, wird sie durch die Verwendung der Bezeichnung L. durch die Beklagten nicht mehr beeinträchtigt (BGH GRUR 1962, 419, 422 - Leona).

  • BGH, 18.03.1993 - I ZR 178/91

    Unterscheidbarkeit bei übereinstimmenden Familiennamen - Priorität gegenüber

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.08.1994 - 2 U 116/93
    Da sich die Beklagten insoweit auf eine Benutzungshandlung der LEL berufen können, kommt es nicht darauf an, ob sie sich gegenüber den Zeichenrechten der Klägerin auch entsprechend § 986 I BGB auf eine Gestattung der LEL und damit auf deren Priorität berufen können, was nach BGH GRUR 1993, 574 [BGH 18.03.1993 - I ZR 178/91] - Decker und BB 1994, 1238 [BGH 21.04.1994 - I ZR 22/92] - Virion voraussetzen würde, daß LEL die Klägerin auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung L. in Anspruch nehmen kann.

    Die Rechtsregel, daß die Berufung auf die Gestattung durch den prioritätsälteren Zeichenberechtigten in entsprechender Anwendung des § 986 I BGB nur zulässig ist, solange dieser sein Recht selbst gegenüber dem Kläger durchsetzen kann (BGH GRUR 1993, 574, 576 [BGH 18.03.1993 - I ZR 178/91] - Decker; BB 1994, 1238, 1240 [BGH 21.04.1994 - I ZR 22/92] - Virion), gilt nicht für den hier vorliegenden Fall der Repräsentation durch den Vertrieb einer vom prioritätsälteren Zeicheninhaber selbst gekennzeichneten Ware.

  • KG, 01.07.1993 - 1 W 6135/92

    Fortsetzungsbeschluß, Liquidation

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.08.1994 - 2 U 116/93
    Damit wäre es unvereinbar, wenn die Gesellschaft nach Eintritt des Auflösungsgrundes die Fortsetzung beschließen könnte (so zu Recht die ganz herrschende Meinung, BayObLG BB 1994, 98; KG NJW-RR 1994, 229 u. Ulmer, a.a.O., Rn. 107 m.w.N. in Fn. 185).
  • OLG Nürnberg, 05.02.1985 - 3 U 3955/84

    Zulässigkeit einer Werbeanzeige für einen Rolladen; Wettbewerbsrechtliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.08.1994 - 2 U 116/93
    Auch Firmenschutz nach § 16 I UWG können nur "lebende" Unternehmen in Anspruch nehmen, weil diese Vorschrift vor Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit schützen soll (BGH GRUR 1962, 419, 420 - Leona; GRUR 1985, 566, 567 - Hydair; Teplitzky, Großkomm., § 16 UWG Rn. 121-130).
  • BayObLG, 14.10.1993 - 3Z BR 116/93

    Keine Fortsetzung einer nach § 1 Abs. 1 LöschG aufgelösten GmbH als werbende

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.08.1994 - 2 U 116/93
    Damit wäre es unvereinbar, wenn die Gesellschaft nach Eintritt des Auflösungsgrundes die Fortsetzung beschließen könnte (so zu Recht die ganz herrschende Meinung, BayObLG BB 1994, 98; KG NJW-RR 1994, 229 u. Ulmer, a.a.O., Rn. 107 m.w.N. in Fn. 185).
  • BGH, 27.09.1982 - II ZR 51/82

    Fortführung einer einen Personennamen enthaltenden Firma nach Ausscheiden des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.08.1994 - 2 U 116/93
    Es kann deshalb die von Amts wegen zu prüfende Frage dahinstehen, ob LEL die ihr gegen die Klägerin zustehenden Unterlassungsansprüche verwirkt hat, oder ob sich LEL bei der Gründung der Klägerin als Einmann-GmbH nicht vorbehalten hat, daß die Gestattung der Verwendung des Namens L. Electronics nur für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Klägerin gelten soll, und daß LEL deshalb keinen Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin hat (vgl. dazu BGHZ 58, 322; 85, 221).
  • BGH, 20.04.1972 - II ZR 17/70

    Fortführung der Firma einer GmbH

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.08.1994 - 2 U 116/93
    Es kann deshalb die von Amts wegen zu prüfende Frage dahinstehen, ob LEL die ihr gegen die Klägerin zustehenden Unterlassungsansprüche verwirkt hat, oder ob sich LEL bei der Gründung der Klägerin als Einmann-GmbH nicht vorbehalten hat, daß die Gestattung der Verwendung des Namens L. Electronics nur für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Klägerin gelten soll, und daß LEL deshalb keinen Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin hat (vgl. dazu BGHZ 58, 322; 85, 221).
  • BGH, 25.01.2022 - II ZB 8/21

    Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die rechtskräftige

    Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt wurden (vgl. KG, GmbHR 1993, 822; OLG Stuttgart, ZIP 1994, 1553, 1554; BayObLG, GmbHR 1994, 189, 190; 1995, 532; KG, GmbHR 1998, 1232, 1233; OLG Düsseldorf, ZIP 1993, 214, 215 [jew. zu § 1 Abs. 1 Satz 1 LöschG]; OLG Köln, GmbHR 2010, 710, 711; KG, ZIP 2017, 178 f.; OLG Frankfurt, GmbHR 2018, 808, 810; Arnold in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 60 Rn. 75; MünchKommGmbHG/Berner, 3. Aufl., § 60 Rn. 277; Scholz/Scheller, GmbHG, 12. Aufl., § 60 Rn. 117; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 1156).
  • OLG Düsseldorf, 22.05.2002 - 20 U 151/01

    Verstoß gegen das Sonderveranstaltungsverbot bei Aufstellung eines Werbereiters

    Der erkennende Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem von der Beklagten als Anlage B 3 überreichten Urteil vom 3. November 1994 - 2 U 116/93 - (Bl. 71-73 d.A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht