Weitere Entscheidung unten: BSG, 17.09.2008

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   OLG Frankfurt, 10.12.2008 - 2 U 250/08   

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https://dejure.org/2008,4447
OLG Frankfurt, 10.12.2008 - 2 U 250/08 (https://dejure.org/2008,4447)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.12.2008 - 2 U 250/08 (https://dejure.org/2008,4447)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Dezember 2008 - 2 U 250/08 (https://dejure.org/2008,4447)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 533; ZPO § 888; ZPO § 935; ZPO § 940
    Durchsetzung einer vertraglich übernommenen Betriebspflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erzwingen einer Betriebspflicht durch einstweilige Verfügung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Durchsetzung einer vertraglich übernommenen Betriebspflicht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebspflicht kann durch einstweilige Verfügung erzwungen werden! (IMR 2009, 162)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Celle, 02.01.1996 - 2 W 80/95

    Zwangsvollstreckung wegen einer vertretbaren Handlung ; Verhängung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.12.2008 - 2 U 250/08
    Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es wegen Unmöglichkeit der zu erbringenden Leistungen nicht zur Verhängung von Zwangsmitteln kommen kann (OLG Celle NJW-RR 1996, 585).

    Es soll gerade erreicht werden, dass die Vornahme der titulierten Handlung bis zur Grenze der Unzumutbarkeit erzwungen werden darf, um der Vertragserfüllung den Vorrang einzuräumen (OLG Celle NJW-RR 1996, 585).

  • BGH, 21.10.1999 - III ZR 130/98

    Amtspflichtverletzung im Restitutionsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.12.2008 - 2 U 250/08
    Die Vereinbarung der Betriebspflicht zum Betrieb eines Hotels war in dem Mietvertrag über Gewerberäume nach ständiger Rechtsprechung auch problemlos zulässig (KG MDR 2000, 84).
  • OLG Naumburg, 21.11.1997 - 2 W 14/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.12.2008 - 2 U 250/08
    Die Betriebspflicht der Verfügungsbeklagten folgt auch eindeutig aus der mietvertraglichen Absprache, so dass sie ihrem Wesen nach eine eigenständige Leistungsverpflichtung darstellt und nicht nur eine unselbständige, lediglich bei deren Verletzung ein Anspruch auf Schadensersatz rechtfertigende Nebenpflicht (Jendrek NZM 2000, 529; OLG Naumburg NJW-RR 1998, 873).
  • OLG Düsseldorf, 17.08.2000 - 24 W 49/00

    Betriebspflicht des Mieters nach fristloser Kündigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.12.2008 - 2 U 250/08
    Es handelt sich insoweit auch um eine selbständige Leistungsverpflichtung der Beklagten, deren Erfüllung der Verfügungskläger als Vermieter auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann (OLG Düsseldorf NZM 2001, 131).
  • OLG Celle, 03.07.2007 - 2 W 56/07

    Entfallen der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht bei Verlusten auf Grund

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.12.2008 - 2 U 250/08
    Die damit vereinbarte Betriebspflicht rechtfertigt den Anspruch des Verfügungsklägers als Vermieter auf den Weiterbetrieb des Hotels, den der Verfügungskläger auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann, um eine nachhaltige Beeinträchtigung der Attraktivität des Hotels und dessen Image zu vermeiden (OLG Celle OLG-Report 2007, 582).
  • LG Bamberg, 21.11.2003 - 1 O 563/03

    Unterlassunganspruch gegen die Schließung eines Ladens in einem Einkaufszentrum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.12.2008 - 2 U 250/08
    Diese Abwägung führt aber dazu, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung nötig im Sinne von § 940 ZPO ist, da der Kläger auf den Betrieb des Hotels angewiesen ist und eine entsprechende Anordnung gewichtigte Interessen der Verfügungsbeklagten als Schuldner nicht verletzt (LG Bamberg, ZMR 2004, 581).
  • OLG Koblenz, 27.06.2019 - 1 U 1471/18

    Präsenz-Apotheke muss auch präsent sein!

    Zu einer außerordentlichen Kündigung war der Verfügungsbeklagte auch dann nicht berechtigt, wenn er inzwischen mit der L-Apotheke nur noch Verluste erwirtschaftet; da sich der Verfügungsbeklagte in dem Gewerbemietvertrag ausdrücklich einer Betriebspflicht unterworfen hat, fällt es in seinen Risikobereich, ob sich die angemieteten Räume rentabel bewirtschaften lassen oder nicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2008 - 2 U 250/08 = ZMR 2009, 446).

    Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn der Verfügungskläger darauf verwiesen werden würde, mit der Durchsetzung der Betriebspflicht bis zum Abschluss eines Verfahrens in der Hauptsache zu warten (vgl. KG, Urteil vom 28.01.- - 8 W 5/13 = NZM -, 731; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2008 - 2 U 250/08 = ZMR 2009, 446).

  • OLG Hamm, 09.08.2017 - 30 U 53/17

    Betriebspflicht; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Einkaufscenter; Klausel;

    Bei der Betriebspflicht des Mieters handelt es sich nämlich um eine unvertretbare Handlung (OLG Hamm NJW 1973, 1135; KG Berlin, Urteil vom 17.07.2003 - 22 U 149/03 - Rn. 16; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2008 - 2 U 250/08 -, Rn. 33).
  • OLG Dresden, 15.07.2015 - 5 U 597/15

    Formularmäßige Vereinbarung einer Betriebspflicht in einem Gewerberaummietvertrag

    Durch den fortgesetzten Verstoß gegen die Verpflichtung zum Betrieb einer Apotheke in den angemieteten Geschäftsräumen hat die Beklagte zu 1) einen wichtigen Grund i.S.v. § 543 Abs. 1 S. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages geschaffen, denn der fortgesetzt vertragswidrige Nichtgebrauch des Ladengeschäftes steht dem fortgesetzt vertragswidrigen Gebrauch des Ladengeschäftes gleich (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.1992, XII ZR 221/90, NJW-RR 1992, 1032; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 10.12.2008, 2 U 250/08, ZMR 2009, 446; OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2011, 2 U 49/11, ZMR 2011, 948).
  • OLG Rostock, 22.08.2016 - 3 W 53/16

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckung einer mietvertraglich übernommenen

    Daher steht es grundsätzlich der Vollstreckbarkeit einer Betriebspflicht eines Geschäftsbetriebs Gewerberäumen nicht entgegen, dass es hierfür erforderlich ist, Vertragsbeziehungen zu Mitarbeitern und Lieferanten zu unterhalten, so dass sowohl der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Erfüllung der Betriebspflicht als auch ihre Vollstreckung nach § 888 ZPO in Betracht kommen (OLG Hamburg, Beschl. v. 21.08.2013, 8 W 72/13, NZM 2014, 273; LG Kassel, Urt. v. 20.08.2015, 11 O 4173/15, ZMR 2016, 36; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.12.2008, 2 U 250/08, ZMR 2009, 446; OLG Celle, Beschl. v. 02.01.1996, 2 W 80/95, NJW-RR 1996, 585; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.2003, 10 W 64/03, GuT 2004, 17; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 888 Rn. 3; Schuschke, a.a.O., Rn. 165; a.A. OLG Naumburg, Beschl. v. 21.11.1997, 2 W 14/97, NZM 1998, 575; OLG Hamm, Beschl. v. 10.10.1973, 14 W 72/72, NJW 1973, 1135).
  • OLG Hamburg, 01.06.2023 - 4 U 10/22

    Anspruch auf Räumung einer vermieteten Gewerbefläche nach Ausspruch einer

    Selbstverständlich bestand nämlich für die Klägerin die Möglichkeit, ihren Anspruch auf Betrieb der Mietflächen im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.2008, Az. 2 U 250/08, BeckRS 2009, 3013).
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   BSG, 17.09.2008 - B 2 U 250/08 B   

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BSG, 17.09.2008 - B 2 U 250/08 B (https://dejure.org/2008,57783)
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BSG, Entscheidung vom 17. September 2008 - B 2 U 250/08 B (https://dejure.org/2008,57783)
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