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   OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 2 UF 112/11   

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https://dejure.org/2012,3831
OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 2 UF 112/11 (https://dejure.org/2012,3831)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.01.2012 - 2 UF 112/11 (https://dejure.org/2012,3831)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Januar 2012 - 2 UF 112/11 (https://dejure.org/2012,3831)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 59 FamFG, § 61 FamFG, § 18 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde eines privaten Versorgungsträgers gegen das Unterbleiben des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines von zwei wirtschaftlich eigenständigen Anrechten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 59; FamFG § 61; VersAusglG § 18
    Zulässigkeit der Beschwerde eines privaten Versorgungsträgers gegen das Unterbleiben des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines von zwei wirtschaftlich eigenständigen Anrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1308
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Saarbrücken, 11.08.2011 - 6 UF 82/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 2 UF 112/11
    Da der Versorgungsausgleich nicht vollständig ausgeschlossen sei, könne sich die Beschwerdeführerin gegen eine materiellrechtlich unrichtige Entscheidung nach § 18 VersAusglG wenden (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. August 2011 zu 6 UF 82/11, zitiert nach Juris, Tz. 10).

    Dafür spricht sich im Sinne einer weiten Auslegung des § 59 FamFG auch ein Teil der Literatur unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dem Beschwerderecht privat organisierter Versorgungsträger nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht aus (Schwamb, Anmerkung zu dem vorbenannten Beschluss, in: FamFR 2011, 468, so auch Bumiller/Harders, FamFG 10. Aufl. 2011, Rn. 2 zu § 228 FamFG).

  • OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 2 UF 358/10

    Keine Einwendung des Versorgungsträgers bei Versorgungsausgleich geringfügiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 2 UF 112/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Frankfurt, vom 14. Februar 2011 zu 2 UF 358/10, FamRZ 2011, 980-981, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 30. November 2011 zu XII ZB 79/11, zitiert nach Juris) sind verschiedene Bausteine einer bei einem Betriebsrententräger gehaltenen Versorgung trotz ihrer wirtschaftlichen Eigenständigkeit bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG gemeinsam zu betrachten.
  • OLG Celle, 15.11.2011 - 10 UF 256/11

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den Ausschluss des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 2 UF 112/11
    Das OLG Celle (Beschluss vom 15. November 2011 zu 10 UF 256/11, zitiert nach Juris, Tz. 12) geht davon aus, dass sich die Beschwerdeberechtigung aus der Verletzung materiellen Rechts ergibt, wenn der Versorgungsträger das Fehlen einer Voraussetzung des Anwendung des § 18 VersAusglG rügt, wie etwa die Gleichartigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG oder die Geringfügigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG.
  • BGH, 27.08.2003 - XII ZB 33/00

    Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 2 UF 112/11
    Der Bundesgerichtshof hatte dazu ausgeführt, dass ein Versorgungsträger i. S. des § 20 FGG in seiner Rechtsstellung betroffen sein kann, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden, bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründet oder überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich verändert wird (BGH, NJW 2003, 3772 ff., zitiert nach Juris, Tz. 17 m.w.N.).
  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 79/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 2 UF 112/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Frankfurt, vom 14. Februar 2011 zu 2 UF 358/10, FamRZ 2011, 980-981, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 30. November 2011 zu XII ZB 79/11, zitiert nach Juris) sind verschiedene Bausteine einer bei einem Betriebsrententräger gehaltenen Versorgung trotz ihrer wirtschaftlichen Eigenständigkeit bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG gemeinsam zu betrachten.
  • OLG Bamberg, 20.12.2010 - 2 UF 245/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerde eines Versicherungsträgers wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 2 UF 112/11
    Das OLG Bamberg hat darauf abgestellt, dass mit dem eingelegten Rechtsmittel die Beschwer geltend gemacht und bekämpft werden muss und es daher keinen Eingriff in die Rechtsposition des Versorgungsträgers darstellt, wenn der Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG gänzlich ausgeschlossen sei oder wenn der Ausgleich des bei ihm bestehenden Rechtes nach § 18 Abs. 2 VersAusglG unterbleibe (OLG Bamberg, FamRZ 2011, 1232-1233, zitiert nach Juris, Tz. 16).
  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

    Eine weitere Ansicht bejaht eine Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer gestörten bzw. erschwerten Rechtsausübung, wenn er mit seinem Rechtsmittel geltend macht, dass ein gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG wegen Geringfügigkeit vom Wertausgleich ausgenommenes Anrecht wirtschaftlich (insbesondere durch steuerliche Förderung) mit einem anderen, in den Wertausgleich einbezogenen Anrecht verknüpft sei (OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1308, 1309; OLG Karlsruhe Beschluss vom 18. Mai 2012 - 18 UF 324/11 - juris Rn. 8).
  • OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - 20 UF 155/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwer eines Versorgungsträgers; Ausgleich

    Die Beschwer des Versorgungsträgers ergibt sich dann aus der Störung der Rechtsausübung des Versorgungsträgers, wenn das ausgeglichene Anrecht anderweitig mit dem nicht ausgeglichenen Anrecht verbunden ist, etwa durch die steuerrechtliche Begünstigung im Rahmen des § 10a EStG (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 306, 307 zur Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1308; OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 306; zustimmend jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 129 ff.; BeckOK FamFG, Stand 01.10.2018, § 219 Rn. 2; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 628; Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 219 Rn. 6; diese Frage dürfte durch BGH, FamRZ 2013, 612 offen geblieben sein).

    Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Aufwand beim Versorgungsträger für die Einrichtung eines Versicherungskontos für die ausgleichsberechtigte Ehefrau nicht erheblich ins Gewicht fallen dürfte, nachdem ohnehin das weitere (nicht geringfügige) Anrecht des Ehemanns aus der Pensionsversicherung bei demselben Versorgungsträger auszugleichen ist (vgl. auch OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1308, 1309; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 427).

    Diese steuerliche Verbindung muss auch nach Auffassung des Senats eine Ausnahme gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG rechtfertigen können, weil das von der Beschwerdeführerin beschriebene steuerliche Ergebnis in keiner Weise dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung dient (OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1308, 1309; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.04.2011, 6 UF 28/11, juris Rn. 12).

  • OLG Frankfurt, 15.06.2012 - 2 UF 144/12

    Versorgungsausgleich: Ausschluss mehrerer geringfügiger Anrechte, deren Summe den

    Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass für Versorgungsträger auch die Beschwer im Sinne des § 59 FamFG für Versorgungsausgleichssachen nicht erforderlich ist (vgl. insoweit OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.1.2012, 2 UF 112/11, zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 16.03.2020 - 9 UF 10/20

    Beschwerde gegen die Ausgleichung von Anrechten trotz Geringfügigkeit im Wege der

    Der bloße Umstand, dass die Summe der nicht ausgeglichenen Kapitalwerte von mehreren Versorgungen des Antragstellers die Bagatellgrenze übersteigt, genügt für sich betrachtet nicht, von der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 2013, 1415; OLG Schleswig NJW 2013, 2835; FamRZ 2013, 218; OLG Frankfurt NJW 2012, 3316; FamRZ 2012, 1308; KG NJW-RR 2011, 1372; OLG Düsseldorf FamFR 2011, 348; erkennender Senat, Beschluss vom 27. März 2014, Az. 9 UF 28/14).
  • OLG Karlsruhe, 18.05.2012 - 18 UF 324/11

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Beschwer des Versorgungsträgers bei nicht

    Durch die Entscheidung des Familiengerichts wird die Beschwerdeführerin gezwungen, Einheitliches uneinheitlich zu behandeln (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2012, 2 UF 112/11 - zitiert nach juris Tz. 20, BeckRS 2012, 07017 zur Beschwer des Versorgungsträgers bei unterschiedlicher Behandlung wirtschaftlich verknüpfter Versorgungsanrechte), wodurch sie in ihrer Rechtsausübung zumindest gestört wird.
  • OLG Karlsruhe, 16.07.2019 - 5 UF 73/19

    Beschwerde gegen die Nichtausgleichung eines Anrechtes wegen Geringfügigkeit:

    Um eine solche unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung geht es auch dann, wenn wie hier bei einem Versorgungsträger zwei rechtlich eigenständige Anrechte bestehen, bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nur eines der beiden Anrechte geteilt wird und der Versorgungsträger mit der Beschwerde geltend macht, die beiden Anrechte müssten einheitlich beurteilt werden mit der Folge, dass auch das unter § 18 Abs. 2 VersAusglG fallende Anrecht geteilt werden müsse (vgl. OLG Karlsruhe vom 07.01.2019 - 20 UF 155/18, juris Rn. 12 ff.; OLG Frankfurt vom 30.02.2012 - 2 UF 112/11, juris Rn. 20).
  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 1 UF 207/21

    Versorgungsausgleich bei aus steuerlichen Gründen auszugleichenden

    Dem trägt der Mindestbetrag, hier von 50, 00 EUR, d.h. von 25, 00 EUR je Ehegatte, an dessen Höhe es im Übrigen nichts auszusetzen gibt, Rechnung (OLG Saarbrücken Beschluss v. 20.10.2011, Az. 6 UF 125/121; OLG Karlsruhe Beschluss v. 7.1.2019, Az. 20 UF 155/18; OLG Frankfurt Beschluss v. 2.1.2017, Az. 1 UF 288/16; OLG Frankfurt Beschluss v. 30.1.2012, Az. 2 UF 112/11 ; OLG Frankfurt Beschluss v. 6.5.2011, Az. 3 UF 53/11; OLG Frankfurt Beschluss v. 24.10.2011, Az. 1 UF 304/11; OLG Saarbrücken Beschluss v. 11.8.2011, Az. 6 UF 82/11).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2020 - 9 UF 10/20
    Der bloße Umstand, dass die Summe der nicht ausgeglichenen Kapitalwerte von mehreren Versorgungen des Antragstellers die Bagatellgrenze übersteigt, genügt für sich betrachtet nicht, von der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 2013, 1415; OLG Schleswig NJW 2013, 2835; FamRZ 2013, 218; OLG Frankfurt NJW 2012, 3316; FamRZ 2012, 1308; KG NJW-RR 2011, 1372; OLG Düsseldorf FamFR 2011, 348; erkennender Senat, Beschluss vom 27. März 2014, Az. 9 UF 28/14).
  • OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 28/14

    Keine Addition mehrerer geringfügiger Anrechte für Anwendung der

    § 18 Abs. 3 bildet keine generelle Obergrenze auch für die Summe aller geringwertigen Ausgleichswerte (OLG Hamm NJW-RR 2013, 1415 [OLG Hamm 29.05.2013 - 8 UF 36/13] ; OLG Schleswig NJW 2013, 2835; FamRZ 2013, 218 ; OLG Frankfurt NJW 2012, 3316; FamRZ 2012, 1308 ; KG NJW-RR 2011, 1372; OLG Düsseldorf FamFR.
  • OLG Frankfurt, 26.03.2013 - 6 UF 66/12

    Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers

    4 Zu II. Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1. und 4. sind zulässig; insbesondere sind die Versorgungsträger beschwerdebefugt gemäß § 59 FamFG, denn sie rügen eine fehlerhafte Ermessensausübung im Rahmen der Anwendung von § 18 VersAusglG mit für sie als Versorgungsträger möglicherweise nachteiligen Folgen, weil die steuergeförderten Zulagenversicherungen mit der jeweiligen Grundversicherung verknüpft sind und bei isolierter Behandlung eine für die beteiligten Eheleute steuerschädliche Verwendung entstehen kann, für die nicht ausschließbar auch der Versorgungsträger in die Haftung geraten könnte, ihm aber jedenfalls sogar zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen kann (vgl. zu dieser Fallgruppe OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1308, 1309; OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 306 = FamFR 2012, 468 m. Anm. Schwamb; insoweit noch offen gelassen BGH, Beschluss vom 09.01.2013, XII ZB 550/11, Tz. 18 = FamRB 2013, 102 mit Anm. Schwamb).
  • OLG Köln, 20.03.2012 - 27 UF 51/11
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