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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 18.07.2017 - I-2 U 23/17   

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https://dejure.org/2017,25778
OLG Düsseldorf, 18.07.2017 - I-2 U 23/17 (https://dejure.org/2017,25778)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.07.2017 - I-2 U 23/17 (https://dejure.org/2017,25778)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Juli 2017 - I-2 U 23/17 (https://dejure.org/2017,25778)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchsetzung von Ansprüchen betreffend ein SEP-Patent, für das eine FRAND-Erklärung abgegeben ist, im Wege einstweiliger Verfügung

  • rechtsportal.de

    Durchsetzung von Ansprüchen betreffend ein SEP-Patent, für das eine FRAND-Erklärung abgegeben ist, im Wege einstweiliger Verfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Durchsetzung von Ansprüchen bezüglich SEP-Patent mit FRAND-Erklärung

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.07.2017 - 2 U 23/17
    Um das Risiko einer - wie gezeigt - folgenschweren Fehlentscheidung zu vermindern, kommt der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur in Betracht, wenn sowohl der Bestand des Verfügungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwaigen nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (Senat, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LCD-Fernseher).

    Anders als im regulären Hauptsacheverfahren unter Geltung von § 148 ZPO geht es deswegen zu Lasten des Antragstellers, wenn sich die Erfolgsaussichten deshalb nicht abschließend klären lassen, weil die Technik des Verfügungspatents komplex und einer verlässlichen Beurteilung durch das Verletzungsgericht nicht zugänglich ist (Senat, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset).

    Grundsätzlich kann nur dann von einem hinreichenden Rechtsbestand ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein kontradiktorisches erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (Senat, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

    -              "außergewöhnliche Umstände« gegeben sind, die es für den Antragsteller wegen der ihm aus einer Fortsetzung der Verletzungshandlungen drohenden Nachteile unzumutbar machen, den Ausgang eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (Senat, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset).

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2011 - 2 U 41/11

    Leflunomid/Teriflunomid II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.07.2017 - 2 U 23/17
    Bei eindeutiger Rechtsbestands- und Verletzungslage erübrigen sich deswegen in aller Regel weitere Erwägungen zur Interessenabwägung (Senat, Urteil vom 27.10.2011 - I-2 U 3/11; Urteil vom 10.11.2011 - I-2 U 41/11).

    Die Notwendigkeit einstweiligen Rechtsschutzes kann sich deshalb im Einzelfall auch aus der eindeutigen Rechtslage als solcher ergeben (Senat, Urteil vom 10.11.2011 - I-2 U 41/11).

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2006 - 2 U 55/05

    Stabilisierung von Förderstrecken-Druckprodukten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.07.2017 - 2 U 23/17
    In einem solchen Fall ist die Beschlussverfügung zwar schon dann zu bestätigen, wenn der präsentierte Stand der Technik keinen Anlass zur Aussetzung eines erstinstanzlichen Hauptsacheprozesses gegeben hätte (LG Düsseldorf, InstGE 5, 231 - Druckbogenstabilisierer, bestätigt vom OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2006 - 2 U 55/05; LG Düsseldorf, InstGE 9, 110 - Dosierinhalator; LG Düsseldorf, Mitt 2014, 559 - Anforderungen an den Rechtsbestand des Verfügungspatents).
  • OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09

    Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.07.2017 - 2 U 23/17
    Um das Risiko einer - wie gezeigt - folgenschweren Fehlentscheidung zu vermindern, kommt der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur in Betracht, wenn sowohl der Bestand des Verfügungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwaigen nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (Senat, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LCD-Fernseher).
  • OLG Düsseldorf, 27.10.2011 - 2 U 3/11

    Zurückweisung der Berufung gegen eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.07.2017 - 2 U 23/17
    Bei eindeutiger Rechtsbestands- und Verletzungslage erübrigen sich deswegen in aller Regel weitere Erwägungen zur Interessenabwägung (Senat, Urteil vom 27.10.2011 - I-2 U 3/11; Urteil vom 10.11.2011 - I-2 U 41/11).
  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 87/12

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.07.2017 - 2 U 23/17
    Ein solcher Sachverhalt liegt regelmäßig bei Verletzungshandlungen von Generikaunternehmen vor (Senat, GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat).
  • OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 94/12

    Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.07.2017 - 2 U 23/17
    Wenn der Verweis des Antragstellers auf eine erstinstanzliche Entscheidung im laufenden Rechtsbestandsverfahren dazu führen würde, dass vor Ende der Schutzdauer überhaupt kein Rechtsschutz gegen die behaupteten Verletzungshandlungen mehr gewährt würde, hat sich das Verletzungsgericht selbst mit dem Rechtsbestandsangriff zu befassen und die beantragte Verfügung zu erlassen, wenn es die Schutzfähigkeit des Patents (weil ein Widerrufs- oder Nichtigkeitsgrund nicht feststellbar ist) bejaht (Senat, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.07.2017 - 2 U 23/17
    SEP mit FRAND-Erklärung weisen hierbei die rechtliche Besonderheit auf, dass der Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung nur durchsetzbar ist, wenn der Patentinhaber die ihm nach der EuGH-Entscheidung "Z./H." (GRUR 2015, 764) obliegende Vorarbeit für das Zustandekommen eines FRAND-Lizenzvertrages über das Verfügungsschutzrecht geleistet hat.
  • OLG Karlsruhe, 23.09.2015 - 6 U 52/15

    Ausrüstungssatz - Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.07.2017 - 2 U 23/17
    Grundsätzlich kann nur dann von einem hinreichenden Rechtsbestand ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein kontradiktorisches erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (Senat, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 54/15

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.07.2017 - 2 U 23/17
    Die Beteiligung Dritter an der Aufbereitung und Würdigung des Entscheidungssachverhaltes erhöht insofern die Verlässlichkeit der getroffenen Entscheidung (Senat, Urteil vom 19.02.2016 - I-2 U 54/15).
  • OLG Düsseldorf, 10.12.2015 - 2 U 35/15
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 4/17

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents im Wege einstweiliger

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07

    Olanzapin

  • LG Düsseldorf, 18.03.2008 - 4a O 4/08

    Dosierinhalator

  • LG Düsseldorf, 19.08.2004 - 4b O 199/04

    Verfügungspatent hinsichtlich eines Verfahren zum Beschneiden von mehrlagigen

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 2 W 8/18

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuchs der Streithelferin einer

    Eine aus Gründen des Geheimnisschutzes lückenhafte Argumentationskette muss der Verletzungsbeklagte als ausreichende Erläuterung einer FRAND-Gemäßheit des gegnerischen Lizenzangebotes gegen sich gelten lassen (vgl. Senat, Beschluss v. 18.07.2017 - 2 U 23/17, BeckRS 2017, 118314; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 442).
  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 81/17

    Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents mit der Bezeichnung

    Die gegen dieses Urteil seitens der Klägerin eingelegte Berufung ist zurückgenommen worden, nachdem das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 18. Juli 2017 (Az. I-2 U 23/17) den Erlass eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Berufung angekündigt hat.

    Das Infragestellen der Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen für die Vergangenheit in dem Parallelverfahren 4c O 6/16 lässt die Lizenzbereitschaft nicht entfallen, da das Bestreiten der Aktivlegitimation ein zulässiges prozessuales und rechtliches Mittel darstellt, wenn sich für die Beklagte die Berechtigung der Klägerin nicht unweigerlich aus ihren Darlegungen folgern lässt (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18. Juli 2017, I-2 U 23/17).

  • OLG München, 08.05.2023 - 38 U 6499/22

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherers bei der Prämienanpassung in der

    Diese Prozedere wurde vor Inkrafttreten des § 145a PatG, der vorliegend weder direkt noch mangels Regelungslücke analog Anwendung findet, für Patentverletzungsprozesse entwickelt und erfolgreich angewandt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2018 - 2 W 8/18, BeckRS 2018, 7036 Rn. 8-9 mwN; Beschluss vom 18.07.2017 - 2 U 23/17, BeckRS 2017, 118314 Rn. 18 mwN).
  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 77/17

    Bestimmen des Schutzbereichs des Klagepatents mit der Bezeichnung

    Das Infragestellen der Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen für die Vergangenheit in dem Parallelverfahren 4c O 5/16 lässt die Lizenzbereitschaft nicht entfallen, da das Bestreiten der Aktivlegitimation ein zulässiges prozessuales und rechtliches Mittel darstellt, wenn sich für die Beklagten die Berechtigung der Klägerin nicht unweigerlich aus ihren Darlegungen folgern lässt (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18. Juli 2017, I-2 U 23/17).
  • OLG München, 17.05.2023 - 38 W 533/23

    Schutz von Geheimhaltungsinteressen im Zivilrechtsstreit

    Dieses Prozedere wurde vor Inkrafttreten des § 145a PatG, der vorliegend weder direkt noch mangels Regelungslücke analog Anwendung findet, für Patentverletzungsprozesse entwickelt und erfolgreich angewandt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2018 - 2 W 8/18, BeckRS 2018, 7036 Rn. 8-9 mwN; Beschluss vom 18.07.2017 - 2 U 23/17, BeckRS 2017, 118314 Rn. 18 mwN).
  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 72/17

    Schutzfähigkeit und Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung

    Das Infragestellen der Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen für die Vergangenheit in dem Parallelverfahren 4c O 5/16 lässt die Lizenzbereitschaft nicht entfallen, da das Bestreiten der Aktivlegitimation ein zulässiges prozessuales und rechtliches Mittel darstellt, wenn sich für die Beklagten die Berechtigung der Klägerin nicht unweigerlich aus ihren Darlegungen folgern lässt (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18. Juli 2017, I-2 U 23/17).
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Rechtsprechung
   BSG, 29.01.2019 - B 2 U 23/17 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5857
BSG, 29.01.2019 - B 2 U 23/17 R (https://dejure.org/2019,5857)
BSG, Entscheidung vom 29.01.2019 - B 2 U 23/17 R (https://dejure.org/2019,5857)
BSG, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - B 2 U 23/17 R (https://dejure.org/2019,5857)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    A-S-B Rettungsdienst gGmbH Krankentransporte ./. GUV H.

    Unfallversicherung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 23/17 R
    Diese müssen ohne Rücksicht auf besondere Situationen oder die Wirtschaftlichkeit des konkreten Einsatzes den Notfalltransport von kranken oder verletzten Personen flächendeckend zu jeder Zeit, zu einheitlichen Benutzungsentgelten und bei gleicher Qualität sicherstellen (vgl dazu allgemein EuGH vom 25.10.2001 - C-475/99 - Juris RdNr 55 - Ambulanz Glöckner) .

    Zudem handelt es sich bei Notfalltransportleistungen um "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" (DAWI), wie der EuGH (vom 25.10.2001 - C-475/99 - Juris RdNr 55 - Ambulanz Glöckner und vom 29.4.2010 - C-160/08 - Juris RdNr 125) bereits mehrfach entschieden hat.

    Die mit DAWI, dh Aufgaben der Daseinsvorsorge und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, typischerweise verbundenen Defizite und strukturellen Nachteile - hier: Sicherstellung des Notfalltransports verunglückter, verletzter oder akut erkrankter Personen flächendeckend zu jeder Zeit, bedarfsgerecht zu einheitlichen Benutzungsentgelten und bei gleicher Qualität entsprechend dem aktuellen Stand der Medizin und Technik ohne Rücksicht auf besondere Situationen oder die Wirtschaftlichkeit des konkreten Einsatzes (EuGH vom 25.10.2001 - C-475/99 - Juris RdNr 55 - Ambulanz Glöckner) - darf jeder Mitgliedstaat durch Zuschüsse oder Belastungsminderungen an anderer Stelle (zB durch eine Freistellung von öffentlich-rechtlichen Abgaben) angemessen ausgleichen (EuGH vom 24.7.2003 - C-280/00 - NJW 2003, 2515 - Altmark Trans GmbH; Kühling in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl 2018, Art. 107 RdNr 40 ff) , wobei eine Befreiung von Unfallversicherungsbeiträgen im Umfang von jährlich 103, 69 EUR für jeden in der Unglückhilfe Beschäftigten weder unangemessen ist noch zu einer Überkompensation führt.

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 23/17 R
    Bei dem nationalen Beitragserhebungsverbot für (alle) Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind, handelt es sich jedoch um keine (negative) Beihilfe (dazu unter a) , die neu eingeführt oder umgestaltet worden ist (dazu unter b) und deshalb vor ihrer Durchführung angemeldet ("notifiziert") werden und eine Präventivkontrolle passieren müsste, sondern allenfalls um "bestehende Beihilferegelungen" iS des Art. 108 Abs. 1 S 1 AEUV, die durchgeführt werden können, solange die Kommission ihre Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (noch) nicht festgestellt hat (EuGH vom 15.3.1994 - C-387/92 - Juris) .

    Derartige "bestehende Beihilferegelungen" können indes durchgeführt werden, solange die Kommission ihre Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (noch) nicht festgestellt hat (EuGH vom 15.3.1994 - C-387/92 - Juris) .

    Solche "bestehenden Beihilferegelungen" iS des Art. 108 Abs. 1 S 1 AEUV können indes durchgeführt werden, solange die Kommission ihre Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (noch) nicht festgestellt hat (EuGH vom 15.3.1994 - C-387/92 - Juris) .

  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 1/17 R

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 23/17 R
    Die Auslegung der Nebenabrede durch das LSG unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Kontrolle, ist in diesem Rahmen nicht zu beanstanden und bindet deshalb den erkennenden Senat (dazu exemplarisch BSG vom 19.6.2018 - B 2 U 1/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 42 RdNr 19 und vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R - BSGE 117, 192 = SozR 4-1500 § 163 Nr. 7, RdNr 33) .

    Ob das Tatsachengericht den rechtlich maßgebenden Sinn miteinander korrespondierender Absichts- bzw Willenserklärungen und den Inhalt einer daraus resultierenden Vereinbarung richtig bestimmt (ausgelegt) hat, kontrolliert das BSG - rügeunabhängig - nur eingeschränkt darauf hin, ob es die revisiblen bundesrechtlichen (§§ 133, 157 BGB) Auslegungsgrundsätze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtet, gegen Denkgesetze verstoßen (exemplarisch BSG vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 67, insoweit in BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art. 85 Nr. 1 nicht abgedruckt; BSG vom 19.6.2018 - B 2 U 1/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 42 RdNr 19) und alle von ihm selbst festgestellten tatsächlichen Umstände vollständig verwertet hat (BSG vom 27.9.1994 - 10 RAr 1/93 - BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 10 S 47) .

    Dagegen überprüft es die tatrichterliche Auslegung einer Absichts- bzw Willenserklärung oder einer Vereinbarung nicht darauf hin, ob sie im Ergebnis "richtig" oder das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis unter mehreren möglichen das Nächstliegende ist (BSG vom 19.6.2018 - B 2 U 1/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 42 RdNr 19; BGH vom 16.3.2005 - IV ZR 246/03 - Juris RdNr 9 und vom 11.4.2000 - X ZR 185/97 - Juris RdNr 22) .

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 23/17 R
    Denn die Beitragsfreiheit begünstige die Klägerin im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, was nach dem Urteil des EuG vom 28.11.2008 (T-254/00 ua - Juris) mit europäischem Beihilferecht unvereinbar sei.

    Soweit sich die Revision demgegenüber auf das Urteil des EuG vom 28.11.2008 (T-254/00 ua - Juris; nachgehend EuGH vom 9.6.2011 - C-71/09 ua - Juris - "Comitato 'Venezia vuole vivere' ua" mit Anm Schwendinger, EuZW 2011, 746) beruft, übersieht sie, dass die dort in Rede stehende Sozialbeitragsbefreiung nur für einen regional eng begrenzten, spezifischen Unternehmerkreis (mit Sitz im Stadtgebiet Venedig und Chioggia) galt.

  • Drs-Bund, 11.01.1962 - BT-Drs IV/120
    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 23/17 R
    Dazu heißt es in der Entwurfsbegründung des UVNG (BT-Drucks IV/120, S 69 zu § 768) : "Die Vorschrift schließt an § 896 RVO an".
  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 23/17 R
    Deshalb gilt für Beiträge - wie für alle sonstigen Abgaben - als allgemeiner Grundsatz, dass beitragsbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Beitragspflichtige den auf ihn entfallenden Beitrag in gewissem Umfang voraussehen, überschauen und vorausberechnen kann (vgl BVerfG vom 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 ua - BVerfGE 108, 186, 235 = Juris RdNr 174 - Altenpflegeausbildungsumlage, vom 23.10.1986 - 2 BvL 7/84, 2 BvL 8/84 - BVerfGE 73, 388, 400 = Juris RdNr 29 - Kirchgeld und vom 28.2.1973 - 2 BvL 19/70 - BVerfGE 34, 348, 365 ff = Juris RdNr 75 - Sonderumlage; vgl zum Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers im SGB VII allerdings Spellbrink in Kasseler Kommentar, SGB VII, Stand 12/2018, § 157 RdNr 5 ff mwN) .
  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 23/17 R
    Die mit DAWI, dh Aufgaben der Daseinsvorsorge und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, typischerweise verbundenen Defizite und strukturellen Nachteile - hier: Sicherstellung des Notfalltransports verunglückter, verletzter oder akut erkrankter Personen flächendeckend zu jeder Zeit, bedarfsgerecht zu einheitlichen Benutzungsentgelten und bei gleicher Qualität entsprechend dem aktuellen Stand der Medizin und Technik ohne Rücksicht auf besondere Situationen oder die Wirtschaftlichkeit des konkreten Einsatzes (EuGH vom 25.10.2001 - C-475/99 - Juris RdNr 55 - Ambulanz Glöckner) - darf jeder Mitgliedstaat durch Zuschüsse oder Belastungsminderungen an anderer Stelle (zB durch eine Freistellung von öffentlich-rechtlichen Abgaben) angemessen ausgleichen (EuGH vom 24.7.2003 - C-280/00 - NJW 2003, 2515 - Altmark Trans GmbH; Kühling in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl 2018, Art. 107 RdNr 40 ff) , wobei eine Befreiung von Unfallversicherungsbeiträgen im Umfang von jährlich 103, 69 EUR für jeden in der Unglückhilfe Beschäftigten weder unangemessen ist noch zu einer Überkompensation führt.
  • BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84

    Kirchgeld

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 23/17 R
    Deshalb gilt für Beiträge - wie für alle sonstigen Abgaben - als allgemeiner Grundsatz, dass beitragsbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Beitragspflichtige den auf ihn entfallenden Beitrag in gewissem Umfang voraussehen, überschauen und vorausberechnen kann (vgl BVerfG vom 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 ua - BVerfGE 108, 186, 235 = Juris RdNr 174 - Altenpflegeausbildungsumlage, vom 23.10.1986 - 2 BvL 7/84, 2 BvL 8/84 - BVerfGE 73, 388, 400 = Juris RdNr 29 - Kirchgeld und vom 28.2.1973 - 2 BvL 19/70 - BVerfGE 34, 348, 365 ff = Juris RdNr 75 - Sonderumlage; vgl zum Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers im SGB VII allerdings Spellbrink in Kasseler Kommentar, SGB VII, Stand 12/2018, § 157 RdNr 5 ff mwN) .
  • BVerfG, 28.02.1973 - 2 BvL 19/70

    Verfassungsmäßigkeit der Abschöpfung bei Getreideeinfuhren nach europäischem

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 23/17 R
    Deshalb gilt für Beiträge - wie für alle sonstigen Abgaben - als allgemeiner Grundsatz, dass beitragsbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Beitragspflichtige den auf ihn entfallenden Beitrag in gewissem Umfang voraussehen, überschauen und vorausberechnen kann (vgl BVerfG vom 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 ua - BVerfGE 108, 186, 235 = Juris RdNr 174 - Altenpflegeausbildungsumlage, vom 23.10.1986 - 2 BvL 7/84, 2 BvL 8/84 - BVerfGE 73, 388, 400 = Juris RdNr 29 - Kirchgeld und vom 28.2.1973 - 2 BvL 19/70 - BVerfGE 34, 348, 365 ff = Juris RdNr 75 - Sonderumlage; vgl zum Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers im SGB VII allerdings Spellbrink in Kasseler Kommentar, SGB VII, Stand 12/2018, § 157 RdNr 5 ff mwN) .
  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 23/17 R
    Zudem handelt es sich bei Notfalltransportleistungen um "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" (DAWI), wie der EuGH (vom 25.10.2001 - C-475/99 - Juris RdNr 55 - Ambulanz Glöckner und vom 29.4.2010 - C-160/08 - Juris RdNr 125) bereits mehrfach entschieden hat.
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 - L 16 U 18/16

    Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung für die hauptamtlich

  • EuGH, 19.12.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs.

  • BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17

    Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R

    Nachschieben von Gründen bei gebundenen Verwaltungsakten, Aufrechterhaltung der

  • BGH, 11.04.2000 - X ZR 185/97

    Gleichstromsteuerschaltung

  • BGH, 16.03.2005 - IV ZR 246/03

    Erfüllung eines Vermächtnisses an Hausgrundstücken in der ehemaligen DDR

  • BSG, 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

  • BVerwG, 24.08.1994 - 11 C 14.93

    Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in öffentlich-rechtlichem

  • BSG, 27.05.2008 - B 2 U 11/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung gem § 150 Abs 3 SGB VII -

  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 1/93

    Konkursausfallgeld - Zahlung - Anhörung - Abfindungsvergleich

  • BVerwG, 28.04.1978 - 7 C 50.75

    Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung im Fach Physiologie - Verstoß gegen das

  • BGH, 06.05.1981 - IVa ZR 170/80

    Unbezifferte Mahnung

  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 29.87

    Straßenbaubeitrag - Heranziehungsbescheid - Erschließungsbeitrag - Verwaltungsakt

  • BSG, 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R

    Kriegsopferversorgung - Soldatenversorgung - Wehrdienstverhältnis -

  • BVerwG, 30.06.1964 - IV C 105.63

    Wirksamer Verzicht des Rechtsbehelfs erst nach Zustellung der Entscheidung -

  • BSG, 12.02.1980 - 7 RAr 107/78

    Berufung - Rechtmäßigkeit eines Sperrzeitbescheides - Erlöschensbescheid -

  • BSG, 26.09.1974 - 5 RJ 140/72

    Verfahren - Verbot des Nachschiebens von Gründen - Bewilligungsbescheid -

  • BSG, 26.06.1980 - 5 RJ 70/79
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

  • BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 - L 16 U 19/16

    Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung für die hauptamtlichen

  • BSG, 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R

    Sozialversicherungspflicht - ehrenamtlich tätiger Kreishandwerksmeister mit

  • BSG, 18.08.2022 - B 1 KR 30/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - Arzneimittelpreisvereinbarung

    Es hat als Revisionsgericht hier nur zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Auslegung Bundesrecht iS des § 162 SGG verletzt hat, also insbesondere die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB nicht beachtet oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (stRspr; vgl zB BSG vom 23.5.2017 - B 1 KR 28/16 R - juris RdNr 40; BSG vom 29.1.2019 - B 2 U 23/17 R - juris RdNr 13; BSG vom 26.3.2021 - B 3 KR 14/19 R - BSGE 132, 77 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 16, RdNr 19, jeweils mwN) .
  • BSG, 18.08.2022 - B 1 KR 13/21 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelpreisvereinbarung gemäß § 129a SGB 5 zwischen

    Es hat als Revisionsgericht hier nur zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Auslegung Bundesrecht iS des § 162 SGG verletzt hat, also insbesondere die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB nicht beachtet oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (stRspr; vgl zB BSG vom 23.5.2017 - B 1 KR 28/16 R - juris RdNr 40; BSG vom 29.1.2019 - B 2 U 23/17 R - juris RdNr 13; BSG vom 26.3.2021 - B 3 KR 14/19 R - BSGE 132, 77 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 16, RdNr 19, jeweils mwN) .
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Rechtsprechung
   BSG, 27.04.2017 - B 2 U 23/17 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,15828
BSG, 27.04.2017 - B 2 U 23/17 B (https://dejure.org/2017,15828)
BSG, Entscheidung vom 27.04.2017 - B 2 U 23/17 B (https://dejure.org/2017,15828)
BSG, Entscheidung vom 27. April 2017 - B 2 U 23/17 B (https://dejure.org/2017,15828)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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