Weitere Entscheidung unten: OLG Zweibrücken, 06.03.2014

Rechtsprechung
   BSG, 27.04.2013 - B 2 U 31/13 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,10445
BSG, 27.04.2013 - B 2 U 31/13 B (https://dejure.org/2013,10445)
BSG, Entscheidung vom 27.04.2013 - B 2 U 31/13 B (https://dejure.org/2013,10445)
BSG, Entscheidung vom 27. April 2013 - B 2 U 31/13 B (https://dejure.org/2013,10445)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 16.07.2004 - B 2 U 41/04 B

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 27.04.2013 - B 2 U 31/13 B
    Inwieweit das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern in Frage gestellt und andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hätte (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 4 RdNr 6 mwN), wird aus der Beschwerdebegründung nicht deutlich.
  • BSG, 12.05.2005 - B 3 P 13/04 B

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 27.04.2013 - B 2 U 31/13 B
    Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 6 RdNr 5 mwN).
  • BSG, 28.05.1997 - 9 BV 194/96

    Aufrechterhaltung des Beweisantrags im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 27.04.2013 - B 2 U 31/13 B
    Dass der Kläger bis zuletzt einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt hätte, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wird, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden soll (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 RdNr 6; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 20 und 31; BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr. 6), ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
  • BSG, 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B

    Unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 27.04.2013 - B 2 U 31/13 B
    Dass der Kläger bis zuletzt einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt hätte, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wird, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden soll (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 RdNr 6; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 20 und 31; BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr. 6), ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Auszug aus BSG, 27.04.2013 - B 2 U 31/13 B
    Da der Beschluss über eine erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde nur kurz begründet werden soll und von einer Begründung abgesehen werden kann, wenn sie - wie hier - nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs. 4 Satz 2 SGG), beschränkt sich der Senat auf folgende Hinweise (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497):.
  • BVerfG, 19.02.1992 - 1 BvR 1935/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung -

    Auszug aus BSG, 27.04.2013 - B 2 U 31/13 B
    Dass der Kläger bis zuletzt einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt hätte, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wird, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden soll (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 RdNr 6; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 20 und 31; BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr. 6), ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 06.03.2014 - 2 U 31/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,34161
OLG Zweibrücken, 06.03.2014 - 2 U 31/13 (https://dejure.org/2014,34161)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.03.2014 - 2 U 31/13 (https://dejure.org/2014,34161)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06. März 2014 - 2 U 31/13 (https://dejure.org/2014,34161)
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  • OLG Stuttgart, 12.03.2015 - 2 U 61/14

    Stufenklage: Ansprüche eines Handelsvertreters unter Berücksichtigung einer

    Die Beklagte trägt in Anlehnung an ihren Vortrag in der Berufungsrechtssache 2 U 31/13 umfangreich dazu vor, dass kein Handelsvertretervertrag mehr vorgelegen habe; auch kein Kettenvertrag, und dass allenfalls eine Kündigungsfrist von zwei Monaten anzunehmen sei.
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