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   OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 2 U 122/02   

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https://dejure.org/2003,5479
OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 2 U 122/02 (https://dejure.org/2003,5479)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.05.2003 - 2 U 122/02 (https://dejure.org/2003,5479)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Mai 2003 - 2 U 122/02 (https://dejure.org/2003,5479)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 254 Abs 1 BGB, § 278 BGB, § 831 BGB
    Rechtsnatur eines Vertrages über Krangestellung mit Bedienungspersonal; Verrichtungsgehilfeneigenschaft des Kranführers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen eines Unfalls, der beim Betrieb eines Autokrans entstanden ist ; Vertrag über Bestellung eines Krans nebst Bedienungspersonal als kombinierter Mietvertrag und Dienstverschaffungsvertrag; Haftung für das Verhalten entliehener Arbeitnehmer ; Verlust ...

  • Judicialis

    BGB § 831

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 831
    Rechtsnatur eines Vertrags über die Gestellung eines Krans mit Bedienungspersonal - Kranführer Verrichtungsgehilfe des verleihenden oder des entleihenden Unternehmens?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baumaschinen-Vermieter: Haftung für Fehler des Bedienungspersonals?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vermieter von Baumaschinen haftet nicht für Fehler des überlassenen Bedienungspersonals! (IBR 2004, 133)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.03.1996 - X ZR 100/94

    Kran zum Anheben einer Yacht und Bergung als Mangelfolgeschäden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 2 U 122/02
    Die für diese rechtliche Qualifizierung des Vertragsverhältnisses der Parteien nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BGHZ 93, 64 unter 1 und WM 96, 1785 unter II 2 a) sind im Streitfall gegeben.

    Dessen möglicher Verursachungsbeitrag fällt daher nicht in ihren Verantwortungsbereich, sondern in den der Beklagten (BGH WM 96, 1785 unter III 1 b aa; OLG Gelle, OLGR 96, 183; OLG Koblenz, Transportrecht 98, 424; Palandt-Heinrichs, 62. Aufl., § 278 BGB, Rn. 16).

  • BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83

    Hemmung der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 2 U 122/02
    Die für diese rechtliche Qualifizierung des Vertragsverhältnisses der Parteien nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BGHZ 93, 64 unter 1 und WM 96, 1785 unter II 2 a) sind im Streitfall gegeben.
  • BGH, 14.12.1967 - II ZR 30/67

    Gesellschafterversammlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 2 U 122/02
    Ihre Kostenlast folgt aber daraus, dass sie sich am Berufungsverfahren beteiligt hat (BGHZ 49, 183, 195 f).
  • OLG Celle, 22.05.1996 - 20 U 15/95

    Verwendung von "Nylonschlüpfen" zum Hochkranen von Dachlatten; Ermittlung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 2 U 122/02
    Dem ist das OLG Gelle (OLGR 96, 184 = NJW-RR 97, 469) gefolgt, aus dessen Entscheidung die Streithelferin in ihrer Berufungsbegründung eine alleinige Haftung der Klägerin zu 1) für den Unfallschaden nach § 831 BGB herleiten will.
  • OLG München, 12.01.2012 - 14 U 489/10

    Mieterhaftung beim Krangestellungsvertrag mit Überlassung von Bedienungspersonal:

    Hinsichtlich der konkreten Weisungsbefugnis und des daraus resultierenden Verantwortungsbereichs unterscheidet sich dieses Verfahren von der Sachverhaltskonstellation, die dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9.5.2003, Az. 2 U 122/02 (Klägeranlagen Berufung) zugrunde lag.
  • OLG Koblenz, 14.03.2011 - 12 U 1528/09

    Umsturz eines Autokrans: Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die

    Da die Beklagte zu 1. im vorliegenden Fall keine genau bestimmten Aufgaben übernommen hatte, sondern lediglich pauschal für einen Zeitraum von mehreren Tagen einen Autokran nebst Bedienungspersonal zu stellen hatte, während die Entlohnung nach Stunden erfolgte und die im Einzelnen durchführenden Arbeiten ersichtlich nach den Weisungen der Mitarbeiter der Klägerin vor Ort festgelegt wurden, liegt kein Werk-, sondern ein kombinierter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag vor (vgl. OLG Koblenz TranspR 1998, 424; OLG Celle NJW-RR 1997, 469; OLG Frankfurt, Urteil vom 9.05.2003, Az. 2 U 122/02).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte zu 2. bei den Hubarbeiten im Bereich der Schleuse auch als Verrichtungsgehilfe der Klägerin tätig geworden sein kann (so OLG Celle NJW-RR 1997, 469 m. w. N. gegen OLG Koblenz TranspR 1998, 424 und OLG Frankfurt, Urteil vom 9.05.2003, Az. 2 U 122/02), bleibt der Beklagte zu 2. jedenfalls auch Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1.

  • KG, 28.11.2008 - 7 U 231/07

    Umsturz eines Baukrans: Rechtsnatur eines Vertrages über Krangestellung; Haftung

    Wird nicht lediglich das Arbeitsgerät nebst dem Bedienungspersonal mit der Möglichkeit überlassen, dieses für sich zu nutzen, sondern ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet, liegt ein Werkvertrag vor (BGH WM 1996, 1785/1786; OLG München NJW-RR 1987, 854; OLG Hamm BauR 1999, 666; OLG Frankfurt, Urt. v. 9.5.2003 - 2 U 122/02 - juris Rn 22; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.2.2008 - 18 U 58/07 - juris Rn 31).
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