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   OLG Koblenz, 15.05.1998 - 2 U 631/96   

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https://dejure.org/1998,32380
OLG Koblenz, 15.05.1998 - 2 U 631/96 (https://dejure.org/1998,32380)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.05.1998 - 2 U 631/96 (https://dejure.org/1998,32380)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15. Mai 1998 - 2 U 631/96 (https://dejure.org/1998,32380)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.03.1996 - X ZR 100/94

    Kran zum Anheben einer Yacht und Bergung als Mangelfolgeschäden

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.05.1998 - 2 U 631/96
    Dabei ist für die Einordnung der vertraglichen Beziehung als Werkvertrag oder aber als kombinierter Miet-Dienstverschaffungsvertrag nicht maßgeblich, wer die entscheidenden Weisungen gegeben hat, sondern wer diese - vor allem auch bezüglich des Anschlags - nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags geben sollte (vgl. BGH WM 1996, 1785, 1786 [BGH 26.03.1996 - X ZR 100/94] ).
  • BGH, 14.07.1970 - VI ZR 203/68

    Beförderung eines reparaturbedürftigen Baggers mit einem Tieflader

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.05.1998 - 2 U 631/96
    In der Regel ist nach herrschender Auffassung die bloße Gestellung eines Krans mit Bedienungspersonal als Mietvertrag, verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag und nicht als Werkvertrag einzuordnen (vgl. BGH VersR 1968, 779 ff.; VersR 1970, 934 ff. [BGH 14.07.1970 - VI ZR 203/68] ; VersR 1978, 548; Helm bei Staub, Großkommentar zum HGB, 4. Aufl., § 425, 92; Müller-Glöge in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 611 Rdnr. 36, 38).
  • BGH, 22.05.1968 - VIII ZR 21/66

    Allgemeines Vertragsrecht-Rechtsnatur d. Vertrages ü. Bereitstellung e. Baggers

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.05.1998 - 2 U 631/96
    In der Regel ist nach herrschender Auffassung die bloße Gestellung eines Krans mit Bedienungspersonal als Mietvertrag, verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag und nicht als Werkvertrag einzuordnen (vgl. BGH VersR 1968, 779 ff.; VersR 1970, 934 ff. [BGH 14.07.1970 - VI ZR 203/68] ; VersR 1978, 548; Helm bei Staub, Großkommentar zum HGB, 4. Aufl., § 425, 92; Müller-Glöge in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 611 Rdnr. 36, 38).
  • BGH, 09.03.1971 - VI ZR 138/69

    Echtes Leiharbeitsverhältnis - Unternehmerhaftung - Eignung derArbeiter -

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.05.1998 - 2 U 631/96
    Er haftet nur dafür, daß sie für den vorgesehenen Einsatz geeignet sind (vgl. BGH NJW 1971, 1129; NJW 1975, 1695 [BGH 13.05.1975 - VI ZR 247/73] ).
  • BGH, 19.10.1988 - VIII ZR 298/87

    Begriff der Verzögerung bei verspätetem Beweisantritt

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.05.1998 - 2 U 631/96
    Dann nämlich verwirklicht sich ein Risiko, das dem Prozeß allgemein innewohntunabhängig davon, ob der entsprechende Beweisantritt rechtzeitig erfolgte (vgl. BGH NJW 1989, 719 f. [BGH 19.10.1988 - VIII ZR 298/87] ).
  • OLG Hamm, 04.11.1977 - 6 U 76/77
    Auszug aus OLG Koblenz, 15.05.1998 - 2 U 631/96
    In der Regel ist nach herrschender Auffassung die bloße Gestellung eines Krans mit Bedienungspersonal als Mietvertrag, verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag und nicht als Werkvertrag einzuordnen (vgl. BGH VersR 1968, 779 ff.; VersR 1970, 934 ff. [BGH 14.07.1970 - VI ZR 203/68] ; VersR 1978, 548; Helm bei Staub, Großkommentar zum HGB, 4. Aufl., § 425, 92; Müller-Glöge in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 611 Rdnr. 36, 38).
  • BGH, 13.05.1975 - VI ZR 247/73

    Ersatz des Betrages für eingelöste gefälschte Indossamente - Ersatz des auf eine

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.05.1998 - 2 U 631/96
    Er haftet nur dafür, daß sie für den vorgesehenen Einsatz geeignet sind (vgl. BGH NJW 1971, 1129; NJW 1975, 1695 [BGH 13.05.1975 - VI ZR 247/73] ).
  • OLG Koblenz, 14.03.2011 - 12 U 1528/09

    Umsturz eines Autokrans: Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die

    Da die Beklagte zu 1. im vorliegenden Fall keine genau bestimmten Aufgaben übernommen hatte, sondern lediglich pauschal für einen Zeitraum von mehreren Tagen einen Autokran nebst Bedienungspersonal zu stellen hatte, während die Entlohnung nach Stunden erfolgte und die im Einzelnen durchführenden Arbeiten ersichtlich nach den Weisungen der Mitarbeiter der Klägerin vor Ort festgelegt wurden, liegt kein Werk-, sondern ein kombinierter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag vor (vgl. OLG Koblenz TranspR 1998, 424; OLG Celle NJW-RR 1997, 469; OLG Frankfurt, Urteil vom 9.05.2003, Az. 2 U 122/02).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte zu 2. bei den Hubarbeiten im Bereich der Schleuse auch als Verrichtungsgehilfe der Klägerin tätig geworden sein kann (so OLG Celle NJW-RR 1997, 469 m. w. N. gegen OLG Koblenz TranspR 1998, 424 und OLG Frankfurt, Urteil vom 9.05.2003, Az. 2 U 122/02), bleibt der Beklagte zu 2. jedenfalls auch Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1.

  • OLG München, 29.03.2018 - 23 U 3839/17

    Keine Schadensersatzhaftung wegen Schlechterfüllung eines Fracht- oder

    Da es der Beklagten nicht im Rahmen eines Werk- oder Frachtvertrages oblag, die Maschine auf den Lastwagen zu heben (s.1.), war der Zeuge K., soweit er diese Arbeiten ausführte, nicht ihr Erfüllungsgehilfe; die Beklagte hatte im Rahmen des Dienstverschaffungsvertrages der J. Maschinentransporte GmbH nicht dafür einzustehen, dass ihre Arbeitskräfte mangel- und beanstandungsfrei arbeiten (BGH, Urteil vom 09.03.1971, VI ZR 138/69, juris Tz. 11; OLG Koblenz, Urteil vom 15.05.1998, 2 U 631/96, TranspR 1998, 424, 426).
  • AG Minden, 10.10.2008 - 28 C 100/07
    In der Regel ist dabei von einem Mietvertrag, verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag auszugehen ( OLG Koblenz, Urteil vom 15.05.1998, 2 U 631/96, TranspR 1998, 424 f.).

    Der Wunsch nach einem näher bestimmten Kran - was für einen Mietvertrag gesprochen hätte ( OLG Koblenz, Urteil vom 15.05.1998, 2 U 631/96, TranspR 1998, 424 f.) - ist von der Beklagten gerade nicht geäußert worden.

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