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   OLG Stuttgart, 10.12.1993 - 2 U 156/93   

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https://dejure.org/1993,7500
OLG Stuttgart, 10.12.1993 - 2 U 156/93 (https://dejure.org/1993,7500)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.12.1993 - 2 U 156/93 (https://dejure.org/1993,7500)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Dezember 1993 - 2 U 156/93 (https://dejure.org/1993,7500)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung einer "Neu-Eröffnungs"-Werbung als Irreführung über geschäftliche Verhältnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3
    Irreführung durch Werbung mit der Angabe "Neu-"Eröffnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 21.03.2017 - 4 U 183/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der "Neueröffnung" eines Möbelhauses

    Insoweit kann dahinstehen, ob der Teil des angesprochenen Verkehrs, dem das Einrichtungszentrum in I bislang nicht bekannt war, aufgrund der beanstandeten Werbung davon ausgehen konnte, dass es sich um die erstmalige, eben Neu-Eröffnung an dem betreffenden Standort handelte (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 10.12.1993 - 2 U 156/93, juris; OLG Koblenz, Urt. v. 25.02.1988 - 6 U 1830/87, juris; Harte/Henning/ Weidert , UWG, 4. Aufl., § 5 D Rn.11), oder ob mit dem verwendeten Sternchenhinweis klar sein musste, dass dies nicht der Fall war.
  • OLG Düsseldorf, 13.06.2019 - 2 U 55/18

    Unzulässige Verkaufsfördermaßnahmen mit dem Hinweis auf eine Neueröffnung

    Es kann dahinstehen, ob die Werbung mit einer "Neueröffnung" bereits dann irreführend ist, wenn es sich tatsächlich um keine Neu-, sondern um eine Wiedereröffnung handelt (dafür: OLG Koblenz, GRUR 1988, 555; differenzierend: OLG Stuttgart, Urt. v. 10.12.1993, Az.: 2 U 156/93; dagegen: OLG Frankfurt, Urt. v. 30.10.2003, Az.: 6 U 120/02, BeckRS 2003, 17971).
  • LG Bochum, 18.10.2016 - 12 O 178/16

    Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung gegen die Bewerbung der Wiedereröffnung

    Aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 10.12.1993 -2 U 156/93- kann die Verfügungsbeklagte schon deshalb nichts herleiten, weil der dortige Sachverhalt deutlich anders gelagert ist.
  • LG Hagen, 04.07.2019 - 21 O 10/19

    Wettbewerbsrecht: Neueröffnung

    Insoweit kann dahinstehen, ob der Teil des angesprochenen Verkehrs, dem die Verkaufs-Filialen bislang nicht bekannt waren, aufgrund der beanstandeten Werbung davon ausgehen konnte, dass es sich um die erstmalige, eben Neu-Eröffnung handelte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 10.12.1993, Az. 2 U 156/93 = BeckRS 1993, 01326; OLG Koblenz, GRUR 1988, 555; OLG Frankfurt, vom 30.10.2003, Az. 6 U 120/02, zitiert nach juris; Busche, Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 5 Rn. 435) oder ob mit dem Zusatz: "++ Neu: XXX ist jetzt XXX ++" klar sein musste, dass dies nicht der Fall war.
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