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   OLG Stuttgart, 10.06.2010 - 2 U 87/09   

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OLG Stuttgart, 10.06.2010 - 2 U 87/09 (https://dejure.org/2010,76444)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.06.2010 - 2 U 87/09 (https://dejure.org/2010,76444)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Juni 2010 - 2 U 87/09 (https://dejure.org/2010,76444)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr der Marke eines Nahrungsergänzungsmittels mit dem Inhaltsstoff Weihrauch "Boswellia serrata" i.R.v. markenrechtlichen Ansprüchen eines Inhabers

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (39)

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.06.2010 - 2 U 87/09
    Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG erfordert, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen ist (BGH GRUR 2009, 772 [Tz. 39] - Augsburger Puppenkiste ; 2009, 60 [Tz. 22] - LOTTOCARD ; 2005, 1047 [juris Tz. 18] - OTTO ; EuGH GRUR 2009, 410 [Tz. 17 bis 18] - Silberquelle/Maselli ; GRUR 2006, 582 [Tz. 70] - VITAFRUIT ; Fezer a.a.O. § 26, 88 f; Ströbele a.a.O. § 26, 53; vgl. BGH a.a.O. [Tz. 37 und 46] - LOTTOCARD [ "nicht nur symbolisch benutzt" ]; Berlit GRUR 2009, 810/811).

    Notwendig ist jedoch auch, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise auch und gerade für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen ist (BGH GRUR 2009, 772 [Tz. 39] - Augsburger Puppenkiste ; 2009, 766 [Tz. 50] - Stofffähnchen ; 2005, 1047 [juris Tz. 18] - OTTO ; Hacker a.a.O. § 14, 171).

    Da das jüngere Zeichen seinerseits Kennzeichenschutz genießt, kommt es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke an (BGH GRUR 2009, 772 [Tz. 51] - Augsburger Puppenkiste ; 2009, 766 [Tz. 28] - Stofffähnchen ).

    Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann gegeben sein, wenn der Verkehr den unzutreffenden Eindruck gewinnen kann, zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen, falls eine hinreichende Branchennähe vorliegt (BGH GRUR 2010, 235 [Tz. 25] - AIDA/AIDU ; 2009, 772 [Tz. 69] - Augsburger Puppenkiste ).

    Bei der Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (BGH GRUR 2009, 772 [Tz. 57] - Augsburger Puppenkiste ; EuGH GRUR 2005, 1042 [Tz. 30 und 33] - THOMSON LIFE ).

  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.06.2010 - 2 U 87/09
    Notwendig ist jedoch auch, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise auch und gerade für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen ist (BGH GRUR 2009, 772 [Tz. 39] - Augsburger Puppenkiste ; 2009, 766 [Tz. 50] - Stofffähnchen ; 2005, 1047 [juris Tz. 18] - OTTO ; Hacker a.a.O. § 14, 171).

    Da das jüngere Zeichen seinerseits Kennzeichenschutz genießt, kommt es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke an (BGH GRUR 2009, 772 [Tz. 51] - Augsburger Puppenkiste ; 2009, 766 [Tz. 28] - Stofffähnchen ).

    Sie setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarter Branchen, Waren oder Dienstleistungen in einem Umfang tatsächlich in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Zeichen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH GRUR 2009, 766 [Tz. 32] - Stofffähnchen ; 2009, 685 [Tz. 25] - ahd.de ).

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.06.2010 - 2 U 87/09
    Aus der Eintragung folgt nur, dass der Marke in der eingetragenen Form nicht jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann (BGH GRUR 2008, 905 [Tz. 20] - Pantohexal ; 2008, 909 [Tz. 21] - Pantogast ; Z 171, 89 [Tz. 24] - Pralinenform ).

    Diese Art der Verwechslungsgefahr, die ohnehin erst zu prüfen ist, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem Gesamteindruck nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Inhaber zuordnet (BGH GRUR 2008, 905 [Tz. 33] - Pantohexal ; 2008, 909 [Tz. 34] - Pantogast ).

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 55/05

    Pantogast

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.06.2010 - 2 U 87/09
    Aus der Eintragung folgt nur, dass der Marke in der eingetragenen Form nicht jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann (BGH GRUR 2008, 905 [Tz. 20] - Pantohexal ; 2008, 909 [Tz. 21] - Pantogast ; Z 171, 89 [Tz. 24] - Pralinenform ).

    Diese Art der Verwechslungsgefahr, die ohnehin erst zu prüfen ist, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem Gesamteindruck nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Inhaber zuordnet (BGH GRUR 2008, 905 [Tz. 33] - Pantohexal ; 2008, 909 [Tz. 34] - Pantogast ).

  • EuGH, 15.01.2009 - C-140/07

    Hecht-Pharma - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 1 Nr. 2 und Art. 2 Abs. 2 - Begriff

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.06.2010 - 2 U 87/09
    Sie hat auch in Bezug auf jenes Verfahren angekündigt, alle Rechtsmittel auszuschöpfen (Bl. 121; vgl. auch EuGH GRUR 2009, 511 - Hecht-Pharma ), weshalb mit einer baldigen rechtskräftigen Entscheidung dort nicht zu rechnen ist.

    Auch ist die Bedeutung der Abgrenzung von Funktionsarzneimitteln etwa zu Lebensmitteln (vgl. BGH GRUR 2010, 259 [Tz. 15] - Zimtkapseln ; EuGH GRUR 2009, 511 [Tz. 40 und 41] - Hecht-Pharma ) wichtig und als Streitpunkt den Fachkreisen gewiss nicht unvertraut.

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02

    OTTO

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.06.2010 - 2 U 87/09
    Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG erfordert, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen ist (BGH GRUR 2009, 772 [Tz. 39] - Augsburger Puppenkiste ; 2009, 60 [Tz. 22] - LOTTOCARD ; 2005, 1047 [juris Tz. 18] - OTTO ; EuGH GRUR 2009, 410 [Tz. 17 bis 18] - Silberquelle/Maselli ; GRUR 2006, 582 [Tz. 70] - VITAFRUIT ; Fezer a.a.O. § 26, 88 f; Ströbele a.a.O. § 26, 53; vgl. BGH a.a.O. [Tz. 37 und 46] - LOTTOCARD [ "nicht nur symbolisch benutzt" ]; Berlit GRUR 2009, 810/811).

    Notwendig ist jedoch auch, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise auch und gerade für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen ist (BGH GRUR 2009, 772 [Tz. 39] - Augsburger Puppenkiste ; 2009, 766 [Tz. 50] - Stofffähnchen ; 2005, 1047 [juris Tz. 18] - OTTO ; Hacker a.a.O. § 14, 171).

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.06.2010 - 2 U 87/09
    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2009, 952 [Tz. 10] - DeutschlandCard ; 2009, 949 [Tz. 27] - My World ; Fezer a.a.O. § 23, 87).
  • BGH, 19.12.2002 - I ZB 21/00

    Buchstabe "Z"; Unterscheidungskraft eines Buchstabens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.06.2010 - 2 U 87/09
    Die Markenfähigkeit von Buchstabenmarken steht nicht in Rede (vgl. hierzu BGH GRUR 2003, 343 [juris Tz. 11] - Buchstabe "Z" ; Fezer, MarkenR, 4. Aufl. [2009], § 8 MarkenG, 241; Hacker a.a.O. § 9, 138), ebenso wenig wie die von Zahlenmarken (vgl. BGH GRUR 2000, 608 [juris Tz. 40] - ARD-1 ; Fezer a.a.O. 244; Hacker a.a.O. 138).
  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.06.2010 - 2 U 87/09
    Das Gericht kann gleichwohl die Bewertung selbst vornehmen, wenn nur Erwägungen anzustellen sind, für welche die Zugehörigkeit zur potenziellen Kundschaft nicht erforderlich ist (BGH GRUR 2006, 79, 81 [Tz. 27] - Jeans ).
  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 109/06

    Partnerprogramm

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.06.2010 - 2 U 87/09
    Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Kennzeichen älteren Zeitrangs, kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben sein (BGH MarkenR 2010, 47 [Tz. 47]; vgl. auch GRUR 2009, 1167 [Tz. 16] - Partnerprogramm ).
  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 36/93

    "Blendax Pep"; Bedeutung des Herstellernamens in zusammengesetzten Zeichen

  • BGH, 24.11.1999 - I ZB 17/97

    IMMUNINE/IMUKIN; rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Verwendung in einem

  • BGH, 04.02.1999 - I ZB 38/96

    LORA DI RECOARO

  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06

    Streit um Domainnamen ahd.de

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 209/06

    POST/RegioPost

  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 51/06

    Priorin

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 110/97

    ARD-1

  • BGH, 10.11.1999 - I ZB 13/97

    Ketof/ETOP; Verwechslungsgefahr von Marken für rezeptpflichtige Arzneimittel

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 138/07

    Zimtkapseln

  • BGH, 06.03.1963 - Ib ZB 2/62

    Rechtsmittel

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • BGH, 15.01.2004 - I ZR 121/01

    d-c-fix/CD-FIX

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 102/07

    AIDA/AIDU - Keine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher und schriftbildlicher

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

  • BGH, 10.06.2009 - I ZR 34/07

    Rechtsbegründende Benutzung eines Namensbestandteils erst nach Eintragung in das

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 275/01

    Sportlernahrung II

  • OLG Stuttgart, 21.02.2002 - 2 U 206/01

    Markenverletzung: Rechtsmißbräuchliche Mehrfachverfolgung; Verwechslungsgefahr

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 94/06

    Kinder III

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • EuGH, 15.01.2009 - C-495/07

    Silberquelle - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 und 12 - Verfall -

  • BGH, 16.09.2008 - IX ZR 172/07

    Zulässigkeit der Revision bei Geltendmachung eines auf Insolvenzanfechtung

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

  • BGH, 07.05.1992 - V ZR 192/91

    Aussetzung in der Revisionsinstanz bei Einleitung eines Enteignungsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2018 - 2 U 37/18

    Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung eines mit dem An- und Verkauf von

    Abgesehen davon, dass derartiger Vortrag erstinstanzlich schon im Ansatz fehlt, so dass das Landgericht keinen Anlass zu der Annahme hatte, die Beklagte wolle ergänzend zu einem abweichenden Begriffsverständnis vortragen, folgt bereits aus § 138 Abs. 1 und 2 ZPO, dass ein Beklagter konkret erwidern muss, indem er sich aktiv an der Sachverhaltsaufklärung beteiligt, zu den einzelnen relevanten Behauptungen des Klägers Stellung nimmt und eine eigene Darstellung dazu liefert, dass und weshalb diese Behauptung unzutreffend ist (vgl. zum Patentrecht: OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 3/17; Urt. v. 04.08.2009, Az.: I-2 U 87/09; LG Frankfurt InstGE 6, 1 - Kunstharzzusammensetzung; Voß in: Beck'scher Online-Kommentar Patentrecht, Fitzner/Lutz/Bodewig, 5. Edition, Stand: 26.06.2017, Vorbem. zu § 139 Rz. 130).
  • BPatG, 01.02.2017 - 25 W (pat) 1/15

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "H 15" - zulässige Erweiterung

    Die Löschungsantragstellerin verweist insbesondere auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2010 (AZ: 2 U 87/09), die vom Bundesgerichtshof bestätigt worden sei (BGH Urteil vom 30. Januar 2014 - I ZR 107/10), wonach festgestellt worden sei, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Angabe "H 15" der übliche Begriff für den Weihrauchextrakt Boswella serrata und dieser rein beschreibend sei.
  • LG Düsseldorf, 17.02.2016 - 2a O 170/14
    Richten sich die Waren/Dienstleistungen der einen Marke nur an Fachleute, die der anderen an Fachleute und Endabnehmer, beurteilt sich die Ähnlichkeit der Marken nur nach der Meinung der Fachleute (Ströbele/Hacker, aaO, § 9, Rn. 239; BGH GRUR 1963, 524, 526 - Digesta; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.06.2010 - 2 U 87/09, Rn. 51; a.A. Ingerl/Rohnke, aaO, § 14, Rn. 446).
  • LG Düsseldorf, 04.10.2011 - 4b O 278/08

    Lysin III

    Dies bedeutet in der Regel, dass der Beklagte, wenn der Kläger eigene Untersuchungsberichte und/oder Privatgutachten vorgelegt hat, seinerseits eigene Untersuchungen und/oder Gutachten beibringen muss (OLG Düsseldorf, I-2 U 87/09, Urteil vom 04. August 2009; Kühnen, Handbuch des Patentrechts, 5. Aufl. Rdnrn. 1223 ff.).
  • LG Düsseldorf, 04.10.2011 - 4b O 215/08

    Lysin (2)

    Dies bedeutet in der Regel, dass der Beklagte, wenn der Kläger eigene Untersuchungsberichte und/oder Privatgutachten vorgelegt hat, seinerseits eigene Untersuchungen und/oder Gutachten beibringen muss (OLG Düsseldorf, I-2 U 87/09, Urteil vom 04. August 2009; Kühnen, Handbuch des Patentrechts, 5. Aufl. Rdnrn. 1223 ff.).
  • LG Düsseldorf, 04.10.2011 - 4b O 279/08

    Lysin IV

    Dies bedeutet in der Regel, dass der Beklagte, wenn der Kläger eigene Untersuchungsberichte und/oder Privatgutachten vorgelegt hat, seinerseits eigene Untersuchungen und/oder Gutachten beibringen muss (OLG Düsseldorf, I-2 U 87/09, Urteil vom 04. August 2009; Kühnen, Handbuch des Patentrechts, 5. Aufl. Rdnrn. 1223 ff.).
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