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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 27.04.1990 - 2 U 217/89   

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OLG Frankfurt, 27.04.1990 - 2 U 217/89 (https://dejure.org/1990,3200)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.04.1990 - 2 U 217/89 (https://dejure.org/1990,3200)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. April 1990 - 2 U 217/89 (https://dejure.org/1990,3200)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO § 8 Abs. 1
    Umfang des Vorfahrtbereichs an einer trichterförmigen Einmündung L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Der Wartepflichtige muß sich darauf einstellen, daß Bevorrechtigte beim Abbiegen möglicherweise die Kurve schneiden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausgestaltung des Vorfahrtbereichs; Vorfahrtberechtigter Abbieger; Vorfahrtsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 8 Abs. 1.

Papierfundstellen

  • NZV 1990, 472
  • VersR 1992, 588
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.07.1965 - 4 StR 282/65

    Zum Linksabbiegen an einer trichterförmig erweiteren Einmündung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.1990 - 2 U 217/89
    Der Vorfahrtsbereich des aus einer solchen Einmündung nach links einbiegenden Vorfahrtsberechtigten umfaßt die gesamte Fläche der Fahrbahn bis zu den Endpunkten dieser Erweiterung einschließlich der für den Wartepflichtigen rechten Fahrbahnhälfte (BGHSt 20, 238 [240]; Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 30. Aufl., § 8 StVO Rdnr. 28).

    Denn der Wartepflichtige darf die Möglichkeit nicht außer Betracht lassen, daß bevorrechtigte Straßenbenutzer - aus welchen Gründen auch immer - die für sie linke Fahrbahnseite benutzen und beim Einbiegen nach links die Kurve schneiden (BGHSt 20, 238 [241]; BGH, VRS 10, 19 [20]).

    Sie durfte daher nur so langsam und vorsichtig fahren, daß sie bei Erkennen der Einmündung und Auftauchen eines Vorfahrtsberechtigten schon am Anfang des Trichters sofort hätte anhalten können (BGHSt 20, 238 [241]).

    daß sich ein für ihn noch nicht sichtbarer Vorfahrtsberechtigter (nicht; Einfügung der Red.) mit einer in Anbetracht der Sichtverhältnisse unverhältnismäßig hohen Geschwindigkeit der Einmündung nähert, so daß er ihn durch sein Auftauchen überrascht und außerstande setzt, noch rechtzeitig anzuhalten (BGHSt 20, 238 [241]).

    Auch kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie, was einen erheblichen Schuldvorwurf begründen würde, äußerst links gefahren ist (BGHSt 20, 238 [241]), da es an Feststellungen dazu fehlt, in welchem Abstand vom linken Fahrbahnrand sie eingebogen ist.

  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 67/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.1990 - 2 U 217/89
    Denn dieses Recht ist nicht davon abhängig, daß der Berechtigte sich selbst verkehrsrichtig verhält, entfällt also auch dann nicht, wenn er beim Einbiegen nach links die Kurve schneidet (BGH, VRS 10, 19 [20]; 22, 134 [135); VersR 1966, 294).

    Denn der Wartepflichtige darf die Möglichkeit nicht außer Betracht lassen, daß bevorrechtigte Straßenbenutzer - aus welchen Gründen auch immer - die für sie linke Fahrbahnseite benutzen und beim Einbiegen nach links die Kurve schneiden (BGHSt 20, 238 [241]; BGH, VRS 10, 19 [20]).

  • BGH, 07.01.1966 - VI ZR 164/64

    Verlust des Vorfahrtsrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.1990 - 2 U 217/89
    Denn dieses Recht ist nicht davon abhängig, daß der Berechtigte sich selbst verkehrsrichtig verhält, entfällt also auch dann nicht, wenn er beim Einbiegen nach links die Kurve schneidet (BGH, VRS 10, 19 [20]; 22, 134 [135); VersR 1966, 294).
  • KG, 29.09.1977 - 12 U 1179/77

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug beim

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.1990 - 2 U 217/89
    Schneidet der Linksabbieger die Kurve in einem engen Linksbogen, ist er daher jedenfalls dann noch bevorrechtigt, wenn er - wie hier - noch auf der Kreuzungsfläche mit dem Wartepflichtigen zusammentrifft (KG, DAR 1978, 20).
  • OLG Saarbrücken, 29.03.2018 - 4 U 56/17

    Verkehrsunfallhaftung: Vorfahrtsbereich bei trichterförmiger T-Einmündung einer

    Denn nur so wird die ganze Fahrbahnbreite der Einmündung in die Vorfahrt einbezogen (BGHSt 20, 238, 240; OLG Düsseldorf VersR 1976, 1181; OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472; OLG Hamm NZV 1998, 26; OLG Koblenz NZV 2015, 385; König in König/Hentschel/Dauer, Straßenverkehrsrecht 44. Aufl. § 8 StVO Rn. 28; Spelz in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht 1. Aufl. § 8 StVO Rn. 56).

    Daraus ergibt sich das Gebot des Rechtsumfahrens der Mitte der Trichterbreite, für jedermann einsehbar, ganz von selbst (BGHSt 16, 255, 260; s. auch OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472).

    Der Wartepflichtige braucht sich, insbesondere bei einem großförmigen Trichter, nicht darauf einzustellen, dass ein bisher unsichtbarer Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig unter Inanspruchnahme der aus seiner Sicht linken Fahrbahn der untergeordneten Straße nach links in diese abbiegen würde (vgl. BGHSt 20, 238, 241; OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472).

    (3) Der Wartepflichtige darf die Möglichkeit nicht außer Betracht lassen, dass bevorrechtigte Straßenbenutzer - aus welchen Gründen auch immer - die für sie linke Fahrbahnseite benutzen (BGHSt 20, 238, 241; OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472).

    Auf diesem Wege kann die Vorfahrtsregelung als eine wesentliche Grundlage des Straßenverkehrsrechts ihren Zweck erfüllen, der insbesondere an unübersichtlichen Einmündungen bestehenden Gefahr des Zusammenstoßes von Fahrzeugen zu begegnen (OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472; Senat, Urteil vom 04.07.2013 - 4 U 65/12 - 19, juris Rn. 48).Der Wartepflichtige hat gegenüber dem Vorfahrtberechtigten der Vorsichtigere und Misstrauischere zu sein.

  • BGH, 26.09.1995 - VI ZR 151/94

    Sorgfaltspflichten eines Verkehrsteilnehmers beim Überholen; Zulässigkeit des

    Jedoch trifft auch den Wartepflichtigen, der in eine Vorfahrtstraße einbiegen will, im Rahmen des § 276 BGB, der den Verschuldensmaßstab bestimmt, ganz allgemein eine gesteigerte Sorgfaltspflicht (BayObLG VerkMitt 1975, 58; OLG Karlsruhe DAR 1977, 248; OLG Frankfurt NZV 1990, 472).
  • LG Saarbrücken, 12.05.2017 - 13 S 137/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Mithaftung des vorfahrtsberechtigten Linksabbiegers beim

    Zwar ist anerkannt, dass durch das Schneiden einer Kurve jedenfalls im eigentlichen Einmündungs-/Kreuzungsbereich - wie hier - das Vorfahrtsrecht nicht verloren geht (vgl. BGHSt 34, 127; KG, MDR 2010, 805; OLG Hamm, VersR 1998, 1260; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012 - I-1 U 243/10, juris; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472; OLG Koblenz, NZV 2015, 385; Kammer, Urteil vom 01.02.2013 - 13 S 176/12, Zfs 2013, 378; Freymann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 27 Rn. 249; Spelz in: Freymann/Wellner aaO Rn. 41).

    Deshalb obliegt es einem Vorfahrtsberechtigten, beim Abbiegen den Bogen so weit zu nehmen, dass er die linke Fahrbahn des Querverkehrs nicht berührt; er muss den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1964 - VI ZR 116/63, VRS 27, 255; KG, VersR 1978, 427; OLG Hamm, VersR 1998, 1260; OLG Düsseldorf aaO; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472; OLG-Report 2001, 2; Kammer, Urteil vom 01.02.2013 - 13 S 176/12, Zfs 2013, 378 m.w.N.).

    Denn ein mitursächliches Schneiden der Kurve durch den Vorfahrtsberechtigten unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO führt regelmäßig zu dessen Mithaftung (vgl. BGH, Urteil vom 07.01.1966 - VI ZR 164/64, VersR 1966, 294; OLG Hamm, VersR 1998, 1260; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472; OLG Koblenz, NZV 2015, 385).

    Dabei berücksichtigt die Kammer einerseits, dass der Einmündungsbereich gut einsehbar war und die Zeugin ... allenfalls mit einer sehr langsamen Geschwindigkeit fuhr, so dass sich der Wartepflichtige hierauf besser einstellen konnte als bei unübersichtlichen Einmündungs- bzw. Kreuzungsbereichen (vgl. zur Haftungserschwerung bei eingeschränkten Sichtverhältnissen OLG Koblenz, NZV 2015, 385; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472).

  • OLG Düsseldorf, 15.09.2015 - 1 U 168/14

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem

    Mit häufigen Verstößen des Vorfahrtberechtigten muss der Wartepflichtige rechnen ( König in Hentschel, StVR, § 8 Rn. 53; Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR § 8 Rn. 45; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.1990 - 2 U 217/89 = NZV 1990, 472).
  • OLG Saarbrücken, 04.07.2013 - 4 U 65/12

    Haftung bei Verkehrsunfall: Zusammenstoß eines Lkw mit einem aus einem Feldweg

    Der Wartepflichtige darf jedoch die Möglichkeit nicht außer Betracht lassen, dass bevorrechtigte Straßenbenutzer - aus welchen Gründen auch immer - die für sie linke Fahrbahnseite benutzen (BGHSt 20, 238, 241; OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472).

    Auf diesem Wege kann die Vorfahrtsregelung als eine wesentliche Grundlage des Straßenverkehrsrechts ihren Zweck erfüllen, der insbesondere an unübersichtlichen Einmündungen bestehenden Gefahr des Zusammenstoßes von Fahrzeugen zu begegnen (OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472).

  • LG Karlsruhe, 16.02.2007 - 3 O 285/06

    Verkehrsunfall: Kollision in Bereich einer Kreuzung; Mithaftung des

    Bei der Abwägung nach § 17 StVG ist jedoch eine erhöhte Betriebsgefahr unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 StVO zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, denn der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot erhöht die Gefahr von Zusammenstößen im Anwendungsbereich typischerweise, wenn auch in diesen Fällen ein Verschulden nicht anzulasten sein mag (OLG Köln, Schaden-Praxis 1998, 273, 274; OLG Köln, NZV 1991, 421; OLG Köln, NZV 1989, 437; OLGR Köln 1997, 310, 311; OLG Oldenburg, Schaden-Praxis, 2002, 227; OLG Hamm, NZV 1998, 26; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472; OLG Jena, PAR 2000, 570, 571; vgl. auch: KG Berlin, Urteil vom 15.01.1996, Az. 12 U 304/95, zitiert nach Juris).

    Danach ist von einer Vorfahrtpflichtverletzung der Ehefrau des Klägers auszugehen, bei der regelmäßig - wie auch hier - der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Wartepflichtigen spricht (KG Berlin, NZV 2006, 202, 203; KG Berlin, Urteil vom 15.01.1996, Az. 12 O 304/95, zitiert nach juris; Urteil vom 25.04.1996, Az. 12 O 1631/95, zitiert nach juris; OLG Köln, NZV 1989, 437; OLG Köln 1997, 310, 311; OLG Oldenburg, Schaden-Praxis 2002, 227; OLG Karlsruhe, RuS 2002, 280, 281; OLG Hamm, NZV 1998, 26; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472; OLG Karlsruhe, VersR 1977, 673).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die Gefahr von Zusammenstößen im Kreuzungsbereich typischerweise erheblich erhöht (vergl. OLG Köln, NZV 1991, 429; OLG Köln, Schaden-Praxis 1998, 273, 274; OLG Köln, NZV 1989, 437; OLG Köln 1997, 310, 311; LG Bonn, NJWE-VHR 1997, 274, 275; OLG Oldenburg, Schaden-Praxis 2002, 227; KG Berlin, Urteil vom 15.01.1996, Az. 12 U 304/95, zitiert nach juris, OLG Jena, DAR 2000, 570, 571; LG Frankfurt, Schaden-Praxis 2005, 223, 224; a. A. OLG Karlsruhe, VersR 1977, 673; vgl. auch OLG Hamm, NZV 1998, 26; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472).

  • OLG Koblenz, 16.03.2015 - 12 U 649/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers bei trichterförmig

    Außerdem bestand die Vorfahrt der Beklagten zu 1. trotz der Tatsache, dass sie beim Einbiegen nach links die Kurve geschnitten hat (OLG Frankfurt NZV 1990, 472).
  • OLG Hamm, 18.06.1997 - 13 U 10/97

    Vorfahrtrecht bei trichterförmiger Erweiterung und Kurveschneiden

    Der Wartepflichtige darf grundsätzlich die Möglichkeit nicht außer Betracht lassen, daß der bevorrechtigte Straßenbenutzer - aus welchen Gründen auch immer - die für ihn linke Fahrbahnseite benutzt und beim Einbiegen nach links die Kurve schneidet (OLG Frankfurt NZV 90, 472).

    Grundsätzlich muß derjenige, der aus einer trichterförmig erweiterten Einmündung nach links in eine andere Straße einbiegen will, den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren (BGH VRS 27, 254; OLG Frankfurt NZV 90, 472).

  • KG, 06.10.2005 - 12 U 104/04

    Berufung im Verkehrsunfallprozess: Haftungsverteilung bei Kreuzungsunfall nach

    Auch wenn der Beklagte zu 2) nicht ordnungsgemäß, sondern in einer zu engen Kurve links abgebogen wäre, die Kurve mithin geschnitten hätte, schränkte dies seine Vorfahrt gegenüber dem aus der nachgeordneten Straße Abbiegenden nicht ein (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 8 StVO, Rn 30; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 1990, 2 U 217/89 NZV 1990, 472).

    In welcher Höhe sich die auch gegenüber einem Vorfahrtverstoß des Klägers grundsätzlich zu beachtende Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) erhöht, wenn dieser beim Abbiegen in der Kurve nicht weit genug rechts gefahren ist (vgl. hierzu Thüringer OLG aaO; OLG Frankfurt Urteil vom 27. April 1990, aaO; Senat, Urteil vom 29. September 1977, 12 U 1179/77, DAR 1978, 20), bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, da die Beklagten die Berufung auf 50 % des ausgeurteilten Betrages beschränkt und damit eine Mithaftung von 50 % anerkannt haben.

  • LG München II, 20.01.2023 - 11 O 2351/21

    Haftungsverteilung bei die Kurve schneidendem Vorfahrtsberechtigten

    Denn dieses Recht ist jedenfalls nicht davon abhängig, daß der Berechtigte sich selbst verkehrsrichtig verhält, entfällt also auch dann nicht, wenn er beim Einbiegen nach links die Kurve schneidet (BGH, VRS 10, 19 (20); 22, 134 (135); VersR 1966, 294; vgl. BGHSt 34, 127; KG, MDR 2010, 805; OLG Hamm, VersR 1998, 1260; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.2.2012 - I-1 U 243/10, BeckRS 2016, 15925; OLG Frankfurt a.M., NZV 1990, 472; OLG Koblenz, NZV 2015, 385; Kammer, Urt. v. 1.2.2013 - 13 S 176/12, Zfs 2013, 378).

    Schneidet der Linksabbieger die Kurve, ist er daher jedenfalls dann noch bevorrechtigt, wenn er - wie hier - noch auf der Kreuzungsfläche mit dem Wartepflichtigen zusammentrifft (KG, DAR 1978, 20; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.1990, 2 U 217/89).

    Deshalb obliegt es einem Vorfahrtsberechtigten, beim Abbiegen den Bogen so weit zu nehmen, dass er die linke Fahrbahn des Querverkehrs nicht berührt; er muss den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1964 - VI ZR 116/63, VRS 27, 255; KG, VersR 1978, 427; OLG Hamm, VersR 1998, 1260; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Frankfurt a.M., NZV 1990, 472; OLG-Report 2001, 2; Kammer, Urt. v. 1.2.2013 - 13 S 176/12, Zfs 2013, 378 m.w.N.).

  • LG Saarbrücken, 01.02.2013 - 13 S 176/12

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Vorfahrtsverletzung bei Verengung der

  • LG Hamburg, 08.02.2021 - 331 O 256/20

    Alleinhaftung des wartepflichtigen Autofahrers bei einer Kollision in einer

  • AG Sigmaringen, 24.08.2012 - 1 C 280/11

    Verkehrsunfall: Abgrenzung einer Straße von einem Feldweg

  • AG Ansbach, 19.08.2015 - 1 C 1695/13

    Schadensersatz, Verkehrsunfall, Betriebsgefahr, Mitverschulden,

  • AG Bremen, 20.02.2006 - 7 C 233/05

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

  • LG Marburg, 03.11.1999 - 5 S 82/99
  • LG Baden-Baden, 11.11.2022 - 2 O 34/22
  • LG Nürnberg-Fürth, 27.02.2019 - 2 O 3466/17

    Verkehrsunfall - Linksabbieger mit entgegenkommendem Fahrzeug

  • AG Essen, 15.07.2002 - 11 C 255/01

    Festlegung des Vorfahrtsrechts in einem Trichterbereich

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 12.10.1990 - 2 U 217/89   

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OLG Stuttgart, 12.10.1990 - 2 U 217/89 (https://dejure.org/1990,8534)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.10.1990 - 2 U 217/89 (https://dejure.org/1990,8534)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Oktober 1990 - 2 U 217/89 (https://dejure.org/1990,8534)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtswirksame Übertragung eines Warenzeichens ohne den dazugehörigen Geschäftsbetrieb; Verwechslungsgefahr bei Warenbezeichnungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 496
 
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OLG Düsseldorf, 25.10.1990 - 2 U 217/89 (https://dejure.org/1990,19204)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.10.1990 - 2 U 217/89 (https://dejure.org/1990,19204)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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