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Rechtsprechung
   BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2445
BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R (https://dejure.org/2008,2445)
BSG, Entscheidung vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R (https://dejure.org/2008,2445)
BSG, Entscheidung vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R (https://dejure.org/2008,2445)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Dienstreise - gemischte Tätigkeit - Körperreinigung - Erfrischung - Klassenfahrt - Lehrerin - Duschen

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung; Arbeitsunfall; sachlicher Zusammenhang; eigenwirtschaftliche Tätigkeit; gemischte Tätigkeit; Körperreinigung; Erfrischung; Klassenfahrt; Dienstreise; Lehrerin im Angestelltenverhältnis; Duschen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung - Unfall beim Duschen einer Lehrerin während einer Klassenfahrt - Sachlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitsunfall - innerer/sachlicher Zusammenhang - Dienstreise - Duschen einer Lehrerin auf Klassenfahrt - kein Versicherungsschutz für Lehrer auf einer Klassenfahrt rund um die Uhr" - Duschen höchstpersönliche Verrichtung - fehlende Betriebsnotwendigkeit des Duschens

  • Judicialis

    SGG § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8 Abs. 1
    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Unfall beim Duschen einer Lehrerin während einer Klassenfahrt; sachlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Duschen ist Privatsache - Kein Arbeitsunfallschutz bei Klassenfahrt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Lehrerin duscht auf Klassenfahrt privat - Kein Arbeitsunfall bei Sturz unter der Dusche - Ausrutscher in der Dusche nach 3-stündiger Wanderung

  • 123recht.net (Pressebericht, 26.11.2008)

    Lehrer auch auf Klassenfahrt nicht immer im Dienst // BSG lehnt Entschädigung nach Duschunfall ab

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

    Auszug aus BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitbegrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern ua für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr 5; BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils RdNr 10).

    Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr 6-8 mwN; letztens: BSG vom 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R - vorgesehen für SozR, RdNr 18 ff).

    Entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Bejahung von Versicherungsschutz ist, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (stRspr: BSGE 3, 240, 245; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr 10; Krasney in Brackmann, aaO, § 8 RdNr 47).

  • BSG, 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Dienstreise - eigenwirtschaftliche

    Auszug aus BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R
    Dass Duschen als Körperreinigung und höchstpersönliche Verrichtung normalerweise nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung steht (vgl nur BSG vom 29. Oktober 1980 - 2 RU 41/78 - SozR 2200 § 539 Nr. 72; BSG vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R), wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.

    Zwar kommt jede Stärkung des körperlichen oder seelisch-geistigen Wohlbefindens des Arbeitnehmers letztlich dem Unternehmen zumindest mittelbar zugute, dies allein kann jedoch keinen Versicherungsschutz begründen (vgl BSG vom 13. Februar 1975 - 8 RU 86/74 - BSGE 39, 180 = 2200 § 548 Nr. 7: Baden im Hotel-Swimmingpool während einer Dienstreise; BSG vom 4. Juni 2002, aaO, RdNr 16 mwN).

    Andererseits wurde in der Entscheidung vom 4. Juni 2002 (B 2 U 21/01 R) der Versicherungsschutz für ein Duschen im Hotel nach dem Ende der Arbeitsschicht verneint, weil es sich nicht um eine Erfrischung im Laufe der Arbeitsschicht handelte (vgl zu dieser Rechtsprechung auch Krasney in Brackmann, aaO, § 8 RdNr 52).

  • BSG, 08.07.1980 - 2 RU 25/80
    Auszug aus BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R
    Im Unterschied zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Juli 1980 (2 RU 25/80) sei nicht erkennbar, dass die Klägerin das Duschen zur weiteren Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht benötigt habe.

    Daran anknüpfend wurde in dem Urteil vom 8. Juli 1980 (2 RU 25/80) ein Duschbad als versicherte Verrichtung angesehen, das nach einer Anreise am Vormittag, dem Halten eines Referats am Nachmittag in der einstündigen Pause vor einem Abendempfang zur Erfrischung genommen wurde.

  • BSG, 28.02.1962 - 2 RU 110/59
    Auszug aus BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R
    a) Unter dem Gesichtspunkt "Verschmutzung" wurde Versicherungsschutz bejaht, wenn durch die Art der Arbeit ein begründetes Bedürfnis für die Körperreinigung entstanden war und diese auf der Arbeitsstätte oder in deren Nähe und während der Arbeitszeit oder zumindest vor dem Heimweg erfolgte (vgl BSG vom 28. Februar 1962 - 2 RU 110/59 - BSGE 16, 236 = SozR Nr. 50 zu § 542 aF mwN; BSG vom 29. Oktober 1980 - 2 RU 41/78 - SozR 2200 § 539 Nr. 72; BSG vom 26. März 1986 - 2 RU 51/85: Duschen nach einem ärztlich verordneten Thermalbad zum Abspülen der Badezusätze; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: Juli 2008; § 8 SGB VII Anm 7.36; Krasney in Brackmann, aaO, § 8 RdNr 86).

    b) Versicherungsschutz bei einer Erfrischung hat der Senat bejaht im Rahmen von Arbeitstätigkeiten, bei denen der Versicherte einer so starken Hitzeeinwirkung ausgesetzt war, dass er auf eine Erfrischung angewiesen war, um ohne erhebliche Schwächung seiner Arbeitskraft bis zum Ende der Schicht durchhalten zu können (BSGE 16, 236 = SozR Nr. 50 zu § 542 RVO aF).

  • BSG, 13.02.1975 - 8 RU 86/74

    Versicherungsschutz - Unfallversicherung - Dienstreise - Eigenwirtschaftliche

    Auszug aus BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R
    Allerdings kann am Ort der auswärtigen Betätigung bei bestimmten Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort (stRspr: BSGE 8, 48, 49 ff; BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 3; zuletzt BSG vom 19. August 2003 - B 2 U 43/02 R - SozR 4-2200 § 550 Nr. 1 RdNr 8; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2008, § 8 RdNr 88, 100).

    Zwar kommt jede Stärkung des körperlichen oder seelisch-geistigen Wohlbefindens des Arbeitnehmers letztlich dem Unternehmen zumindest mittelbar zugute, dies allein kann jedoch keinen Versicherungsschutz begründen (vgl BSG vom 13. Februar 1975 - 8 RU 86/74 - BSGE 39, 180 = 2200 § 548 Nr. 7: Baden im Hotel-Swimmingpool während einer Dienstreise; BSG vom 4. Juni 2002, aaO, RdNr 16 mwN).

  • BSG, 29.10.1980 - 2 RU 41/78

    Unfallversicherungsschutz der Rehabilitanden nach RVO

    Auszug aus BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R
    Dass Duschen als Körperreinigung und höchstpersönliche Verrichtung normalerweise nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung steht (vgl nur BSG vom 29. Oktober 1980 - 2 RU 41/78 - SozR 2200 § 539 Nr. 72; BSG vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R), wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.

    a) Unter dem Gesichtspunkt "Verschmutzung" wurde Versicherungsschutz bejaht, wenn durch die Art der Arbeit ein begründetes Bedürfnis für die Körperreinigung entstanden war und diese auf der Arbeitsstätte oder in deren Nähe und während der Arbeitszeit oder zumindest vor dem Heimweg erfolgte (vgl BSG vom 28. Februar 1962 - 2 RU 110/59 - BSGE 16, 236 = SozR Nr. 50 zu § 542 aF mwN; BSG vom 29. Oktober 1980 - 2 RU 41/78 - SozR 2200 § 539 Nr. 72; BSG vom 26. März 1986 - 2 RU 51/85: Duschen nach einem ärztlich verordneten Thermalbad zum Abspülen der Badezusätze; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: Juli 2008; § 8 SGB VII Anm 7.36; Krasney in Brackmann, aaO, § 8 RdNr 86).

  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R
    Ein Versicherter erleidet unabhängig von der zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung und der dabei zugrunde liegenden Handlungstendenz einen Arbeitsunfall, wenn der Unfall durch eine spezifische Gefahr verursacht wurde, die der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen ist (vgl BSG vom 22. Januar 1976 - 2 RU 101/75 - SozR 2200 § 548 Nr. 15; zuletzt Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R; Krasney in Brackmann, aaO, § 8 RdNr 107 f).
  • BSG, 22.01.1976 - 2 RU 101/75

    Entfernen vom Arbeitsort - Private Zwecke - Unglücksfall - Betriebsvorgang -

    Auszug aus BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R
    Ein Versicherter erleidet unabhängig von der zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung und der dabei zugrunde liegenden Handlungstendenz einen Arbeitsunfall, wenn der Unfall durch eine spezifische Gefahr verursacht wurde, die der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen ist (vgl BSG vom 22. Januar 1976 - 2 RU 101/75 - SozR 2200 § 548 Nr. 15; zuletzt Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R; Krasney in Brackmann, aaO, § 8 RdNr 107 f).
  • BSG, 31.08.1956 - 2 RU 129/54
    Auszug aus BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R
    Entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Bejahung von Versicherungsschutz ist, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (stRspr: BSGE 3, 240, 245; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr 10; Krasney in Brackmann, aaO, § 8 RdNr 47).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2007 - 4 S 516/06

    Dienstunfall des Lehrers beim Duschen in einem Schullandheim während der

    Auszug aus BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R
    Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg, ein beamteter Lehrer sei während der gesamten Dauer eines Schullandheimaufenthalts im Dienst, mithin 24 Stunden am Tag, es sei denn, er habe sich von diesem gelöst (VGH Baden-Württemberg vom 28. September 2007 - 4 S 516/06 - RdNr 20), ist auf die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII nicht übertragbar.
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

  • BSG, 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R

    Ggesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang - sachlicher

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R

    Schüler-Unfallversicherung - sachlicher Zusammenhang - Klassenfahrt -

  • BSG, 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R

    Arbeitsunfall - Dienstreise - Unterkunft - Weg - Nahrungsaufnahme

  • BSG, 30.05.1985 - 2 RU 9/84

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Gesetzliche Unfallversicherung - Tödlicher

  • BSG, 12.06.1990 - 2 RU 57/89

    Unfallversicherungsschutz auf Dienstreisen

  • BSG, 30.07.1958 - 2 RU 177/55

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund eines

  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - freiwillige

  • BSG, 05.10.1995 - 2 RU 44/94

    Unfallversicherungsschutz bei Rauferei während Klassenfahrt

  • BSG, 26.03.1986 - 2 RU 51/85

    Unfall beim Duschen nach ärztlich verordnetem Thermalbad

  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Versicherungstatbestand:

    Dies bedeutet aber nicht, dass alle Verrichtungen eines Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen sogenannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII) , nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt (BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R - juris RdNr 11) .
  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 17.16

    Beamtenrechtlicher Dienstunfallschutz auch im Toilettenraum des Dienstgebäudes

    Zwischen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und dem Unfallversicherungsschutz von Beschäftigten bestehen trotz gewisser Gemeinsamkeiten in der Ausgestaltung erhebliche strukturelle Unterschiede (vgl. auch BSG, Urteil vom 18. November 2008 - 2 U 31/07 R - USK 2008-97 Rn. 13).
  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer

    Die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (bzw nach früherem Sprachgebrauch: der innere Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit) wurde als gegeben erachtet, wenn die Verrichtung Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung des Beschäftigten war, bzw dann, wenn der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung handelte (vgl BSG vom 30.6.2009 - B 2 U 22/08 R - Juris RdNr 14 - UV-Recht Aktuell 2009, 1040; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R - Juris RdNr 11 - UV-Recht Aktuell 2009, 485; so auch noch einleitend, später aber differenzierend BSG vom 18.3.2008 - B 2 U 12/07 R - SozR 4-2700 § 135 Nr. 2 RdNr 14; BSG vom 30.1.2007 - B 2 U 8/06 R - Juris RdNr 12 - UV-Recht Aktuell 2007, 860; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, RdNr 14; BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr 26 - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11) .
  • LSG Thüringen, 20.12.2018 - L 1 U 491/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird (so BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R, Rn. 11 unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R sowie vom 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R - alle nach juris).

    Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für Arbeitnehmer auf einer Dienstreise (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R, Rn. 12 - nach juris).

    Die Zurechnung der Dienstreise zum Beschäftigungsverhältnis des Klägers als Projektentwickler nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII steht außer Frage, weil es sich um eine - von der Beklagten auch nicht bestritten - betrieblich angeordnete Fahrt handelte (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R, Rn. 14 - nach juris).

    Allerdings kann am Ort der auswärtigen Betätigung bei bestimmten Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R, Rn. 14 m.w.N. - nach juris).

    Zwar kommt jede Stärkung des körperlichen oder seelisch-geistigen Wohlbefindens des Arbeitnehmers letztlich dem Unternehmen zumindest mittelbar zugute, dies allein kann jedoch keinen Versicherungsschutz begründen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R, Rn. 16 m.w.N. - nach juris).

    a) Unter dem Gesichtspunkt "Verschmutzung" wurde Versicherungsschutz bejaht, wenn durch die Art der Arbeit ein begründetes Bedürfnis für die Körperreinigung entstanden war und diese auf der Arbeitsstätte oder in deren Nähe und während der Arbeitszeit oder zumindest vor dem Heimweg erfolgte (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R, Rn. 14 mit Hinweis auf BSG, Urteile vom 28. Februar 1962 - 2 RU 110/59, 29. Oktober 1980 - 2 RU 41/78 sowie 26. März 1986 - 2 RU 51/85 - alle nach juris).

    Entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Bejahung von Versicherungsschutz ist, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R, Rn. 22 m.w.N. - nach juris).

    Ein Versicherter erleidet unabhängig von der zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung und der dabei zugrunde liegenden Handlungstendenz einen Arbeitsunfall, wenn der Unfall durch eine spezifische Gefahr verursacht wurde, die der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R, Rn. 24 m.w.N. - nach juris).

  • VG Berlin, 04.05.2016 - 26 K 54.14

    Beamtenrecht: Dienstunfall während der Arbeitszeit

    Zwischen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und dem Unfallversicherungsschutz von Beschäftigten bestünden trotz gewisser Gemeinsamkeiten in der Ausgestaltung erhebliche strukturelle Unterschiede aufgrund der verschiedenen Inhalte von Beamtenverhältnis einerseits und Versicherungsverhältnis von Beschäftigen andererseits (BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R -, juris Rn. 13).
  • LSG Hessen, 26.01.2021 - L 3 U 131/18

    1. Die zu einer behandlungsbedürftigen Erkrankung führende Infektion mit einem

    Dieses Interesse genügt jedoch nicht, um eine versicherte Tätigkeit zu begründen (BSG, Urteil vom 29. Januar 1960 - 2 RU 265/56 - juris Rn. 20; Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 R - juris Rn. 19; Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R - juris Rn. 16).

    Nach dem Grundsatz der "besonderen Betriebsgefahr" erleidet ein Versicherter unabhängig von der zur Zeit des Unfalls konkret durch ihn ausgeübten Verrichtung und der dieser Verrichtung zugrundeliegenden Handlungstendenz einen Arbeitsunfall, wenn der Unfall durch eine spezifische Gefahr verursacht wurde, die der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen ist (BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R - juris Rn. 24; Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 06/18, § 8 Rn. 45).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2014 - L 15 U 243/12

    Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige bei Klassenfahrt - allein

    Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist, ob der Versicherte eine dem Unternehmen wesentlich dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14; BSG vom 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R).

    Diese allgemeinen Grundsätze, die auch für angestellte Lehrer auf Klassenfahrt gelten (vgl. BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R), sind auch bei ehrenamtlichen Begleitern von Klassenfahrten anzuwenden.

    Auch wenn die Situation eines ehrenamtlichen Begleiters auf Klassenfahrt wegen der Verantwortung für die Schüler nur begrenzt mit der eines Arbeitnehmers auf einer Dienstreise vergleichbar ist, ist eine generelle Regel, dass aufgrund der Aufsichts- und Fürsorgepflicht ein Versicherungsschutz rund um die Uhr bei allen Tätigkeiten während der Klassenfahrt besteht, daraus nicht ableitbar (so zu der Klassenfahrt eines angestellten Lehrers BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R - ebenso schon zu einer Campingfahrt eines Erziehers mit einer Kindergruppe aus einem Kinderheim BSG vom 30.05.1980 - 2 RU 9/84 - SozR 2200 § 539 Nr. 110).

    Ein Versicherter erleidet unabhängig von der zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung und der dabei zugrunde liegenden Handlungstendenz einen Arbeitsunfall, wenn der Unfall durch eine spezifische Gefahr verursacht wurde, die der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen ist (vgl. BSG vom 22.01.1976 - 2 RU 101/75 - SozR 2200 § 548 Nr. 15; Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R; Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R -).

  • SG München, 07.03.2023 - S 9 U 276/21

    Erfrischungsbad als versicherte Tätigkeit

    Auch unter dem Gesichtspunkt "Verschmutzung" kann Versicherungsschutz hier bejaht werden, wenn durch die Art der Arbeit ein begründetes Bedürfnis für die Körperreinigung entstanden war und diese auf der Arbeitsstätte oder in deren Nähe und während der Arbeitszeit oder zumindest vor dem Heimweg erfolgte (m. w. N. BSG, Urteil vom 18.11.2008, B 2 U 31/07 R, juris).

    Entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Bejahung des Versicherungsschutzes ist, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (m. w. N. BSG, Urteil vom 18.11.2008, B 2 U 31/07 R, juris).

    Ein Versicherter erleidet danach unabhängig von der zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung und der dabei zugrundeliegenden Handlungstendenz einen Arbeitsunfall, wenn der Unfall durch eine spezifische Gefahr verursacht wurde, die der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen ist (m. w. N. BSG, Urteil vom 18.11.2008, B 2 U 31/07 R, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - L 17 U 619/16

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall; Zeckenbiss während einer

    Dies bedeutet aber nicht, dass alle Verrichtungen eines Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen sogenannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt (BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R, juris-Rn. 11).

    Denn typischerweise - in der Regel mangels Sachzusammenhang zwischen dem Versicherungstatbestand und der Verrichtung - unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen (BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R, juris-Rn. 11).

    Zu diesen privaten Belangen gehören zunächst grundsätzlich die Freizeitgestaltung, das Schlafen, die Nahrungsaufnahme oder die Körperreinigung, die jeweils nicht versichert sind (BSG, Urteil vom 18.11.2008, B 2 U 31/07 R; vom 4.9.2007, B 2 U 28/06 R; vom 04.6.2002, B 2 U 21/01 R und vom 04.8.1992, 2 RU 43/91; zitiert nach juris).

  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 20/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - freiwillige Unternehmerversicherung -

    Auch besteht im Rahmen einer freiwilligen Versicherung kein Versicherungsschutz "rund um die Uhr" für alle "Tätigkeiten" (vgl dazu BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R) , sondern nur für solche, die dem durch den "Antrag" versicherten Tatbestand objektiv unterfallen.
  • LSG Bayern, 31.10.2013 - L 17 U 180/12

    Sturz beim Autowaschen kein Arbeitsunfall

  • LSG Baden-Württemberg, 27.02.2023 - L 1 U 2032/22

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2010 - L 15 U 11/09

    Arbeitsunfall - gemischte Tätigkeit - Verbringung eines Motorrades von der

  • LSG Baden-Württemberg, 09.03.2017 - L 6 U 2131/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Geschäftsreise - sachlicher

  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 6 U 836/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2012 - L 6 U 4636/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Bayern, 12.02.2015 - L 17 U 21/14

    Abweg, Alternativroute, Betriebsweg

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2014 - L 17 U 422/12

    Treppensturz eines freiwillig versicherten selbständigen Personalberaters im

  • SG Speyer, 24.01.2012 - S 15 U 40/10

    Stürzt ein Rettungssanitäter unmittelbar vor der Dusche auf der Dienststelle kann

  • LSG Hessen, 13.08.2019 - L 3 U 198/17

    Sturz im Hotel wegen eines Telefonats aus privaten Gründen ist kein Arbeitsunfall

  • LSG Bayern, 24.05.2016 - L 3 U 175/13

    Kein Arbeitsunfall bei Workshop "Fechten"

  • LSG Bayern, 11.11.2014 - L 2 U 254/14

    Arbeitsunfall als Pflegeperson (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII)

  • LSG Bayern, 12.10.2010 - L 3 U 501/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • SG Frankfurt/Main, 23.11.2017 - S 8 U 47/16

    Kein Arbeitsunfall bei Sturz im Hotelzimmer während einer Dienstreise

  • LSG Bayern, 23.09.2020 - L 3 U 305/19

    Zum Unfallversicherungsschutz beim Ausschalten eines privat eingebrachten Radios

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2015 - L 2 U 214/11

    NVA-Wehrpflichtiger - Arbeitsunfall - die dem Wehrdienst eigentümlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - L 3 U 145/09

    Arbeitsunfall; Fortbildungsveranstaltung; Schulungsheim; Tischtennisspiel;

  • LSG Sachsen, 30.11.2016 - L 6 U 241/14

    Unfallversicherungsrecht; Kein Arbeitsunfall bei eigenwirtschaftlicher Tätigkeit;

  • LSG Baden-Württemberg, 24.11.2011 - L 6 U 5773/09

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Baden-Württemberg, 12.06.2013 - L 3 U 5415/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Umweg - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Thüringen, 28.02.2013 - L 1 U 1473/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2023 - L 3 U 169/21

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Bayern, 06.05.2015 - L 2 U 128/13

    Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung - Zuordnung des Weges zu

  • SG Düsseldorf, 04.08.2009 - S 6 U 82/06

    Verletzung auf der Rodelbahn ist kein Arbeitsunfall

  • SG Würzburg, 29.09.2020 - S 5 U 147/20

    Feststellung eines Unfalls als Arbeitsunfall

  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2023 - L 9 U 911/22

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.01.2010 - L 6 U 53/06

    Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einer sportlichen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.01.2010 - L 6 U 156/06

    Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall

  • LSG Baden-Württemberg, 05.10.2017 - L 6 U 312/17
  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.11.2013 - L 2 U 58/12

    Anforderungen an den inneren Zusammenhang einer unfallbringenden Tätigkeit zur

  • SG Augsburg, 07.04.2011 - S 8 U 336/10

    Anerkennung eines Unfalls eines freiwilligen Bauhelfers als Arbeitsunfall;

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2018 - L 6 U 2237/18
  • VG Düsseldorf, 05.10.2012 - 26 K 1169/12

    Anspruch eines Lehrers auf Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten für Zeiten der

  • LSG Hamburg, 23.08.2016 - L 3 U 56/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2010 - L 3 U 141/08
  • SG Hamburg, 28.10.2014 - S 36 U 295/12

    Anerkennung eines erlittenen Unfalls eines Versicherten als Arbeitsunfall i.R.e.

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - I-2 U 31/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,20549
OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - I-2 U 31/07 (https://dejure.org/2011,20549)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2011 - I-2 U 31/07 (https://dejure.org/2011,20549)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - I-2 U 31/07 (https://dejure.org/2011,20549)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Ansprüche bei angeblicher Patentverletzung bzgl. Aufzuganlagen mangels Verletzung der geschützten technischen Lehre; Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für eine Scheibenkonstruktion für ein Aufzugssystem, weil die angegriffene Ausführungsform der ...

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Aufzugssysteme III

  • rechtsportal.de

    PatG § 9 Nr. 1; EPÜ Art. 64; PatG § 139 Abs. 1
    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für eine Scheibenkonstruktion für ein Aufzugssystem, weil die angegriffene Ausführungsform der technischen Lehre der Klageschutzrechte weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln entspricht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   BSG, 01.03.2007 - B 2 U 31/07 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,60966
BSG, 01.03.2007 - B 2 U 31/07 B (https://dejure.org/2007,60966)
BSG, Entscheidung vom 01.03.2007 - B 2 U 31/07 B (https://dejure.org/2007,60966)
BSG, Entscheidung vom 01. März 2007 - B 2 U 31/07 B (https://dejure.org/2007,60966)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 24.05.1993 - 9 BV 26/93

    Beweisantritt - Beweisantrag - Abgrenzung

    Auszug aus BSG, 01.03.2007 - B 2 U 31/07 B
    Nach dem Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist das Übergehen eines Beweisantrags nur dann ein Verfahrensmangel, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl ua BSG SozR 1500 § 160 Nr. 67; SozR 3-1500 § 160 Nr. 9, 20, 31 sowie Bundesverfassungsgericht SozR 3-1500 § 160 Nr. 6; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, IX, RdNr 130).
  • BVerfG, 19.02.1992 - 1 BvR 1935/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung -

    Auszug aus BSG, 01.03.2007 - B 2 U 31/07 B
    Nach dem Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist das Übergehen eines Beweisantrags nur dann ein Verfahrensmangel, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl ua BSG SozR 1500 § 160 Nr. 67; SozR 3-1500 § 160 Nr. 9, 20, 31 sowie Bundesverfassungsgericht SozR 3-1500 § 160 Nr. 6; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, IX, RdNr 130).
  • BSG, 24.11.1988 - 9 BV 39/88

    Revision - Amtsermittlungspflicht - Beweisantrag

    Auszug aus BSG, 01.03.2007 - B 2 U 31/07 B
    Nach dem Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist das Übergehen eines Beweisantrags nur dann ein Verfahrensmangel, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl ua BSG SozR 1500 § 160 Nr. 67; SozR 3-1500 § 160 Nr. 9, 20, 31 sowie Bundesverfassungsgericht SozR 3-1500 § 160 Nr. 6; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, IX, RdNr 130).
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