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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 04.06.1975 - 2 U 51/75   

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OLG Oldenburg, 04.06.1975 - 2 U 51/75 (https://dejure.org/1975,1127)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.06.1975 - 2 U 51/75 (https://dejure.org/1975,1127)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04. Juni 1975 - 2 U 51/75 (https://dejure.org/1975,1127)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gegenseitige Schadensersatzansprüche im Fall einer von beiden Seiten zu vertretenden Unmöglichkeit; §§ 324 a.F., 325 a.F. BGB

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 300 Abs. 1; BGB § 324; BGB § 325; BGB § 254; BGB § 242

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Verkäufer; Grobe Fahrlässigkeit; Verrotten des Fahrzeugs; Annahme des gekauften Fahrzeugs; Verzug des Käufers; Eingetretene Unmöglichkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verkäufer; Grobe Fahrlässigkeit; Verrotten des Fahrzeugs; Annahme des gekauften Fahrzeugs; Verzug des Käufers; Eingetretene Unmöglichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 325

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1788
  • NJW 1975, 1798
  • NJW 1975, 2295 (Ls.)
  • MDR 1976, 41
  • VersR 1976, 645
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 22.11.1918 - III 226/18

    Anwendung des Tatbestands des Mitverschuldens bei Ursächlichkeit eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 04.06.1975 - 2 U 51/75
    Diese analoge Anwendung kann dadurch erfolgen, daß die Rechte beider Parteien entsprechend der Interessenlage aus §§ 324 und 325 BGB hergeleitet werden, jedoch nur insoweit (§ 254 BGB), als die Anwendung der einen Bestimmung die Rechte der anderen Vorschrift nicht ausschließt (der Gläubiger also z.B. nicht das Rücktrittsrecht aus § 325 BGB ausüben darf, da dies den Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung vollständig zum Erlöschen bringen würde), wobei dann je nach dem Grade der Verursachung und des Verschuldens abzuwägen ist, in welchem Maße der eine Teil Schadensersatz erhält und dem anderen Teil das Recht auf die Gegenleistung bleibt (so im Ergebnis Staudinger-Kaduk, Rn. 3940 zu § 324 BGB; Soergel-Schmidt, 10. Aufl., Rn. 3 zu § 254 BGB; Erman-Sirp, 5. Aufl., Rn. 5 zu § 254 BGB; Larenz, Schuldrecht, 10. Aufl., § 25 III a.E.; Esser, Schuldrecht, 4. Aufl., § 33 V; RGZ 71, 188 (192); RGZ 94, 140 (142); OLG Zweibrücken, DR 1941, 1729).
  • BGH, 12.12.1963 - V BLw 32/63

    Geschäftsgrundlage im Höferecht

    Auszug aus OLG Oldenburg, 04.06.1975 - 2 U 51/75
    Als Geschäftsgrundlage sind, nach den von Rechtslehre und Rechtsprechung aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen nur solche - gemeinsamen oder von der einen Partei erkennbar gemachte und vom Vertragspartner nicht beanstandete - Vorstellungen der Parteien über den künftigen Eintritt bestimmter Umstände anzusehen, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut (BGHZ 40, 334 (336); BGHZ 25, 390 (392) m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55

    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

    Auszug aus OLG Oldenburg, 04.06.1975 - 2 U 51/75
    Als Geschäftsgrundlage sind, nach den von Rechtslehre und Rechtsprechung aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen nur solche - gemeinsamen oder von der einen Partei erkennbar gemachte und vom Vertragspartner nicht beanstandete - Vorstellungen der Parteien über den künftigen Eintritt bestimmter Umstände anzusehen, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut (BGHZ 40, 334 (336); BGHZ 25, 390 (392) m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.03.1983 - VII ZR 302/82

    Rechtsnatur eines Fertighausvertrages; Wirksamkeit eines in deutscher Sprache

    Demgemäß ist die Möglichkeit bzw. Sicherstellung der Finanzierung regelmäßig nicht als Geschäftsgrundlage anzusehen, da sie unmittelbar in die Sphäre des Kunden fällt (OLG Oldenburg, NJW 1975, 1788 [OLG Oldenburg 04.06.1975 - 2 U 51/75] ; vgl. auch BGH Urteil vom 17. November 1978 - V ZR 35/77 = WM 1979, 204, 205; Palandt/Heinrichs aaO, § 242 Anm. 6 C d bb).
  • OLG Frankfurt, 09.09.1992 - 21 U 69/91
    Das OLG Oldenburg (NJW 1975, 1788ff.) ist dagegen von einer kumulativen Anwendung der §§ 324 I, 325 I, 254 I BGB ausgegangen, hat dann jedoch - insoweit inkonsequent - im Ergebnis nur einen nach § 254 BGB geminderten Anspruch auf die Gegenleistung nach § 324 BGB angenommen (zur zutr. Kritik vgl. Teubner, NJW 1975, 2295).

    bb) Die kumulative Anwendung der §§ 324, 325, 254 BGB wird im Schrifttum überwiegend vertreten (Baumann/Hauth, JuS 1983, 273; Teubner, NJW 1975, 2295; Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Aufl., Vorb. § 323 Rdnr. 4; Emmerich, in: MünchKomm, § 324 Rdnrn. 19ff.; Staudinger/Otto, BGB, 12. Aufl., § 324 Rdnrn. 32ff., jeweils m.w. Nachw.).

    Dies geschieht allerdings, wenn auf der Grundlage der in der Regel im Rahmen des § 325 BGB zur Anwendung kommenden Differenztheorie hier die Gegenleistung als Rechnungsposten Berücksichtigung findet und sodann zum zweiten Mal im Rahmen der Anwendung des § 324 BGB (Baumann/Hauth, JuS 1983, 273 (278); Teubner, S. 63 und NJW 1975, 2295).

    Zutreffend weisen Otto und Teubner darauf hin, daß insoweit jedoch § 254 BGB weder unmittelbar noch analog (nochmals) Anwendung finden darf (Staudinger/Otto, § 324 Rdnr. 35; Teubner, NJW 1975, 2295).

  • BGH, 20.11.2015 - V ZR 217/14

    Grundstückskaufvertrag: Rücktrittsrecht des in Annahmeverzug stehenden Käufers

    aa) Teilweise wurde angenommen, dass diese Fallgruppe zur Kategorie der beiderseits zu vertretenden Unmöglichkeit zu rechnen ist (Staudinger/Otto, BGB [1995], § 324 Rn. 55; Baumann/Hauth, JuS 1983, 273, 274; RG WarnR 1926 Nr. 180, S. 265; OLG Oldenburg, NJW 1975, 1788), deren Rechtsfolgen - unbeschadet der unterschiedlichen dogmatischen Ansätze (vgl. zum Meinungsstand Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., Vor § 323 Rn. 151 ff.) - im Wege einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile an der Herbeiführung der Unmöglichkeit aus § 324 Abs. 1, § 325 BGB aF i.V.m. § 254 BGB gewonnen wurden.
  • BGH, 08.12.1980 - II ZR 48/80

    Klage auf Zahlung von Schlepplohn und Miete für ein gesunkenes Schiff wegen

    Haben bei einem gegenseitigen Vertrag sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, so daß weder der Tatbestand des § 324 BGB noch der des § 325 BGB voll verwirklicht ist, so ist ein Ausgleich nach den Grundsätzen des § 254 BGB zu suchen (BGH, WM 1971, 892, 896; RGZ 94, 140, 141/142; OLG Oldenburg, NJW 1975, 1788 f [OLG Oldenburg 04.06.1975 - 2 U 51/75] mit im Ergebnis zustimmender Anm. Teubner, NJW 1975, 2295/2296; vgl. auch MünchKomm-Emmerich § 324 Rnr. 31 f m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.05.1976 - 2 U 51/75   

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OLG Köln, 05.05.1976 - 2 U 51/75 (https://dejure.org/1976,8627)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.05.1976 - 2 U 51/75 (https://dejure.org/1976,8627)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Mai 1976 - 2 U 51/75 (https://dejure.org/1976,8627)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufung; Rechtsmittel; Ausschluß; Widerklage; Mehrkosten; Rechtsschutzziel

Papierfundstellen

  • VersR 1977, 62
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Koblenz, 10.07.2014 - 3 U 1415/13

    Berufungskläger trägt die Kosten

    Es kann dahin stehen, ob dies auch dann gilt, wenn die Widerklage auf einen neuen Streitgegenstand erstreckt wird (bejahend OLG Celle, Beschluss vom 14. Juni 2001 - 14 U 228/00 -, juris; verneinend KG, Beschluss vom 18. April 1988 - 18 UF 5043/87 - FamRZ 1988, 1301; OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 1976 - 2 U 51/75 - VersR 1977, 62 für den Fall der Ausdehnung der Widerklage auf einen bislang am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten).
  • OLG Celle, 14.06.2001 - 14 U 228/00

    Berufungsrücknahme: Umfang der Kostentragung hinsichtlich der Kosten der

    Die Gegenauffassung (KG FamRZ 1988, 1301; Schneider, Kostenentscheidung im Zivilurteil, 2. Auflage, S. 266; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Auflage, § 515 Randnummer 20; für eine Drittwiderklage OLG Köln, VersR 1977, 62), welche dem Anschlussberufungsführer Kosten nicht erstatten will, wenn dieser einen neuen Streitgegenstand einführt, überzeugt nicht, insbesondere nicht das Argument, der Rechtsmittelführer habe in einem solchen Fall die auf die Anschließung entfallenen Kosten nicht verursacht.
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