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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 07.08.2014 - I-2 U 91/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,23493
OLG Düsseldorf, 07.08.2014 - I-2 U 91/13 (https://dejure.org/2014,23493)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.08.2014 - I-2 U 91/13 (https://dejure.org/2014,23493)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. August 2014 - I-2 U 91/13 (https://dejure.org/2014,23493)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des Mitinhabers eines Patents gegen den weiteren Inhaber wegen der Benutzung

  • rechtsportal.de

    BGB § 741 ; BGB § 743 Abs. 2
    Ansprüche des Mitinhabers eines Patents gegen den weiteren Inhaber wegen der Benutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 1190
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 22.03.2005 - X ZR 152/03

    gummielastische Masse II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.08.2014 - 2 U 91/13
    Von der Berufung unangefochten und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 162, 342 = GRUR 2005, 663 - gummielastische Masse II, Senat, GRUR-RR 2012, 319 - Einstiegshilfe für Kanalöffnungen) hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin und die Beklagte als gemeinschaftliche Inhaber der Streitpatentanmeldungen/Streitpatente eine Bruchteilsgemeinschaft i.S.v. § 741 BGB bilden.

    Nach den für eine solche Gemeinschaft geltenden rechtlichen Regeln (§ 743 Abs. 2 BGB) steht jedem Teilhaber ein Nutzungsrecht am Vermögensgegenstand der Bruchteilsgemeinschaft zu, soweit dadurch nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird (BGH, GRUR 2005, 663, 664 - Gummielastische Masse II).

    Mit der Geltendmachung des Anspruchs nach § 745 Abs. 2 BGB entsteht ein finanzieller Ausgleichsanspruch, wenn es die materielle Gerechtigkeit erfordert, dass der die (Gesamt-)Erfindung Benutzende für Gebrauchsvorteile, die den seinen Anteil übersteigenden Bruchteil übertreffen, einen Ausgleich in Geld an die übrigen Mitberechtigten leistet (BGH, GRUR 2005, 663, 664 - Gummielastische Masse II).

    Die erstmalige Beanspruchung ist für die Anspruchsentstehung ausreichend (BGH GRUR 2005, 663, 664 - Gummielastische Masse II).

  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 165/04

    Zylinderrohr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.08.2014 - 2 U 91/13
    Dazu genügt an sich bereits der Verweis auf den in der Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz, dass ein Erfinder in der Regel von seinem Recht so wenig wie möglich aufgeben will (BGH, GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung; BGH, GRUR 2006, 401 [Rn. 21] - Zylinderrohr).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof (GRUR 2006, 401 [Rn. 30] - Zylinderrohr) bereits bei der Bestimmung des Inhalts einer einvernehmlich zustande gekommenen Nutzungsregelung in einer Erfindergemeinschaft für den Zahlungsanspruch des nicht nutzenden Teilhabers auf die Grundsätze des § 9 Abs. 1 ArbEG zurückgegriffen und ausgeführt, dass ebenso wie eine angemessene Lizenz in besonderer Weise geeignet sei, für einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders zu sorgen, eine angemessene Lizenzgebühr als Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines nicht nutzenden Teilhabers gegen den nutzenden Teilhaber in Betracht kommt.

    Lizenzgrundsätze sind auch im vorliegenden Fall heranzuziehen, in dem - anders als in der soeben zitierten Zylinderrohr-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 401) - keine einvernehmliche Nutzungsregelung im Rahmen der Erfindergemeinschaft zustande gekommen ist.

    Es macht für die Bestimmung des Ausgleichsanspruchs nach § 745 Abs. 2 BGB keinen Unterschied, ob der Inhalt einer bereits bestehenden vertraglich vereinbarten Nutzungsregelung durch das Gericht lediglich konkretisiert (BGH, GRUR 2006, 401 - Zylinderrohr) oder ob diese Nutzungsregelung insgesamt durch das Gericht ersetzt wird.

  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.08.2014 - 2 U 91/13
    Darunter sind auch einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche oder Rechte zu verstehen, nicht hingegen einzelne Vorfragen (BGH, NJW 2013, 1744).

    Beispielsweise kann ein Kündigungsgrund oder die Frage, ob eine Kündigung als freie oder als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu betrachten ist, allein das Rechtsverhältnis darstellen, wenn die Kündigung oder ihre Rechtsnatur selbst bereits zu bestimmten Rechtsfolgen führt (BGH, WM 1967, 419; NJW 2013, 1744).

    Eine Zwischenfeststellungsklage ist jedoch zulässig, wenn mit der Hauptklage mehrere selbständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können (BGH, NJW 2013, 1744).

  • BGH, 17.12.1973 - II ZR 59/72

    Anspruch auf Ersatz entgangener Erträge aus einem gemeinschaftlich verwalteten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.08.2014 - 2 U 91/13
    Eine vorgeschaltete Einwilligung in eine Verwaltungsregelung ist nicht erforderlich (BGH, NJW 1974, 364, 365; MüKoBGB-K.Schmidt, 6. Aufl. 2013, § 745 Rn. 38).

    Auf diese Weise wird den Anforderungen des § 745 Abs. 2 BGB genügt (BGH, NJW 1974, 364, 365).

  • BGH, 28.11.2002 - VII ZR 270/01

    Voraussetzungen eines Teilurteils; Gefahr widersprechender Entscheidungen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.08.2014 - 2 U 91/13
    Prinzipiell darf ein Teilurteil nur erlassen werden, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGH, BauR 2003, 381, 382).
  • BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

    Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.08.2014 - 2 U 91/13
    Dass in dem von der Beklagten ausgeübten patentbenutzenden Geschäftsverkehr (Vertrieb von Sektionaltoren) Belege (in Form von Rechnungen und Lieferscheinen) üblich sind, hat - anders als die Beklagte meint - keine Bedeutung, weil es für § 259 Abs. 1 BGB allein darauf ankommt, ob eine Belegvorlage im Verhältnis zum Rechnungslegungsgläubiger und der insoweit entfalteten Geschäftstätigkeit der Verkehrssitte entspricht (Lorenz in BeckOK zum BGB, § 259 Rn. 11 m.w.N.; BGH, NZM 2006, 340, 342).
  • BGH, 28.09.2006 - VII ZR 247/05

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.08.2014 - 2 U 91/13
    Das Vorgreiflichkeitserfordernis bedingt zwar, dass sich die begehrte Feststellung auf einen Gegenstand bezieht, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht, weswegen für eine Zwischenfeststellungsklage grundsätzlich kein Raum ist, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (BGHZ 169, 153).
  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.08.2014 - 2 U 91/13
    Dazu gehören keine Angaben über die mit den Benutzungshandlungen verbundenen Kosten und Gewinne (BGH, GRUR 2008, 896 - Tintenpatrone I), weswegen sich der Rechnungslegungsanspruch auf ein einheitliches, geordnetes Verzeichnis richtet, das Angaben zu enthalten hat über die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer.
  • BGH, 06.02.2014 - I ZR 86/12

    Urheberrecht an der Filmaufnahme eines Fluchtversuchs aus der DDR - Peter Fechter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.08.2014 - 2 U 91/13
    Zu guter Letzt entspricht es der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2014, 363 - Peter Fechter), dass sich vor Ablauf der Verjährungsfrist die Annahme einer Verwirkung regelmäßig verbietet, weil dem Gläubiger die durch die Regelverjährung von Gesetzes wegen vorgegebene Zeitspanne verbleiben soll, um die Anspruchslage zu prüfen und seine Entscheidung für oder gegen eine Anspruchsverfolgung zu treffen.
  • BGH, 26.04.2012 - VII ZR 25/11

    Widerklage: Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.08.2014 - 2 U 91/13
    Die Gefahr der Widersprüchlichkeit kann indes gerade dadurch beseitigt werden, dass über eine für die mehreren nacheinander zu bescheidenden Ansprüche vorgreifliche Frage ein Zwischenfeststellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht (BGH, BauR 2012, 1391).
  • BGH, 16.09.2008 - VI ZR 244/07

    Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsbedürfnis der Klage eines Theaterverlags

  • BGH, 16.02.1967 - II ZR 171/65

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung eines Kündigungsgrunde im

  • BGH, 11.04.1989 - X ZR 26/87

    Benutzung des Gegenstandes einer offengelegten Patentanmeldung; Berechnung der

  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 132/95

    Arbeitnehmererfinder hat weiten Rechnungslegungsanspruch gegen Arbeitgeber

  • BGH, 11.04.2000 - X ZR 185/97

    Gleichstromsteuerschaltung

  • BGH, 16.04.2002 - X ZR 127/99

    "Abgestuftes Getriebe"; Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine

  • BGH, 29.04.2003 - X ZR 186/01

    "Abwasserbehandlung"; Inhalt des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs des

  • BGH, 12.03.2009 - Xa ZR 86/06

    Blendschutzbehang

  • BGH, 17.11.2009 - X ZR 137/07

    Türinnenverstärkung

  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 105/10

    DAS GROSSE RÄTSELHEFT

  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 145/11

    Fluch der Karibik

  • LG Düsseldorf, 20.01.2004 - 4a O 43/03

    Garagenrolltor

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 2 U 15/04

    Anspruch eines Miterfinders auf Einräumung einer Mitberechtigung an Patenten für

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2012 - 2 U 5/11

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine mobile Einstieghilfe zum

  • LG Düsseldorf, 22.12.2016 - 4a O 105/14

    Automatisierte Flammpunktprüfung

    Der Rechenlegungsanspruch erfordert jedenfalls eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der auskunftspflichtigen Daten (OLG Düsseldorf, GRUR 2014, 1190 (1195); Grüneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, § 259, Rn. 8).

    Die Kammer folgt der Auffassung, wonach eine Pflicht zur Vorlage von Belegen ausnahmsweise nur dann besteht, wenn dies der Üblichkeit entspricht (OLG Düsseldorf, GRUR 2014, 1190, (1195)), das heißt die Vorlage von Belegen gegenüber dem Rechnungslegungsgläubiger in dem jeweiligen Geschäftsfeld (Gestattung einer Patentbenutzung) der Verkehrssitte entspricht (Kühnen, ebd., Kap. D., Rn. 517).

  • OLG Karlsruhe, 31.01.2019 - 6 U 135/14

    Patentgeschütztes Verfahren zur Herstellung der feuerfesten Zustellung für

    Angesichts dessen hat er für die Auskunftspflichten betreffend den Anspruch eines Mitberechtigten an einem Patent, im Rahmen der Billigkeit einen Ausgleich in Geld zu verlangen, entschieden, dass es grundsätzlich angemessen ist, einen Anspruch auf Vorlage von Belegen nur dann einzuräumen, wenn in vergleichbaren vertraglichen Beziehungen (d.h. Lizenzverträgen über die in Rede stehende Patentbenutzung) üblicherweise Belege vorgelegt werden (im Ergebnis ebenso die dortige Vorinstanz: OLG Düsseldorf, GRUR 2014, 1190, 1195).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2017 - 2 U 81/16

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für einen Kühlschrank mit einem oberen

    Dass in dem von der Beklagten ausgeübten patentbenutzenden Geschäftsverkehr (Vertrieb von Kühlschränken) Belege (in Form von Rechnungen und Lieferscheinen) üblich sind, hat keine Bedeutung, weil es für § 259 Abs. 1 BGB allein darauf ankommt, ob eine Belegvorlage im Verhältnis zum Rechnungslegungsgläubiger und der insoweit entfalteten Geschäftstätigkeit der Verkehrssitte entspricht (OLG Düsseldorf, GRUR 2014, 1190, 1195 - Sektionaltore; OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.07.2016, Az.: I-2 U 5/14, BeckRS 2016, 21120; BGH, NZM 2006, 340, 342; BeckOK BGB/Lorenz, 43. Edition, Stand: 01.02.2017, § 259 Rz. 11 m.w.N; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Abschn. D Rz. 570).
  • LG Düsseldorf, 12.05.2015 - 4a O 90/13

    Doppelplattenschieber (Arbeitnehmererf.)

    Dieser setzt eine Bruchteilsgemeinschaft aus mehreren Inhabern eines Schutzrechtes voraus (OLG Düsseldorf, GRUR 2014, 1190 - Sektionaltorantrieb).
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2023 - 15 U 55/21
    Beansprucht er derartiges, steht dem Teilhaber ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. § 745 Abs. 2 BGB zu (BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II; BGH GRUR 2016, 1257 - Beschichtungsverfahren; BGH NJW-RR 2005, 1200 - gummielastische Masse II; OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 16891); § 743 Abs. 2 BGB kommt dann nicht zum Tragen.
  • LG Hamburg, 07.05.2020 - 327 O 146/18

    Arbeitnehmererfindung: Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur Vorbereitung

    Ein Anspruch auf die Vorlage von Belegen besteht nur dann, wenn dies in vergleichbaren vertraglichen Beziehungen üblicherweise der Fall ist, was der BGH (GRUR 2017, 890 Rn 67 - Sektionaltor II ) in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf (GRUR 2014, 1190, 1195 - Sektionaltorantrieb ) als Vorinstanz für Lizenzverträge verneint hat, oder wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände, etwa widersprüchliche oder fehlerhafte Auskünfte des Arbeitgebers vorliegen, die einen besonderen Überprüfungsbedarf des Arbeitnehmererfinders begründen.
  • LG Düsseldorf, 30.11.2017 - 4c O 1/17

    Kühlschrank mit Kühlfächern

    Dass in dem von der Beklagten ausgeübten patentbenutzenden Geschäftsverkehr (Vertrieb von Kühlschränken) Belege (in Form von Rechnungen und Lieferscheinen) üblich sind, hat keine Bedeutung, weil es für § 259 Abs. 1 BGB allein darauf ankommt, ob eine Belegvorlage im Verhältnis zum Rechnungslegungsgläubiger und der insoweit entfalteten Geschäftstätigkeit der Verkehrssitte entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2014, 1190, 1195 - Sektionaltorantrieb).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 15.03.2018 - I-2 U 91/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,36351
OLG Düsseldorf, 15.03.2018 - I-2 U 91/13 (https://dejure.org/2018,36351)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2018 - I-2 U 91/13 (https://dejure.org/2018,36351)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. März 2018 - I-2 U 91/13 (https://dejure.org/2018,36351)
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Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 2 U 15/04

    Anspruch eines Miterfinders auf Einräumung einer Mitberechtigung an Patenten für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2018 - 2 U 91/13
    Mit Urteil vom 22. Dezember 2011 (I-2 U 15/04; Anlage K 3) hat der Senat - nach umfangreicher Zeugenvernehmung und sachverständiger Begutachtung - entschieden, dass die Beklagte der Klägerin eine Mitberechtigung an den Streitpatentanmeldungen einzuräumen und gegenüber dem registerführenden Patentamt in die Eintragung der Klägerin als Mitinhaberin einzuwilligen hat.

    Maßgeblich dafür ist zum einen, dass bereits jeder schöpferische Beitrag rechtsbegründend ist, selbst wenn er für sich allein betrachtet nicht als erfinderisch einzustufen sein sollte, und zum anderen, dass die Klägerin für ihre Version des Zustandekommens der Streiterfindungen über mehrere Zeugen verfügte, deren Aussagen letztlich dazu geführt haben, dass der Senat - wie in dem den Parteien bekannten Vindikationsurteil vom 22.12.2011 (I-2 U 15/04) im Einzelnen ausgeführt - die Überzeugung davon gewonnen hat, dass A. A. Urheber des (seine Miterfinderstellung zu 5 % begründenden) Vorschlages war, einen Kippbeschlag als motorisch angetriebener Laufwagen für das Verschwenken der Torblattglieder dergestalt heranzuziehen, dass sich der Laufwagen in einer zweiten oberen Schiene bewegt, wobei sich die Laufwagenbewegung entweder längs eines Drahtseils vollzieht, das die Antriebswelle des Motors einmal umschlingt, oder aber längs eines Zahnriemens erfolgt, der ein Antriebsrad des Motors zur Hälfte umschlingt, wobei das Antriebsrad seinerseits von zwei Führungsrollen flankiert wird.

  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14

    Ausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2018 - 2 U 91/13
    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens (X ZR 85/14) zu tragen.

    Mit Urteil vom 16. Mai 2017 (X ZR 85/14) hat der Bundesgerichtshof das Senatsurteil vom 7. August 2014 - unter Zurückweisung der Revision der Klägerin - in dem Umfang aufgehoben, in dem zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

  • BGH, 22.03.2005 - X ZR 152/03

    gummielastische Masse II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2018 - 2 U 91/13
    Ein finanzieller Ausgleichsanspruch nach § 745 Abs. 2 BGB entsteht, wenn es die materielle Gerechtigkeit erfordert, dass der die (Gesamt-)Erfindung Benutzende für Gebrauchsvorteile, die den seinen Anteil übersteigenden Bruchteil übertreffen, einen Ausgleich in Geld an die übrigen Mitberechtigten leistet (BGH, GRUR 2005, 663, 664 - Gummielastische Masse II).
  • LG Düsseldorf, 20.01.2004 - 4a O 43/03

    Garagenrolltor

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2018 - 2 U 91/13
    Mit ihrer vor dem Landgericht Düsseldorf erhobenen Vindikationsklage (4a O 43/03) hat die Klägerin die vollständige Übertragung der Streitpatentanmeldungen verlangt.
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2023 - 15 U 55/21
    Ein finanzieller Ausgleichsanspruch nach § 745 Abs. 2 BGB entsteht, wenn es die materielle Gerechtigkeit erfordert, dass der die (Gesamt-)Erfindung Benutzende für Gebrauchsvorteile, die den seinen Anteil übersteigenden Bruchteil übertreffen, einen Ausgleich in Geld an die übrigen Mitberechtigten leistet (BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II; BGH NJW-RR 2005, 1200 - gummielastische Masse II; OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 27600).

    Hat der Anspruchsteller von einer eigenen Nutzung abgesehen, sind zudem auch die Gründe hierfür von Bedeutung (BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II; OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 27600).

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Rechtsprechung
   BSG, 26.06.2013 - B 2 U 91/13 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16173
BSG, 26.06.2013 - B 2 U 91/13 B (https://dejure.org/2013,16173)
BSG, Entscheidung vom 26.06.2013 - B 2 U 91/13 B (https://dejure.org/2013,16173)
BSG, Entscheidung vom 26. Juni 2013 - B 2 U 91/13 B (https://dejure.org/2013,16173)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Auszug aus BSG, 26.06.2013 - B 2 U 91/13 B
    Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs. 4 Satz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines entsprechenden Vorgehens vgl BVerfG Beschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 = FamRZ 2011, 540).
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