Weitere Entscheidung unten: BSG, 23.06.2015

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 21.01.2016 - 2 U 89/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,4940
OLG Stuttgart, 21.01.2016 - 2 U 89/15 (https://dejure.org/2016,4940)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2016 - 2 U 89/15 (https://dejure.org/2016,4940)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - 2 U 89/15 (https://dejure.org/2016,4940)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Bestimmung der Höhe des Entgelts für die Nutzung eines Stromnetzes

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Billigkeit regulierungsrechtlich genehmigter Stromnetznutzungsentgelte

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 315 BGB, § 33 GWB, § 142 ZPO
    Bestimmung des Netznutzungsentgelts nach billigem Ermessen: Indizwirkung der regulierungsbehördlichen Netzentgeltgenehmigung; Erschütterung bei genehmigungsrechtlichen Unzulänglichkeiten; sekundäre Darlegungslast des Netzbetreibers; Pflicht zur Vorlage eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Bestimmung der Höhe des Entgelts für die Nutzung eines Stromnetzes

  • rechtsportal.de

    BGB § 315
    Gerichtliche Bestimmung der Höhe des Entgelts für die Nutzung eines Stromnetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (29)

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2014 - 2 U (Kart) 2/13

    Rückforderung überzahlter Netznutzungsentgelte für die Lieferung elektrischer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2016 - 2 U 89/15
    Gegen diese Erschütterungseinschätzung stehe auch nicht die ohnehin in der Revisionsinstanz befindliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 13.08.2014 - IV-2 U [Kart] 2/13), da jener Entscheidung ein Bescheid der zweiten und damit einer mit weit detailgenaueren Prüfung verbundenen Genehmigungsrunde der Bundesnetzagentur zu Grunde gelegen habe, welche eine größere Indizwirkung entfalte und damit spiegelbildlich eine gesteigerte Anforderung an die Erschütterung dieser Wirkung gebiete.

    § 142 ZPO befreie aber nicht von der Darlegungs- und Substantiierungslast; deshalb dürfe das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zweck der Informationsgewinnung, sondern nur beim Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags anordnen (OLG Düsseldorf U. v. 13.08.2014 - VI-2 U (Kart) 2/13 = BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 24], das Rechtsmittel dagegen wird beim BGH geführt unter EnZR 50/14; OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 45]).

    Die Indizwirkung erstreckt sich auf alle der Entgeltberechnung zu Grunde liegenden Teile der Entgeltgenehmigung (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 15]; KG a.a.O. [Rdn. 14]).

    Erst wenn es dem Netznutzer gelingt, dies darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, muss der Netzbetreiber die ungeschwärzte Entgeltgenehmigung und seine vollständige Kostenkalkulation vorlegen und letztere erläutern (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 16]).

    Er müsse daher darüber hinausgehende Umstände des konkreten Einzelfalls vortragen, um die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung insgesamt zu erschüttern, beispielsweise müsse er einen Verstoß der Bundesnetzagentur gegen die Vorschriften des EnWG und/oder der StromNEV oder auch unrichtige Angaben des Netzbetreibers im Genehmigungsverfahren, deren Fehlerhaftigkeit seinerzeit nicht aufgedeckt worden ist, substantiiert und nachvollziehbar darlegen und gegebenenfalls beweisen (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn 17]; ebenso OLG Düsseldorf U. v. 01.10.2014 - VI-2 U (Kart) 1/13 [Rdn. 17] = BeckRS 2015, 00608; KG a.a.O. [Rdn. 23]; OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 33]).

    Treffe - wie allgemein bei der Rückforderung behaupteter Überzahlung - den Netznutzer die Darlegungs- und Beweislast dafür (BGH a.a.O. [Tz. 14] - Stromnetznutzungsentgelt VI KG a.a.O. [Rdn. 15]), wenn der Nutzer nicht nur Abschlags- oder Vorauszahlungen in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erbracht oder die Entgelte nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung gezahlt hat (BGH a.a.O. [Tz. 15] - Stromnetznutzungsentgelt VI OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 15], das Rechtsmittel wird beim BGH geführt unter EnZR 50/14), so könne aus dem Umstand, dass die festgesetzten Entgelte von den genehmigten abwichen, nicht umgekehrt ein Indiz für deren Unbilligkeit darstellen (BGH a.a.O. [Tz. 22] - Stromnetznutzungsentgelt VI ).

    Der Begriff der Billigkeit eröffne dem Netzbetreiber einen Kalkulationsspielraum - es gebe nicht nur ein billiges Netzentgelt, sondern eine Bandbreite innerhalb derer ein Netznutzungsentgelt als billig angesehen werden könne - und die Annahme der Unbilligkeit setze eine erhebliche Abweichung von den Netznutzungsentgelten vergleichbarer Stromverteilernetzbetreiber voraus (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 20]).

    Daher sei auch die Indizwirkung einer zweiten Entgeltgenehmigung stärker als die Indizwirkung einer ersten zu gewichten, so dass an die Erschütterung der Indizwirkung einer zweiten Entgeltgenehmigung gesteigerte Anforderungen gegenüber einer ersten Entgeltgenehmigung zu stellen seien (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 20]).

    Das geforderte Netzentgelt dient der Deckung der Kosten des Netzbetriebs und der Erzielung eines im vertretbaren Rahmen bleibenden Gewinns (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 15]; OLG München a.a.O.).

    Nur abstrakte tatsächliche und rechtliche Ausführungen genügten der Darlegungslast nicht, wenn eine Auseinandersetzung mit der konkret erteilten Entgeltgenehmigung ansonsten fehle (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 22]).

    Auch habe eine Darlegung der tatsächlichen Auswirkungen des behaupteten abweichenden Bewertungsansatzes auf die Preisbestimmung zu geschehen (KG a.a.O. [Rdn. 20]; OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 23]).

    So hatte der BGH die tatrichterliche Bewertung von Klägervorbringen, die von der Beklagten verlangten Netzentgelte seien allein deshalb überhöht, weil die Höhe des Eigenkapitals der Beklagten von 40 % über dem Durchschnitt liege, revisionsrechtlich nicht beanstandet, weil es vor allem an der konkreten Darlegung der Klägerin fehle, inwieweit die Bundesnetzagentur als zuständige Regulierungsbehörde die angesetzte Eigenkapitalquote nicht auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft habe (BGH a.a.O. [Tz. 38] - Stromnetznutzungsentgelt V ebenso OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 23]; BeckRS 2015, 00608 [Rdn. 25]; OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 32 und 40]).

    Im Übrigen sei insoweit zu fordern, dass konkret vorgetragen werden müsse, wie sich eine für angemessen oder angemessener gehaltene kalkulatorische Eigenkapitalquote letztlich auf die Höhe des von der Beklagten zu berechnenden Netznutzungsentgeltes ausgewirkt hätte (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 23]).

    Nichts anderes gelte für eine kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, welche entsprechend der maßgeblichen Rechtsverordnung (§ 7 Abs. 6 StromNEV) von 6, 5 % für Altanlagen und von 7, 91 % für Neuanlagen ausgehe (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 23]; KG a.a.O. [Rdn. 22]; OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 32]).

    Ferner hätte es hinsichtlich des Sach- und Anlagevermögens, auch wenn nicht alle Positionen durch die Bundesnetzagentur einer umfassenden Prüfung unterzogen worden seien, eines klägerischen Vorbringens von Anhaltspunkten bedurft, dass die Anlagen über die angesetzte Nutzungsdauer hinaus genutzt worden seien; bloße Spekulationen insoweit reichten nicht aus (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 24]; OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 35, 37 und 49]).

    Dass die Bundesnetzagentur die Angaben nicht in vollem Umfang auf ihre sachliche Richtigkeit hin überprüft habe, bedeute im Umkehrschluss nicht, dass die Angaben der Beklagten tatsächlich unzutreffend und auch letztlich entgelterhöhend gewesen seien (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 24]; vgl. auch OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 33 und 34]).

    Die sich in Bezug auf die zweite Entgeltgenehmigungsrunde ergebenden Kürzungen rechtfertigten für sich ebenso wenig deren Übertragung auf die Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 24]; KG a.a.O. [Rdn. 17]).

    Dabei hält der Senat nicht dafür, der feinsinnigen Unterscheidung des Landgerichts zu folgen, im Hinblick auf OLG Düsseldorf U. v. 13.08.2014 - IV-2 U (Kart) 2/13 (BeckRS 2014, 19052) diese (starke) Indizwirkung nur deshalb und dort anzuerkennen, weil/wo das rückgeforderte Entgelt sich auf die sog. zweite Genehmigungsrunde stützte und damit einer höheren Prüfungsidentität durch die Bundesnetzagentur unterzogen gewesen sei.

    Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkreten Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (ebenso OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Tz. 24]; 2015, 00608 [Tz. 25]; KG NJOZ 2015, 1158 [Tz. 28]; allg. OLG Naumburg BeckRS 2015, 10347 [Tz. 45]; von Selle in BeckOK-ZPO, § 142 [Stand: 01.09.2015], 15 und 15.1; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. [2015], § 142, 7).

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2014 - 2 U (Kart) 1/13

    Gerichtliche Überprüfung der durch einen Stromnetzbetreiber erhobenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2016 - 2 U 89/15
    In diesem Rahmen habe der Tatrichter zu prüfen, ob im Hinblick auf die Genehmigungsunterlagen einer Anordnung zu deren Vorlage nach § 142 ZPO in Betracht komme (BGH a.a.O. 100 [Tz. 36] - Stromnetznutzungsentgelt V ebenso OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 45]; KG a.a.O. [Rdn. 28]; OLG Düsseldorf U. v. 01.10.2014 - VI-2 U (Kart) 1/13 [Rdn. 19 und 23] = BeckRS 2015, 00608 {das Rechtsmittel wird geführt beim BGH unter VIII ZR 299/14}, dort [a.a.O. Rdn. 34] auch zu den Voraussetzungen und Grenzen einer Vorlagepflicht der Beklagten von Unterlagen gemäß §§ 422, 423 ZPO; OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 30]; OLG München a.a.O. [US 8]).

    Bei dieser indiziellen Wirkung der Genehmigung verbleibe es auch, wenn die Klägerin einen Zahlungsvorbehalt ausgesprochen habe (OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 00608 [Rdn. 25]).

    Er müsse daher darüber hinausgehende Umstände des konkreten Einzelfalls vortragen, um die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung insgesamt zu erschüttern, beispielsweise müsse er einen Verstoß der Bundesnetzagentur gegen die Vorschriften des EnWG und/oder der StromNEV oder auch unrichtige Angaben des Netzbetreibers im Genehmigungsverfahren, deren Fehlerhaftigkeit seinerzeit nicht aufgedeckt worden ist, substantiiert und nachvollziehbar darlegen und gegebenenfalls beweisen (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn 17]; ebenso OLG Düsseldorf U. v. 01.10.2014 - VI-2 U (Kart) 1/13 [Rdn. 17] = BeckRS 2015, 00608; KG a.a.O. [Rdn. 23]; OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 33]).

    Außer an der Beachtung des Diskriminierungsverbots komme es auch darauf an, inwieweit das geforderte Netzentgelte der Deckung der Kosten des Netzbetriebs und die Erzielung eines im vertretbaren Rahmen bleibenden Gewinns diene, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die ihm nach seiner Kalkulation durch den Netzbetrieb in dem in Rede stehenden Zeitraum entstanden sind, abzudecken waren und welchen Teil seiner Einnahmen er zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des Eigenkapitals mit denen der Klägerin berechneten Preis erzielen wollte (BGH a.a.O. [Tz. 27] - Stromnetznutzungsentgelt VI OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 00608 [Rdn. 18]: OLG München a.a.O.).

    Die Erschütterung könne nur dadurch geschehen, dass die beweisbelastete Klägerin einen abweichenden Sachverhalt dartue und gegebenenfalls nachweise, bei dessen Vorliegen die ernsthafte Möglichkeit eines unbilligen und unangemessenen Netznutzungsentgeltes gegeben sei (OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 00608 [Rdn. 20 und 31]; OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 39]).

    So hatte der BGH die tatrichterliche Bewertung von Klägervorbringen, die von der Beklagten verlangten Netzentgelte seien allein deshalb überhöht, weil die Höhe des Eigenkapitals der Beklagten von 40 % über dem Durchschnitt liege, revisionsrechtlich nicht beanstandet, weil es vor allem an der konkreten Darlegung der Klägerin fehle, inwieweit die Bundesnetzagentur als zuständige Regulierungsbehörde die angesetzte Eigenkapitalquote nicht auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft habe (BGH a.a.O. [Tz. 38] - Stromnetznutzungsentgelt V ebenso OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Rdn. 23]; BeckRS 2015, 00608 [Rdn. 25]; OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 32 und 40]).

    Ohnehin gilt, dass die Kosten vorgelagerter Netzbetreiber nicht der Überprüfung im Rahmen der Entgeltgenehmigung unterliegen, sondern den Netzkunden ungeprüft in Rechnung gestellt werden dürfen (BGH B. v. 31.01.2012 - EnVR 31/10 [Tz. 46] - Stadtwerke Freudenstadt I OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 00608 [Tz. 37]).

    Die Beklagte kann sich auch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs auf die Indizwirkung der behördlichen Entgeltgenehmigung berufen (vgl. auch KG NJOZ 2015, 1158 [Tz. 29 bis 30]; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 00608 [Tz. 48]; 2014, 19052 [Tz. 25 bis 28]; ferner BGH NJW 2012, 3092 [Tz. 41] - Stromnetznutzungsentgelt V , je auch mit entsprechenden Ausführungen zum europäischen Kartellrecht; vgl. auch BGH NJW 2014, 3089 [Tz. 52 bis 54] - Stromnetznutzungsentgelt VI ).

  • BGH, 22.07.2014 - KZR 27/13

    Stromnetznutzungsentgelt VI - Bereicherungsrechtliche Rückforderung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2016 - 2 U 89/15
    Zwar trifft nach der Rechtsprechung des BGH den Netzbetreiber die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der von ihm verlangten Entgelte, wenn der Netznutzer die Entgelte nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung gezahlt hat; dies gelte auch im Rückforderungsprozess (BGH a.a.O. [Tz. 33] - Stromnetznutzungsentgelt V beim Rückforderungsprozess ohne Vorbehalt im Zusammenhang mit der Zahlung grundsätzlich Netznutzer in der Darlegungs- und Beweislast stehend dafür, dass eine vom Netzbetreiber nach § 315 BGB vorgenommene Bestimmung des Entgelts nicht der Billigkeit entspricht [BGH NJW 2014, 3089 {Tz. 14} - Stromnetznutzungsentgelt VI OLG Naumburg a.a.O. {Rdn. 28}]; OLG München a.a.O. [US 7]).

    Dies stelle aufgrund der engen Vorgaben der Entgeltkontrolle nach den energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften und der damit verbundenen Prüftiefe durch die (neutralen) Regulierungsbehörden ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte dar (BGH a.a.O. 100 [Tz. 36] - Stromnetznutzungsentgelt V vgl. auch BGH NJW 2014, 3089 [Tz. 21] - Stromnetznutzungsentgelt VI so auch KG a.a.O. [Rdn. 14]; OLG Naumburg a.a.O. [Rdn. 29]).

    Dabei ist zu bedenken, dass eine Vertragspartei, die nach § 315 Abs. 1 BGB zur Bestimmung der Leistung befugt ist, einen Ermessensspielraum hat (BGH NJW 2014, 3089 [Tz. 23] - Stromnetznutzungsentgelt VI ); dieser dem Bestimmer eingeräumte Gestaltungsspielraum ist geradezu Wesensvoraussetzung des einseitigen Bestimmungsrechts nach § 315 BGB (BGH U. v. 25.11.2015 - VIII ZR 360/14 (Tz. 20 und 42]).

    Zwar deutet BGH NJW 2012, 3092 = RdE 2012, 382 [Tz. 36] - Stromnetznutzungsentgelt V an, dass die Anordnung zur Vorlage der Genehmigungsunterlagen in Betracht kommen könne - nichts anderes kann in Bezug auf die Vorlage eines ungeschwärzten Genehmigungsbescheides gelten -, ohne allerdings dort veranlasst gewesen zu sein, die Voraussetzungen hierfür näher zu bestimmen (vgl. auch BGH NJW 2014, 3089 = RdE 2014, 449 [Tz. 19] - Stromnetznutzungsentgelt VI ).

    Die Beklagte kann sich auch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs auf die Indizwirkung der behördlichen Entgeltgenehmigung berufen (vgl. auch KG NJOZ 2015, 1158 [Tz. 29 bis 30]; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 00608 [Tz. 48]; 2014, 19052 [Tz. 25 bis 28]; ferner BGH NJW 2012, 3092 [Tz. 41] - Stromnetznutzungsentgelt V , je auch mit entsprechenden Ausführungen zum europäischen Kartellrecht; vgl. auch BGH NJW 2014, 3089 [Tz. 52 bis 54] - Stromnetznutzungsentgelt VI ).

    Insoweit ist der Senat auch nicht dazu aufgerufen, darüber zu entscheiden, ob dem unter diesen rechtlichen Vorzeichen geltend gemachten Schadensersatzanspruch entgegensteht, dass es der Klägerin gelungen sein wird, einen wegen des behaupteten Verstoßes überhöhten Kaufpreises entstandenen Schaden auf ihre eigenen Abnehmer abzuwälzen (BGH NJW 2014, 3089 [Tz. 49] - Stromnetznutzungsentgelt VI BGHZ 190, 145 [Tz. 57 f.] - ORWI ).

  • BGH, 15.05.2012 - EnZR 105/10

    Stromnetznutzungsentgelt V

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2016 - 2 U 89/15
    Mit Bekanntwerden (vgl. Bl. 277) des Urteils des BGH vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V und der dort bezeichneten Indizwirkung hat die Klägerin folgerichtig andersartige, nämlich die vom Landgericht in seinem Urteil bezeichneten Angriffe geführt, auf welche der Senat in seinen Entscheidungsgründen eingehen wird.

    Dass § 315 BGB neben das Regulierungsregime nach dem EnWG trete, sei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V ) zu entnehmen.

    Der BGH war in seiner Entscheidung vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V (NJW 2012, 3090 = RdE 2012, 382), in welcher die dortige Klägerin das von der Beklagten als Inhaberin des Stromverteilernetzes für den Zeitraum vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 als mindestens 27 % unbillig überhöht erachtete und deshalb Rückzahlung begehrte, obgleich die dortige Beklagte nur die von der Bundesnetzagentur gemäß § 23 a EnWG für den Geltungszeitraum ab 01. Oktober 2006 genehmigten Netznutzungsentgelte gegenüber der Klägerin erhoben hatte, dem Wertungsansatz des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (1 U 40/10) als dortigem Berufungsgericht, wonach eine nachträgliche Überprüfung der vom Netzbetreiber bestimmten Netznutzungsentgelte nach § 315 Abs. 3 BGB regelmäßig ausgeschlossen sei, wenn der Netzbetreiber nur das nach § 23 a EnWG 2005 genehmigte Netznutzungsentgelt verlange, nicht gefolgt und hatte grundsätzlich eine Parallelität dieser unterschiedlichen Genehmigungs- bzw. Billigkeitskontrollen bejaht (BGH a.a.O. [Tz. 17 ff.] - Stromnetznutzungsentgelt V so auch KG U. v. 30.03.2015 - 2 U 124/11 EnWG [Rdn. 13] = BeckRS 2015, 08295 = NJOZ 2015, 1158; nun auch OLG Naumburg U. v. 23.04.2015 - 2 U 5/13 (Kart) = BeckRS 2015, 10347 = MDR 2015, 967 [Rdn. 25]; OLG München U. v. 22.01.2015 - U 1928/14 Kart [US 7]; grds. abl.

    Im Gefolge der BGH-Entscheidung vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V (NJW 2012, 3090 = RdE 2012, 382) wird die dort dem Genehmigungsbescheid zugeschriebene Indizwirkung nun mit hohen Anforderungen an deren Erschütterung verbunden, was dazu führte, dass die von der Klägerin oder vergleichbaren Netznutzern eingereichten, auf § 315 BGB oder Kartellrecht gestützten Klagen im Ergebnis obergerichtlich nahezu durchgängig abgewiesen worden sind; einige dieser Verfahren befinden sich hinwiederum in der Revisionsinstanz.

    Zwar deutet BGH NJW 2012, 3092 = RdE 2012, 382 [Tz. 36] - Stromnetznutzungsentgelt V an, dass die Anordnung zur Vorlage der Genehmigungsunterlagen in Betracht kommen könne - nichts anderes kann in Bezug auf die Vorlage eines ungeschwärzten Genehmigungsbescheides gelten -, ohne allerdings dort veranlasst gewesen zu sein, die Voraussetzungen hierfür näher zu bestimmen (vgl. auch BGH NJW 2014, 3089 = RdE 2014, 449 [Tz. 19] - Stromnetznutzungsentgelt VI ).

    Die Beklagte kann sich auch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs auf die Indizwirkung der behördlichen Entgeltgenehmigung berufen (vgl. auch KG NJOZ 2015, 1158 [Tz. 29 bis 30]; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 00608 [Tz. 48]; 2014, 19052 [Tz. 25 bis 28]; ferner BGH NJW 2012, 3092 [Tz. 41] - Stromnetznutzungsentgelt V , je auch mit entsprechenden Ausführungen zum europäischen Kartellrecht; vgl. auch BGH NJW 2014, 3089 [Tz. 52 bis 54] - Stromnetznutzungsentgelt VI ).

  • KG, 30.03.2015 - 2 U 124/11

    Gasnetznutzung: Darlegungs- und Beweislast des Energielieferanten für mangelnde

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2016 - 2 U 89/15
    Der BGH war in seiner Entscheidung vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V (NJW 2012, 3090 = RdE 2012, 382), in welcher die dortige Klägerin das von der Beklagten als Inhaberin des Stromverteilernetzes für den Zeitraum vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 als mindestens 27 % unbillig überhöht erachtete und deshalb Rückzahlung begehrte, obgleich die dortige Beklagte nur die von der Bundesnetzagentur gemäß § 23 a EnWG für den Geltungszeitraum ab 01. Oktober 2006 genehmigten Netznutzungsentgelte gegenüber der Klägerin erhoben hatte, dem Wertungsansatz des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (1 U 40/10) als dortigem Berufungsgericht, wonach eine nachträgliche Überprüfung der vom Netzbetreiber bestimmten Netznutzungsentgelte nach § 315 Abs. 3 BGB regelmäßig ausgeschlossen sei, wenn der Netzbetreiber nur das nach § 23 a EnWG 2005 genehmigte Netznutzungsentgelt verlange, nicht gefolgt und hatte grundsätzlich eine Parallelität dieser unterschiedlichen Genehmigungs- bzw. Billigkeitskontrollen bejaht (BGH a.a.O. [Tz. 17 ff.] - Stromnetznutzungsentgelt V so auch KG U. v. 30.03.2015 - 2 U 124/11 EnWG [Rdn. 13] = BeckRS 2015, 08295 = NJOZ 2015, 1158; nun auch OLG Naumburg U. v. 23.04.2015 - 2 U 5/13 (Kart) = BeckRS 2015, 10347 = MDR 2015, 967 [Rdn. 25]; OLG München U. v. 22.01.2015 - U 1928/14 Kart [US 7]; grds. abl.

    So kann der Senat Bezug nehmen auf KG NJOZ 2015, 1158 [Tz. 22], wonach auch es dem hier gehaltenen Vorbringen an der gebotenen Substantiierung, insbesondere der Darstellung in seiner konkreten Umsetzung mangelt.

    Auch insoweit bleibt, da ersichtlich gleiches Vorbringen gehalten worden ist, die Anlehnung an die Ausführungen des KG NJOZ 2015, 1158 [Tz. 20], dass die Ausführungen der Klägerin zu einem sog. Cash-Pooling, also einem Liquidationsmanagement innerhalb des Konzerns mit der Möglichkeit einer verdeckten Quersubvention, ohne hinreichende weitere Darlegung geblieben sind, insbesondere auch ohne die gebotene Darstellung der tatsächlichen Auswirkungen dieser besonderen Kapitalbeschaffungsmöglichkeit (so auch KG a.a.O. [Tz. 20]).

    Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkreten Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (ebenso OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Tz. 24]; 2015, 00608 [Tz. 25]; KG NJOZ 2015, 1158 [Tz. 28]; allg. OLG Naumburg BeckRS 2015, 10347 [Tz. 45]; von Selle in BeckOK-ZPO, § 142 [Stand: 01.09.2015], 15 und 15.1; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. [2015], § 142, 7).

    Die Beklagte kann sich auch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs auf die Indizwirkung der behördlichen Entgeltgenehmigung berufen (vgl. auch KG NJOZ 2015, 1158 [Tz. 29 bis 30]; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 00608 [Tz. 48]; 2014, 19052 [Tz. 25 bis 28]; ferner BGH NJW 2012, 3092 [Tz. 41] - Stromnetznutzungsentgelt V , je auch mit entsprechenden Ausführungen zum europäischen Kartellrecht; vgl. auch BGH NJW 2014, 3089 [Tz. 52 bis 54] - Stromnetznutzungsentgelt VI ).

  • OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 5/13

    Billigkeitskontrolle von Netzentgelten III

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2016 - 2 U 89/15
    Der BGH war in seiner Entscheidung vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V (NJW 2012, 3090 = RdE 2012, 382), in welcher die dortige Klägerin das von der Beklagten als Inhaberin des Stromverteilernetzes für den Zeitraum vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 als mindestens 27 % unbillig überhöht erachtete und deshalb Rückzahlung begehrte, obgleich die dortige Beklagte nur die von der Bundesnetzagentur gemäß § 23 a EnWG für den Geltungszeitraum ab 01. Oktober 2006 genehmigten Netznutzungsentgelte gegenüber der Klägerin erhoben hatte, dem Wertungsansatz des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (1 U 40/10) als dortigem Berufungsgericht, wonach eine nachträgliche Überprüfung der vom Netzbetreiber bestimmten Netznutzungsentgelte nach § 315 Abs. 3 BGB regelmäßig ausgeschlossen sei, wenn der Netzbetreiber nur das nach § 23 a EnWG 2005 genehmigte Netznutzungsentgelt verlange, nicht gefolgt und hatte grundsätzlich eine Parallelität dieser unterschiedlichen Genehmigungs- bzw. Billigkeitskontrollen bejaht (BGH a.a.O. [Tz. 17 ff.] - Stromnetznutzungsentgelt V so auch KG U. v. 30.03.2015 - 2 U 124/11 EnWG [Rdn. 13] = BeckRS 2015, 08295 = NJOZ 2015, 1158; nun auch OLG Naumburg U. v. 23.04.2015 - 2 U 5/13 (Kart) = BeckRS 2015, 10347 = MDR 2015, 967 [Rdn. 25]; OLG München U. v. 22.01.2015 - U 1928/14 Kart [US 7]; grds. abl.

    Auch insoweit gilt im Übrigen, worauf auch die Berufung zutreffend verweist (Bl. 677), dass dieser Zinssatz einer Vorgabe in der Verordnung (§ 7 Abs. 6 S. 3 StromNEV) entspricht und dies nicht einmal im Sinne einer Höchstbetragsvorgabe (vgl. auch OLG Naumburg BeckRS 2015, 10347 [Tz. 32]).

    Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkreten Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (ebenso OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Tz. 24]; 2015, 00608 [Tz. 25]; KG NJOZ 2015, 1158 [Tz. 28]; allg. OLG Naumburg BeckRS 2015, 10347 [Tz. 45]; von Selle in BeckOK-ZPO, § 142 [Stand: 01.09.2015], 15 und 15.1; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. [2015], § 142, 7).

  • OLG München, 11.12.2014 - U 1928/14
    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2016 - 2 U 89/15
    Der BGH war in seiner Entscheidung vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V (NJW 2012, 3090 = RdE 2012, 382), in welcher die dortige Klägerin das von der Beklagten als Inhaberin des Stromverteilernetzes für den Zeitraum vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 als mindestens 27 % unbillig überhöht erachtete und deshalb Rückzahlung begehrte, obgleich die dortige Beklagte nur die von der Bundesnetzagentur gemäß § 23 a EnWG für den Geltungszeitraum ab 01. Oktober 2006 genehmigten Netznutzungsentgelte gegenüber der Klägerin erhoben hatte, dem Wertungsansatz des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (1 U 40/10) als dortigem Berufungsgericht, wonach eine nachträgliche Überprüfung der vom Netzbetreiber bestimmten Netznutzungsentgelte nach § 315 Abs. 3 BGB regelmäßig ausgeschlossen sei, wenn der Netzbetreiber nur das nach § 23 a EnWG 2005 genehmigte Netznutzungsentgelt verlange, nicht gefolgt und hatte grundsätzlich eine Parallelität dieser unterschiedlichen Genehmigungs- bzw. Billigkeitskontrollen bejaht (BGH a.a.O. [Tz. 17 ff.] - Stromnetznutzungsentgelt V so auch KG U. v. 30.03.2015 - 2 U 124/11 EnWG [Rdn. 13] = BeckRS 2015, 08295 = NJOZ 2015, 1158; nun auch OLG Naumburg U. v. 23.04.2015 - 2 U 5/13 (Kart) = BeckRS 2015, 10347 = MDR 2015, 967 [Rdn. 25]; OLG München U. v. 22.01.2015 - U 1928/14 Kart [US 7]; grds. abl.

    Der Netznutzer hat darzulegen, warum die genehmigten Entgelte in diesem Einzelfall überhöht sind, nicht aber genügt zur Widerlegung der Indizwirkung, wenn nur dargelegt wird, dass eine abschließende, fehlerausschließende Prüfung nicht erfolgt sei (OLG München U. v. 22.01.2015 - U 1928/14 Kart [US 9/10]).

    Das OLG München U. v. 11.12.2014 - U 1928/14 Kart hat zum auch hier auf Kartellrecht gestützten (etwa Bl. 3, 19, 23, 764) Anspruch der Klägerin ausgeführt:.

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2016 - 2 U 89/15
    Dabei bleibt zu beachten, dass sich die Klägerin - wie auch sonst bei ähnlichen Konstellationen der Überprüfung von Entgelten oder (dort) Prämienanpassungen - gegebenenfalls, um der eigenen Substantiierungslast Genüge zu tun, der Hilfe eines Sachverständigen bedienen kann und muss (BGH U. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15 [Tz. 24]).

    Da diese Einstiegsvoraussetzung für eine gerichtliche Ermessensentscheidung (BGHZ a.a.O. [Tz. 20]; von Selle a.a.O. 15) im Sinne einer Vorlageanordnung nicht gegeben ist, ist auch dem Einwand der Beklagten nicht nachzugehen, ob und in welcher Weise ihrem behaupteten Geheimhaltungsinteresse, das auch Kalkulationsgrundlagen als Betriebsgeheimnisse erfassen kann (vgl. BGH U. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15 [Tz. 14] - BeckRS 2015, 20932), verfahrensrechtlich zu entsprechen wäre (dazu insgesamt BGH a.a.O.).

  • BGH, 28.06.2012 - EnVR 42/10

    Kostenentscheidung nach Rücknahme einer Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2016 - 2 U 89/15
    Die §§ 6 und 7 GasNEV bilden hierbei ein abgeschlossenes Regelungswerk (BGH B. v. 10.11.2015 - EnVR 42/10 [Tz. 10] - Energieversorgung Marienberg GmbH ferner Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 36 f. - Vattenfall Beschluss vom 07. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 18 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar ).

    Die Handelsbilanz und sonstige nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellte Rechenwerke dienen vielmehr als Datenquelle für die Regulierungsentscheidung (so BGH B. v. 10.11.2015 - EnVR 42/10 [Tz. 10] - Energieversorgung Marienberg GmbH ) diese höchstrichterlichen Ausführungen können unschwer auf die wortgleiche Vorschrift in der StromNEV übertragen werden.

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 336/14

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Rechtmäßigkeit der Erhebung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2016 - 2 U 89/15
    Daraus sei zu folgern, dass nicht jede Abweichung von einer behördlichen Genehmigung oder einer gerichtlichen Bestimmung des Entgelts als Indiz für die Überschreitung des Ermessensspielraums gewertet werden könne (BGH a.a.O. [Tz. 23] - Stromnetznutzungsentgelt VI vgl. auch BGH U. v. 09.12.2015 - IV ZR 336/14 [Tz. 27]).

    Die Ausübung des billigen Ermessens kann gerichtlich nur dahingehend nachgeprüft werden, ob dessen Grenzen eingehalten und sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (BGH U. v. 09.12.2015 - IV ZR 336/14 [Tz. 27]).

  • BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 310/11

    Modernisierungserhöhung bei Wohnraummiete: Angabepflicht für Drittmittel aus

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07

    Vattenfall

  • BGH, 16.03.2010 - VI ZR 64/09

    Arzneimittelhaftung: Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen der

  • BGH, 13.11.2014 - IX ZR 267/13

    Stufenklage auf Mietzahlung für eine Rechtsanwaltskanzlei: Klageänderung bei

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

  • BSG, 13.07.2010 - B 2 U 147/10 B
  • BGH, 16.06.2011 - V ZR 22/11

    Rückabwicklungsanspruch einer Kaufvertragsangebotsannahme besteht bei einer durch

  • BGH, 25.11.2015 - VIII ZR 360/14

    Wirksame Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag

  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 74/10

    Gartenpavillon

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

  • BGH, 13.12.2012 - III ZR 282/11

    Besonderer Gerichtsstand des Vermögens: Hinreichender Inlandsbezug bei einem

  • BGH, 12.03.2013 - VIII ZR 179/12

    Schlüssigkeit und Erheblichkeit eines Sachvortrags zur Begründung eines Anspruchs

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

  • BGH, 07.04.2009 - EnVR 6/08

    Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar

  • BGH, 31.01.2012 - EnVR 31/10

    Stadtwerke Freudenstadt

  • BGH, 28.06.2011 - EnVR 48/10

    EnBW Regional AG

  • LG Stuttgart, 30.04.2015 - 41 O 93/10
  • OLG Naumburg, 09.11.2010 - 1 U 40/10

    Rückforderung von Stromnetzdurchleitungsentgelt: Anspruchsausschluss für von der

  • LG Stuttgart, 19.07.2018 - 30 O 33/17

    Gemeinschaftsrechtswidriges Kartell: Schadensersatz gegen Kartellbeteiligte

    Ohnehin sind statistische Vergleichsdaten ungeeignet, die Indiz- bzw. Bindungswirkung des Beschlusses der EU-Kommission bzw. den sich aus dem danach bindend festgestellten Kartell ergebenden Anscheinsbeweis eines kartellbedingt erhöhten Preisniveaus zu erschüttern (vgl. zur Erschütterung der Indizwirkung einer Entgeltgenehmigung OLG Stuttgart, Urteil vom 21.2.2016, 2 U 89/15, m.w.N., insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
  • LG Kiel, 18.04.2019 - 6 O 108/18

    LKW-Kartell - Wettbewerbsbeschränkung: Anscheinsbeweis für Kartellbetroffenheit

    Das gilt bereits vor dem Hintergrund, dass statistische Vergleichsdaten generell ungeeignet sind, die Indiz- bzw. Bindungswirkung des Beschlusses der Europäischen Kommission bzw. den sich aus dem danach bindend festgestellten Kartell ergebenden Anscheinsbeweis eines kartellbedingt erhöhten Preisniveaus zu erschüttern (LG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2018 - 30 O 33/17, zit. nach Beck-Online, Rn. 104; zur Erschütterung der Indizwirkung einer Entgeltgenehmigung: OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2016 - 2 U 89/15 m.w.N.).
  • LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatzklage des Lastkraftwagenkäufers aufgrund des

    Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkreten Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2016 - 2 U 89/15, juris Rn. 90 mwN).
  • OLG Frankfurt, 08.12.2016 - 6 U 51/16

    Steuerberatende Tätigkeit durch Schuldenberater

    Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkreten Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (OLG Stuttgart, Urt. v. 21.1.2016 - 2 U 89/15, Rn. 90 - juris m.w.N.).
  • LG Dortmund, 21.12.2016 - 8 O 14/15
    Wie sowohl das Landgericht Leipzig (aaO) als auch insbesondere das Oberlandesgericht Düsseldorf (aaO, TZ 31 ff.; für geringere Anforderungen zwar OLG Stuttgart 2 U 89/15 Rn 40 - juris - was aber mit der Entscheidung des BGH nicht in Einklang zu bringen ist) ausgeführt haben, ist das methodische Vorgehen der Klägerin auch nicht geeignet, die Indizwirkung zu erschüttern, da der reine Preisvergleich nicht erklärt, warum eine derart hohe Anzahl von Unternehmen eine mit Indizwirkung versehene Genehmigung erhalten hätten, obwohl sie, wäre der Ansatz der Klägerin richtig, unbillige Preise fordern würden.
  • LG Stuttgart, 30.11.2018 - 30 O 53/17

    Kartellschadensersatz: Rechtswidrige Preisabsprachen im sog. LKW-Kartell;

    Ungeachtet dessen verkennt die Beklagte, dass nach Auffassung der Kammer statistische Vergleichsdaten ohnehin ungeeignet sind, die Indiz- bzw. Bindungswirkung des Beschlusses der EU-Kommission bzw. den sich aus dem danach bindend festgestellten Kartell ergebenden Anscheinsbeweis eines kartellbedingt erhöhten Preisniveaus zu erschüttern (vgl. zur Erschütterung der Indizwirkung einer Entgeltgenehmigung OLG Stuttgart, Urteil vom 21.2.2016, 2 U 89/15, m.w.N., insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 8/18

    LKW-Kartell - Lkw-Kartell: Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs

    Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkreten Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2016 - 2 U 89/15, juris Rn. 90 mwN).
  • LG Stuttgart, 23.07.2018 - 30 O 37/17

    Schadensersatzanspruch wegen Kartellrechtsverstoßes: Beweis des Entstehens eines

    Ohnehin sind statistische Vergleichsdaten ungeeignet, die Indiz- bzw. Bindungswirkung des Beschlusses der EU-Kommission bzw. den sich aus dem danach bindend festgestellten Kartell ergebenden Anscheinsbeweis eines kartellbedingt erhöhten Preisniveaus zu erschüttern (vgl. zur Erschütterung der Indizwirkung einer Entgeltgenehmigung OLG Stuttgart, Urteil vom 21.2.2016, 2 U 89/15, m.w.N., insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
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Rechtsprechung
   BSG, 23.06.2015 - B 2 U 89/15 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17698
BSG, 23.06.2015 - B 2 U 89/15 B (https://dejure.org/2015,17698)
BSG, Entscheidung vom 23.06.2015 - B 2 U 89/15 B (https://dejure.org/2015,17698)
BSG, Entscheidung vom 23. Juni 2015 - B 2 U 89/15 B (https://dejure.org/2015,17698)
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