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   BSG, 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R   

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https://dejure.org/2009,2353
BSG, 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R (https://dejure.org/2009,2353)
BSG, Entscheidung vom 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R (https://dejure.org/2009,2353)
BSG, Entscheidung vom 12. Mai 2009 - B 2 U 12/08 R (https://dejure.org/2009,2353)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - gemischte Tätigkeit - Handlungstendenz - gemischte Motivationslage - Kriterium - hypothetische allein betriebliche Verrichtung - Instandsetzung eines Arbeitsgeräts - ...

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung; Arbeitsunfall; Wegeunfall; sachlicher Zusammenhang; gemischte Tätigkeit; Handlungstendenz; gemischte Motivationslage; Kriterium; hypothetische allein betriebliche Verrichtung; Instandsetzung eines Arbeitsgeräts; Vorbereit ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Unfall bei der Instandsetzung eines auf dem Weg zur Arbeit liegengebliebenen privaten Kfz im Betrieb

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unfallversicherung - betriebliche Reparaturen nach Feierabend

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitsunfall - fehlender sachlicher Zusammenhang - Reparatur eines Privat-Pkw - Nutzung und Instandsetzung einer Hebebühne des Unternehmens für private Autoreparatur- gemischte Motivationslage - maßgebliche private Handlungstendenz - eigenwirtschaftliche Tätigkeit - ...

  • Judicialis

    SGB VII § 8 Abs 2 Nr 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Unfall bei der Instandsetzung eines auf dem Weg zur Arbeit liegengebliebenen privaten Kfz im Betrieb

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1692
  • NZS 2010, 145
  • NZS 2010, 507
  • NZA-RR 2010, 258
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BSG, 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R
    Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl ua BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Das ist der Fall, wenn er im Wesentlichen wegen seiner versicherten Tätigkeit Einwirkungen auf seinen Körper ausgesetzt war, in denen sich eine "besondere Betriebsgefahr" verwirklichte (vgl zuletzt BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - RdNr 25 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Trotz einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung ist also der Beschäftigte gegen Gefahren aus dem Bereich seines Arbeitsplatzes (zB Explosion in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes während eines privaten Telefongesprächs) versichert, wenn er sich im wesentlichen wegen seiner versicherten Beschäftigung dort aufhält und sich eine spezifische Gefahr verwirklicht, der der Versicherte durch seine Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt ist (vgl zuletzt BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - RdNr 25 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 RdNr 32).

  • BSG, 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R

    Ggesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang - sachlicher

    Auszug aus BSG, 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R
    Da er bei einer Verrichtung vor dem Antritt eines versicherten Weges zu Schaden gekommen ist, kommt ein Wegeunfall nicht in Betracht (erheblich andere Fallgestaltung in BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24; dazu unten).

    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation erheblich von derjenigen, die der Entscheidung des Senats vom 4.9.2007 (B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24) zu Grunde gelegen hat.

  • BSG, 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BSG, 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R
    Die so zu bestimmende objektivierte Handlungstendenz bleibt maßgeblich (vgl ausführlich BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 RdNr 22), selbst wenn die konkrete Verrichtung dem Unternehmen dienlich ist.

    Trotz einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung ist also der Beschäftigte gegen Gefahren aus dem Bereich seines Arbeitsplatzes (zB Explosion in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes während eines privaten Telefongesprächs) versichert, wenn er sich im wesentlichen wegen seiner versicherten Beschäftigung dort aufhält und sich eine spezifische Gefahr verwirklicht, der der Versicherte durch seine Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt ist (vgl zuletzt BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - RdNr 25 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 RdNr 32).

  • BSG, 23.02.1966 - 2 RU 45/65

    Pkw als Arbeitsgerät - Zweckbestimmung des Pkw - Verwahrungsbegriff

    Auszug aus BSG, 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R
    Auch das Kfz des Klägers ist kein Arbeitsgerät iS dieser Vorschrift (vgl zum Begriff des Arbeitsgeräts: BSG vom 23.2.1966 - 2 RU 45/65 - BSGE 24, 243, 246).
  • BSG, 26.06.2007 - B 2 U 17/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Haftungsbeschränkung - privilegierter

    Auszug aus BSG, 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R
    Damit werden zugleich die Unternehmen von möglichen Schadensersatzansprüchen ihrer Beschäftigten freigestellt (vgl nur BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 17/06 R - BSGE 98, 285 = SozR 4-2700 § 105 Nr. 2, jeweils RdNr 16 ff).
  • BSG, 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche

    Auszug aus BSG, 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R
    Der Kläger erstrebt die Feststellung, dass der erlittene Unfall ein Arbeitsunfall ist, zulässig im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]; dazu BSG vom 15.2.2005 - B 2 U 1/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 12 RdNr 5).
  • BSG, 02.12.2008 - B 2 U 17/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BSG, 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R
    Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt danach auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (zuletzt BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 15/07 R - RdNr 13; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 02.12.2008 - B 2 U 15/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BSG, 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R
    Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt danach auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (zuletzt BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 15/07 R - RdNr 13; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

    Auszug aus BSG, 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R
    Danach ist für die Bejahung des inneren Zusammenhangs zwischen Verrichtung und versicherter Tätigkeit entscheidend, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl auch BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 RdNr 10).
  • BSG, 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BSG, 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R
    Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt danach auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (zuletzt BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 15/07 R - RdNr 13; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 19.01.1995 - 2 RU 3/94

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Private Verrichtungen auf dem

  • BSG, 28.04.2004 - B 2 U 26/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

    Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl BSG Urteile vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 RdNr 20 ff; vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 39 RdNr 24 und vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 33 RdNr 1; dazu hierzu Spellbrink, WzS 2011, 351).
  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Bei der Fahrt zu dem Restaurant handelte es sich mithin um eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz bzw mit gemischter Motivationslage (grundlegend BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 39 RdNr 23; vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 33 RdNr 16; vgl hierzu auch Spellbrink, WzS 2011, 351) , denn sie erfolgte sowohl mit privatwirtschaftlicher als auch mit betrieblicher Handlungstendenz.

    Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - aaO) , wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet.

  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 20/18 R

    Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg

    Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht aber dann im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl BSG Urteile vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 RdNr 20 ff; vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 39 RdNr 24 und vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 33 RdNr 1; hierzu Spellbrink, WzS 2011, 351).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 24.06.2010 - I-2 U 12/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,44998
OLG Düsseldorf, 24.06.2010 - I-2 U 12/08 (https://dejure.org/2010,44998)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2010 - I-2 U 12/08 (https://dejure.org/2010,44998)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - I-2 U 12/08 (https://dejure.org/2010,44998)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 317/06

    Tintentankpatrone

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2010 - 2 U 12/08
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.12.2007 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4a O 317/06) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagten beantragen, das Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18.12.2007 (Az.: 4a O 317/06) teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie das Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18.12.2007 (Az.: 4a O 317/06) auf ihre Anschlussberufung teilweise abzuändern und wie folgt neu zu fassen:.

  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2010 - 2 U 12/08
    Insbesondere vertreten sie im Hinblick auf die Rücknahme der Anschlussberufung seitens der Klägerin zu 1) unter Berufung auf die BGH-Entscheidung "Tintenpatrone" (GRUR 2008, 896) die Auffassung, die Klägerin zu 2) müsse nunmehr ihren Anteil am klägerischen Schaden beziffern.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2008, 896 - Tintenpatrone) kann der Patentinhaber nach Vergabe einer umfassenden ausschließlichen Lizenz Schadenersatz in Form der Herausgabe des Verletzergewinns verlangen, wenn er den Lizenznehmer aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Pflicht mit den Lizenzgegenständen beliefert, wie dies hier der Fall ist.

  • RG, 14.12.1902 - VI 167/03

    Zu §§ 823. 824. 826 B.G.B.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2010 - 2 U 12/08
    Klagen Lizenzgeber und Lizenznehmer hingegen in getrennten Verfahren auf Schadensersatz, was ihnen nach der BGH-Rechtsprechung nicht verwehrt ist, führt das Fehlen von Mitgläubigerschaft dazu, dass nicht einer auf Leistung - in Form der Erstattung des Gesamtschadens - an alle klagen kann (§ 428 Abs. 1 S. 1 BGB), sondern jeder auf Ausgleich des eigenen Schadens antragen muss, was im Übrigen bei jeder unerlaubten Handlung mit mehreren Verletzten die Regel ist (so schon RGZ 56, 271).
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