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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - I-2 U 92/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,15603
OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - I-2 U 92/10 (https://dejure.org/2011,15603)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2011 - I-2 U 92/10 (https://dejure.org/2011,15603)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - I-2 U 92/10 (https://dejure.org/2011,15603)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung in Urteilsform; Sicherung von patentrechtlichen Unterlassungsansprüchen betreffend eine Tintenpatrone für Tintenstrahldrucker

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Tintenpatrone (5)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung in Urteilsform; Sicherung von patentrechtlichen Unterlassungsansprüchen betreffend eine Tintenpatrone für Tintenstrahldrucker, da von der Lehre des Patents Gebrauch gemacht wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zur Notwendigkeit der erneuten Zustellung einer einstweiligen Verfügung, nachdem diese im Widerspruchsverfahren teilweise aufgehoben worden ist

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (52)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 2 U 92/10
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann vor diesem Hintergrund die Verweigerung einer Lizenz an einem Patent oder einem anderen Immaterialgüterrecht als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehen sollte (vgl. EuGH , GRUR Int. 1990, 141 Rdnr. 8 - Volvo; GRUR Int. 1995, 490 Rdnr. 49 - Magill; GRUR 2004, 524 Rdnr. 34 - IMS/Health).

    Die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber kann hiernach vielmehr nur unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten des Rechtsinhabers darstellen (EuGH , GRUR Int. 1990, 141 Rdnr. 9 - Volvo; GRUR Int. 1995, 490 Rdnr. 50 - Magill; GRUR 2004, 524 Rdnr. 34 - IMS/Health).

    Wie sich aus derselben Rechtsprechung ergibt, liegen solche "außergewöhnliche Umstände" vor, wenn kumulativ (vgl. EuGH, GRUR 2004, 524 Rdnr. 38 - IMS/Health).

    Missbräuchliches Verhalten setzt nach der auf den Entscheidungen Magill (GRUR Int. 1995, 490 Rdnr. 53) und Bronner (GRUR Int. 1999, 262 Rdnr. 40) aufbauenden Formulierung des EuGH in der Entscheidung IMS/Health (GRUR 2004, 524 Rdnr. 38) voraus, dass der die Erteilung einer Lizenz verweigernde Rechtsinhaber "den Zugang zu Erzeugnissen oder Dienstleistungen verweigert, die für eine bestimmte Tätigkeit unerlässlich sind".

    In der Entscheidung Bronner und daran anschließend in der Entscheidung IMS/Health hat der EuGH die Unentbehrlichkeit dahin konkretisiert, dass für das Produkt oder die Dienstleistung kein tatsächlicher oder potentieller Ersatz bestehen dürfe (EuGH, GRUR Int. 1999, 262 Rdnr. 41 - Bronner; GRUR 2004, 524 Rdnr. 28 - IMS/Health).

    Hinsichtlich des tatsächlichen Ersatzes hat er darauf abgestellt, ob es einen Ersatz für das Produkt oder die Dienstleistung gebe, die auch in Anspruch genommen werde, selbst wenn er unter Umständen weniger günstig sei (EuGH, GRUR Int. 1999, 262 Rdnr. 43 - Bronner; ähnlich EuGH, GRUR 2004, 524 Rdnr. 28 - IMS/Health).

    Hinsichtlich des potentiellen Ersatzes hat der EuGH für maßgeblich gehalten, ob technische, rechtliche oder wirtschaftliche Hindernisse ersichtlich seien, die es unmöglich oder zumindest unzumutbar machen würden, die in Frage stehende Dienstleistung selbst zu erbringen (EuGH, GRUR Int. 1999, 262 Rdnr. 44 - Bronner; GRUR 2004, 524 Rdnr. 28 - IMS/Health).

    Dabei reiche es nicht aus, wenn der potentielle Ersatz nur subjektiv für denjenigen unrentabel sei, der Zugang zu dem Produkt oder der Dienstleistung suche; vielmehr müsse er auch objektiv für jemanden unrentabel sein, der das Produkt oder die Dienstleistung in Art und Umfang vergleichbar wie derjenige erbringen würde, der den Zugang verweigere (EuGH, GRUR Int. 1999, 262 Rdnr. 45 f. - Bronner; GRUR 2004, 524 Rdnr. 28 f. - IMS/Health).

    Der EuGH hat für die Einstufung der Lizenzverweigerung als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in den Entscheidungen Magill , Bronner und IMS/Health die Voraussetzung aufgestellt, dass dadurch das Auftreten eines neuen Erzeugnisses, nach dem eine potentielle Verbrauchernachfrage besteht, verhindert wird (EuGH, GRUR Int. 1995, 490 Rdnr. 54 - Magill; GRUR Int. 1999, 262 Rdnr. 40 - Bronner; GRUR 2004, 524 Rdnrn. 38, 49, 52 - IMS/Health).

    Die Weigerung - so der EuGH - muss das Auftreten eines neuen Erzeugnisses verhindern, nach dem eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (EuGH, GRUR 2004, 524 Rdnr. 38 - IMS/Health).

    In der Entscheidung IMS/Health hat der EuGH in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Weigerung, eine Lizenz zu erteilen, nur dann als missbräuchlich eingestuft werden kann, wenn sich das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, nicht im Wesentlichen darauf beschränken will, Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die vom Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums bereits auf dem abgeleiteten Markt angeboten werden, sondern beabsichtigt, neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (EuGH, GRUR 2004, 524 Rdnr. 38 - IMS/Health).

    Er hat deshalb entschieden, dass es eine Bedingung für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, dass das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem betreffenden Markt neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (EuGH, GRUR 2004, 524 Rdnr. 52 - IMS/Health).

    Zwar hat der EuGH in der Entscheidung IMS/Health auf die Abwägung zwischen dem Interesse am Schutz des Rechts des geistigen Eigentums und der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit seines Inhabers auf der einen und dem Interesse am Schutz des freien Wettbewerbs auf der anderen Seite Bezug genommen (EuGH, GRUR 2004, 524 Rdnrn. 48), dies aber nur im Rahmen der Begründung des Neuheitserfordernisses (Wilhemi, WRP 2009, 1431, 1439 und 1440), welches er aus seiner bisherigen Rechtsprechung übernommen hat, und zwar gerade als notwendige Bedingung (Wilhemi, WRP 2009, 1431, 1440).

    Soweit das Neuheitserfordernis im Anschluss an die Entscheidung Magill als auf den Einzelfall bezogen bewertet und für die Begründung eines Missbrauchs nicht als notwendig erachtet wurde, hat der EuGH dem jedenfalls in der Entscheidung IMS/Health eine Absage erteilt (vgl. EuGH, GRUR 2004, 524 Rdnr. 48 f. - IMS/Health).

    Aus der Formulierung in IMS/Health , wonach ein missbräuchliches Verhalten "bereits dann" gegeben sei, wenn die in Magill und Bronner entwickelten Kriterien einschließlich des Neuheitserfordernisses kumulativ vorlägen (EuGH, GRUR 2004, 524 Rdnr. 38), lässt sich nicht folgern, dass das kumulative Vorliegen der Kriterien aus Magill nur hinreichende, nicht aber notwendige Bedingung für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ist (Wilhemi, WRP 2009, 1431, 1440; a. A. Heinemann, GRUR 2006, 705, 710 und 712).

    Vielmehr führt der EuGH - wie ausgeführt - in der Entscheidung IMS/Health gerade im Zusammenhang mit der Interessenabwägung umgekehrt aus, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, Zugang zu einem durch ein Recht des geistigen Eigentums geschützten Erzeugnis zu gewähren, "nur dann" als missbräuchlich eingestuft werden kann, wenn das Neuheitserfordernis erfüllt ist (EuGH, GRUR 2004, 524 Rdnr. 49 - IMS/Health).

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 2 U 92/10
    Missbräuchliches Verhalten setzt nach der auf den Entscheidungen Magill (GRUR Int. 1995, 490 Rdnr. 53) und Bronner (GRUR Int. 1999, 262 Rdnr. 40) aufbauenden Formulierung des EuGH in der Entscheidung IMS/Health (GRUR 2004, 524 Rdnr. 38) voraus, dass der die Erteilung einer Lizenz verweigernde Rechtsinhaber "den Zugang zu Erzeugnissen oder Dienstleistungen verweigert, die für eine bestimmte Tätigkeit unerlässlich sind".

    In der Entscheidung Bronner und daran anschließend in der Entscheidung IMS/Health hat der EuGH die Unentbehrlichkeit dahin konkretisiert, dass für das Produkt oder die Dienstleistung kein tatsächlicher oder potentieller Ersatz bestehen dürfe (EuGH, GRUR Int. 1999, 262 Rdnr. 41 - Bronner; GRUR 2004, 524 Rdnr. 28 - IMS/Health).

    Hinsichtlich des tatsächlichen Ersatzes hat er darauf abgestellt, ob es einen Ersatz für das Produkt oder die Dienstleistung gebe, die auch in Anspruch genommen werde, selbst wenn er unter Umständen weniger günstig sei (EuGH, GRUR Int. 1999, 262 Rdnr. 43 - Bronner; ähnlich EuGH, GRUR 2004, 524 Rdnr. 28 - IMS/Health).

    Hinsichtlich des potentiellen Ersatzes hat der EuGH für maßgeblich gehalten, ob technische, rechtliche oder wirtschaftliche Hindernisse ersichtlich seien, die es unmöglich oder zumindest unzumutbar machen würden, die in Frage stehende Dienstleistung selbst zu erbringen (EuGH, GRUR Int. 1999, 262 Rdnr. 44 - Bronner; GRUR 2004, 524 Rdnr. 28 - IMS/Health).

    Dabei reiche es nicht aus, wenn der potentielle Ersatz nur subjektiv für denjenigen unrentabel sei, der Zugang zu dem Produkt oder der Dienstleistung suche; vielmehr müsse er auch objektiv für jemanden unrentabel sein, der das Produkt oder die Dienstleistung in Art und Umfang vergleichbar wie derjenige erbringen würde, der den Zugang verweigere (EuGH, GRUR Int. 1999, 262 Rdnr. 45 f. - Bronner; GRUR 2004, 524 Rdnr. 28 f. - IMS/Health).

    Der EuGH hat für die Einstufung der Lizenzverweigerung als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in den Entscheidungen Magill , Bronner und IMS/Health die Voraussetzung aufgestellt, dass dadurch das Auftreten eines neuen Erzeugnisses, nach dem eine potentielle Verbrauchernachfrage besteht, verhindert wird (EuGH, GRUR Int. 1995, 490 Rdnr. 54 - Magill; GRUR Int. 1999, 262 Rdnr. 40 - Bronner; GRUR 2004, 524 Rdnrn. 38, 49, 52 - IMS/Health).

  • BGH, 08.07.2010 - Xa ZR 124/07

    Fälschungssicheres Dokument

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 2 U 92/10
    Der danach maßgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2010, 910, 914 Rdnr. 46 - Fälschungssicheres Dokument - zu Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ).

    Die Änderung darf aber - wie es der Bundesgerichtshof ausdrückt - nicht dazu führen, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert oder zu einem aliud abgewandelt wird (vgl. BGH, GRUR 2009, 936, 938 Rdnr. 25 - Heizer; GRUR 2010, 910, 914 Rdnr. 46 - Fälschungssicheres Dokument jew. m. w. Nachw.).

    Der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht "zur Erfindung gehörend" erkennen ließ (BGH, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II; GRUR 2010, 509, 511 Rdnr. 25 - Hubgliedtor I; BGH, GRUR 2010, 513, 515 Rdnr. 28 - Hubgliedertor II; GRUR 2010, 910, 914 Rdnr. 46 - Fälschungssicheres Dokument).

    Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung gehört auch im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen "unmittelbar und eindeutig" zu entnehmen ist, nicht hingegen weitergehende Erkenntnisse, zu denen der Fachmann auf Grund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (BGHZ 179, 168 Rdnr. 25 = GRUR 2009, 382, 384 - Olanzapin, m. w. Nachw.; BGH, GRUR 2010, 910, 916 Rdnr. 62 - Fälschungssicheres Dokument).

    Der Offenbarungsbegriff ist insoweit kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (vgl. BGHZ 179, 168 Rdnr. 25 = GRUR 2009, 382, 384 - Olanzapin, m. w. Nachw. BGH, GRUR 2010, 910, 916 Rdnr. 62- Fälschungssicheres Dokument).

  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 2 U 92/10
    Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung gehört auch im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen "unmittelbar und eindeutig" zu entnehmen ist, nicht hingegen weitergehende Erkenntnisse, zu denen der Fachmann auf Grund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (BGHZ 179, 168 Rdnr. 25 = GRUR 2009, 382, 384 - Olanzapin, m. w. Nachw.; BGH, GRUR 2010, 910, 916 Rdnr. 62 - Fälschungssicheres Dokument).

    Der Offenbarungsbegriff ist insoweit kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (vgl. BGHZ 179, 168 Rdnr. 25 = GRUR 2009, 382, 384 - Olanzapin, m. w. Nachw. BGH, GRUR 2010, 910, 916 Rdnr. 62- Fälschungssicheres Dokument).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 179, 168 Rdnr. 25 = GRUR 2009, 382, 384 - Olanzapin, m. w. Nachw.) und der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes wird dies auch dahin ausgedrückt, dass maßgeblich ist, was aus fachmännischer Sicht einer Schrift "unmittelbar und eindeutig" zu entnehmen ist (EPA [GrBK], ABl. 2001, 413 = GRUR Int. 2002, 80; EPA, GRUR Int. 2008, 511).

    Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGHZ 179, 168 Rdnr. 26 = GRUR 2009, 382, 384 - Olanzapin).

    Ebenso wenig gehören Abwandlungen und Weiterentwicklungen der technischen Information, die der Fachmann durch eine Schrift erhält, zum Offenbarten (BGHZ 179, 168 Rdnr. 26 = GRUR 2009, 382, 384 - Olanzapin).

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07

    Olanzapin

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 2 U 92/10
    Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Senats (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheter), dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (ebenso: OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher).

    Ergeht eine Unterlassungsverfügung, greift sie darüber hinaus meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche Tätigkeit des Antragsgegners ein und führt während ihrer Bestandsdauer zu einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs (Senat, InstGE 9, 140, 145 - Olanzapin; InstGE 112, 114, 118 f. - Harnkatheter).

    Eine einstweilige Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung verlangt allerdings in der Regel, dass die Rechtsbeständigkeit des Antragsschutzrechts hinlänglich gesichert ist (Senat, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 112, 114, 119 - Harnkatheter).

    Die Einschätzung der Rechtsbeständigkeit muss das Verletzungsgericht in eigener Verantwortung vornehmen (Senat, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin).

    Grundsätzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (Senat, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 112, 114, 121 - Harnkatheter).

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 2 U 92/10
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann vor diesem Hintergrund die Verweigerung einer Lizenz an einem Patent oder einem anderen Immaterialgüterrecht als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehen sollte (vgl. EuGH , GRUR Int. 1990, 141 Rdnr. 8 - Volvo; GRUR Int. 1995, 490 Rdnr. 49 - Magill; GRUR 2004, 524 Rdnr. 34 - IMS/Health).

    Die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber kann hiernach vielmehr nur unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten des Rechtsinhabers darstellen (EuGH , GRUR Int. 1990, 141 Rdnr. 9 - Volvo; GRUR Int. 1995, 490 Rdnr. 50 - Magill; GRUR 2004, 524 Rdnr. 34 - IMS/Health).

    Missbräuchliches Verhalten setzt nach der auf den Entscheidungen Magill (GRUR Int. 1995, 490 Rdnr. 53) und Bronner (GRUR Int. 1999, 262 Rdnr. 40) aufbauenden Formulierung des EuGH in der Entscheidung IMS/Health (GRUR 2004, 524 Rdnr. 38) voraus, dass der die Erteilung einer Lizenz verweigernde Rechtsinhaber "den Zugang zu Erzeugnissen oder Dienstleistungen verweigert, die für eine bestimmte Tätigkeit unerlässlich sind".

    Der EuGH hat für die Einstufung der Lizenzverweigerung als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in den Entscheidungen Magill , Bronner und IMS/Health die Voraussetzung aufgestellt, dass dadurch das Auftreten eines neuen Erzeugnisses, nach dem eine potentielle Verbrauchernachfrage besteht, verhindert wird (EuGH, GRUR Int. 1995, 490 Rdnr. 54 - Magill; GRUR Int. 1999, 262 Rdnr. 40 - Bronner; GRUR 2004, 524 Rdnrn. 38, 49, 52 - IMS/Health).

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 30/02

    "Einkaufswagen II"; Nichtigkeit eines Patents wegen Erteilung über den Inhalt der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 2 U 92/10
    Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (BGH, Mitt 1996, 204, 206 - Unzulässige Erweiterung; GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung; GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II; GRUR 2010, 509, 511 Rdnr. 25 - Hubgliedtor I; BGH, GRUR 2010, 513, 515 Rdnr. 28 - Hubgliedertor II).

    Der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht "zur Erfindung gehörend" erkennen ließ (BGH, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II; GRUR 2010, 509, 511 Rdnr. 25 - Hubgliedtor I; BGH, GRUR 2010, 513, 515 Rdnr. 28 - Hubgliedertor II; GRUR 2010, 910, 914 Rdnr. 46 - Fälschungssicheres Dokument).

    Die nachträgliche Aufnahme solcher Merkmale in einen Patentanspruch ist grundsätzlich unter der Voraussetzung zulässig, dass die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung eine geeignete Grundlage für die Abgrenzung dieser Art bietet und die daraus resultierende neue Merkmalskombination noch mit der Lehre der Anmeldung im Einklang steht; sie müssen den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen vom Fachmann "als zur Erfindung gehörend" entnommen werden können (Benkard/Schäfers, a.a.O., Art. 123 Rdnr. 46 m. w. Nachw.; vgl. ferner BGH, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II - unter Hinweis auf: EPA, T 255/88, EPOR 1992, 87; EPA, T 192/89, EPOR 1990, 287; EPA, T 270/89, EPOR 1991, 540).

  • OLG Stuttgart, 21.08.2008 - 2 U 13/08

    Einstweilige Verfügung: Fristgerechte Vollziehung einer mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 2 U 92/10
    Eine solche muss neben ihrer Zustellung von Amts wegen zusätzlich ebenfalls vom Antragsteller vollzogen werden, um dem Antragsgegner deutlich zu machen, dass er von der erwirkten Eilmaßnahme Gebrauch machen will (vgl. BGHZ 120, 73 = GRUR 1993, 415, 416 - Straßenverengung; BGH, GRUR 2009, 890, 891 Rdnr. 15 - Ordnungsmittelandrohung; OLG Düsseldorf [20. ZS], GRUR-RR 2001, 94; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2009, 194; Ahrens/Berneke, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 57, Rdnr. 12 und 13; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 312; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 55 Rdnr. 38 jew. m. w. Nachw.).

    Ist eine zunächst im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung nach einer mündlichen Verhandlung aufgrund Widerspruchs des Antragsgegners bestätigt worden, bedarf eine bereits vollzogene einstweilige Verfügung zwar keiner erneuten Vollziehung (vgl. OLG Stuttgart, GRUR-RR 2009, 194, 195; Ahrens/Berneke, a.a.O., Kap. 57, Rdnr. 17; Berneke, a.a.O., Rdnr. 300; Teplitzky, a.a.O., Kap. 38 Rdnr. 48 jew. m. w. Nachw.).

    Eine bereits vollzogene einstweilige Verfügung braucht grundsätzlich auch dann nicht erneut vollzogen zu werden, wenn sie nur teilweise bestätigt, im Übrigen aber aufgehoben worden ist, die getroffene Anordnung inhaltlich also nur eingeschränkt worden ist (vgl. OLG Stuttgart, GRUR-RR 2009, 194, 195; Ahrens/Berneke, a.a.O., Kap. 57, Rdnr. 22; Berneke, a.a.O., Rdnr. 300 jew. m. w. Nachw.).

    Eine erneute Vollziehung ist aber dann erforderlich, wenn der vollzogene Verfügungsbeschluss im Verfügungsurteil inhaltlich geändert oder gar erweitert worden ist (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2009, 194, 195; Ahrens/Berneke, a.a.O., Kap. 57, Rdnr. 23; Berneke, a.a.O., Rdnr. 300; Teplitzky, a.a.O., Kap. 38 Rdnr. 48 jew. m. w. Nachw.).

  • BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02

    Sammelhefter II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 2 U 92/10
    Denn der Anmelder, der nur noch für eine bestimmte Ausführungsform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht genötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen (BGH, GRUR 2006, 316, 319 - Koksofentür; GRUR 2008, 60, 64 Rdnr. 30 - Sammelhefter II).

    Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war (BGHZ 111, 21, 25 = NJW 1990, 3272 - Crackkatalysator I; BGH, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze; GRUR 2000, 591, 592- Inkrustierungsinhibitoren; GRUR 2008, 60, 64 Rdnr. 30 - Sammelhefter II).

    Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden (BGHZ 110, 123, 126 = GRUR 1990, 432 - Spleißkammer; BGH, GRUR 2005, 316 - Fußbodenbelag; GRUR 2008, 60, 64 Rdnr. 30 - Sammelhefter II).

  • OLG Naumburg, 03.11.1999 - 11 U 173/99
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 2 U 92/10
    Erforderlich ist lediglich, dass der Zustellungsempfänger aus der Ausfertigung den Inhalt der Urschrift und insbesondere den Umfang seiner Beschwer erkennen kann (BGH, NJW-RR 2000, 1655, 1666 m. w. Nachw.; OLG Köln, NJW-RR 2010, 864; vgl. a. OLG Naumburg, OLGR 2000, 98 = MDR 2000, 601).

    Regelmäßig führen nur schwerwiegende Abweichungen, also solche in wesentlichen Punkten, zur Unwirksamkeit der Zustellung (BGH, NJW 2001, 1653, 1654 m. w. Nachw. ; OLG Köln, NJW-RR 2010, 864, vgl. a. OLG Naumburg, OLGR 2000, 98 = MDR 2000, 601).

    Die Zustellung ist auch dann wirksam, wenn durch das Weglassen einzelner Wörter und Buchstaben das Verständnis der Entscheidung zwar erschwert, aber nicht vereitelt wird (BGH, NJW-RR 2005, 1658 m. w. Nachw.; OLG Köln, NJW-RR 2010, 864; OLG Naumburg, MDR 2000, 601).

  • OLG Köln, 01.09.2009 - 6 W 85/09

    Vollziehung nur in Farbe? - Die schwarz/weiß Ausfertigung einer farbigen

  • EuGH, 05.10.1988 - 238/87

    Volvo / Veng

  • BGH, 22.12.2009 - X ZR 27/06

    Hubgliedertor I

  • BGH, 22.12.2009 - X ZR 28/06

    Hubgliedertor II

  • BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04

    Luftabscheider für Milchsammelanlage

  • OLG Hamburg, 10.04.2002 - 5 U 63/01

    Zur Irreführung bei werblicher Bezugnahme auf ein vom TÜV erteiltes Zertifikat

  • BGH, 24.10.1978 - X ZR 42/76

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Feststellung der Erfinderschaft

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2000 - 20 U 126/00

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

  • BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05

    Mehrgangnabe

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 115/07

    Wirksamwerden einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil

  • EuG, 10.04.1992 - T-15/91

    Josée Bollendorff gegen Europäisches Parlament. - Zulässigkeit -

  • OLG Oldenburg, 28.07.1999 - 2 W 74/99

    Vorliegen oder Nichtvorliegen von Vollstreckungsvoraussetzungen; Ingangsetzung

  • BGH, 11.09.2001 - X ZB 18/00

    Drehmomentenübertragungseinrichtung; Umfang der Patentanmeldung; Kombination

  • BGH, 24.01.2001 - XII ZB 75/00

    Zustellung einer von der Urschrift abweichenden Ausfertigung des Urteils

  • BGH, 07.12.1999 - X ZR 40/95

    Patentfähigkeit eines Waschmittels

  • EuGH, 24.05.1977 - 107/76

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

  • EuGH, 27.10.1982 - 35/82

    Morson und Jhanjan / Niederlande State

  • BGH, 14.09.2004 - X ZB 25/02

    Fußbodenbelag

  • BGH, 15.11.2005 - X ZR 17/02

    Koksofentür

  • BGH, 22.11.2005 - X ZR 79/04

    extracoronales Geschiebe

  • BGH, 04.05.2005 - I ZB 38/04

    Versäumung der Berufungsfrist nach Zustellung einer berichtigten Ausfertigung des

  • OLG Frankfurt, 31.05.2001 - 6 U 240/00

    Apothekenpflichtige Arzneimittel - Internet-Vertrieb - Verstoß gegen deutsches

  • OLG Oldenburg, 19.06.2008 - 8 U 25/08

    Beginn einer neuen Vollziehungsfrist bei Bestätigung einer einstweiligen

  • OLG Hamburg, 31.03.1983 - 3 U 192/82

    Puckman

  • BGH, 23.01.1990 - X ZB 9/89

    Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents im Einspruchsverfahren; Beschränkung

  • BGH, 14.03.1972 - X ZB 2/71

    Stofferfindung

  • BGH, 03.06.1982 - X ZB 21/81

    Voraussetzungen der Patentfähigkeit eines Arzneimittels - Möglichkeit des

  • BGH, 20.03.1990 - X ZB 10/88

    Beschränkung des Patentanspruchs

  • BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen einer Patentverletzung

  • BGH, 02.12.1980 - X ZR 16/79

    Anmeldung eines Patents - Vertrieb eines Mähdreschers - Vorliegen einer

  • BGH, 17.05.1984 - X ZB 15/83

    "Schichtträger"; Wechsel der Patentkategorie nach Bekanntmachung

  • BGH, 30.10.1990 - X ZB 18/88

    Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch

  • BGH, 14.05.2009 - Xa ZR 148/05

    Heizer

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09

    Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

  • BGH, 06.07.2010 - X ZR 115/07

    "Direkt oder indirekt mit einer Maschine oder einem manuell betreibbaren

  • EuG - T-374/93 (anhängig)

    Fitzgerald / Rat und Kommission

  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

  • BGH, 10.03.1998 - X ZB 31/97

    Unwirksamkeit der Zustellung bei Unvollständigkeit der Urteilsausfertigung

  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 72/05

    Ziehmaschinenzugeinheit

  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06

    Orange-Book-Standard

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2011 - 2 U 93/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters für eine Tintenpatrone mit

    Zur form- und fristgerechten Vollziehung der einstweiligen Verfügung (§§ 929 Abs. 2, 936 ZPO), dem Einwand eines Rechtsmissbrauchs seitens der Verfügungsklägerin wegen gleichzeitigen Vorgehens aus mehreren Schutzrechten und der von den Verfügungsbeklagten erhobenen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs in erster Instanz wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die allen Parteien bekannten Ausführungen des Senats im Urteil vom 20.01.2011 das Parallelverfahren I-2 U 92/10 betreffend verwiesen.

    Sie erlauben daher - aus den im Verfahren I-2 U 92/10 näher ausgeführten Gründen, auf die wiederum Bezug genommen wird - regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patent- oder Gebrauchsmusteranspruchs.

    Als Bestandteil des Schutzanspruchs nehmen Zweck- und Funktionsangaben - wie ebenfalls schon im Urteil das Verfahren I-2 U 92/10 betreffend im einzelnen begründet - insoweit regelmäßig an dessen Aufgabe teil, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann.

    Der von den Verfügungsbeklagten erhobene Zwangslizenzeinwand ist aus den Gründen des bereits in Bezug genommenen Urteils im Verfahren I-2 U 92/10 und aus den Gründen des allen Parteien ebenfalls bekannten Beschlusses des Senats vom 14.02.2011 in eben diesem Verfahren, auf die ebenfalls verwiesen wird, nicht begründet.

    Die am Microsoft- Urteil des EUG zu übende Kritik hat der Senat bereits in dem das Verfahren I-2 U 92/10 beendenden Urteil vom 20.01.2011 ausführlich begründet.

    Die von den Verfügungsbeklagten auch im hiesigen Verfahren angeregte Vorlage an den EuGH kommt, wie bereits im Verfahren I-2 U 92/10 dargelegt, aus den dort genannten Gründen nicht in Betracht.

    der diesbezüglichen allgemeinen Grundsätze wird auf die Ausführungen unter lit. G 1.) im Urteil vom 20.01.2011 - I-2 U 92/10 - Bezug genommen.

    Was die Offenbarung der Vorderwand der Tintenpatrone anbelangt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu diesem Punkt ausgeführten Gründe im Urteil I-2 U 92/10 unter lit. E 2.) a) aa) verwiesen.

    Zwar gilt bei weitgehend funktional beschriebenen Gegenständen eines Schutzrechts das vom Senat im Parallelverfahren I-2 U 92/10 auf S. 50 ff des Urteils vom 20.01.2011 grundsätzlich Ausgeführte.

    Mit beiden hat sich der Senat bereits im Verfahren I-2 U 92/10 ausführlich auseinandergesetzt hat, so dass auf die Ausführungen im dortigen Urteil auf den Seiten 54 bis 59 Bezug genommen wird.

  • LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 44/14

    Prozesskartusche

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann vor diesem Hintergrund die Verweigerung einer Lizenz an einem Patent oder einem anderen Immaterialgüterrecht als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehen sollte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 - Az. I-2 U 92/10, Rn. 61 bei Juris m.w.N; EuGH, GRUR 2004, 524 Rn. 34 - IMS/Health).

    (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 - Az. I-2 U 92/10, Rn. 61 bei Juris m.w.N.; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, 1649 ff.).

    Dies ist nur der Fall wenn für das Produkt oder die Dienstleistung kein tatsächlicher oder potentieller Ersatz besteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 - Az. I-2 U 92/10, Rn. 68 bei Juris m.w.N).

    Die Weigerung, eine Lizenz zu erteilen, kann nur dann als missbräuchlich eingestuft werden, wenn sich das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, nicht im Wesentlichen darauf beschränken will, Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die vom Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums bereits auf dem abgeleiteten Markt angeboten werden, sondern beabsichtigt, neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 - Az. I-2 U 92/10, Rn. 72 bei Juris m.w.N).

    Bei der gebotenen kartellrechtlichen Betrachtung ist vielmehr maßgeblich, ob das Produkt des Lizenzsuchers als solches von einer derartigen Beschaffenheit ist, dass zwischen den fraglichen Produkten - dem Erzeugnis des Lizenzsuchers einerseits und den patentgemäßen Gegenständen andererseits - aus der Sicht der Nachfrager keine Substituierbarkeit gegeben ist, dass also die Nachfrage nach dem Produkt des Lizenzsuchers bei Zugrundelegung der Auffassungen des nachfragenden Marktes durch die patentgemäßen Gegenstände nicht befriedigt werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 - Az. I-2 U 92/10, Rn. 76 bei Juris m.w.N; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1654).

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2021 - 2 U 25/20

    Unterlassungsanspruch wegen des Angebots und Vertriebs eines Präparats aus einem

    2012, 178 - Gleitsattel-Scheibenbremse; Urteil vom 20.01.2011 - I-2 U 92/10 = BeckRS 2011, 03266; Urteil vom 24.11.2011 - I-2 U 55/10 = BeckRS 2011, 08596; Urteil vom 06.12.2012 - I-2 U 46/12 = BeckRS 2013, 13744; Mitt.
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Rechtsprechung
   SG Potsdam, 18.10.2013 - S 2 U 92/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,68152
SG Potsdam, 18.10.2013 - S 2 U 92/10 (https://dejure.org/2013,68152)
SG Potsdam, Entscheidung vom 18.10.2013 - S 2 U 92/10 (https://dejure.org/2013,68152)
SG Potsdam, Entscheidung vom 18. Oktober 2013 - S 2 U 92/10 (https://dejure.org/2013,68152)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   BSG, 23.06.2010 - B 2 U 92/10 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,44931
BSG, 23.06.2010 - B 2 U 92/10 B (https://dejure.org/2010,44931)
BSG, Entscheidung vom 23.06.2010 - B 2 U 92/10 B (https://dejure.org/2010,44931)
BSG, Entscheidung vom 23. Juni 2010 - B 2 U 92/10 B (https://dejure.org/2010,44931)
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Verfahrensgang

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