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   BSG, 22.06.2004 - B 2 U 2/03 R   

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BSG, 22.06.2004 - B 2 U 2/03 R (https://dejure.org/2004,4753)
BSG, Entscheidung vom 22.06.2004 - B 2 U 2/03 R (https://dejure.org/2004,4753)
BSG, Entscheidung vom 22. Juni 2004 - B 2 U 2/03 R (https://dejure.org/2004,4753)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Gefahrtarif 1995 - Verwaltungsberufsgenossenschaft - Wahl der Gefahrtarifstelle - Selbstverwaltungsrecht - Gewerbezweigtarif - Tätigkeitstarif - ehemalige DDR - Altlasten - gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung zum Gefahrtarif einer Berufsgenossenschaft; Einstufung in einen Gefahrtarif bei Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung; Rechtmäßigkeit der Berechnungsgrundlagen bei den Tarifen einer Berufsgenossenschaft; Fehlerhafte ...

  • Judicialis

    SGB VII § 157 Abs 2 Satz 1; ; SGG § 103

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 723 Abs. 1 § 725 Abs. 1 § 730
    Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs 1995 der Verwaltungsberufsgenossenschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 -

    Auszug aus BSG, 22.06.2004 - B 2 U 2/03 R
    Wie der Senat entschieden hat, kann die Einbeziehung der Beitragsbescheide auch nicht auf eine analoge oder entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG gestützt werden, weil dadurch der Streitstoff erweitert würde und Erwägungen der Prozessökonomie ein solches Ergebnis nicht rechtfertigen (vgl Urteile vom 24. Juni 2003 - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 8 und vom 24. Februar 2004 - B 2 U 4/03 R -).

    Mit den auch im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen der Aufstellung und Struktur eines Gefahrtarifs der Beklagten in Bezug auf die Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung hat sich der Senat bereits in verschiedenen Entscheidungen ausführlich befasst (BSG Urteile vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R = BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 und vom 24. Februar 2004 - B 2 U 3/03 R -, - B 2 U 4/03 R - und - B 2 U 31/03 R -).

    Der von der Beklagten der Veranlagung der Klägerin zugrunde gelegte, ab 1. Januar 1995 geltende Gefahrtarif der Beklagten ist hinsichtlich der zwischen den Beteiligten umstrittenen Gefahrtarifstellen 23 und 24 rechtlich nicht zu beanstanden; die zu dem hinsichtlich der Zuordnung der Beschäftigten zu den Gefahrtarifstellen völlig identischen Gefahrtarif 1998 angestellten Erwägungen (s Urteil des Senats vom 24. Juni 2003 - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 mwN und ausführlicher Begründung sowie die weiteren oben aufgeführten Urteile vom 24. Februar 2004) gelten entsprechend.

    Aus der Größe einer Gefahrtarifstelle, die wie vorliegend nur einen Gewerbezweig umfasst, folgt ebenso wenig wie aus den unterschiedlichen Tätigkeiten und Gefährdungsrisiken innerhalb dieses Gewerbezweiges ein Zwang für die Selbstverwaltung der Beklagten, diese zu unterteilen (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 19 f).

    Bei einer solchen Regelung kommt es - im Unterschied zur Zusammenfassung mehrerer Gewerbezweige zu einer Gefahrengemeinschaft in einer Gefahrtarifstelle - im Rahmen der Gefahrtarifbildung nicht auf die speziellen Unfallgefahren oder Gefährdungsrisiken des jeweiligen Gewerbezweiges an (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 20).

    Die nach bisheriger Auffassung und Praxis (vgl Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Juni 1996, § 730 RVO RdNr 5 mwN) anzustellende und nunmehr vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnete (§ 157 Abs. 3 SGB VII) "Berechnung" der Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten ist kein reiner Rechenakt, sondern ein Zusammenfluss rechnerischer und wertender bzw gewichtender Faktoren (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 26 f).

    Zu der von der Klägerin behaupteten Differenz zwischen dem jährlichen Beitragsaufkommen der Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und den Entschädigungsleistungen in deren Gewerbezweig ist darauf hinzuweisen, dass - nach wie vor - zwischen den Beiträgen an eine Versicherung und deren tatsächlich gezahlten Leistungen kein Zusammenhang bestehen muss (Urteil des Senats vom 24. Juni 2003 - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 28, mwN und ausführlicher Begründung).

  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 4/03 R

    Umlegung des Finanzbedarfs für in der früheren DDR eingetretene Arbeitsunfälle

    Auszug aus BSG, 22.06.2004 - B 2 U 2/03 R
    Über deren Rechtmäßigkeit hat der Senat bereits durch das rechtskräftige Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 4/03 R - entschieden.

    Wie der Senat entschieden hat, kann die Einbeziehung der Beitragsbescheide auch nicht auf eine analoge oder entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG gestützt werden, weil dadurch der Streitstoff erweitert würde und Erwägungen der Prozessökonomie ein solches Ergebnis nicht rechtfertigen (vgl Urteile vom 24. Juni 2003 - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 8 und vom 24. Februar 2004 - B 2 U 4/03 R -).

    Mit den auch im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen der Aufstellung und Struktur eines Gefahrtarifs der Beklagten in Bezug auf die Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung hat sich der Senat bereits in verschiedenen Entscheidungen ausführlich befasst (BSG Urteile vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R = BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 und vom 24. Februar 2004 - B 2 U 3/03 R -, - B 2 U 4/03 R - und - B 2 U 31/03 R -).

  • BSG, 18.10.1994 - 2 RU 6/94

    Unfallversicherung - Gefahrklasse

    Auszug aus BSG, 22.06.2004 - B 2 U 2/03 R
    Denn es hat in Übereinstimmung mit der aufgeführten Rechtsprechung des BSG die vorliegenden Beweise nachvollziehbar im Rahmen des § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass gravierende Fehler (s dazu BSG Urteil vom 18. Oktober 1994 - 2 RU 6/94 = SGb 1995, 253) nicht vorgelegen hätten, sich im Übrigen wegen der weit unter der errechneten Gefahrenklasse erfolgten Veranlagung auch nicht ausgewirkt hätten.
  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 3/03 R

    Umlegung des Finanzbedarfs für in der früheren DDR eingetretene Arbeitsunfälle

    Auszug aus BSG, 22.06.2004 - B 2 U 2/03 R
    Mit den auch im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen der Aufstellung und Struktur eines Gefahrtarifs der Beklagten in Bezug auf die Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung hat sich der Senat bereits in verschiedenen Entscheidungen ausführlich befasst (BSG Urteile vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R = BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 und vom 24. Februar 2004 - B 2 U 3/03 R -, - B 2 U 4/03 R - und - B 2 U 31/03 R -).
  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Gefahrtarif - Beitrag - Altlasten - DDR -

    Auszug aus BSG, 22.06.2004 - B 2 U 2/03 R
    Mit den auch im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen der Aufstellung und Struktur eines Gefahrtarifs der Beklagten in Bezug auf die Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung hat sich der Senat bereits in verschiedenen Entscheidungen ausführlich befasst (BSG Urteile vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R = BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 und vom 24. Februar 2004 - B 2 U 3/03 R -, - B 2 U 4/03 R - und - B 2 U 31/03 R -).
  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Herabsetzung - Gefahrklasse -

    Auszug aus BSG, 22.06.2004 - B 2 U 2/03 R
    Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - (SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 RdNr 5) und - B 2 U 17/02 R - klargestellt, dass durch das SGB VII keine grundlegende Neuregelung des Beitragsrechts in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt ist, sondern dass es im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der RVO übernommen hat (vgl Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204, S 73, 110, 112).
  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 54/02 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Berufungsgericht -

    Auszug aus BSG, 22.06.2004 - B 2 U 2/03 R
    Denn es geht dabei um die Zulässigkeit der gegen die Folgebescheide gerichteten Klage und damit um das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen, die in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen und nicht zur Disposition der Beteiligten stehen (Urteil des Senats vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 54/02 R - mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2700 § 160 Nr. 1 vorgesehen).
  • BSG, 21.08.1991 - 2 RU 54/90

    Arbeitnehmerüberlassung - Gefahrtarifstelle - Unfallversicherungsbeitrag

    Auszug aus BSG, 22.06.2004 - B 2 U 2/03 R
    Der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 -, bei der es sich insoweit um ein Überraschungsurteil handele, könne schon aus diesem Grunde nicht gefolgt werden; insbesondere bestehe für diese Branche nachweislich keine erhöhte, sondern sogar eine unter der der anderen Unternehmen liegende Wegeunfallgefahr.
  • BSG, 18.04.2000 - B 2 U 13/99 R

    Umlage der Altlasten-Ost in der gesetzlichen Unfallversicherung verfassungsmäßig

    Auszug aus BSG, 22.06.2004 - B 2 U 2/03 R
    Hinsichtlich der Altlasten-Ost habe das LSG das Urteil des BSG vom 18. April 2000 - B 2 U 13/99 R - (SozR 3-8110 Kap VIII I III Nr. 1 Nr. 2) nicht richtig gewertet.
  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 17/02 R

    Herabsetzung der Gefahrklasse in der gesetzliche Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 22.06.2004 - B 2 U 2/03 R
    Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - (SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 RdNr 5) und - B 2 U 17/02 R - klargestellt, dass durch das SGB VII keine grundlegende Neuregelung des Beitragsrechts in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt ist, sondern dass es im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der RVO übernommen hat (vgl Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204, S 73, 110, 112).
  • BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragshöhe - Gefahrtarif -

    Der Senat hält deshalb daran fest, dass für eine gesetzliche Klageerweiterung analog § 96 Abs. 1 SGG im Verhältnis Veranlagungs- und Beitragsbescheid kein Raum ist (siehe bereits Urteil vom 24. Juni 2003 - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 8; Urteil vom 9. Dezember 2003 - BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr. 1, jeweils RdNr 5; Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 2/03 R -).

    Ob neben dem Ausgangsbescheid weitere nach Klageerhebung ergangene Verwaltungsakte gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind und das Berufungsgericht über sie hat entscheiden dürfen, ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen, weil es dabei um das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen geht, die in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen und nicht zur Disposition der Beteiligten stehen (BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr. 1, jeweils RdNr 6; Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 2/03 R -).

    Rechtsgrundlage der Veranlagung sind, wie sich aus der Übergangsregelung in § 219 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ergibt, für das Jahr 1996 noch die Bestimmungen der RVO, für die Jahre 1997 bis 2000 dagegen die Vorschriften des SGB VII. Da das Beitragsrecht anlässlich der Neukodifizierung des Unfallversicherungsrechts im SGB VII jedoch weitgehend unverändert geblieben ist (siehe dazu die Urteile des Senats vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R -, SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 RdNr 5 und vom 22. Juni 2004 - B 2 U 2/03 R -), ist es unschädlich, dass sich die Revisionsbegründung der Beklagten allein auf die einschlägigen Regelungen der RVO bezieht.

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2010 - L 1 U 4676/10
    Darüber hinaus habe das BSG mit seiner Entscheidung vom 22. Juni 2004 die Rechtmäßigkeit des ab 1. Januar 1995 geltenden Gefahrtarifs festgestellt (Az.: B 2 U 2/03 R).

    Das BSG hat in der genannten Entscheidung deshalb an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach für eine gesetzliche Klageerweiterung analog § 96 Abs. 1 SGG im Verhältnis Veranlagungs- und Beitragsbescheid kein Raum ist (siehe bereits Urteil vom 24. Juni 2003 - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 8; Urteil vom 9. Dezember 2003 - BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr. 1, jeweils RdNr 5; Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 2/03 R -).

    Ob neben dem Ausgangsbescheid weitere nach Klageerhebung ergangene Verwaltungsakte gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, ist von Amts wegen zu prüfen, weil es dabei um das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen geht, die in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen und nicht zur Disposition der Beteiligten stehen (BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr. 1, jeweils RdNr 6; Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 2/03 R -).

    Das BSG hat bereits in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2004 (Az.: B 2 U 2/03 R) die Rechtmäßigkeit des GT 1995 und die auf dieser Grundlage durchgeführte Veranlagung eines Unternehmens der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nach der Gefahrtarifstelle 23 und 24 festgestellt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2005 - L 4 U 17/03

    Veranlagung der Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den

    Die Beitragsbescheide für die Jahre 1998 bis 2000 (Bescheide vom 27.04.1999, 25.04.2000 und 25.04.2001) sind nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder des Klageverfahrens nach § 96 SGG geworden, da sie den Veranlagungsbescheid weder ersetzt noch abgeändert haben (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 2/03 R).

    Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dürfen die Vereinbarkeit eines Gefahrtarifs mit den gesetzlichen Vorgaben überprüfen, auch wenn der Gefahrtarif autonomes Recht der Berufsgenossenschaft darstellt und vom Bundesversicherungssamt genehmigt ist (BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 2/03 R, ZfS 2004, 237 m.w.N.; Urteil vom 24.06.2003, B 2 U 21/02 R, SozR 4-2700 § 157 Nr. 1).

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   OLG Stuttgart, 01.04.2004 - 2 U 2/03   

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OLG Stuttgart, 01.04.2004 - 2 U 2/03 (https://dejure.org/2004,20719)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.04.2004 - 2 U 2/03 (https://dejure.org/2004,20719)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. April 2004 - 2 U 2/03 (https://dejure.org/2004,20719)
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   OLG Hamm, 03.07.2003 - 2 U 2/03   

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OLG Hamm, 03.07.2003 - 2 U 2/03 (https://dejure.org/2003,24947)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.07.2003 - 2 U 2/03 (https://dejure.org/2003,24947)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - 2 U 2/03 (https://dejure.org/2003,24947)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 349/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer nach oben nicht begrenzten Vertragsstrafe in

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2003 - 2 U 2/03
    Die unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere in der Gefahr, dass die eigenen Vertragsansprüche aufgezehrt werden, außer Verhältnis zum Schaden des Verwenders stehen und ihm - dem Verwender - sogar eine von dem Sachinteresse nicht mehr gedeckte Geldquelle eröffnen kann (BGH NJW 1997, 3233 (3234)).
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   SG Lüneburg, 26.06.2003 - S 2 U 2/03   

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https://dejure.org/2003,54260
SG Lüneburg, 26.06.2003 - S 2 U 2/03 (https://dejure.org/2003,54260)
SG Lüneburg, Entscheidung vom 26.06.2003 - S 2 U 2/03 (https://dejure.org/2003,54260)
SG Lüneburg, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - S 2 U 2/03 (https://dejure.org/2003,54260)
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