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   OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 780/15   

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OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 780/15 (https://dejure.org/2016,38719)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2016 - 2 U 780/15 (https://dejure.org/2016,38719)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - 2 U 780/15 (https://dejure.org/2016,38719)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • kanzlei-kotz.de

    Telekommunikationsunternehmen - Rücklastschriftgebühr zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.11.1976 - VIII ZR 115/75

    Darlegungs- und Beweislast bei vereinbarter Schadenspauschalierung

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 780/15
    Eine entsprechende Auffassung wurde vom Bundesgerichtshof bereits in einer älteren Entscheidung (NJW 1977, 381 = BGHZ 67, 313 - juris: Rn. 20) vertreten.

    Maßgeblich im Sinne dieser generalisierenden, abstrahierenden Betrachtungsweise war nach früher vorherrschender Auffassung grundsätzlich der branchentypische Durchschnittsschaden (BGH, NJW 1977, 381 = juris: Rn. 26; BGH, NJW 1982, 331 = juris: Rn. 21).

    Zur Darlegung des branchenüblichen Schadens muss der Verwender prüfungsfähige Tatsachen vortragen und beweisen, die die richterliche Feststellung erlauben, dass sich die Pauschale an einem durchschnittlichen, branchentypischen Schaden orientiert; die Offenlegung der innerbetrieblichen Kalkulation ist insofern gerade nicht erforderlich (vgl. Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O. Rn. 128); ausreichend, aber auch erforderlich ist eine zumindest im Ansatz nachprüfbare Darstellung der Schadensfaktoren, um die Höhe der Schadenspauschale gegen eine willkürliche Festsetzung abzugrenzen (vgl. BGH, NJW 1977, 381-juris: Rn. 26, 27; vgl. auch Müko/Wurmnest, § 309 Nr. 5 BGB, Rn. 16).

    Die abstrakt gehaltenen Darlegungen der Beklagten lassen einen Schluss auf die Angemessenheit der Pauschale mangels nachprüfbarer Angaben nicht zu (vgl. BGH NJW 1977, 381 - juris: Rn.23).

  • BGH, 18.02.2015 - XII ZR 199/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Betreibers eines Freizeitbades:

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 780/15
    Die streitgegenständliche Klausel, die eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 6, 95 EUR pro von dem Kunden veranlasster Rücklastschrift bei Zahlung der Entgelte durch Lastschrifteinzug vorsieht, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar und ist nicht etwa als kontrollfreie Preisvereinbarung im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 690 - zitiert nach juris: Rn. 16 ff.; BGH, NJW 2009, 3570 - juris: Rn. 10; OLG Schleswig MMR 2013, 579 - juris: Rn. 120 ff.).

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel selbst ergibt, die ausdrücklich den Nachweis eines geringeren Schadens vorsieht, handelt es sich um eine pauschalierte Schadensersatzklausel (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 690, - juris: Rn. 18).

    a) Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.2.2015 (NJW-RR 2015, 690 - juris: Rn. 22) klargestellt hat, trägt die Beweislast für einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden in Höhe der Pauschale der Klauselverwender; dieser hat nachzuweisen, dass der vereinbarte Betrag dem typischen Schadensumfang entspricht.

    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.2.2015 (NJW-RR 2015, 690 - juris: Rn. 22) erneut klargestellt hat, ist es dem Klauselverwender aber ebenso freigestellt, seinen individuellen Durchschnittsschaden zu beanspruchen, wobei die Regelung in § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB dem Verwender eine entsprechende Beweiserleichterung dahingehend einräumt, dass der Schaden nicht in jedem konkreten Fall erreicht sein muss.

  • OLG Koblenz, 19.02.2014 - 2 U 246/13
    Auszug aus OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 780/15
    Dies entsprach im Übrigen auch der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. MüKo, BGB/Wurmnest § 309 Rn. 16 m.w.N.; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, MMR 2013, 579 - juris: Rn. 128 m.w.N.) und wurde auch vom Senat bereits so entschieden (Beschluss vom 19.2.2014, 2 U 246/13 = VuR 2014, 439).

    Dass es sich für die Beklagte möglicherweise als wirtschaftlich attraktiver darstellen kann, im hiesigen Rechtsstreit zu unterliegen als in einer für die Allgemeinheit zugänglichen Weise nähere Angaben zur eigenen Kostenstruktur aufzudecken, stellt eine unternehmerische Entscheidung der Beklagten dar, die zu respektieren, in rechtlicher Hinsicht aber allein ihrer Sphäre zuzuordnen ist und nicht zu einer (Rück-)Verlagerung der Darlegungslast zum Kläger führen kann, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 28.5.2014, Az. 2 U 246/13 - OLGR 1/2015).

    d)Soweit die Beklagte zur Begründung der Höhe der von ihr erhobenen Schadensersatzpauschale auch auf die bei ihr entstehenden Personalkosten bzw. sonstigen Vorhaltekosten abstellen will, hält der Senat an seiner von ihm bereits in früheren Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Hinweisbeschluss vom 19.2.2014 sowie Beschluss vom 28.5.2014, Az. 2 U 246/13 und Urteil vom 30.9.2010, Az. 2 U 1388/09 = MMR 2010, 815) fest und geht - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend - davon aus, dass interne Bearbeitungskosten der Beklagten nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. auch BGH, NJW 2009, 3570).

  • BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08

    Luftverkehrsunternehmen kann keine Pauschale in Höhe von 50 Euro für

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 780/15
    Die streitgegenständliche Klausel, die eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 6, 95 EUR pro von dem Kunden veranlasster Rücklastschrift bei Zahlung der Entgelte durch Lastschrifteinzug vorsieht, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar und ist nicht etwa als kontrollfreie Preisvereinbarung im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 690 - zitiert nach juris: Rn. 16 ff.; BGH, NJW 2009, 3570 - juris: Rn. 10; OLG Schleswig MMR 2013, 579 - juris: Rn. 120 ff.).

    d)Soweit die Beklagte zur Begründung der Höhe der von ihr erhobenen Schadensersatzpauschale auch auf die bei ihr entstehenden Personalkosten bzw. sonstigen Vorhaltekosten abstellen will, hält der Senat an seiner von ihm bereits in früheren Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Hinweisbeschluss vom 19.2.2014 sowie Beschluss vom 28.5.2014, Az. 2 U 246/13 und Urteil vom 30.9.2010, Az. 2 U 1388/09 = MMR 2010, 815) fest und geht - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend - davon aus, dass interne Bearbeitungskosten der Beklagten nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. auch BGH, NJW 2009, 3570).

  • OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12

    Mobilfunkvertrag - 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 780/15
    Die streitgegenständliche Klausel, die eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 6, 95 EUR pro von dem Kunden veranlasster Rücklastschrift bei Zahlung der Entgelte durch Lastschrifteinzug vorsieht, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar und ist nicht etwa als kontrollfreie Preisvereinbarung im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 690 - zitiert nach juris: Rn. 16 ff.; BGH, NJW 2009, 3570 - juris: Rn. 10; OLG Schleswig MMR 2013, 579 - juris: Rn. 120 ff.).

    Dies entsprach im Übrigen auch der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. MüKo, BGB/Wurmnest § 309 Rn. 16 m.w.N.; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, MMR 2013, 579 - juris: Rn. 128 m.w.N.) und wurde auch vom Senat bereits so entschieden (Beschluss vom 19.2.2014, 2 U 246/13 = VuR 2014, 439).

  • OLG Koblenz, 30.09.2010 - 2 U 1388/09

    Unwirksame AGB-Klauseln bei Webhosting-Vertrag

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 780/15
    d)Soweit die Beklagte zur Begründung der Höhe der von ihr erhobenen Schadensersatzpauschale auch auf die bei ihr entstehenden Personalkosten bzw. sonstigen Vorhaltekosten abstellen will, hält der Senat an seiner von ihm bereits in früheren Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Hinweisbeschluss vom 19.2.2014 sowie Beschluss vom 28.5.2014, Az. 2 U 246/13 und Urteil vom 30.9.2010, Az. 2 U 1388/09 = MMR 2010, 815) fest und geht - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend - davon aus, dass interne Bearbeitungskosten der Beklagten nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. auch BGH, NJW 2009, 3570).
  • BGH, 28.10.2015 - III ZR 36/15

    Verfahren nach dem UKlaG: Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 780/15
    Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 2.645,00 EUR festgesetzt (2.500,00 EUR für die beanstandete Klausel, vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2015, Az. III ZR 36/15, MMR 2016, 179, juris: Rn. 5).
  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 229/80

    Wirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 780/15
    Maßgeblich im Sinne dieser generalisierenden, abstrahierenden Betrachtungsweise war nach früher vorherrschender Auffassung grundsätzlich der branchentypische Durchschnittsschaden (BGH, NJW 1977, 381 = juris: Rn. 26; BGH, NJW 1982, 331 = juris: Rn. 21).
  • BGH, 23.02.2017 - III ZR 390/16

    Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ( UKlaG )

    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2016 - 2 U 780/15 - wird als unzulässig verworfen.
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 01.08.2016 - 2 U 780/15   

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https://dejure.org/2016,74659
OLG Koblenz, 01.08.2016 - 2 U 780/15 (https://dejure.org/2016,74659)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.08.2016 - 2 U 780/15 (https://dejure.org/2016,74659)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01. August 2016 - 2 U 780/15 (https://dejure.org/2016,74659)
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