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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 14.01.2021 - 2 U 34/20   

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OLG Stuttgart, 14.01.2021 - 2 U 34/20 (https://dejure.org/2021,800)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.01.2021 - 2 U 34/20 (https://dejure.org/2021,800)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Januar 2021 - 2 U 34/20 (https://dejure.org/2021,800)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Schadenersatz für Layher bestätigt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berechnung einer fiktiven Lizenzgebühr auf der Basis einer Umsatzlizenz

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 169/07

    BTK

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2021 - 2 U 34/20
    Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Umsatzrendite der Beklagten relevant (BGH, GRUR 2010, 239, Ströbele/Hacker/Tiering, § 14 Rn. 702).

    Der BGH habe eine solche Aufteilung zwischen Alt- und Neukunden ausdrücklich verworfen (BGH GRUR 2010, 239, Rn. 37 f.).

    Dabei kommt den "üblichen Lizenzsätzen" als Ausgangspunkt der Beurteilung eine besondere Bedeutung zu (BGH, GRUR 2010, 239, Rn. 25 - BTK; Goldmann in BeckOK MarkenR, aaO., § 14, Rn. 769).

    Der BGH hat einen Rahmen zwischen 1% und 5% vom Netto-Umsatz nicht beanstandet (BGH GRUR 2010, 239, Rn. 25 - BTK).

    Eine wichtige Rolle für die Bemessung des Lizenzsatzes ist der Bekanntheitsgrad und der Ruf des verletzten Kennzeichens (BGH, GRUR 2010, 239, Rn. 25 - BTK; GRUR 1966, 375, 378 - Meßmer Tee II; OLG Köln BeckRS 2014, 174 sub 3.a) - Fair Play II; Goldmann in BeckOK MarkenR, aaO., § 14, Rn. 772).

    Gegen eine solche Aufteilung spricht zudem der Umstand, dass diese Art der Lizenz eine Vergütung für die Benutzung des Kennzeichens und nicht für deren wirtschaftlichen Erfolg darstellt (BGH, Urteil vom 29.07.2009, I ZR 169/07 - BTK - juris, Rn. 38).

    Und der weitere Einwand in diesem Zusammenhang, dass der größte Teil des Umsatzes mit Bestandskunden erzielt worden sei, die ohnehin bei der Beklagten bestellt hätten, verkennt, dass sich ein Lizenzgeber gerade nicht auf ein Lizenzmodell einlassen würde, bei dem er nachweisen müsste, dass der Lizenznehmer mit der Werbung Neukunden gewonnen hat (BGH GRUR 2010, 239, Rn. 37f.).

    Einer Schadensschätzung in dieser Höhe stünde daher der Erfahrungssatz, dass vernünftig denkende Parteien jedenfalls keinen Lizenzsatz vereinbaren, der die durchschnittliche Umsatzrendite seiner Branche erheblich übersteigt (BGH GRUR 2010, 239, Rn. 49 f. - BTK), nicht entgegen.

  • OLG Hamburg, 09.02.2017 - 5 U 222/12
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2021 - 2 U 34/20
    In dem von der Klägerin herangezogenen Fall des OLG Hamburg (Urteil vom 09.02.2017 - 5 U 222/12) habe die dortige Klägerin für einen markenrechtsverletzenden Prospekt selbst eine angemessene Lizenzgebühr von einem Cent pro verteiltem Prospekt angegeben.

    Die Beklagte lasse bei dem Vergleich mit dem Schadensersatzbetrag im Fall des OLG Hamburg (BeckRS 2017, 149297, Rn. 5) außer Betracht, dass es im vorliegenden Fall um Werbung für Gerüstbauteile mit einem Bestellwert von mehreren tausend Euro gehe und nicht um Kfz-Inspektionen zum Preis von 49 EUR wie im Fall des OLG Hamburg.

    Eine Umsatzlizenz kommt auch dann in Betracht, wenn - wie hier - das verletzte Kennzeichen ausschließlich in der Werbung verwendet wird (Goldmann in BeckOK Markenrecht, aaO., § 14 Rn. 768.1; OLG Hamburg, BeckRS 2017, 149297 - Große Inspektion für Alle [Betragsverfahren]).

    Der Unterschied zwischen der Benutzung der Marke für eine Produktionsnachbildung und der Benutzung im Zusammenhang mit einer Werbung für eine eigene - erlaubte - Tätigkeit ist vielmehr bei der Höhe des zu bildenden fiktiven Lizenzsatzes zu berücksichtigen, so wie es auch das OLG Hamburg in der zitierten Entscheidung getan hat (OLG Hamburg, Urteil vom 09.02.2017, 5 U 222/12, juris, Rn. 78 "maßvoll milder").

    Davon auszugehen ist, dass die markenverletzende Werbung zudem auch eine gewisse Nachwirkung hat (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 09.02.2017, 5 U 222/12, juris, Rn. 68).

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 187/17

    Schadensersatzanspruch für die unberechtigte Vervielfältigung und öffentliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2021 - 2 U 34/20
    Nach der Rechtsprechung des BGH sei es für die Bemessung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie erforderlich, die branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen (BGH, GRUR 2019, 292, Rn. 19).

    Der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des BGH in GRUR 2019, 292 - Foto eines Sportwagens - gehe an der Sache vorbei, weil es in dem zitierten Fall um Schadensersatz für die Verletzung von Lichtbildwerken gegangen sei und es für die Nutzung von Lichtbildern - anders als hier - eine branchenübliche Lizenzierungspraxis gebe.

  • OLG Köln, 08.11.2013 - 6 U 34/13

    Berücksichtigung einer außergewöhnlich hohen Umsatzrendite und des Ausmaßes des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2021 - 2 U 34/20
    Eine wichtige Rolle für die Bemessung des Lizenzsatzes ist der Bekanntheitsgrad und der Ruf des verletzten Kennzeichens (BGH, GRUR 2010, 239, Rn. 25 - BTK; GRUR 1966, 375, 378 - Meßmer Tee II; OLG Köln BeckRS 2014, 174 sub 3.a) - Fair Play II; Goldmann in BeckOK MarkenR, aaO., § 14, Rn. 772).
  • BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64

    Schadensberechnung bei Warenzeichenverletzungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2021 - 2 U 34/20
    Eine wichtige Rolle für die Bemessung des Lizenzsatzes ist der Bekanntheitsgrad und der Ruf des verletzten Kennzeichens (BGH, GRUR 2010, 239, Rn. 25 - BTK; GRUR 1966, 375, 378 - Meßmer Tee II; OLG Köln BeckRS 2014, 174 sub 3.a) - Fair Play II; Goldmann in BeckOK MarkenR, aaO., § 14, Rn. 772).
  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 263/02

    Catwalk

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2021 - 2 U 34/20
    Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Höhe der zu zahlenden Lizenz nach der vom Verletzer betriebenen Werbung zu bemessen (vgl. BGH, GRUR 2006, 143, 146 - Catwalk).
  • OLG Hamm, 25.06.2009 - 4 U 8/09

    Umfang des Schadensersatzes wegen Verletzung einer Marke; Berechnung nach der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2021 - 2 U 34/20
    Nur ganz selten finden sich höhere Werte (OLG München, NJOZ 2001, 1442: 15% - BOSS HUGO BOSS) oder niedrigere Werte (OLG Hamm BeckRS 2009, 23081: 0,25% - Haushaltsschneidewaren II).
  • LG Düsseldorf, 23.05.2001 - 2a O 435/00

    Schadenersatz wegen einer Marken- und Geschäftskennzeichenverletzung; Ermittlung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2021 - 2 U 34/20
    Die gerichtliche Praxis bewegt sich selbst bei äußerst wertvollen, berühmten Marken und Unternehmenskennzeichen wie "Mercedes" fast durchgängig in dieser Bandbreite (LG Düsseldorf, BeckRS 2004, 11251).
  • OLG München, 07.06.2001 - 29 U 2003/01

    Schadensberechnung nach Lizenzanalogie - Rücknahme rechtswidrig vertriebener Ware

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2021 - 2 U 34/20
    Nur ganz selten finden sich höhere Werte (OLG München, NJOZ 2001, 1442: 15% - BOSS HUGO BOSS) oder niedrigere Werte (OLG Hamm BeckRS 2009, 23081: 0,25% - Haushaltsschneidewaren II).
  • OLG Düsseldorf, 03.06.2015 - 15 U 34/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Funkuhr mit in das Gehäuse

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2021 - 2 U 34/20
    Dass das Landgericht als Berechnungsgrundlage den Nettoumsatz herangezogen habe, den die Beklagte mit den markenverletzend beworbenen Produkten erzielt habe, entspreche den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (OLG Düsseldorf, BeckRS 2015, 13605, Rn. 292 mwN).
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Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 18.05.2022 - L 2 U 34/20   

Zitiervorschläge
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LSG Hamburg, 18.05.2022 - L 2 U 34/20 (https://dejure.org/2022,14495)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2022 - L 2 U 34/20 (https://dejure.org/2022,14495)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 18. Mai 2022 - L 2 U 34/20 (https://dejure.org/2022,14495)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 8 Abs 1 SGB 7, § 56 Abs 2 SGB 7
    Voraussetzungen der Bewilligung von Verletztenrente aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls

  • sozialrechtsiegen.de

    Voraussetzungen für Verletztenrente aufgrund Arbeitsunfall

  • rechtsportal.de

    § 8 Abs 1 SGB VII ; § 56 Abs 2 SGB VII
    Voraussetzungen der Bewilligung von Verletztenrente aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls

  • rechtsportal.de

    § 8 Abs 1 SGB VII ; § 56 Abs 2 SGB VII
    Voraussetzungen der Bewilligung von Verletztenrente aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls

Verfahrensgang

  • SG Hamburg - S 36 U 135/16
  • LSG Hamburg, 18.05.2022 - L 2 U 34/20
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 5/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Sozialdatenschutz - sozialgerichtliches

    Auszug aus LSG Hamburg, 18.05.2022 - L 2 U 34/20
    Dagegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 5/10 R, SozR 4-2700 § 200 Nr. 3).

    Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011, a.a.O.).

  • BSG, 26.11.1987 - 2 RU 22/87

    Zur Gleichbewertung der MdE im sozialen Entschädigungsrecht und in der

    Auszug aus LSG Hamburg, 18.05.2022 - L 2 U 34/20
    Es ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen (BSG, Urteil vom 26. November 1987 - 2 RU 22/87, SozR 2200 § 581 Nr. 27).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

    Auszug aus LSG Hamburg, 18.05.2022 - L 2 U 34/20
    Dies bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann (BSG, Urteil vom 30. April 1985, 2 RU 43/84, BSGE 58, 80).
  • LSG Thüringen, 04.08.2022 - L 1 U 827/20

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung der Bewilligung einer

    Maßgeblich ist aber nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Berechnung (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 18. Mai 2022 - L 2 U 34/20 m.w.N, Rn. 51, nach juris).
  • SG Nordhausen, 24.08.2020 - S 1 U 465/19
    Maßgeblich ist aber nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Berechnung (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 18. Mai 2022 - L 2 U 34/20 m.w.N, Rn. 51, nach juris).
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Rechtsprechung
   BSG, 10.06.2020 - B 2 U 34/20 B   

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BSG, 10.06.2020 - B 2 U 34/20 B (https://dejure.org/2020,19337)
BSG, Entscheidung vom 10.06.2020 - B 2 U 34/20 B (https://dejure.org/2020,19337)
BSG, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - B 2 U 34/20 B (https://dejure.org/2020,19337)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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