Rechtsprechung
   BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R   

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BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R (https://dejure.org/2007,2134)
BSG, Entscheidung vom 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R (https://dejure.org/2007,2134)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R (https://dejure.org/2007,2134)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Unfallkausalität - wesentliche Ursache - Konkurrenzursache - Essen - innere Ursache: Allergie - Gelegenheitsursache

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung; Arbeitsunfall; sachlicher Zusammenhang; Unfallkausalität; wesentliche Ursache; Konkurrenzursache; Essen; innere Ursache: Allergie; Gelegenheitsursache

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anaphylaktischer Schock als Folge eines Arbeitsunfalls; Zurechnung einer Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise zu einer versicherten Tätigkeit; Zurechnung der Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit; Beurteilung des Zusammenhangs ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitsunfall - Unfallkausalität - Arbeitsessen - Nussallergie - anaphylaktischer Schock - innere Ursache

  • Judicialis

    SGG § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1, 2
    Anaphylaktischer Schock bei Geschäftsessen als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteile vom 12. April 2005, BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr 5 und BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 jeweils RdNr 5; BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte (stRspr vgl nur Urteil des Senats vom 12. April 2005, BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr 6 bis 8 mwN).

    Zur Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis hat der Senat in der Entscheidung vom 12. April 2005 (BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr 17 f) noch ohne Verwendung des erst in der Entscheidung vom 9. Mai 2006 (- B 2 U 1/05 R - RdNr 10, vorgesehen für BSGE und SozR) eingeführten Begriffs der Unfallkausalität ausgeführt: Für diesen Zusammenhang gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, nach der auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie aufbauend in einem zweiten wertenden Schritt als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (stRspr: BSGE 1, 72, 76; 1, 150, 156 f; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13; zuletzt zusammenfassend BSG vom 9. Mai 2006, aaO, RdNr 13 ff).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteile vom 12. April 2005, BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr 5 und BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 jeweils RdNr 5; BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Zur Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis hat der Senat in der Entscheidung vom 12. April 2005 (BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr 17 f) noch ohne Verwendung des erst in der Entscheidung vom 9. Mai 2006 (- B 2 U 1/05 R - RdNr 10, vorgesehen für BSGE und SozR) eingeführten Begriffs der Unfallkausalität ausgeführt: Für diesen Zusammenhang gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, nach der auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie aufbauend in einem zweiten wertenden Schritt als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (stRspr: BSGE 1, 72, 76; 1, 150, 156 f; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13; zuletzt zusammenfassend BSG vom 9. Mai 2006, aaO, RdNr 13 ff).

    Für die Abwägung zwischen dem Essen und der Nussallergie als innerer Ursache ist nach der Theorie der wesentlichen Bedingung von Folgendem auszugehen (vgl die zusammenfassende Darstellung des Senats in der Entscheidung vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr 13 ff, vorgesehen für BSGE und SozR): "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig".

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R
    Entscheidend sei die Abgrenzung zur inneren Ursache, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15).

    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteile vom 12. April 2005, BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr 5 und BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 jeweils RdNr 5; BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Die äußere Einwirkung kann auch in der (unsichtbaren) Kraft liegen, die der schwere und festgefrorene Stein dem Versicherten entgegensetzt, wenn ein Versicherter zur Ausübung einer versicherten Tätigkeit eine erhebliche Kraftanstrengung unternimmt und dabei einen Gesundheitsschaden nach der Theorie der wesentlichen Bedingung erleidet (BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 jeweils RdNr 7 ff).

  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 35/87

    Ursächlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall - Tod des Versicherten -

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R
    Nicht jedes alltäglich vorkommende Ereignis hätte bei dem Versicherten zu einem anaphylaktischen Schock führen können, sondern es habe einer besonderen, in ihrer Art unersetzlichen Einwirkung, nämlich des Nahrungsmittelallergens bedurft (Hinweis auf BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr. 10).
  • BSG, 24.06.1981 - 2 RU 61/79

    Begriff des Unfalls - Herzschrittmacher

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R
    Die Einwirkung selbst kann, muss aber nicht sichtbar sein, zB radioaktive Strahlen, elektromagnetische Wellen, eine starke Sonneneinstrahlung, die von außen zu einem Kreislaufkollaps führt (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr. 56).
  • BSG, 24.02.2000 - B 2 U 20/99 R

    Unfallversicherungsschutz während der Nahrungsaufnahme eines Lehrgangsteilnehmers

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R
    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat ausnahmsweise den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Nahrungsaufnahme bejaht, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht hat, der Versicherte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste, er veranlasst war, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort oder in besonderer Form einzunehmen, die Essenseinnahme im Rahmen einer Kur angeordnet war oder dem Kurerfolg dienlich sein sollte oder ganz allgemein, wenn bestimmte betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort einzunehmen, betriebliche Umstände die Einnahme des Essens also wesentlich mitbestimmten (vgl zusammenfassend BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2 mwN).
  • BSG, 18.12.1986 - 4a RJ 9/86

    Versuchte Selbsttötung - Folge eines Unfalls - Psychischer Schock

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R
    Die Unfreiwilligkeit der Einwirkung bei dem, den das Geschehen betrifft, ist dem Begriff des Unfalls immanent, weil ein geplantes, willentliches Herbeiführen einer Einwirkung dem Begriff des Unfalls widerspricht (BSGE 61, 113, 115 = SozR 2200 § 1252 Nr. 6 S 20).
  • BSG, 27.06.1991 - 2 RU 31/90

    Ursächliche Bedeutung der versicherten Tätigkeit im Rahmen der

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R
    Typische Fallgestaltungen, in denen die Unfallkausalität näherer Erörterung bedarf, sind die Fälle einer möglichen inneren Ursache, einer gemischten Tätigkeit, einer unerheblichen Unterbrechung oder einer eingebrachten Gefahr, in denen neben die in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine weitere nicht versicherten Zwecken zuzurechnende Ursache hinzutritt (vgl nur zur inneren Ursache: BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 11; zur eingebrachten Gefahr: BSG SozR 2200 § 550 Nr. 37).
  • BSG, 10.06.1955 - 10 RV 390/54

    Versorgungsanspruch wegen

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R
    Zur Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis hat der Senat in der Entscheidung vom 12. April 2005 (BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr 17 f) noch ohne Verwendung des erst in der Entscheidung vom 9. Mai 2006 (- B 2 U 1/05 R - RdNr 10, vorgesehen für BSGE und SozR) eingeführten Begriffs der Unfallkausalität ausgeführt: Für diesen Zusammenhang gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, nach der auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie aufbauend in einem zweiten wertenden Schritt als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (stRspr: BSGE 1, 72, 76; 1, 150, 156 f; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13; zuletzt zusammenfassend BSG vom 9. Mai 2006, aaO, RdNr 13 ff).
  • BSG, 14.07.1955 - 8 RV 177/54

    Tatsächliches Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels -

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R
    Zur Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis hat der Senat in der Entscheidung vom 12. April 2005 (BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr 17 f) noch ohne Verwendung des erst in der Entscheidung vom 9. Mai 2006 (- B 2 U 1/05 R - RdNr 10, vorgesehen für BSGE und SozR) eingeführten Begriffs der Unfallkausalität ausgeführt: Für diesen Zusammenhang gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, nach der auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie aufbauend in einem zweiten wertenden Schritt als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (stRspr: BSGE 1, 72, 76; 1, 150, 156 f; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13; zuletzt zusammenfassend BSG vom 9. Mai 2006, aaO, RdNr 13 ff).
  • BSG, 30.10.1991 - 2 RU 41/90

    Unfallfremde Gesundheitsstörung infolge zusätzlicher Mitbehandlung eines

  • BSG, 26.01.1978 - 2 RU 39/77

    Versicherungsschutz - Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit - Gefahr - Private

  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Der Senat hat ausnahmsweise den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Nahrungsaufnahme bejaht, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht hat, der Versicherte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste, er veranlasst war, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort oder in besonderer Form einzunehmen, die Essenseinnahme im Rahmen einer Kur angeordnet war oder dem Kurerfolg dienlich sein sollte oder ganz allgemein, wenn bestimmte betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort einzunehmen, betriebliche Umstände die Einnahme des Essens also wesentlich mitbestimmten (vgl zusammenfassend BSG vom 24.2.2000 - B 2 U 20/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 2 mwN; vgl auch BSG vom 30.1.2007 - B 2 U 8/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 860, Juris RdNr 13) .
  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer

    Die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (bzw nach früherem Sprachgebrauch: der innere Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit) wurde als gegeben erachtet, wenn die Verrichtung Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung des Beschäftigten war, bzw dann, wenn der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung handelte (vgl BSG vom 30.6.2009 - B 2 U 22/08 R - Juris RdNr 14 - UV-Recht Aktuell 2009, 1040; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R - Juris RdNr 11 - UV-Recht Aktuell 2009, 485; so auch noch einleitend, später aber differenzierend BSG vom 18.3.2008 - B 2 U 12/07 R - SozR 4-2700 § 135 Nr. 2 RdNr 14; BSG vom 30.1.2007 - B 2 U 8/06 R - Juris RdNr 12 - UV-Recht Aktuell 2007, 860; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, RdNr 14; BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr 26 - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11) .
  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Denn nicht alle Verrichtungen, die zB ein grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter versicherter Arbeitnehmer im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise ausübt, sind versichert, weil nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen sog Betriebsbann nur in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt (BSG vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R; P. Becker, Der Arbeitsunfall, SGb 2007, 721, 722).
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 11.05.2006 - 2 U 8/2006, 2 O 1239/2005   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4921
OLG Bremen, 11.05.2006 - 2 U 8/2006, 2 O 1239/2005 (https://dejure.org/2006,4921)
OLG Bremen, Entscheidung vom 11.05.2006 - 2 U 8/2006, 2 O 1239/2005 (https://dejure.org/2006,4921)
OLG Bremen, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - 2 U 8/2006, 2 O 1239/2005 (https://dejure.org/2006,4921)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    HaustürWG §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 3; VerbrkrG § 9 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 312, 355, 495
    Kein Zusatzverbot für Widerrufsbelehrung, soweit Haustürwiderruf für Verbrau-cherkredit nur aufgrund richtlinienkonformer Auslegung von § 5 Abs. 2 Haustür-widerrufsgesetz zugelassen ist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages; Widerruf eines Vertrages bei Vorliegen einer Haustürsituation

  • Judicialis

    VerbrKrG a.F. § 9 Abs. 1 S. 2; ; VerbrKrG a.F. § ... 9 Abs. 2 S. 1; ; VerbrKrG a.F. § 9 Abs. 2 S. 2; ; HaustürWG § 1; ; HaustürWG § 2; ; HaustürWG a.F. § 2 Abs. 1 S. 3; ; HaustürWG a.F. § 5 Abs. 2; ; BGB § 358 Abs. 5

  • rechtsportal.de

    HWiG § 1 § 2 Abs. 1 S. 3; VerbrKrG § 9 Abs. 2 S. 2
    Anforderungen an die Belehrung über den Widerruf von Darlehenserklärungen aus Anlass des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HWiG § 1, § 2 Abs. 1 Satz 3, § 5 Abs. 2; VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 2 a. F.; RL 85/577/EWG Art. 5
    Wirksame HWiG-Belehrung auch bei Hinweis auf Unwirksamkeit des verbundenen Geschäfts bei Widerruf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1527
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 385/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Bremen, 11.05.2006 - 2 U 8/06
    In seiner Entscheidung vom 14.6.2004 (II ZR 385/02 = WM 2004, 1527, 1528) hat der 2. Zivilsenat allerdings eine vergleichbare Belehrung für unwirksam gehalten und gemeint, der Hinweis auf den Beitrittsvertrag sei eine "andere" Erklärung gemäß § 2 HaustürWG.

    Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Entscheidung vom 14.6.2004, II ZR 385/02) abweicht.

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Bremen, 11.05.2006 - 2 U 8/06
    Im Anschluss daran hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs durch richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 HaustürWG umgesetzt (BGHZ 150, S. 248, 253; BGH WM 2004, S.1579, 1580).
  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

    Auszug aus OLG Bremen, 11.05.2006 - 2 U 8/06
    In früheren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof nicht jegliche Zusätze zu der Belehrung für unzulässig gehalten (BGH NJW 1987, S.125/6; NJW 2002, S. 3396, 3398).
  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03

    Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz bei

    Auszug aus OLG Bremen, 11.05.2006 - 2 U 8/06
    Demgegenüber hält das Oberlandesgericht Stuttgart in einer Entscheidung vom 23.11.2004 (WM 2005, S. 972, 978/9) einen derartigen Zusatz unter "teleologischer Reduktion" des § 2 Abs. 1 S. 3 HaustürWG für zulässig.
  • OLG Koblenz, 26.02.2007 - 6 U 668/06

    Finanzierter Fondsbeitritt: Widerrufsbelehrung in einer Fondsbeitrittserklärung;

    Die seitens der Beklagten weiter zitierten Entscheidungen des OLG Bremen vom 11.5.2006 (ZIP 2006, 1527ff), des OLG Brandenburg vom 14.6.2006 (Az.: 4 U 225/05) sowie des OLG Celle vom 9.8.2006 (Az.: 3 U 112/06) sind entweder nicht sachverhaltsidentisch (OLG Bremen und OLG Brandenburg) oder unterfallen in ihrer rechtlichen Bewertung nicht der - hier einschlägigen - Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 HausTWG.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 16.04.2008 - VI-2 U (Kart) 8/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,7592
OLG Düsseldorf, 16.04.2008 - VI-2 U (Kart) 8/06 (https://dejure.org/2008,7592)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.04.2008 - VI-2 U (Kart) 8/06 (https://dejure.org/2008,7592)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. April 2008 - VI-2 U (Kart) 8/06 (https://dejure.org/2008,7592)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Marktabgrenzung nach Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite; Möglichkeit der Einteilung eines Marktes nach der Größe gewerblicher Abnehmer der Produkte eines Energieunternehmens; Einheitlichkeit eines Marktes bei tatsächlicher langfristiger Bindung ...

  • Bund der Energieverbraucher
  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Kein einheitlicher Angebotsmarkt der Wärmeversorgung; zur missbräuchlichen Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens durch Kopplungsangebot

  • Judicialis

    GWB § 19; ; GWB § ... 19 Abs. 1; ; GWB § 19 Abs. 1; ; GWB § 19 Abs. 2 S. 1; ; GWB § 19 Abs. 4 Nr. 1; ; GWB § 20; ; GWB § 20 Abs. 1; ; GWB § 33 Abs. 1; ; GWB § 33 Abs. 3 S. 1; ; GWB § 33 Abs. 3 S. 5; ; BGB § 252; ; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 291; ; BGB § 315; ; ZPO § 543 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Marktabgrenzung auf dem Fernwärme- und Gasenergiemarkt - Unzulässigkeit einer Angebotskoppelung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 04.11.2003 - KZR 16/02

    Kein Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Kopplungsangebote für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.04.2008 - 2 U (Kart) 8/06
    Dabei muss die Beeinträchtigung nicht auf dem beherrschten Markt (hier dem Fernwärmeabsatzmarkt), sondern kann auch auf einem anderen Markt eintreten (im Streitfall auf dem relevanten Gasmarkt), sofern nur ein Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem zu missbilligenden Verhalten oder der den Wettbewerb beeinträchtigenden Auswirkung zu bejahen ist (BGH, Urteil vom 4.11.2003 - KZR 16/02, GRUR 2004, 255, 256, Strom und Telefon I m.w.N.).

    Die dafür maßgebende sachliche und räumliche Marktabgrenzung bestimmt sich nach den tatsächlichen Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite (Bedarfsmarktkonzept; vgl. BGH GRUR 2004, 255, 256, Strom und Telefon I; BGH GRUR 1989, 142 = WuW/E BGH 2483, 2487 f., Sonderungsverfahren; BGH WuW/E BGH 3037, 3042, Raiffeisen).

    Die Beeinträchtigung muss nicht auf dem beherrschten Markt, sondern kann auch auf einem Drittmarkt eintreten, sofern nur ein Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten oder seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung anzunehmen ist (BGH GRUR 2004, 255, 256, Strom und Telefon I m.w.N.).

    Insoweit ist auch einem marktbeherrschenden Unternehmen ein unternehmerischer Gestaltungsspielraum einzuräumen, die Art seiner wirtschaftlichen Betätigung zu bestimmen und zu entscheiden, mit welchen Angeboten es am Markt auftreten will (vgl. BGH GRUR 2004, 255, 258, Strom und Telefon I).

    Dies ist der Fall, wenn dadurch auf dem Drittmarkt Marktzutrittsschranken für Wettbewerber errichtet (so BGH GRUR 2004, 255, 258 f., Strom und Telefon I) oder solche, sollten sie auf jenem Markt bereits bestehen, aufrechterhalten, verfestigt oder sogar vertieft werden (vgl. BGH NVwZ 2006, 962, 963, Stadtwerke Dachau).

  • BGH, 13.12.2005 - KVR 13/05

    Stadtwerke Dachau

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.04.2008 - 2 U (Kart) 8/06
    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2005 - KVR 13/05, WuW/E DE-R 1726 = NVwZ 2006, 962, Stadtwerke Dachau; Senat, Beschluss vom 20.6.2006 - VI-2 Kart 1/06 (V), WuW/E DE-R 1757, E.ON-Ruhrgas; Beschluss vom 23.11.2005 - VI-2 Kart 14/04 (V), WuW/E DE-R 1639, Mainova/Aschaffenburger Versorgungs GmbH) sowie auch der Auffassung des Bundeskartellamts (Beschluss vom 13.1.2006 - B 8-113/03, WuW/E DE-V, E.ON-Ruhrgas; Beschluss vom 22.7.2004 - B 8-27/04, WuW/E DE-V 983, Mainova/Aschaffenburger Versorgungs GmbH; Becker/Zapfe, ZWeR 2007, 419, 423, 427) und der Monopolkommission.

    Da nämlich kein rechtlich abgesichertes und praktisch handhabbares Durchleitungssystem besteht, das anderen Weiterverteilern die Möglichkeit einräumt, Nachfrager in dem in Rede stehenden Gebiet zu Wettbewerbsbedingungen zu beliefern, werden und wurden die Marktverhältnisse sowohl gegenwärtig als auch im maßgebenden Jahr 2005 noch davon bestimmt, dass die Gasversorgungsunternehmen in ihren herkömmlichen Versorgungsgebieten über ein natürliches Monopol an der Netzstruktur verfügten und verfügen (BGH, Beschluss vom 13.12.2005 - KVR 13/05, NVwZ 2006, 962, Stadtwerke Dachau).

    Dies ist der Fall, wenn dadurch auf dem Drittmarkt Marktzutrittsschranken für Wettbewerber errichtet (so BGH GRUR 2004, 255, 258 f., Strom und Telefon I) oder solche, sollten sie auf jenem Markt bereits bestehen, aufrechterhalten, verfestigt oder sogar vertieft werden (vgl. BGH NVwZ 2006, 962, 963, Stadtwerke Dachau).

    Dies widerspricht der erklärten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die gerade auf den Gasversorgungsstufen bestehenden Monopole aufzubrechen und namentlich zu verhindern, dass Endkunden trotz der Liberalisierung der Energiemärkte faktisch weiterhin an einen Bezug vom bisherigen Versorger gebunden bleiben (vgl. BGH NVwZ 2006, 962, 963, Stadtwerke Dachau).

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.04.2008 - 2 U (Kart) 8/06
    Das Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13.6.2007 (VIII ZR 36/06, NJW 2007, 2540) gibt entgegen der Meinung der Beklagten nichts für die Annahme eines einheitlichen, in sachlicher Hinsicht bundesweit abzugrenzenden Wärmemarkts her (so auch Becker/Zapfe, ZWeR 2007, 419, 427 f.), da die Urteilsgründe (siehe dazu auch die Anmerkung von Markert, RdE 2007, 263, 266) nicht in einem dahingehenden Sinn zu verstehen sind (anders: OLG Celle, Beschluss vom 10.1.2008 - 13 VA 1/07 (Kart), Tz. 30 ff.; OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 19.2.2008 - 11 U 12/07 (Kart) und 11 U 13/07 (Kart)).

    Diese Feststellung widerspricht nicht den Ausführungen des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 13.6.2007 (VIII ZR 36/06, NJW 2007, 25, 40, 2543).

  • OLG Naumburg, 11.05.2005 - 1 U 6/05

    Verpflichtung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens mit räumlich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.04.2008 - 2 U (Kart) 8/06
    Sie müssten dazu ihr Heizungssystem mit hohem finanziellen Aufwand umstellen (im Ergebnis ebenso OLG Naumburg, Urteil vom 11.5.2005 - 1 U 6/05 (Kart) unter II.1.).

    Davon abgesehen: Ein Fernwärmebezug von überörtlichen Verteilern scheidet praktisch überdies wegen des auf größeren Transportstrecken unvermeidbaren Wärmeverlusts in den meisten Fällen aus (ebenso OLG Naumburg, Urteil vom 11.5.2005 - 1 U 6/05 (Kart) unter II.1.).

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2005 - U (Kart) 19/04

    Ausschluss von Einwendungen im Prozess gegen Fernwärmeunternehmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.04.2008 - 2 U (Kart) 8/06
    Bleiben Nachfrager kraft der Entscheidung für ein bestimmtes Heizungssystem aber tatsächlich langfristig auf einen Bezug des entsprechenden Wärmeenergieträgers angewiesen, ist in sachlicher Hinsicht ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie nicht anzunehmen (anders der erste Kartellsenat des OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.2.2005 - U (Kart) 19/04, RdE 2005, 169; OLG München, Urteil vom 19.10.2006 - U (K) 3090/06, RdE 2007, 133 = ZNER 2006, 352).
  • BGH, 09.07.2002 - KZR 30/00

    Gemeinde darf Grundstücksverkauf mit Bezug von Fernwärme koppeln - Kein

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.04.2008 - 2 U (Kart) 8/06
    Wegen der getätigten Investitionen bildet indes die Belieferung mit einem Energieträger, der zumindest kostenintensive Änderungen am bestehenden System, wenn nicht sogar die Installation eines im Prinzip anderen Heizsystems erfordert, für solche Nachfrager keine wirkliche Bezugsalternative und sind die verschiedenen Formen der Wärmeenergie daher in der Regel nicht gegeneinander austauschbar (so BGH NJW 2002, 3779, 3781, Fernwärme für Börnsen, sowie zuletzt, wenn auch für einen anderen Markt [Markt für die Befüllung von Kohlesäurezylindern zur Verwendung in Besprudelungsgeräten], BGH, Beschluss vom 4.3.2008 - KVR 21/07, Soda Club II, zitiert nach der dem Senat bislang ausschließlich vorliegenden Pressemitteilung Nr. 41/2008 vom 4.3.2008; OLG Dresden, Urteil vom, 11.12.2006 - U 1426/06 Kart, RdE 2007, 58; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.6.2006 - 7 U 194/04, UA Rn. 8, NJOZ 2006, 2833).
  • BGH, 23.02.1988 - KZR 17/86

    Sonderungsverfahren; Abgrenzung des relevanten Marktes bei der Ausübung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.04.2008 - 2 U (Kart) 8/06
    Die dafür maßgebende sachliche und räumliche Marktabgrenzung bestimmt sich nach den tatsächlichen Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite (Bedarfsmarktkonzept; vgl. BGH GRUR 2004, 255, 256, Strom und Telefon I; BGH GRUR 1989, 142 = WuW/E BGH 2483, 2487 f., Sonderungsverfahren; BGH WuW/E BGH 3037, 3042, Raiffeisen).
  • OLG München, 19.10.2006 - U (K) 3090/06

    Kartellrechtliche Normadressateneigenschaft eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.04.2008 - 2 U (Kart) 8/06
    Bleiben Nachfrager kraft der Entscheidung für ein bestimmtes Heizungssystem aber tatsächlich langfristig auf einen Bezug des entsprechenden Wärmeenergieträgers angewiesen, ist in sachlicher Hinsicht ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie nicht anzunehmen (anders der erste Kartellsenat des OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.2.2005 - U (Kart) 19/04, RdE 2005, 169; OLG München, Urteil vom 19.10.2006 - U (K) 3090/06, RdE 2007, 133 = ZNER 2006, 352).
  • OLG Dresden, 11.12.2006 - U 1426/06

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel unter Berücksichtigung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.04.2008 - 2 U (Kart) 8/06
    Wegen der getätigten Investitionen bildet indes die Belieferung mit einem Energieträger, der zumindest kostenintensive Änderungen am bestehenden System, wenn nicht sogar die Installation eines im Prinzip anderen Heizsystems erfordert, für solche Nachfrager keine wirkliche Bezugsalternative und sind die verschiedenen Formen der Wärmeenergie daher in der Regel nicht gegeneinander austauschbar (so BGH NJW 2002, 3779, 3781, Fernwärme für Börnsen, sowie zuletzt, wenn auch für einen anderen Markt [Markt für die Befüllung von Kohlesäurezylindern zur Verwendung in Besprudelungsgeräten], BGH, Beschluss vom 4.3.2008 - KVR 21/07, Soda Club II, zitiert nach der dem Senat bislang ausschließlich vorliegenden Pressemitteilung Nr. 41/2008 vom 4.3.2008; OLG Dresden, Urteil vom, 11.12.2006 - U 1426/06 Kart, RdE 2007, 58; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.6.2006 - 7 U 194/04, UA Rn. 8, NJOZ 2006, 2833).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2005 - 2 Kart 14/04

    Untersagungsverfügung gegen einen Anteilserwerb im Bereich der lokalen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.04.2008 - 2 U (Kart) 8/06
    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2005 - KVR 13/05, WuW/E DE-R 1726 = NVwZ 2006, 962, Stadtwerke Dachau; Senat, Beschluss vom 20.6.2006 - VI-2 Kart 1/06 (V), WuW/E DE-R 1757, E.ON-Ruhrgas; Beschluss vom 23.11.2005 - VI-2 Kart 14/04 (V), WuW/E DE-R 1639, Mainova/Aschaffenburger Versorgungs GmbH) sowie auch der Auffassung des Bundeskartellamts (Beschluss vom 13.1.2006 - B 8-113/03, WuW/E DE-V, E.ON-Ruhrgas; Beschluss vom 22.7.2004 - B 8-27/04, WuW/E DE-V 983, Mainova/Aschaffenburger Versorgungs GmbH; Becker/Zapfe, ZWeR 2007, 419, 423, 427) und der Monopolkommission.
  • OLG Karlsruhe, 28.06.2006 - 7 U 194/04

    Zurückweisung neuer Angriffsmittel in der Berufungsinstanz: Vortrag des

  • BGH, 04.03.2008 - KVR 21/07

    Soda-Club II

  • OLG Frankfurt, 19.02.2008 - 11 U 13/07

    Kartellrechtsstreit um missbräuchliche Preisspaltung für Erdgaslieferungen:

  • OLG Frankfurt, 19.02.2008 - 11 U 12/07

    Missbrauch einer markbeherrschenden Stellung: Abgrenzung des sachlich relevanten

  • OLG Celle, 10.01.2008 - 13 VA 1/07

    Verbotsverfügung gegen ein Gasunternehmen wegen überhöhter Gaspreise;

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2006 - 2 Kart 1/06

    Langfristige Gasverträge nichtig - Verstoß gegen Art. 81 EGV und § 1 GWB

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - 3 Kart 61/08

    Ermittlung der angemessenen Verzinsung gem. § 7 Abs. 5 StromNEV/GasNEV

    Dem Substitutionswettbewerb auf dem Wärmemarkt entgegne sie mit dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16. April 2008 (VI-2 U (Kart) 8/06, S. 10, zitiert auf S. 32 des Beschlusses), wonach im Endkundenmarkt aufgrund der hohen Investitionen keine echte Alternative bestünde, zu einem anderen Energieträger zu wechseln.
  • OLG Rostock, 05.03.2020 - 16 U 1/18

    Kartellrechtliche Zulässigkeit von langen Laufzeiten bei

    Grund dafür ist das unterschiedliche Abnahmeverhalten der Kunden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2018, Az. VI- 2 U (Kart) 8/06, Rn. 31; BKartA, a.a.O., Rn. 178).
  • OLG Hamburg, 04.06.2009 - 3 U 203/08

    EU-Kartellrecht: Sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von

    Hierbei kann offenbleiben, ob § 20 Abs. 1 GWB - wie zuvor auch § 26 Abs. 2 GWB a.F. - lediglich diskriminierende Handlungen eines marktbeherrschenden Unternehmens auf dem von ihm beherrschten Markt, nicht jedoch auf einem anderen als dem beherrschten Markt erfasst (vgl. BGH, Urteil v. 23.3.1982, Az. KZR 28/80, juris-Rz. 31 - Meiereizentrale; Urteil v. 23.2.1988, Az. KZR 17/86, juris-Rz. 42ff. - Sonderungsverfahren [ zu § 26 Abs. 2 GWB a.F.]; Urteil v. 24.9.2002, Az. KZR 34/01, juris-Rz. 15 - Wertgutscheine für Asylbewerber; Urteil v. 21.7.2005, Az. I ZR 170/02, juris-Rz. 30f - Friedhofsruhe; OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.4.2008, Az. VI-2 U (Kart) 8/06, juris-Rz. 37).
  • OLG Düsseldorf, 05.06.2008 - 2 U (Kart) 7/07

    Marktbeherrschende Stellung eines Wasserversorgungsunternehmens bzgl. der Vergabe

    Ein (bundesweiter) Wärmemarkt existiert nicht (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2008, KZR 2/07, Umdruck S. 10 - Erdgassondervertrag; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.4.2008, VI-2 U (Kart) 8/06: zur sachlichen Marktabgrenzung).
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Rechtsprechung
   BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,31898
BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B (https://dejure.org/2006,31898)
BSG, Entscheidung vom 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B (https://dejure.org/2006,31898)
BSG, Entscheidung vom 01. März 2006 - B 2 U 8/06 B (https://dejure.org/2006,31898)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags -

    Auszug aus BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B
    Ohne hinreichende Begründung iS des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 2 SGG bedeutet hier, dass die Revision zuzulassen ist, wenn das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5).

    Abgesehen davon, dass die Klägerin damit nicht - wie erforderlich (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5) - einen Beweisantrag so bestimmt bezeichnet hat, dass er für das Gericht ohne weiteres auffindbar ist, hat sie in ihrer Beschwerdebegründung auch nicht im Einzelnen dargetan, wieso das LSG sich - aus seiner Sicht - hätte gedrängt sehen müssen, den angeblich gestellten Beweisanträgen nachzukommen.

  • BSG, 16.03.1979 - 10 BV 127/78

    Revision - Verfahrensmangel - Ausreichende Bezeichnung - Substantiierte Darlegung

    Auszug aus BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 34, 47 und 58; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl, 2005, RdNr 177 ff mwN).

    Zur Begründung eines solchen Verfahrensfehlers ist die schlüssige Darlegung des Beschwerdeführers erforderlich, inwiefern nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt und den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zu tatsächlichen, entscheidungserheblichen Umständen aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung das Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 34; Beschluss des Senats vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 311/99 B - mwN).

  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B
    Hierzu ist zunächst darzulegen, welcher bestimmten abstrakten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 11) und dass diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16).
  • BSG, 28.11.1975 - 12 BJ 150/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Außer

    Auszug aus BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B
    Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen der Entscheidung harren und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache liegt (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 19).
  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

    Auszug aus BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B
    Die Klärungsbedürftigkeit ist ua dann zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65).
  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 -

    Auszug aus BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B
    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 24. Juni 2003 ( B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) sowie vom 24. Februar 2004 ( B 2 U 31/03 R - BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr. 1) ua bereits entschieden, dass der Gefahrtarif 1998 der Beklagten und die Rechtsgrundlagen, auf denen er beruht, verfassungsgemäß sind, dass im Rahmen des Umlageverfahrens kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kostenaufwand eines Unfallversicherungsträgers für Unfälle in einem einzelnen Gewerbezweig und dem Anteil des betreffenden Gewerbezweigs an der Gesamtlast besteht, und welche Grundsätze für die Festsetzung eines Gefahrtarifs und die Bildung von Gefahrtarifstellen gelten.
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24).
  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 311/99 B

    Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren, Einholung von

    Auszug aus BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B
    Zur Begründung eines solchen Verfahrensfehlers ist die schlüssige Darlegung des Beschwerdeführers erforderlich, inwiefern nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt und den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zu tatsächlichen, entscheidungserheblichen Umständen aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung das Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 34; Beschluss des Senats vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 311/99 B - mwN).
  • BSG, 31.05.1990 - 10 BKg 4/90

    Verstoß gegen die Sollvorschriften des § 134 S. 2 und § 135 SGG als

    Auszug aus BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B
    Hierzu ist zunächst darzulegen, welcher bestimmten abstrakten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 11) und dass diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16).
  • BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BSG, 01.03.2006 - B 2 U 8/06 B
    Hierzu ist zunächst darzulegen, welcher bestimmten abstrakten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 11) und dass diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16).
  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Gefahrtarif - Beitrag - Altlasten - DDR -

  • BSG, 03.01.2011 - B 13 R 195/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden Begriffe aber bereits eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (vgl BSG vom 1.3.2006 - B 2 U 8/06 B - UV-Recht Aktuell 2006, 101) .
  • BSG, 13.02.2013 - B 2 U 311/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Verletzung der

    Entscheidend ist, ob das LSG sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den Beweis zu erheben (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 9) , weil trotz vorliegender Beweismittel Fragen zum Sachverhalt offengeblieben sind, zur weiteren Klärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestand und die zu ermittelnden Tatsachen auch nach Auffassung des LSG entscheidungserheblich sind (BSG vom 1.3.2006 - B 2 U 8/06 B - juris RdNr 7 mwN) .
  • BSG, 19.10.2009 - B 13 R 363/09 B
    Denn als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden Begriffe aber bereits eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (vgl BSG vom 1.3.2006 - B 2 U 8/06 B, UV-Recht aktuell 2006, 101).
  • BSG, 02.08.2016 - B 5 R 122/16 B
    Dann aber hätte er unter Auswertung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung überprüfen müssen, ob die dort aufgestellten Kriterien und Rechtsgrundsätze bereits ausreichende Präjudizien enthalten, um das aufgeworfene Rechtsproblem zu lösen (vgl BSG Beschlüsse vom 1.3.2006 - B 2 U 8/06 B - UV-Recht aktuell 2006, 101, vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6 und vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17).
  • BSG, 06.08.2009 - B 13 R 225/09 B
    Denn als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl Senatsurteil vom 31.3.1993, SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG vom 1.3.2006, B 2 U 8/06 B, Juris RdNr 6).
  • BSG, 28.12.2009 - B 13 RS 67/09 B
    Dabei ist zu beachten, dass eine Rechtsfrage auch dann als grundsätzlich geklärt angesehen werden muss, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden Begriffe und Vorschriften aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfragen geben (stRspr, zB BSG vom 1.3.2006, B 2 U 8/06 B, Juris RdNr 6).
  • BSG, 27.07.2007 - B 13/4 R 465/06 B
    Denn als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden Begriffe aber bereits eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 8/06 B - UV-Recht Aktuell 2006, 101 ff; veröffentlicht auch bei Juris).
  • BSG, 28.12.2009 - B 5 RS 74/09 B
    Dabei ist zu beachten, dass eine Rechtsfrage auch dann als grundsätzlich geklärt angesehen werden muss, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden Begriffe und Vorschriften aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfragen geben (stRspr, zB BSG vom 1.3.2006, B 2 U 8/06 B, Juris RdNr 6).
  • BSG, 31.07.2009 - B 13 R 173/09 B
    Denn als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden Begriffe aber bereits eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (vgl BSG vom 1.3.2006 - B 2 U 8/06 B, UV-Recht Aktuell 2006, 101).
  • BSG, 25.02.2009 - B 13 R 507/08 B
    Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das BSG sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichend Anhaltspunkte für die Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8; BSG vom 1.3.2006 - B 2 U 8/06 B, Juris RdNr 6 mwN).
  • BSG, 24.09.2008 - B 13 R 281/08 B
  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 566/09 B
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 01.06.2006 - 2 U 8/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,55868
OLG Naumburg, 01.06.2006 - 2 U 8/06 (https://dejure.org/2006,55868)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.06.2006 - 2 U 8/06 (https://dejure.org/2006,55868)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 01. Juni 2006 - 2 U 8/06 (https://dejure.org/2006,55868)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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