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   OLG Saarbrücken, 04.10.2019 - 2 U 117/19   

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OLG Saarbrücken, 04.10.2019 - 2 U 117/19 (https://dejure.org/2019,39279)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.10.2019 - 2 U 117/19 (https://dejure.org/2019,39279)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04. Oktober 2019 - 2 U 117/19 (https://dejure.org/2019,39279)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 183
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 07.08.2019 - 5 AZB 16/19

    Überwachungspflichten bei Berufungseinlegung über das beA

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.10.2019 - 2 U 117/19
    Daher ist die Organisation einer zuverlässigen Fristenkontrolle sowie die Führung eines Fristenkalenders unabdingbar (siehe auch BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, BeckRS 2019, 18629).

    Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, aaO; Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Januar 2018 - L 17 U 298/17, NJW-RR 2018, 1453; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 2007 - 2 A 10492/07, NJW 2007, 3224).

    Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers deshalb organisatorisch mittels geeigneter Software für die Anzeige der automatisierten Empfangsbestätigung sorgen bzw. das für die Fristverlängerungsgesuche per beA zuständige Personal dahingehend belehren müssen, dass bei Übermittlung von Daten per beA stets der Erhalt der Eingangsbestätigung zu kontrollieren ist, und er hätte diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchführen müssen (vgl. BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, mwN).

    Bei dieser Sachlage liegt es zudem nahe, dass die in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Übrigen praktizierte Fristenkontrolle den gebotenen organisatorischen Sorgfaltsanforderungen nicht genügt, namentlich im Hinblick darauf, dass bei der allabendlichen Kontrolle fristgebundener Sachen eine nochmalige, selbständige Prüfung der Übermittlung vorzunehmen ist, die nach gefestigter Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes dazu dienen soll festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532; BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, aaO).

    Soweit hiernach zu fordern ist, dass bei Versendung mit beA ein Fristenkalender geführt wird, in den nach Abgang eines fristwahrenden Schriftsatzes regelmäßig ein Kontrollvermerk insbesondere hinsichtlich der Eingangsbestätigung des Gerichts erfolgt, so dass das Fehlen des Kontrollvermerks vor Ablauf der Frist zu weiteren Nachforschungen führt (BGH, aaO, sowie Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, aaO; BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, aaO), sind jedenfalls auch insoweit im Lichte der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers die Sorgfaltsanforderungen nicht gewahrt.

  • BGH, 04.11.2014 - VIII ZB 38/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.10.2019 - 2 U 117/19
    Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 108/17, aaO; Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873; Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253, jew.mwN).

    Soweit hiernach zu fordern ist, dass bei Versendung mit beA ein Fristenkalender geführt wird, in den nach Abgang eines fristwahrenden Schriftsatzes regelmäßig ein Kontrollvermerk insbesondere hinsichtlich der Eingangsbestätigung des Gerichts erfolgt, so dass das Fehlen des Kontrollvermerks vor Ablauf der Frist zu weiteren Nachforschungen führt (BGH, aaO, sowie Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, aaO; BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, aaO), sind jedenfalls auch insoweit im Lichte der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers die Sorgfaltsanforderungen nicht gewahrt.

  • LSG Bayern, 03.01.2018 - L 17 U 298/17

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.10.2019 - 2 U 117/19
    Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, aaO; Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Januar 2018 - L 17 U 298/17, NJW-RR 2018, 1453; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 2007 - 2 A 10492/07, NJW 2007, 3224).

    Die Fristversäumnis ist insbesondere dann nicht unverschuldet, wenn der Absender wissen musste, dass das Gericht bei erfolgtem Eingang immer - wie hier durch § 130a Abs. 5 ZPO zwingend vorgeschrieben - eine Eingangsbestätigung des ordnungsgemäß zugeleiteten Dokuments übermittelt (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Januar 2018 - L 17 U 298/17, aaO, mwN).

  • BGH, 28.02.2019 - III ZB 96/18

    Anwaltliches Organisationsverschulden bei Versäumung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.10.2019 - 2 U 117/19
    Unterbleibe dies, sei darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 - III ZB 96/18, NJW 2019, 1456, mwN).

    Im elektronischen Rechtsverkehr akkumulieren sich alle bisherigen Pflichten des Anwalts, mehr noch, es kommen weitere medienspezifische Pflichten hinzu (Kulow, aaO; siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 - III ZB 96/18, aaO), denen der Prozessbevollmächtigte des Klägers, da er vor Streichung und Weiternotierung von Fristen nicht für eine ordnungsgemäße Kontrolle des Erhalts einer Eingangsbestätigung für den erfolgreichen Abschluss des auf elektronischem Wege erfolgenden Schriftverkehrs gesorgt hat, nicht genügt hat.

  • BGH, 08.11.2018 - I ZB 108/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.10.2019 - 2 U 117/19
    Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird (h.M., statt aller BGH, Beschluss vom 8. November 2018 -I ZB 108/17, NJW-RR 2019, 175, mwN).

    Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 108/17, aaO; Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873; Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253, jew.mwN).

  • OLG Saarbrücken, 08.01.2013 - 2 U 19/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschuldete Versäumung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.10.2019 - 2 U 117/19
    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO (Senat, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 2 U 19/13, IBR 2013, 501, mwN; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 238, Rn. 11).
  • BGH, 30.05.2017 - VI ZB 54/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.10.2019 - 2 U 117/19
    Bei dieser Sachlage liegt es zudem nahe, dass die in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Übrigen praktizierte Fristenkontrolle den gebotenen organisatorischen Sorgfaltsanforderungen nicht genügt, namentlich im Hinblick darauf, dass bei der allabendlichen Kontrolle fristgebundener Sachen eine nochmalige, selbständige Prüfung der Übermittlung vorzunehmen ist, die nach gefestigter Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes dazu dienen soll festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532; BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, aaO).
  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 42/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an eine Einzelanweisung zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.10.2019 - 2 U 117/19
    Die Überprüfung des Sendeberichts kann lediglich dann entfallen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellten angewiesen hat, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742, mwN).
  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 334/10

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist: Voraussetzung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.10.2019 - 2 U 117/19
    Die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beträgt gemäß §§ 236 Abs. 2 Satz 1, 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17, ZfBR 2018, 244 [19]; Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 334/10, MDR 2011, 184; Beschluss vom 15. Januar 2008 - XI ZB 11/07, NJW 2008, 1164).
  • BGH, 19.09.2017 - VI ZB 40/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.10.2019 - 2 U 117/19
    Die von ihm ergriffenen organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabes die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist (BGH, aaO, mwN; Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58, mwN).
  • BGH, 20.09.2006 - IV ZB 16/06

    Im Wiedereinsetzungsverfahren vorzunehmende Prozesshandlung nach Versäumung der

  • BGH, 15.12.2015 - VI ZB 15/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

  • OLG Saarbrücken, 14.01.2013 - 2 U 85/13

    Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist: Nachschieben von Tatsachen zur

  • BGH, 06.10.2010 - XII ZB 22/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gewährung der Wiedereinsetzung ohne

  • BGH, 16.01.2018 - VIII ZB 61/17

    Anforderungen an ein faires Verfahren: Antrag auf Verlängerung der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.2007 - 2 A 10492/07

    Anforderungen an die Übermittlung von Schriftsätzen im elektronischen

  • BGH, 04.09.2018 - VIII ZB 70/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zusätzliche Fristensicherung des

  • BGH, 24.01.2019 - I ZB 47/18

    Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist;

  • BGH, 15.01.2008 - XI ZB 11/07

    Frist für die beantragende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung

  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 9/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung eines fristwahrenden

    Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (BAGE 167, 221 Rn. 20 mwN [zu der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]; ebenso OLG Saarbrücken, NJW-RR 2020, 183 Rn. 11 [zu § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO]; OVG Magdeburg, NJW 2019, 3663 Rn. 8 f.; [zu der mit den vorbezeichneten Bestimmungen ebenfalls gleichlautenden Vorschrift des § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO]; BeckOK-ZPO/Wendtland, Stand: 1. März 2021, § 233 Rn. 36; siehe auch Günther, NJW 2020, 1785, 1786).

    (2) Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze mittels beA ist dabei nach den oben (unter II 2 a bis c) im Einzelnen dargestellten Grundsätzen- ebenso wie im vergleichbaren Fall der Übermittlung mittels Telefax - zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist (vgl. BAGE 167, 221 Rn. 20 mwN [zu der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]; BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 10; vom 18. Februar 2016 - V ZB 86/15, NJW-RR 2016, 636 Rn. 7; vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 28 mwN [jeweils zur Übermittlung mittels Telefax]; ebenso OLG Saarbrücken, NJW-RR 2020, 183 Rn. 11 [zu § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO]; OVG Magdeburg, NJW 2019, 3663 Rn. 8 f. [zu der gleichlautenden Vorschrift des § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO]; BeckOK-ZPO/Wendtland, Stand: 1. März 2021, § 233 Rn. 36; siehe auch Günther, NJW 2020, 1785, 1786).

  • OLG Dresden, 01.06.2021 - 4 U 351/21

    Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen; Antrag auf Verlängerung einer

    Dies hat zum einen durch eine Kontrolle der dem Telefax-Sendeprotokoll vergleichbaren automatisierten Eingangsbestätigung (§ 130a Abs. 5 ZPO) zu erfolgen, die dem Einreichenden Sicherheit gibt, dass der Sendevorgang erfolgreich war und deren Ausbleiben den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. zur erneuten Übermittlung veranlassen muss (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 4. Oktober 2019 - 2 U 117/19 -, Rn. 11, juris; vgl. hierzu auch Bacher, NJW 2015, 2756).
  • BGH, 11.01.2023 - IV ZB 23/21

    Umfang der anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung von

    Entsprechende Anforderungen an die Kanzleiorganisation sind schon zuvor in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2020, 183 Rn. 11; OLG Koblenz, NJW 2020, 1823 Rn. 6; ferner BAGE 167, 221 Rn. 20 zu § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020 - OVG 6 S 49/20, juris Rn. 7; OVG Magdeburg, NJW 2019, 3663 Rn. 9 jeweils zu § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO) und Literatur (BeckOK ZPO/Wendtland, 40. Ed. [1. März 2021] § 233 Rn. 36; Zöller/Greger, ZPO 33. Aufl. § 130a Rn. 14 und § 233 Rn. 23.15; Günther NJW 2020, 1785, 1786) gestellt worden.
  • OLG Braunschweig, 17.10.2022 - 9 U 9/22

    Elektronischer Rechtsverkehr; Anwaltssoftware; Kanzleisoftware; Software; beA;

    Bei der Versendung per beA ist die entsprechende Überprüfung durch eine Kontrolle der dem Telefax-Sendeprotokoll vergleichbaren automatisierten Eingangsbestätigung (§ 130a Abs. 5 ZPO) vorzunehmen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 4. Oktober 2019 - 2 U 117/19, Rn. 11, juris; vgl. Kulow BRAK-Mitteilungen 2019, 2, 5).

    Hierdurch soll der Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit erlangen, ob eine Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (OLG Saarbrücken, Urteil vom 4. Oktober 2019 - 2 U 117/19, Rn. 11, juris; BT-Drucksache 17/12634, S. 26; vgl. von Selle in: BeckOK ZPO, Stand: 1.7.2019, § 130a, Rn. 22 ff; Pabst in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl., § 14, Rn. 26).

  • OLG München, 26.11.2020 - 29 U 5407/19

    Berufung, Auslegung, Wiedereinsetzung, Vertragsschluss, Unterlassung,

    Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem elektronischem Anwaltspostfach (beA) entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (OLG Saarbrücken BeckRS 2019, 28210; BAG NJW 2019, 2793, 2795).
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   BSG, 05.09.2019 - B 2 U 117/19 B   

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https://dejure.org/2019,35376
BSG, 05.09.2019 - B 2 U 117/19 B (https://dejure.org/2019,35376)
BSG, Entscheidung vom 05.09.2019 - B 2 U 117/19 B (https://dejure.org/2019,35376)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Auszug aus BSG, 05.09.2019 - B 2 U 117/19 B
    Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzung der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs. 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).
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