Weitere Entscheidung unten: LSG Bayern, 02.03.2022

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - I-2 U 21/15   

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https://dejure.org/2015,25972
OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - I-2 U 21/15 (https://dejure.org/2015,25972)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.08.2015 - I-2 U 21/15 (https://dejure.org/2015,25972)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. August 2015 - I-2 U 21/15 (https://dejure.org/2015,25972)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verletzung eines Ergänzenden Schutzzertifikats durch den Parallelimport eines Arzneimittels

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verletzung eines Ergänzenden Schutzzertifikats durch den Parallelimport eines Arzneimittels

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (48)

  • EuGH, 12.02.2015 - C-539/13

    Merck Canada und Merck Sharp & Dohme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Akte über

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 21/15
    Der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger darf sich auch nicht zu dem Zweck auf ein Patent im ersten Mitgliedstaat berufen, die Einfuhr eines von ihm in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieses Erzeugnis nicht patentierbar war, in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses zu verhindern (EuGH, GRUR Int. 2015, 359, 362 - Merck/Sigma).

    Der Spezielle Mechanismus weicht jedoch ausdrücklich von diesem Grundsatz ab (vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 359, 362 - Merck/Sigma, zum Besonderen Mechanismus).

    Ab dem EU-Beitritt Kroatiens waren jedoch die Grundsätze, die der EuGH auf der Grundlage der Vorschriften der Verträge über den freien Warenverkehr entwickelt hat, auch auf den Handel zwischen dem neuen Mitgliedstaat Kroatien und den anderen Mitgliedstaaten der Union anwendbar (vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 359, 362 - Merck/Sigma, zum Besonderen Mechanismus).

    Bei uneingeschränkter Anwendung der Binnenmarktgrundsätze nach dem Beitritt hätte sich damit die Situation ergeben, dass der Patentinhaber Parallelimporten aus dem neuen Mitgliedstaat Kroatien ausgesetzt gewesen wäre (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-539/13, Anlage AG 9, Rn. 17).

    Der Schutzrechtsinhaber könnte mitunter sogar davon absehen, sein in den alten Mitgliedstaaten geschütztes Erzeugnis in dem neuen Mitgliedstaat auf den Markt zu bringen, weil dies einen von ihm nicht zu verhindernden Parallelimport nach sich zieht (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-539/13, Anlage AG 9, Rn. 17).

    Auf diese Weise soll ein Ausgleich zwischen dem wirksamen Schutz von Rechten aus Patenten oder Ergänzenden Schutzzertifikaten und dem freien Warenverkehr erreicht werden (vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 359, 362 Rn. 25 - Merck/Sigma).

    Die Annahme, dass die Einstellung eines zunächst zulässigen Parallelimports nach dem Speziellen Mechanismus keineswegs ausgeschlossen ist, steht zudem im Einklang mit der zum Besonderen Mechanismus ergangenen Entscheidung des EuGH in der Rechtsache C-539/13 (GRUR Int. 2015, 359 - Merck/Sigma), auch wenn diese eine andere Rechtsfrage betrifft.

    Der EuGH (GRUR Int. 2015, 359, 363 Rn. 32) hat hierzu ausgeführt, dass in einem solchen Fall (fehlender rechtzeitiger Widerspruch des Schutzrechtsinhabers) nicht davon auszugehen ist, dass der Inhaber des Patents oder eines Ergänzenden Schutzzertifikats oder der von ihm Begünstigte das Recht verwirkt hat, sich auf den Besonderen Mechanismus zu berufen.

    (4.8)Richtig ist schließlich zwar, dass Bestimmungen in einer Beitrittsakte, die Ausnahmen oder Abweichungen von Vorschriften der EU-Verträge erlauben, unter Berücksichtigung der betreffenden Vertragsbestimmungen eng auszulegen und auf das zur Erreichung ihres Ziels unbedingt Erforderliche zu beschränken sind (EuGH, GRUR Int. 2015, 359, 362 - Merck/Sigma, m. w. Nachw.), wobei dies auch für Bestimmungen in einer Beitrittsakte gilt, die Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs einführen (EuGH, GRUR Int. 20125, 359, 362 - Merck/Sigma; vgl. auch EuGH GRUR Int. 1997, 250, 252 - Merck/Primecrown).

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2012 - 2 U 44/12

    Anforderungen an die Darlegung einer Erstbegehungsgefahr im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 21/15
    Neben einer objektiv möglichen zukünftigen Patentverletzung müssen damit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verletzung ernsthaft und greifbar zu besorgen ist (Senat, GRUR-RR 2013, 241, 242 - HIV-Medikament, m. w. Nachw.).

    Die Gefahr einer Benutzung kann sich u.a. aus Vorbereitungshandlungen ergeben (BGHZ 3, 270 = GRUR 1952, 410 - Constanze I; BGH, GRUR 1987, 125 - Berühmung; GRUR 1995, 595 - Kinderarbeit; GRUR 1992, 612 - Nicola; Senat, GRUR-RR 2013, 241, 242 - HIV-Medikament).

    Ausreichend ist hierbei das Vorliegen von Umständen, die darauf schließen lassen, dass der Entschluss zur Verletzung bereits gefasst ist und es nur noch vom potenziellen Verletzer abhängt, ob es zu einer Verletzung kommt oder nicht (BGH, GRUR 1992, 612 - Nicola; Senat, GRUR-RR 2013, 241, 242 - HIV-Medikament).

    Nicht ausreichend für die Bejahung einer Erstbegehungsgefahr ist hingegen die bloße Möglichkeit, dass sich die Gefahr eines Patenteingriffs ergeben könnte, selbst wenn die Übernahme einer förmlichen Unterlassungsverpflichtung abgelehnt wird (BGH, GRUR 1957, 348, 349 - Klasen-Möbel; GRUR 1970, 358 - Heißläuferdetektor; GRUR 1992, 318 - Jubiläumsverkauf; GRUR 1992, 612 - Nicola; Senat, GRUR-RR 2013, 241, 242 - HIV-Medikament).

    Die Annahme einer für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Erstbegehungsgefahr setzt aber - wie ausgeführt - ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird (st. Rspr. des BGH, siehe die Nachw. oben; vgl. ferner Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 139 Rn. 68; Mes, PatG/GebrMG, 4. Aufl., § 139 Rn. 82; noch offen gelassen vom Senat in GRUR-RR 2013, 241, 243 - HIV-Medikament).

  • BGH, 14.12.1999 - X ZR 61/98

    Karate; Erschöpfung der Rechte aus einem Patent

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 21/15
    a) Eine die Zulässigkeit der Benutzung begründende Erschöpfung der Rechte aus einem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patent oder Ergänzenden Schutzzertifikat tritt zwar grundsätzlich dann ein, wenn das geschützte Erzeugnis durch den Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörigen Staat in Verkehr gebracht worden ist (BGH, GRUR 2000, 299 - Karate; GRUR 2001, 223, 224 - Bodenwaschanlage; GRUR 2003, 507, 511 - Enalapril).

    Für den Fall, dass das Inverkehrbringen des patentgeschützten Gegenstandes durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung durch einen Dritten in Deutschland erfolgt ist, entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 2, 261, 267; 49, 331, 335 - Voran; BGH, GRUR 1976, 579, 580 - Tylosin; GRUR 1997, 116, 117 - Prospekthalter; GRUR 2000, 299 - Karate).

    Vielmehr ist es nunmehr allein Sache des - im Verhältnis zum Patentinhaber rechtmäßigen - Erwerbers, über den geschützten Gegenstand zu verfügen, ihn z.B. zu gebrauchen oder zu veräußern (BGH, GRUR 2000, 299 - Karate, m. w. Nachw.; GRUR 2003, 507, 511 - Enalapril).

    b) Nach dieser vom EuGH auf der Grundlage der Vorschriften über den freien Warenverkehr entwickelten Rechtsprechung, der sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich angeschlossen hat (BGH, GRUR 2000, 299 - Karate; GRUR 2003, 507, 511 - Enalapril), darf somit der Inhaber eines Patents dieses nicht dazu verwenden, sich der Einfuhr eines Erzeugnisses zu widersetzen, das von ihm selbst oder mit seinem Einverständnis rechtmäßig auf den Markt eines anderen Mitgliedstaates gebracht wurde.

  • EuGH, 05.12.1996 - C-267/95

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEN RECHTEN VON PATENTINHABERN UND ZUM GRUNDSATZ DES

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 21/15
    Dieser liegt beim Patentrecht darin, dass der Inhaber zum Ausgleich für seine Erfindertätigkeit das ausschließliche Recht erlangt, gewerbliche Erzeugnisse herzustellen und in Verkehr zu bringen, mithin die Erfindung entweder selbst oder im Wege der Lizenzvergabe an Dritte zu verwerten, und dass er ferner das Recht erlangt, sich gegen jegliche Zuwiderhandlung zur Wehr zu setzen (EuGH Slg. 1974, 1147, 1163 = GRUR Int. 1974, 454 - Centrafarm; Slg. 1981, 2063, 2080 = GRUR 1982, 47, 48 - Merck/Stephar; Slg. 1985, 2281, 2298 = GRUR Int. 1985, 822, 824 - Pharmon; Slg. 1996, 6371, 6384 = GRUR Int. 1997, 250 - Merck/Primecrown; Slg. 1997, 3954, 3961 f. = GRUR Int. 1997, 911, 912 - Generics/Smith Kline).

    (4.7)Die vorstehende Auslegung entspricht damit nicht nur dem Wortlaut des Speziellen Mechanismus, sondern auch voll und ganz dem Sinn und Zweck der Bestimmung, wobei das Auslegungskriterium des Zwecks der Regelung grundsätzlich ohnehin nur dann heranzuziehen sein wird, wenn die Streitfrage nicht allein anhand des Wortlauts der Bestimmung entschieden werden kann (vgl. EuGH, GRUR Int. 1997, 250, 252 - Merck II), was hier jedoch der Fall ist.

    (4.8)Richtig ist schließlich zwar, dass Bestimmungen in einer Beitrittsakte, die Ausnahmen oder Abweichungen von Vorschriften der EU-Verträge erlauben, unter Berücksichtigung der betreffenden Vertragsbestimmungen eng auszulegen und auf das zur Erreichung ihres Ziels unbedingt Erforderliche zu beschränken sind (EuGH, GRUR Int. 2015, 359, 362 - Merck/Sigma, m. w. Nachw.), wobei dies auch für Bestimmungen in einer Beitrittsakte gilt, die Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs einführen (EuGH, GRUR Int. 20125, 359, 362 - Merck/Sigma; vgl. auch EuGH GRUR Int. 1997, 250, 252 - Merck/Primecrown).

  • BGH, 13.03.2003 - X ZR 100/00

    "Enalapril"; Anforderungen an einen schutzwürdigen Besitzstand i.S. des ErstrG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 21/15
    a) Eine die Zulässigkeit der Benutzung begründende Erschöpfung der Rechte aus einem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patent oder Ergänzenden Schutzzertifikat tritt zwar grundsätzlich dann ein, wenn das geschützte Erzeugnis durch den Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörigen Staat in Verkehr gebracht worden ist (BGH, GRUR 2000, 299 - Karate; GRUR 2001, 223, 224 - Bodenwaschanlage; GRUR 2003, 507, 511 - Enalapril).

    Vielmehr ist es nunmehr allein Sache des - im Verhältnis zum Patentinhaber rechtmäßigen - Erwerbers, über den geschützten Gegenstand zu verfügen, ihn z.B. zu gebrauchen oder zu veräußern (BGH, GRUR 2000, 299 - Karate, m. w. Nachw.; GRUR 2003, 507, 511 - Enalapril).

    b) Nach dieser vom EuGH auf der Grundlage der Vorschriften über den freien Warenverkehr entwickelten Rechtsprechung, der sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich angeschlossen hat (BGH, GRUR 2000, 299 - Karate; GRUR 2003, 507, 511 - Enalapril), darf somit der Inhaber eines Patents dieses nicht dazu verwenden, sich der Einfuhr eines Erzeugnisses zu widersetzen, das von ihm selbst oder mit seinem Einverständnis rechtmäßig auf den Markt eines anderen Mitgliedstaates gebracht wurde.

  • BGH, 25.02.1992 - X ZR 41/90

    Nicola

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 21/15
    Die Gefahr einer Benutzung kann sich u.a. aus Vorbereitungshandlungen ergeben (BGHZ 3, 270 = GRUR 1952, 410 - Constanze I; BGH, GRUR 1987, 125 - Berühmung; GRUR 1995, 595 - Kinderarbeit; GRUR 1992, 612 - Nicola; Senat, GRUR-RR 2013, 241, 242 - HIV-Medikament).

    Ausreichend ist hierbei das Vorliegen von Umständen, die darauf schließen lassen, dass der Entschluss zur Verletzung bereits gefasst ist und es nur noch vom potenziellen Verletzer abhängt, ob es zu einer Verletzung kommt oder nicht (BGH, GRUR 1992, 612 - Nicola; Senat, GRUR-RR 2013, 241, 242 - HIV-Medikament).

    Nicht ausreichend für die Bejahung einer Erstbegehungsgefahr ist hingegen die bloße Möglichkeit, dass sich die Gefahr eines Patenteingriffs ergeben könnte, selbst wenn die Übernahme einer förmlichen Unterlassungsverpflichtung abgelehnt wird (BGH, GRUR 1957, 348, 349 - Klasen-Möbel; GRUR 1970, 358 - Heißläuferdetektor; GRUR 1992, 318 - Jubiläumsverkauf; GRUR 1992, 612 - Nicola; Senat, GRUR-RR 2013, 241, 242 - HIV-Medikament).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-443/12

    Actavis Group und Actavis - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 21/15
    Mit dem Ergänzenden Schutzzertifikat wird faktisch lediglich die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der auf Grund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (EuGH, GRUR 2015, 658, 660 - Actavis/Boehringer; GRUR 2015, 245, 247 - Forsgren/Österr. Patentamt; GRUR 2014, 163, 165 - Eli Lilly/Human Genome; GRUR 2014, 157, 158 - Actavis/Sanofi).

    Konnte der Inhaber dieses Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents der Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, widersprechen, so gewährt ihm ein für dieses Erzeugnis erteiltes Ergänzendes Schutzzertifikat nach der Rechtsprechung des EuGH dieselben Rechte für jede vor seinem Ablauf genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (EuGH, GRUR 2015, 245, 247 - Forsgren; GRUR 2014, 157, 159 - Actavis/Sanofi [Irbesartan]; GRUR 2012, 257, 259 - Medeva; GRUR Int. 2012, 144, 146 - Georgetown University u.a.; GRUR Int. 2012, 356 L = BeckRS 2011, 81931 Rn. 34 - University of Queensland und CSL; GRUR Int. 2012, 356 L = BeckRS 2011, 81930 - Daiichi Sankyo).

    Auf Grund des Verfügungszertifikats kann die Verfügungsklägerin daher dem Inverkehrbringen eines C zusammen mit E enthaltenden Arzneimittels mit einer entsprechenden oder vergleichbaren therapeutischen Indikation wie das Arzneimittel D widersprechen (vgl. in diesem Sinne zur Verwendung des Wirkstoffs Valsartan zusammen mit Hydrochlorothiazid EuGH, BeckRS 2012, 80847 Rn. 23 - Novartis, und EuZW 2012, 431 Rn. 20 - Novartis, sowie zur Verwendung des Wirkstoffs Irbesartan zusammen mit Hydrochlorothiazid EuGH GRUR 2014, 157, 159 Rn. 35 - Actavis/Sanofi).

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 87/12

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 21/15
    2012, 415 - Adapter für Tintenpatrone; GRUR-RR 2013, 236, 239 f. - Flurpitin-Maleat; Urteil vom 07.11.2013 - I-2 U 94/12, juris und GRUR-RR 2014, 240 [LS]), dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers (Verfügungsklägers) zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist.

    Der Verfügungskläger darf sich dabei auf jede mögliche prozessuale Situation, die nach Lage der Umstände eintreten kann, vorbereiten, so dass er - wie immer sich der Verfügungsbeklagte auch einlassen und verteidigen mag - darauf eingerichtet ist, erfolgreich erwidern und die nötigen Glaubhaftmachungsmittel präsentieren zu können (vgl. Senat, GRUR-RR 2013, 236, 238 - Flupirtin-Maleat).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 21/15
    Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Senats (InstGE 9, 140 = GRUR-RR 2008, 329 - Olanzapin; InstGE 12, 114 = …

    Damit Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents sich in einer Zurückweisung des Verfügungsantrags niederschlagen können, muss das Verfügungsschutzrecht nämlich grundsätzlich - spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfügungsverfahren - mit einem förmlichen Rechtsbehelf angegriffen werden, weil nur ein solcher das Patent oder Schutzzertifikat tatsächlich zu Fall bringen kann (Senat, InstGE 7, 147 - Kleinleistungsschalter; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; Kühnen, a.a.O., Rn. 2035).

  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 158/84

    Herleitung der Erstbegehungsgefahr für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 21/15
    Die Gefahr einer Benutzung kann sich u.a. aus Vorbereitungshandlungen ergeben (BGHZ 3, 270 = GRUR 1952, 410 - Constanze I; BGH, GRUR 1987, 125 - Berühmung; GRUR 1995, 595 - Kinderarbeit; GRUR 1992, 612 - Nicola; Senat, GRUR-RR 2013, 241, 242 - HIV-Medikament).

    Nach ständiger Rechtsprechung begründet ferner auch derjenige eine Erstbegehungsgefahr, der sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen (vgl. BGH, GRUR 1987, 125, 126 - Berühmung; GRUR 1990, 678, 679 - Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen; GRUR 1992, 405 - Systemunterschiede).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 106/99

    Berühmungsaufgabe

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

  • EuGH, 15.01.2015 - C-631/13

    Forsgren - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Ergänzendes

  • BGH, 13.03.2008 - I ZR 151/05

    Metrosex

  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 129/10

    Einkauf Aktuell

  • BGH, 23.10.2014 - I ZR 133/13

    Zur Zulässigkeit der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts

  • BGH, 12.06.1951 - I ZR 75/50

    Patentverletzung. Ersatzteile

  • BGH, 26.09.1996 - X ZR 72/94

    "Prospekthalter"; Erschöpfung des Patentrechts bei Inverkehrbringen des

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 94/12

    Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung im Patentverletzungsverfahren

  • BGH, 18.12.1969 - X ZR 52/67

    Vorführung einer in ein fremdes Patent eingreifenden Vorrichtung - Verletzung des

  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 198/88

    Verletzung von Warenzeichenrechten durch Reparatur eines erheblich beschädigten

  • BGH, 03.06.1976 - X ZR 57/73

    Patent über die Herstellung und Gewinnung eines "Tylosin" genannten Antibiotikums

  • BGH, 04.12.1956 - I ZR 106/55

    Klasen-Möbel

  • EuGH, 31.10.1974 - 15/74

    Centrafarm BV u.a. / Sterling Drug

  • OLG Hamburg, 23.04.2009 - 3 U 75/08

    Parallelimporte von Arzneimitteln aus den osteuropäischen EU-Beitrittsländern

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 2 U 92/10

    Anforderungen an die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung in Urteilsform;

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07

    Olanzapin

  • EuGH, 14.07.1981 - 187/80

    Merck / Stephar und Exler

  • BGH, 16.01.1992 - I ZR 84/90

    Jubiläumsverkauf - Wiederholungsgefahr

  • BGH, 29.02.1968 - Ia ZR 49/65

    Territorialitätsprinzip im Sortenschutzrecht

  • EuGH, 22.05.2014 - C-539/12

    Das Arbeitsentgelt, das Verkaufsberatern hinsichtlich des Jahresurlaubs gezahlt

  • LG Düsseldorf, 26.08.2014 - 4c O 116/13

    Pemetrexed II

  • EuGH, 09.07.1997 - C-316/95

    Generics

  • EuGH, 09.07.1985 - 19/84

    Pharmon / Hoechst

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 2 U 55/10

    Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung eines Patents für eine

  • EuGH, 12.03.2015 - C-577/13

    Actavis Group PTC und Actavis UK - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 24.11.2011 - C-322/10

    Medeva - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 25.11.2011 - C-630/10

    University of Queensland und CSL - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung -

  • EuGH, 12.12.2013 - C-493/12

    Eli Lilly and Company - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat für

  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

  • EuGH, 09.02.2012 - C-574/11

    Novartis - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel -

  • EuGH, 25.11.2011 - C-6/11

    Daiichi Sankyo - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel -

  • EuGH, 09.02.2012 - C-442/11

    Novartis

  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 110/93

    Kinderarbeit - Gefühlsbetonte Werbung; Erstbegehungsgefahr

  • BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99

    Bodenwaschanlage; Erteilung einer Lizenz durch den Inhaber eines

  • EuGH, 24.11.2011 - C-422/10

    Georgetown University u.a. - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

  • BGH, 22.11.2011 - X ZR 58/10

    E-Mail via SMS

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 4/17

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents im Wege einstweiliger

    Er muss daher den Verfügungsantrag erst anbringen, wenn er sowohl über zuverlässige Kenntnis sämtlicher Tatsachen als auch über geeignete Glaubhaftmachungsmittel verfügt, die verlässlich eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung ermöglichen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 - Flurpitin-Maleat; Senat, Beschluss vom 12.02.2015 - 15 U 143/14; OLG Köln WRP 2014, 1085 - L-Thyrox; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2015 - 2 U 21/15, BeckRS 2016, 03691; OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents).
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2021 - 2 U 4/21

    Cinacalcet Cinacalcet-Schnellauflösungsformulierung

    Ein ernstzunehmendes Risiko zu unterliegen, muss der Schutzrechtsinhaber aber nicht eingehen, weswegen er solche Vorbereitungshandlungen des möglichen Patentverletzers abwarten darf, die bei objektiver Betrachtung sicher erwarten lassen, dass das angerufene Gericht eine wirklich zeitnah bevorstehende Verletzungshandlung (= Erstbegehungsgefahr) bejahen wird (Senat, Urteil vom 06.08.2017 - I-2 U 21/15; Kühnen, a.a.O., Kap. G. Rn. 133).
  • OLG Düsseldorf, 29.09.2022 - 15 U 58/22
    Dabei darf sich der Antragsteller ohne negative Folgen für die Dringlichkeit auf jede mögliche prozessuale Situation, die bei objektive Betrachtung nach Lage der Umstände eintreten kann, vorbereiten, so dass er - wie auch immer der Antragsgegner sich einlassen und verteidigen mag - darauf eingerichtet ist, erfolgreich zu erwidern und die nötigen Glaubhaftmachungsmittel präsentieren zu können (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2015 - I-15 U 142/14; OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 03691; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2021, 32434 - Cinacalcet IV).
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2021 - 2 U 3/21

    Unrechtmäßiges Gebrauchmachen von einem Patent Schnellauflösungsformulierung mit

    Ein ernstzunehmendes Risiko zu unterliegen, muss der Schutzrechtsinhaber aber nicht eingehen, weswegen er solche Vorbereitungshandlungen des möglichen Patentverletzers abwarten darf, die bei objektiver Betrachtung sicher erwarten lassen, dass das angerufene Gericht eine wirklich zeitnah bevorstehende Verletzungshandlung (= Erstbegehungsgefahr) bejahen wird (Senat, Urteil vom 06.08.2017 - I-2 U 21/15; Kühnen, a.a.O., Kap. G. Rn. 133).
  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 37/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

    Mit dem Ergänzenden Schutzzertifikat wird faktisch lediglich die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der auf Grund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (vgl. für das Vorstehende OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2015, Az. I-2 U 21/15 mit Hinweis auf EuGH, GRUR 2015, 658 - J ; GRUR 2015, 245 - Forsgren/Österr.
  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 40/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

    Mit dem Ergänzenden Schutzzertifikat wird faktisch lediglich die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der auf Grund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (vgl. für das Vorstehende OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2015, Az. I-2 U 21/15 mit Hinweis auf EuGH, GRUR 2015, 658 - M ; GRUR 2015, 245 - Forsgren/Österr.
  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 42/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

    Mit dem Ergänzenden Schutzzertifikat wird faktisch lediglich die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der auf Grund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (vgl. für das Vorstehende OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2015, Az. I-2 U 21/15 mit Hinweis auf EuGH, GRUR 2015, 658 - N ; GRUR 2015, 245 - Forsgren/Österr.
  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 39/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

    Mit dem Ergänzenden Schutzzertifikat wird faktisch lediglich die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der auf Grund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (vgl. für das Vorstehende OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2015, Az. I-2 U 21/15 mit Hinweis auf EuGH, GRUR 2015, 658 - K ; GRUR 2015, 245 - Forsgren/Österr.
  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 38/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

    Mit dem Ergänzenden Schutzzertifikat wird faktisch lediglich die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der auf Grund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (vgl. für das Vorstehende OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2015, Az. I-2 U 21/15 mit Hinweis auf EuGH, GRUR 2015, 658 - K ; GRUR 2015, 245 - Forsgren/Österr.
  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 41/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

    Mit dem Ergänzenden Schutzzertifikat wird faktisch lediglich die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der auf Grund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (vgl. für das Vorstehende OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2015, Az. I-2 U 21/15 mit Hinweis auf EuGH, GRUR 2015, 658 - M ; GRUR 2015, 245 - Forsgren/Österr.
  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 43/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung des Verfügungszertifikats als

  • LG Düsseldorf, 07.03.2017 - 4b O 8/17

    Botulinumtoxin

  • LG Düsseldorf, 18.12.2018 - 4b O 32/18

    Hydroxysubstituierte Azetidinonderivat VII

  • LG Düsseldorf, 07.03.2017 - 4b O 7/17

    Botulinumtoxin

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Rechtsprechung
   LSG Bayern, 02.03.2022 - L 2 U 21/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,29555
LSG Bayern, 02.03.2022 - L 2 U 21/15 (https://dejure.org/2022,29555)
LSG Bayern, Entscheidung vom 02.03.2022 - L 2 U 21/15 (https://dejure.org/2022,29555)
LSG Bayern, Entscheidung vom 02. März 2022 - L 2 U 21/15 (https://dejure.org/2022,29555)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Berufskrankheit, Bescheid, Verletztenrente, Bewilligung, Arbeitgeber, Rente, Berufung, Revision, Verwaltungsakt, Minderung, Ermessen, Leistungen, Widerspruchsbescheid, Gerichtsbescheid, wirtschaftliche Situation, Sinn und Zweck, besonderer Umstand

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Streit um die Höhe der Übergangsleistungen bei einer Berufskrankheit - Kläger begehrt vollen Minderverdienstausgleich über den gesamten 5-Jahres-Zeitraum - Zweck der Übergangsleistung ist präventiver Natur, er dient nicht zum konkreten Schadensersatz - auch § 2 Abs. 2 SGB ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Fünftel-Regel bezüglich der Gewährung von Übergangsleistungen; Ermessensausübung bei der Gewährung von Übergangsleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung; Effektuierungsgrundsatz gemäß § 2 Abs. 2 SGB I ; Bestimmung der Höhe der Übergangsleistungen

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 11.10.1973 - 7 RU 51/72

    Unfallversicherung - Übergangsleistung - Ermessen - Einmaliger Betrag -

    Auszug aus LSG Bayern, 02.03.2022 - L 2 U 21/15
    Das BSG hat bereits im Urteil vom 11.10.1973, 8/7 RU 51/72, dargelegt, dass es im Rahmen des dem Unfallversicherungsträger eingeräumten und vom Gericht nur nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG überprüfbaren Ermessens liegt, wenn die Berufsgenossenschaft hinsichtlich der Höhe der Übergangsleistungen eine Staffelung in der Art vornimmt, dass sie für die fünfjährige Bezugsdauer der dem Versicherten zugestandenen Übergangsleistungen nur im ersten Bezugsjahr einen vollen Ausgleich des Minderverdienstes vornimmt und diesen in den darauf folgenden Jahren jeweils um 1/5 kürzt.

    Der Vorgabe des BSG im Urteil vom 11.10.1973, 8/7 RU 51/72, bei einer Staffelung der Übergangsleistungen über mehrere Jahre laufend zu prüfen, ob nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung bzw. ein Abgehen von der sonst gerechtfertigten allgemeinen Praxis gebieten, ist die Beklagte mit zahlreichen Abrechnungsbescheiden, wie sie oben genannt sind, nachgekommen.

    Sofern die Bevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 15.01.2015 abstrakt und in der Sache zutreffend (vgl. BSG, Urteile vom 29.05.1963, 2 RU 269/59, vom 11.10.1973, 8/7 RU 51/72, und vom 31.05.1996, 2 RU 25/95) darauf hinweisen, dass die Verletztenrente nicht auf die Übergangsleistungen angerechnet werden dürfe, ändert dies an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen (Abrechnungs-)Bescheide (Bescheid vom 08.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2011 und die folgenden Abrechnungsbescheide vom 13.10.2010, 22.11.2010, 11.01.2011, 31.01.2011, 11.04.2011, 04.05.2011, 06.06.2011, 13.07.2011, 02.08.2011, 30.09.2011, 02.11.2011, 03.01.2012, 31.01.2012, 29.02.2012, 04.04.2012, 27.04.2012, 04.06.2012, 29.06.2012, 03.09.2012, 31.10.2012 und 09.01.2013) nichts.

  • BSG, 22.03.2011 - B 2 U 12/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - Verjährung - Entschließungs-

    Auszug aus LSG Bayern, 02.03.2022 - L 2 U 21/15
    Das Bundessozialgericht - BSG - hat in seiner Entscheidung vom 22.03.2011 (Az. B 2 U 12/10 R, Juris, Rn. 26 f.) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung klargestellt, dass die Übergangsleistung nicht dem Ersatz eines eingetretenen Schadens diene, den der Versicherte durch die krankheitsbedingte Aufgabe in Form eines Minderverdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile erleide.

    Dies gilt zum einen, sofern sie die mit Urteil des BSG vom 22.03.2011, B 2 U 12/10 R, erfolgte Aufgabe der früheren Rechtsprechung des BSG, wonach § 3 Abs. 2 BKV noch als eine konkrete Schadensberechnungsvorschrift betrachtet worden ist (vgl. BSG, Urteile vom 25.09.1969, 5 RKnU 2/69, vom 04.05.1999, B 2 U 9/98 R, und vom 04.12.2001, B 2 U 6/01 R), kritisieren.

    Denn § 2 Abs. 2 SGB I gebietet es nicht, an einer Rechtsprechung festzuhalten, die sich zur Überzeugung des Gerichts - hier des BSG, wie sie im Urteil vom 22.03.2011, B 2 U 12/10 R, zum Ausdruck gekommen ist - nicht zur Erreichung des Gesetzeszwecks aufrechterhalten lässt.

  • BSG, 04.12.2001 - B 2 U 6/01 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - Ermessensausübung -

    Auszug aus LSG Bayern, 02.03.2022 - L 2 U 21/15
    Dagegen steht die Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers (vgl. BSG, Urteil vom 04.12.2001, Az. B 2 U 6/01 R, m. w. N.).

    Denn insbesondere ist es nicht als besonderer Umstand anzusehen, dass das Nettoeinkommen eines Arbeitnehmers nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis bei Bezug von Lohnersatzleistungen absinkt (vgl. BSG, Urteil vom 04.12.2001, Az. B 2 U 6/01 R, Juris, Rn. 16), dies wird vielmehr der Regelfall sein.

    Dies gilt zum einen, sofern sie die mit Urteil des BSG vom 22.03.2011, B 2 U 12/10 R, erfolgte Aufgabe der früheren Rechtsprechung des BSG, wonach § 3 Abs. 2 BKV noch als eine konkrete Schadensberechnungsvorschrift betrachtet worden ist (vgl. BSG, Urteile vom 25.09.1969, 5 RKnU 2/69, vom 04.05.1999, B 2 U 9/98 R, und vom 04.12.2001, B 2 U 6/01 R), kritisieren.

  • BSG, 31.05.1996 - 2 RU 25/95

    Berücksichtigung einer Verletztenrente bei der Höhe einer Übergangsleistung nach

    Auszug aus LSG Bayern, 02.03.2022 - L 2 U 21/15
    § 3 BKV hat vielmehr "grundsätzlich eine präventive Zielrichtung", die in der "Vermeidung von Gesundheitsschäden" (Bundesrats-Drucksache 642/97, S. 10 - zur Begründung von § 3 BKV; BSG, Urteile vom 31.5.1996, 2 RU 25/95, und vom 07.09.2004, B 2 U 1/03 R) liegt.

    Sofern die Bevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 15.01.2015 abstrakt und in der Sache zutreffend (vgl. BSG, Urteile vom 29.05.1963, 2 RU 269/59, vom 11.10.1973, 8/7 RU 51/72, und vom 31.05.1996, 2 RU 25/95) darauf hinweisen, dass die Verletztenrente nicht auf die Übergangsleistungen angerechnet werden dürfe, ändert dies an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen (Abrechnungs-)Bescheide (Bescheid vom 08.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2011 und die folgenden Abrechnungsbescheide vom 13.10.2010, 22.11.2010, 11.01.2011, 31.01.2011, 11.04.2011, 04.05.2011, 06.06.2011, 13.07.2011, 02.08.2011, 30.09.2011, 02.11.2011, 03.01.2012, 31.01.2012, 29.02.2012, 04.04.2012, 27.04.2012, 04.06.2012, 29.06.2012, 03.09.2012, 31.10.2012 und 09.01.2013) nichts.

  • BSG, 29.05.1963 - 2 RU 269/59
    Auszug aus LSG Bayern, 02.03.2022 - L 2 U 21/15
    Übergangsleistungen stellen Leistungen dar, die von vergangenheitsbezogenen Leistungen zur Entschädigung bereits eingetretener Versicherungsfälle zu unterscheiden sind (vgl. Bundesrats-Drucksache, a.a.O; BSG, Urteil vom 29.05.1963, 2 RU 269/59).

    Sofern die Bevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 15.01.2015 abstrakt und in der Sache zutreffend (vgl. BSG, Urteile vom 29.05.1963, 2 RU 269/59, vom 11.10.1973, 8/7 RU 51/72, und vom 31.05.1996, 2 RU 25/95) darauf hinweisen, dass die Verletztenrente nicht auf die Übergangsleistungen angerechnet werden dürfe, ändert dies an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen (Abrechnungs-)Bescheide (Bescheid vom 08.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2011 und die folgenden Abrechnungsbescheide vom 13.10.2010, 22.11.2010, 11.01.2011, 31.01.2011, 11.04.2011, 04.05.2011, 06.06.2011, 13.07.2011, 02.08.2011, 30.09.2011, 02.11.2011, 03.01.2012, 31.01.2012, 29.02.2012, 04.04.2012, 27.04.2012, 04.06.2012, 29.06.2012, 03.09.2012, 31.10.2012 und 09.01.2013) nichts.

  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 1/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - Nichtanwendung der

    Auszug aus LSG Bayern, 02.03.2022 - L 2 U 21/15
    Der Hinweis der Bevollmächtigten des Klägers kann nur so verstanden werden, dass die der Regelung des § 3 Abs. 2 BKV innewohnende präventive Zielsetzung (vgl. BSG, Urteile vom 07.09.2004, B 2 U 1/03 R, vom 18.02.2010, B 14 AS 76/08 R, und vom 18.09.2012, B 2 U 15/11 R; Bayer. LSG, Urteil vom 23.01.2008, L 2 U 278/07) zum Zeitpunkt der Bewilligung der Übergangsleistungen mit Bescheid vom 08.09.2010 deshalb nicht mehr erfüllbar gewesen sei, weil die Übergangsleistungen rückwirkend beginnend ab dem Tag nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Dachdecker und Spengler zum 22.12.2007 gewährt worden seien und eine präventive Wirkung lediglich für die Zukunft eintreten könne.

    § 3 BKV hat vielmehr "grundsätzlich eine präventive Zielrichtung", die in der "Vermeidung von Gesundheitsschäden" (Bundesrats-Drucksache 642/97, S. 10 - zur Begründung von § 3 BKV; BSG, Urteile vom 31.5.1996, 2 RU 25/95, und vom 07.09.2004, B 2 U 1/03 R) liegt.

  • BSG, 12.01.2010 - B 2 U 33/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - Berufskrankheit - aktuell

    Auszug aus LSG Bayern, 02.03.2022 - L 2 U 21/15
    Sie sollen vor aktuellen Gesundheitsgefahren schützen und dienen als Konkretisierung der vorrangigen Aufgabe der Unfallversicherungsträger, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (§ 1 Nr. 1 SGB VII), also der Vorbeugung und Krankheitsverhütung (vgl. BSG, Urteil vom 12.01.2010, B 2 U 33/08 R).
  • BSG, 25.09.1969 - 5 RKnU 2/69

    Aufgabe der Untertagearbeit - Wirtschaftlicher Nachteil - Verminderte

    Auszug aus LSG Bayern, 02.03.2022 - L 2 U 21/15
    Dies gilt zum einen, sofern sie die mit Urteil des BSG vom 22.03.2011, B 2 U 12/10 R, erfolgte Aufgabe der früheren Rechtsprechung des BSG, wonach § 3 Abs. 2 BKV noch als eine konkrete Schadensberechnungsvorschrift betrachtet worden ist (vgl. BSG, Urteile vom 25.09.1969, 5 RKnU 2/69, vom 04.05.1999, B 2 U 9/98 R, und vom 04.12.2001, B 2 U 6/01 R), kritisieren.
  • BSG, 04.05.1999 - B 2 U 9/98 R

    Übergangsleistung - Minderverdienst - Vorteilsausgleich - Arbeitgeberabfindung -

    Auszug aus LSG Bayern, 02.03.2022 - L 2 U 21/15
    Dies gilt zum einen, sofern sie die mit Urteil des BSG vom 22.03.2011, B 2 U 12/10 R, erfolgte Aufgabe der früheren Rechtsprechung des BSG, wonach § 3 Abs. 2 BKV noch als eine konkrete Schadensberechnungsvorschrift betrachtet worden ist (vgl. BSG, Urteile vom 25.09.1969, 5 RKnU 2/69, vom 04.05.1999, B 2 U 9/98 R, und vom 04.12.2001, B 2 U 6/01 R), kritisieren.
  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 76/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Bayern, 02.03.2022 - L 2 U 21/15
    Der Hinweis der Bevollmächtigten des Klägers kann nur so verstanden werden, dass die der Regelung des § 3 Abs. 2 BKV innewohnende präventive Zielsetzung (vgl. BSG, Urteile vom 07.09.2004, B 2 U 1/03 R, vom 18.02.2010, B 14 AS 76/08 R, und vom 18.09.2012, B 2 U 15/11 R; Bayer. LSG, Urteil vom 23.01.2008, L 2 U 278/07) zum Zeitpunkt der Bewilligung der Übergangsleistungen mit Bescheid vom 08.09.2010 deshalb nicht mehr erfüllbar gewesen sei, weil die Übergangsleistungen rückwirkend beginnend ab dem Tag nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Dachdecker und Spengler zum 22.12.2007 gewährt worden seien und eine präventive Wirkung lediglich für die Zukunft eintreten könne.
  • BSG, 16.03.2021 - B 2 U 7/19 R

    Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 4115 BKV - Lungenfibrose durch extreme

  • BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 73/91

    Arbeitslosenhilfe - Anwartschaft - berufliche Rehabilitation durch

  • LSG Bayern, 23.01.2008 - L 2 U 278/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beginn der Übergangsleistung gem BKV § 3 Abs 2 -

  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 13/02 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Aufenthaltsort - Familienhaushalt

  • BSG, 22.09.1988 - 2/9b RU 36/87

    Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Feststellung des

  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 15/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berechnung einer Übergangsleistung - Einkommen -

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