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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 29.02.2016 - 2 U 79/15   

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OLG Hamm, 29.02.2016 - 2 U 79/15 (https://dejure.org/2016,27436)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.02.2016 - 2 U 79/15 (https://dejure.org/2016,27436)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Februar 2016 - 2 U 79/15 (https://dejure.org/2016,27436)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
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    Anforderungen an eine Preisänderungsklausel in einem Gasversorgungsvertrag; Rechtsfolgen fehlender Transparenz

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an eine Preisänderungsklausel in einem Gasversorgungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-92/11

    RWE Vertrieb - Preiserhöhungsklauseln in Gasversorgungsverträgen - Begriff der

    Auszug aus OLG Hamm, 29.02.2016 - 2 U 79/15
    Insoweit ist nach Art. 3 und 5 der Klausel-Richtlinie sowie Nr. 1 Buchst. j und l, Nr. 2 Buchst. b und d des Anhangs zu dieser Richtlinie von wesentlicher Bedeutung, ob zum einen der Vertrag den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte für die zu erbringende Leistung so transparent darstellt, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen dieser Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen kann, und ob zum anderen der Verbraucher berechtigt ist, den Vertrag zu beenden, falls diese Entgelte tatsächlich geändert werden sollten (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-92/11 -, "RWE Vertrieb", Rn. 49, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09 -, Rn. 52, juris).

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt hat, der Verwender könne den Anforderungen des Transparenzgebots nicht mit einem bloßen Verweis in den allgemeinen Vertragsbedingungen auf eine Rechtsvorschrift, in der die Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt werden, nachkommen (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-92/11 -, Rn. 50, juris), folgt daraus nicht im Umkehrschluss, dass dem Transparenzgebot bereits genüge getan ist, wenn die Rechtsvorschrift inhaltlich in den Text der Vertragsklausel übernommen wird.

    Denn die Verpflichtung des Versorgers, den Verbraucher rechtzeitig über jede Tariferhöhung und über sein Recht zur Kündigung des Vertrags zu unterrichten, tritt kumulativ neben die Verpflichtung, den Verbraucher vor Vertragsabschluss klar und verständlich über die grundlegenden Voraussetzungen der Ausübung eines solchen Rechts zur einseitigen Änderung zu informieren (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-92/11 -, Rn. 51 f. und Rn 55, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es für die Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel der hier in Rede stehenden Art von wesentlicher Bedeutung, ob zum einen der Vertrag den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte für die zu erbringende Leistung so transparent darstellt, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen dieser Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen kann, und ob zum anderen der Verbraucher berechtigt ist, den Vertrag zu beenden, falls diese Entgelte tatsächlich geändert werden sollten (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-92/11 -, Rn. 49, juris).

    Dem entspricht es, dass die Generalanwältin A in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache C-92/11 ("X") die Frage, ob das Transparenzgebot durch einen Schutzmechanismus wie ein Kündigungsrecht eingeschränkt werden könne, ausdrücklich verneint hat (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin vom 13.09.2012, C-92/11, Rn. 80 ff., insbesondere Rn. 84 und Rn. 87).

  • BGH, 31.07.2013 - VIII ZR 162/09

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Gaspreises in

    Auszug aus OLG Hamm, 29.02.2016 - 2 U 79/15
    Die §§ 307 Abs. 1 und 310 Abs. 2 BGB sind mit Blick auf das Unionsrecht richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach eine unangemessene Benachteiligung sich auch daraus ergeben kann, dass eine Klauselbestimmung nicht klar und verständlich ist, nicht durch § 310 Abs. 2 BGB und den hierin zum Ausdruck gekommenen Willen des deutschen Gesetzgebers verkürzt werden können, die Anforderungen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines in Sonderkundenverträgen vorgesehenen Preisänderungsrechts nicht über das für Tarifkundenverträge vorgesehene Maß hinausgehen zu lassen (BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09 -,Rn. 56 f., juris).

    Insoweit ist nach Art. 3 und 5 der Klausel-Richtlinie sowie Nr. 1 Buchst. j und l, Nr. 2 Buchst. b und d des Anhangs zu dieser Richtlinie von wesentlicher Bedeutung, ob zum einen der Vertrag den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte für die zu erbringende Leistung so transparent darstellt, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen dieser Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen kann, und ob zum anderen der Verbraucher berechtigt ist, den Vertrag zu beenden, falls diese Entgelte tatsächlich geändert werden sollten (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-92/11 -, "RWE Vertrieb", Rn. 49, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09 -, Rn. 52, juris).

    Auch eine § 5 Abs. 2 GasGVV a. F. nachgebildete Preisänderungsklausel genügt daher nicht dem Transparenzgebot (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2013 - VIII ZR 162/09, juris, Rn. 59 m. w. N. zu § 4 AVBGasV).

    Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 31. Juli 2013 (VIII ZR 162/09 -, juris Rn. 60) ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe mit Recht angenommen, dass die durch die verwendeten Preisanpassungsklauseln eingetretene unangemessene Benachteiligung der Kunden nicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen werde, weil die Kunden im fraglichen Zeitraum bereits keine Ausweichmöglichkeit auf andere Anbieter gehabt hätten, so dass eine Kündigung für sie schon aus diesem Grunde keine zur Kompensation der Benachteiligung taugliche Alternative dargestellt hätte, lässt sich dem nicht im Umkehrschluss entnehmen, dass das Kündigungsrecht die Unangemessenheit der intransparenten Preisanpassungsklausel in einem Gaslieferungsvertrag dann ausgleiche, wenn auf dem relevanten Markt Wettbewerb herrsche.

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Auszug aus OLG Hamm, 29.02.2016 - 2 U 79/15
    Dem entspricht es, dass der Bundesgerichtshof nach Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-359/11 und C-400/11, "Schulz und Egbringhoff", juris) auch für das Grundversorgungsverhältnis trotz des nach den § 32 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 20 Abs. 1 S. 1 GasGVV a. F. bestehenden Kündigungsrechts, entschieden hat, dass aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise aus § 5 Abs. 2 GasGVV a. F. ein Preisänderungsrecht nicht entnommen werden könne, weil eine solche Annahme nicht mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Sätze 4 - 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie zu vereinbaren sei (BGH Urteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12, juris und Urteil vom 09. Dezember 2015 - VIII ZR 330/12, juris).

    Die hierdurch im Regelungsplan der Parteien aufgetretene Lücke in dem Gaslieferungsvertrag ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass die Klägerin die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen nicht geltend machen kann, wenn sie sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (BGH, Urteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14 -, Rn. 25, juris und vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, Rn. 86, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, juris für den Bereich der Grundversorgung).

    Der nach der letzten Preiserhöhung, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, maßgebliche Preis tritt vielmehr endgültig an die Stelle des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises (BGH, Urteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14 -, Rn. 26, juris und vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, Rn. 87, juris).

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 81/08

    Kein Preisanpassungsrecht von Gasversorgern bei unwirksamer

    Auszug aus OLG Hamm, 29.02.2016 - 2 U 79/15
    Die dem Sonderabkommen zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen der Beklagten enthielten eine Preisanpassungsklausel, die der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08 -, juris) wie auch der Senat (Urteil vom 6. März 2008 - 2 U 114/07 -, juris) in einem Rechtsstreit anderer Gaskunden gegen die Beklagte für unwirksam erachtet haben.

    Die bei Vertragsschluss einbezogene Preisanpassungsklausel der Beklagten habe, was sich bereits aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2010 (VIII ZR 81/08) ergebe, der Klauselkontrolle nicht standgehalten.

    2.Aufgrund der ursprünglich bei Abschluss des Sonderabkommens einbezogenen Preisanpassungsklausel konnte die Beklagte keine einseitigen Preiserhöhungen vornehmen, weil diese Klausel - worüber die Parteien nicht streiten - unwirksam ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08 -, juris, 14 ff.; Senat, Urteil vom 6. März 2008 - 2 U 114/07 -, juris).

  • BGH, 15.04.2015 - VIII ZR 59/14

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich

    Auszug aus OLG Hamm, 29.02.2016 - 2 U 79/15
    Die hierdurch im Regelungsplan der Parteien aufgetretene Lücke in dem Gaslieferungsvertrag ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass die Klägerin die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen nicht geltend machen kann, wenn sie sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (BGH, Urteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14 -, Rn. 25, juris und vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, Rn. 86, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, juris für den Bereich der Grundversorgung).

    Der nach der letzten Preiserhöhung, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, maßgebliche Preis tritt vielmehr endgültig an die Stelle des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises (BGH, Urteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14 -, Rn. 26, juris und vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, Rn. 87, juris).

  • BGH, 15.11.2007 - III ZR 247/06

    Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 29.02.2016 - 2 U 79/15
    Einen ausnahmslos gültigen Grundsatz, dass ein unangemessen benachteiligendes Preisanpassungsrecht stets durch eine Vertragslösungsmöglichkeit kompensiert werden kann, besteht nicht (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2007 - III ZR 247/06 -, Rn. 34, juris, und vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08 Rn. 30, juris m. w. N).

    Die Kompensation mangelnder Bestimmtheit einer Preisanpassungsklausel durch ein Kündigungsrecht ist in der Rechtsprechung für den Fall in Erwägung gezogen worden, dass es dem Klauselverwender nicht möglich ist, künftige Preiserhöhungen zu begrenzen und die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu konkretisieren bzw. die Konkretisierung der Anpassungsmaßstäbe wegen der Besonderheiten der Vertragsbeziehung auf unüberwindbare Schwierigkeiten stößt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 -, Rn. 27, juris; vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, Rn. 13, juris; Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06 -, Rn. 13, juris, jeweils m. w. N.; vgl. hierzu Grün/Ostendorf, BB 2014, 259 (263); MünchKomm/Wurmnest, BGB, 7. Aufl., § 307 Rn. 97; schon im Grundsatz verneinend Staudinger/Coester, BGB, Neubearb.

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08

    Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag eines kommunalen

    Auszug aus OLG Hamm, 29.02.2016 - 2 U 79/15
    Einen ausnahmslos gültigen Grundsatz, dass ein unangemessen benachteiligendes Preisanpassungsrecht stets durch eine Vertragslösungsmöglichkeit kompensiert werden kann, besteht nicht (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2007 - III ZR 247/06 -, Rn. 34, juris, und vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08 Rn. 30, juris m. w. N).

    So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juli 2009 (- VIII ZR 56/08-,Rn. 36, juris), das vor Aufgabe der sog. Leitbildrechtsprechung ergangenen ist, ausgeführt, nach dem Leitbild der Gasgrundversorgungsverordnung stehe schon eine für sich genommen angemessene Preisanpassungsregelung in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht.

  • EuGH, 23.10.2014 - C-359/11

    Verbraucher, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Strom und Gas

    Auszug aus OLG Hamm, 29.02.2016 - 2 U 79/15
    Um diese Rechte in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, müssen die Kunden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-359/11 und C-400/11, Rn. 45, juris).

    Dem entspricht es, dass der Bundesgerichtshof nach Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-359/11 und C-400/11, "Schulz und Egbringhoff", juris) auch für das Grundversorgungsverhältnis trotz des nach den § 32 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 20 Abs. 1 S. 1 GasGVV a. F. bestehenden Kündigungsrechts, entschieden hat, dass aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise aus § 5 Abs. 2 GasGVV a. F. ein Preisänderungsrecht nicht entnommen werden könne, weil eine solche Annahme nicht mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Sätze 4 - 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie zu vereinbaren sei (BGH Urteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12, juris und Urteil vom 09. Dezember 2015 - VIII ZR 330/12, juris).

  • OLG Hamm, 06.03.2008 - 2 U 114/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel im Gaslieferungsvertrag - Lückenschließung

    Auszug aus OLG Hamm, 29.02.2016 - 2 U 79/15
    Die dem Sonderabkommen zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen der Beklagten enthielten eine Preisanpassungsklausel, die der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08 -, juris) wie auch der Senat (Urteil vom 6. März 2008 - 2 U 114/07 -, juris) in einem Rechtsstreit anderer Gaskunden gegen die Beklagte für unwirksam erachtet haben.

    2.Aufgrund der ursprünglich bei Abschluss des Sonderabkommens einbezogenen Preisanpassungsklausel konnte die Beklagte keine einseitigen Preiserhöhungen vornehmen, weil diese Klausel - worüber die Parteien nicht streiten - unwirksam ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08 -, juris, 14 ff.; Senat, Urteil vom 6. März 2008 - 2 U 114/07 -, juris).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 29.02.2016 - 2 U 79/15
    Hierzu hat die Generalanwältin ausgeführt, die vom Gerichtshof im Urteil "Y" (EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-472/10 -, juris) aufgestellte Prämisse, dass eine Vertragsklausel, die eine Änderung der Gesamtkosten des Vertrags vorsehe, in der Regel nur dann richtlinienkonform sei, wenn nicht nur ein Recht des Verbrauchers zur Beendigung des Vertrags bestehe, sondern insbesondere auch der Grund oder Modus zur Änderung dieser Kosten angegeben werde, gelte auch für unbefristete Verträge im Sinne der Nr. 2 Buchst. b Satz 2 des Anhangs zu Art. 3 der Richtlinie 93/13. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein etwaiger Verstoß gegen das Transparenzgebot durch die Möglichkeit der Kündigung geheilt werden könne.
  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 52/12

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 330/12

    Tarifkundenvertrag zur Gasversorgung: Ergänzende Vertragsauslegung zum

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 13/12

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

  • BGH, 25.11.2015 - VIII ZR 360/14

    Wirksame Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag

  • BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit

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Rechtsprechung
   OLG Jena, 16.05.2018 - 2 U 79/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,58485
OLG Jena, 16.05.2018 - 2 U 79/15 (https://dejure.org/2018,58485)
OLG Jena, Entscheidung vom 16.05.2018 - 2 U 79/15 (https://dejure.org/2018,58485)
OLG Jena, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - 2 U 79/15 (https://dejure.org/2018,58485)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Jena, 21.04.2021 - 2 U 112/15
    Der Kläger hat bereits mit der Klageschrift vorgetragen, dass die Beklagte auf der Grundlage des Teilgewinnabführungsvertrages, welcher Gegenstand der Entscheidungen des Senates vom 16.05.2018 (Az. 2 U 79/15) und des BGH vom 16.07.2019 (Az. II ZR 175/18) war, jährlich 20 % ihres Jahresüberschusses an die Pro Max Agrar GmbH & Co. KG Bitte wählen Sie ein Schlagwort: GmbH GmbH & Co. KG GmbH & Co. KG KG abführen musste, in dem festzustellenden Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 aber keine Rückstellung für die offenen Forderungen aus den Geschäftsjahren 2010 und 2011 gebildet worden war.

    Auf den in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2015 (Blatt 430 der Akte) erteilten Hinweis des Senats hin, dass von der Klägerseite näher zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses vorzutragen wäre und dies den gleichen Sachvortrag erfordern würde wie im Verfahren 2 U 79/15, haben die Parteien übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in jenem Verfahren beantragt, um die Einführung des dortigen Sachvortrages auch in diesem Verfahren zu ersparen.

    Die Gewinnabführungsverpflichtung entsteht am Bilanzstichtag (Senat, Urteil vom 16.05.2018, 2 U 79/15, Seite 59 ) und ist bei der zur Gewinnabführung verpflichteten Gesellschaft in dem Jahresabschluss, auf den sie sich bezieht, als Verbindlichkeit auszuweisen (Rosenberg in: Herrmann/Heuer/Raupach - Rosenberg, EStG/KStG, 300. Lieferung 10.2020, S 5 EStG, Rn. 1375; Lüdicke/Sistermann, Unternehmensteuerrecht, 2. A., § 4 Sonderformen der Unternehmensgründung Rn. 23).

    Dies steht auf der Grundlage des im Rechtsstreit zwischen der Beklagten und der Pro Max ergangenen Urteils des Senats vom 16.05.2018, Az. 2 U 79/15, und des die Revision der Beklagten zurückweisenden Urteils des BGH vom 16.07.2019, Az. II ZR 175/18, fest.

    Pro Max hatte die Beklagte bereits aufgefordert, den Teilgewinn in Höhe von 20 % des Jahresüberschusses 2010 bis zum 19.10.2012 zu zahlen (Senat, Urteil vom 16.08.2015, Az. 2 U 79/15, Seite 4).

    Auf die Feststellungen im Urteil des Senats vom 16.05.2018, Az. 2 U 79/15, Seite 3 bis Seite 4, 1 .

  • OLG Jena, 25.03.2020 - 2 U 516/18
    Mit Urteil vom 16.05.2018 (Az. 2 U 79/15) hat der Senat die Berufung der hiesigen Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Mühlhausen vom 22.01.2015 (Az. 1 HK O 9/14) zurückgewiesen, mit dem das Landgericht deren Klage auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des Teilgewinnabführungsvertrages, hilfsweise auf Feststellung, dass seit verschiedenen, zeitlich gestaffelten Zeitpunkten keine Rechte und Pflichten aus dem Teilgewinnabführungsvertrag mehr bestünden, abgewiesen hatte.

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 16.05.2018 (Az. 2 U 79/15 festgestellt hat, war der Abschluss der Teilgewinnabführungsvereinbarung zwischen der ... GmbH & Co. KG und der hiesigen Klägerin Teil eine Konzeptes zur Tragung und Bedienung der Altschulden, die noch aus dem Betrieb der LPG ... stammten. Hintergrund war deren Umstrukturierung. Die Teilgewinnabführungsvereinbarung stand in einem engen Zusammenhang mit der am 05.10.1992/23.07.1993 zwischen der ... GmbH & Co. KG und der ... bank geschlossenen Rangrücktrittsvereinbarung. Die Rangrücktrittsvereinbarung diente der Regelung der aus dem Betrieb der LPG herrührenden Altschulden. Die ... GmbH & Co. KG entstand ursprünglich aufgrund einer von den Mitgliedern der LPG ... am 18.06.1991 beschlossenen Umwandlung und wurde am 09.12.1992 in das Handelsregister eingetragen. Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 24.01.2002 (Az.: 6 W 627/01) erklärte das Thüringer Oberlandesgericht die formwechselnde Umwandlung der LPG für rechtsunwirksam.

    Wie die umfangreichen Ausführungen des Senat in der Sache 2 U 79/15 sowie die darauf aufbauenden Ausführungen des BGH in der Revisionsentscheidung zeigen, lag es auch nicht offen zu Tage, dass die rechtlichen Einwände der Klägerin gegen den Bestand und die Wirksamkeit der Teilgewinnabführung unbegründet sind.

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