Weitere Entscheidungen unten: OLG Koblenz, 28.05.2014 | OLG Koblenz, 19.02.2014

Rechtsprechung
   BSG, 17.12.2013 - B 2 U 246/13 B   

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https://dejure.org/2013,40846
BSG, 17.12.2013 - B 2 U 246/13 B (https://dejure.org/2013,40846)
BSG, Entscheidung vom 17.12.2013 - B 2 U 246/13 B (https://dejure.org/2013,40846)
BSG, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - B 2 U 246/13 B (https://dejure.org/2013,40846)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Hessen, 13.03.2020 - L 9 U 136/19
    Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. August 2013 lehnte das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 ab (B 2 U 246/13 B) und verwarf gleichzeitig die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig.
  • BSG, 03.07.2020 - B 2 U 64/20 B

    Wiederaufnahme eines Berufungsverfahrens

    Die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen hat das BSG durch Beschluss vom 17.12.2013 - B 2 U 246/13 B - verworfen.
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   OLG Koblenz, 28.05.2014 - 2 U 246/13   

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https://dejure.org/2014,15027
OLG Koblenz, 28.05.2014 - 2 U 246/13 (https://dejure.org/2014,15027)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.05.2014 - 2 U 246/13 (https://dejure.org/2014,15027)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. Mai 2014 - 2 U 246/13 (https://dejure.org/2014,15027)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 615/15

    Unterlassungsanspruch: Wirksamkeit der AGB eines Telekommunikationsunternehmens

    Dies entsprach im Übrigen auch der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. MüKo, BGB/Wurmnest § 309 Rn. 16 m.w.N.; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, MMR 2013, 579 - juris: Rn. 128 m.w.N.) und wurde auch vom Senat bereits so entschieden (Beschluss vom 19.2.2014, 2 U 246/13 = VuR 2014, 439).

    Dass es sich für die Beklagte möglicherweise als wirtschaftlich attraktiver darstellen kann, im hiesigen Rechtsstreit zu unterliegen als in einer für die Allgemeinheit zugänglichen Weise nähere Angaben zur eigenen Kostenstruktur aufzudecken, stellt eine unternehmerische Entscheidung der Beklagten dar, die zu respektieren, in rechtlicher Hinsicht aber allein ihrer Sphäre zuzuordnen ist und nicht zu einer (Rück-)Verlagerung der Darlegungslast zum Kläger führen kann, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 28.5.2014, Az. 2 U 246/13 - OLGR 1/2015).

    dd) Soweit die Beklagte zur Begründung der Höhe der von ihr erhobenen Schadensersatzpauschale auch auf die bei ihr entstehenden Personalkosten bzw. sonstigen Vorhaltekosten abstellen will, hält der Senat an seiner von ihm bereits in früheren Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Hinweisbeschluss vom 19.2.2014 sowie Beschluss vom 28.5.2014, Az. 2 U 246/13 und Urteil vom 30.9.2010, Az. 2 U 1388/09 = MMR 2010, 815) fest und geht - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend - davon aus, dass interne Bearbeitungskosten der Beklagten nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. auch BGH, NJW 2009, 3570).

    Wie bereits unter lit. a) zur Rücklastschriftpauschale ausgeführt wurde, sind sonstige Vorhalte- oder Personalkosten entgegen der Auffassung der Beklagten hier nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BGH NJW 2009, 3570; Senat, Beschl. vom 19.02.2014 und 28.05.2014, Az. 2 U 246/13 und Urt. vom 30.09.2010, Az. 2 U 1388/09, MMR 2010, 815).

  • LG Leipzig, 17.08.2018 - 8 O 1061/17

    Unwirksame AGB in Mobilfunkverträgen

    Hierzu fehlt es jedoch nach substantiiertem Bestreiten der von der Beklagten (pauschal) behaupteten Schadenspositionen durch den Kläger neben einem konkreten Vortrag, wie diese sich zusammensetzen (etwa die behaupteten "Bearbeitungsgebühren der Bank der Beklagten, die bis zu 8, 75 EUR betragen" sollen, die Kosten für Personalaufwand, soweit sie dem Grunde nach erstattungsfähig sind) an einem geeigneten Beweisangebot (zu dieser Frage auch: OLG Koblenz, Beschluss vom 28.05.2014 - 2 U 246/13).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 19.02.2014 - 2 U 246/13   

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https://dejure.org/2014,24018
OLG Koblenz, 19.02.2014 - 2 U 246/13 (https://dejure.org/2014,24018)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.02.2014 - 2 U 246/13 (https://dejure.org/2014,24018)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - 2 U 246/13 (https://dejure.org/2014,24018)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 780/15

    Telekommunikationsunternehmen - Rücklastschriftgebühr zulässig?

    Dies entsprach im Übrigen auch der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. MüKo, BGB/Wurmnest § 309 Rn. 16 m.w.N.; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, MMR 2013, 579 - juris: Rn. 128 m.w.N.) und wurde auch vom Senat bereits so entschieden (Beschluss vom 19.2.2014, 2 U 246/13 = VuR 2014, 439).

    Dass es sich für die Beklagte möglicherweise als wirtschaftlich attraktiver darstellen kann, im hiesigen Rechtsstreit zu unterliegen als in einer für die Allgemeinheit zugänglichen Weise nähere Angaben zur eigenen Kostenstruktur aufzudecken, stellt eine unternehmerische Entscheidung der Beklagten dar, die zu respektieren, in rechtlicher Hinsicht aber allein ihrer Sphäre zuzuordnen ist und nicht zu einer (Rück-)Verlagerung der Darlegungslast zum Kläger führen kann, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 28.5.2014, Az. 2 U 246/13 - OLGR 1/2015).

    d)Soweit die Beklagte zur Begründung der Höhe der von ihr erhobenen Schadensersatzpauschale auch auf die bei ihr entstehenden Personalkosten bzw. sonstigen Vorhaltekosten abstellen will, hält der Senat an seiner von ihm bereits in früheren Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Hinweisbeschluss vom 19.2.2014 sowie Beschluss vom 28.5.2014, Az. 2 U 246/13 und Urteil vom 30.9.2010, Az. 2 U 1388/09 = MMR 2010, 815) fest und geht - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend - davon aus, dass interne Bearbeitungskosten der Beklagten nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. auch BGH, NJW 2009, 3570).

  • LG Frankfurt/Main, 07.10.2021 - 3 O 559/19

    VZ NRW beseitigt Werbe-Mythen und sorgt für Preistransparenz

    Es wird diskutiert, ob alleine die Einbindung der vertragsschließenden Gesellschaft in den Konzern der Muttergesellschaft genügt, letztere als Verwenderin erscheinen zu lassen (dagegen: OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.1996 - 2 U 207/95 -, juris; Witt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 1 UKlaG; dafür: OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2014 - 2 U 246/13 -, juris; MiKoZPO/Micklitz/Rott, 5. Aufl. 2017, UKlaG & 1 Rn. 28).

    Diese Unterstützung des In-Verkehr-Bringens der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Muttergesellschaft genüge, um auch ihr gegenüber einen Unterlassungsanspruch zu begründen, zumal diese durch den koordinierten Internetauftritt mit Außenwirkung verdeutlicht, dass sie in die Akquisitionsbemühungen ihrer 100%-igen Tochtergesellschaft eingebunden sei und ein eigenes Interesse an deren wirtschaftlichem Erfolg habe (OLG Koblenz, OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2014 - 2 U 246/13 -, juris Rn. 8).

  • LG Köln, 09.01.2018 - 33 O 8/17

    Auskunftserteilung über die Gewinnerzielung durch Vereinnahmung von

    Ebenfalls überhöht sind Rücklastschriftpauschalen von 12, 00 EUR und 13, 00 EUR (OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 05129 sub II 2c; OLG Koblenz, BeckRS 2014, 12988).
  • OLG Rostock, 25.01.2021 - 2 U 9/20

    Begriff des "Verwendens" bei der Publikation von AGB einer Tochtergesellschaft

    Zumindest in der Rechtsprechung - soweit veröffentlicht - ist bislang nur für den Fall einer 100-prozentigen Beteiligung der Muttergesellschaft an ihrer Unternehmenstochter entschieden worden, dass auch die Konzernmutter, soweit sie die AGB für potentielle Kunden zugänglich macht, als Verwenderin zu gelten hat, dann allerdings selbst für den Fall, dass die AGB nicht - wie hier - auf der eigenen Homepage der Konzernmutter abgerufen werden können, sondern erst von einer Subdomain der Tochtergesellschaft aus zugänglich sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2014 - 2 U 246/13, VuR 2014, 439 [Juris; Tz. 8], i. V. m. Beschluss vom 28.05.2014 - 2 U 246/13 [Juris; Tz. 4]).
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