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   OLG Frankfurt, 11.12.2003 - 2 UF 181/03   

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https://dejure.org/2003,15567
OLG Frankfurt, 11.12.2003 - 2 UF 181/03 (https://dejure.org/2003,15567)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.12.2003 - 2 UF 181/03 (https://dejure.org/2003,15567)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - 2 UF 181/03 (https://dejure.org/2003,15567)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    § 1601 BGB, § 1603 BGB, § 1606 BGB, § 1607 BGB
    Ersatzhaftung nach § 1607 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme des Großvaters auf Unterhalt wegen Leistungsunfähigkeit des eigentlich barunterhaltspflichtigen Vaters; Vorrangige Unterhaltsverpflichtung zum Barunterhalt trotz Erfüllung von Betreuungsunterhalt

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme des Großvaters auf Unterhalt wegen Leistungsunfähigkeit des eigentlich barunterhaltspflichtigen Vaters; Vorrangige Unterhaltsverpflichtung zum Barunterhalt trotz Erfüllung von Betreuungsunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1745
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Leverkusen, 16.05.2002 - 34 F 150/01

    Haftung der Großeltern auf Unterhalt als mithaftende Verwandte bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2003 - 2 UF 181/03
    Insoweit sei am Rande erwähnt, dass auch die den Kläger betreuende Mutter trotz der Bestimmung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, nach der sie in der Regel ihre Verpflichtung zum Unterhalt des Kindes durch Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt) erfüllt, auch im Verhältnis zu den Großeltern nach § 1606 Abs. 2 BGB vorrangig dem Kläger zum Unterhalt verpflichtet ist (vgl. Landgericht Kleve FamRZ 1988, 1085;AG Leverkusen FamRZ 2003, 627, 628; Staudinger/Engler (2000) § 1607 Rdz. 5).

    Denn aus Struktur und Systematik des Unterhaltsrechtes in §§ 1606, 1607 BGB folgt, dass die beiderseitigen Großeltern und dann selbstverständlich gleichrangig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Unterhalt ihres Enkelkindes haften und die Eltern der betreuenden Mutter keinesfalls davon ausgeschlossen sind (Johannsen/Henrich/Graba Eherecht 4. Aufl., § 1607 Rdz. 3, DIV-Gutachten vom 01.03.1998 in DAVorm 1989, 361, 362, AG Leverkusen FamRZ 2003, 627, 628).

  • LG Kleve, 13.04.1988 - 5 T 25/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2003 - 2 UF 181/03
    Insoweit sei am Rande erwähnt, dass auch die den Kläger betreuende Mutter trotz der Bestimmung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, nach der sie in der Regel ihre Verpflichtung zum Unterhalt des Kindes durch Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt) erfüllt, auch im Verhältnis zu den Großeltern nach § 1606 Abs. 2 BGB vorrangig dem Kläger zum Unterhalt verpflichtet ist (vgl. Landgericht Kleve FamRZ 1988, 1085;AG Leverkusen FamRZ 2003, 627, 628; Staudinger/Engler (2000) § 1607 Rdz. 5).
  • OLG Hamm, 25.10.2012 - 6 WF 232/12

    Schulden Großeltern ihren Enkeln Unterhalt?

    Vielmehr muss hinzu kommen, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus Gründen des Kindeswohls nicht zumutbar ist (vgl. Wendl/Dose-Wönne, Unterhaltsrecht,8. Auflage, 2 Rn.975; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1745; OLG Jena FamRZ 2006, 569 und MDR 2009, 755).
  • OLG Jena, 29.10.2009 - 1 WF 258/09

    Unterhaltspflicht der Großeltern: Darlegungslast zur Leistungsfähigkeit der

    § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, der die Betreuung als Unterhaltsgewährung dem Barunterhalt gleichstellt mit der Folge, dass grundsätzlich Barunterhalt zusätzlich zur Betreuung nicht geschuldet wird, gilt nur im Verhältnis der Eltern zueinander, nicht aber im Verhältnis zu den nachrangig haftenden Großeltern (vgl. Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 7. Auflage, § 2, Rdnr. 545; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1745, 1746; OLG Jena, FamRZ 2006, 569 ff.).
  • OLG Jena, 06.09.2005 - 1 WF 240/05

    1.Schlüssiger Klagevortrag bei Inanspruchnahme der Großeltern väterlicherseits.

    Gleichwohl hat das Amtsgericht der Antragstellerin zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert, da die Kindesmutter trotz der Bestimmung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, nach der sie in der Regel ihre Verpflichtung zum Unterhalt des Kindes durch dessen Pflege und Erziehung (Betreuungsunterhalt) erfüllt, im Verhältnis zu den Großeltern vorrangig der Antragstellerin nach § 1606 Abs. 2 BGB zum Unterhalt verpflichtet ist (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 1745, 1746; AG Leverkusen, FamRZ 2003, 627, 628).
  • OLG Jena, 10.12.2008 - 2 WF 449/08

    Zu den Voraussetzungen der Unterhaltspflicht von Großeltern

    § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, der die Betreuung als Unterhaltsgewährung dem Barunterhalt gleichstellt mit der Folge, dass grundsätzlich Barunterhalt zusätzlich zur Betreuung nicht geschuldet wird, gilt nur im Verhältnis der Eltern zueinander, nicht aber im Verhältnis zu den nachrangig haftenden Großeltern (vgl. Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 7. Auflage, § 2, Rn. 545; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1745, 1746; OLG Jena, FamRZ 2006, 569 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 27.03.2007 - 6 WF 18/07

    Erstrecckung der Ersatzhaftung nach § 1607 BGB auf alle Großeltern

    Da eine originäre Ersatzhaftung der Großeltern nur beim Ausfall beider Elternteile in Betracht kommt, beschränkt sich die Ersatzhaftung nach § 1607 BGB - entgegen der Annahme der Beschwerde - nicht auf den Stamm des ausgefallenen Elternteils, sondern erfasst zwingend alle Großeltern (OLG Jena, FamRZ 2006, 569; OLG Hamm, FamRZ 2005, 1926; OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 1745, 1746); bei der - nicht allein am Wortlaut zu orientierenden - Auslegung des § 1607 BGB ist nämlich § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB zu beachten (OLG Frankfurt, a.a.O.; Eschenbruch/Mittendorf, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rz. 3115 a).
  • OLG Celle, 10.11.2004 - 17 WF 183/04

    Voraussetzung der Ersatzhaftung für den Unterhalt; Gesteigerte Unterhaltspflicht

    Trotz der Bestimmung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, nach der die Kindesmutter im Regelfall ihre Verpflichtung zum Unterhalt des Kindes durch Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt) erfüllt, ist sie im Verhältnis zu den hier in Anspruch genommenen Großeltern nach § 1606 Abs. 2 BGB vorrangig der Antragstellerin zum Unterhalt verpflichtet (OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1745; LG Kleve FamRZ 1988, 1085; AG Leverkusen FamRZ 2003, 627; Staudinger/Engler BGB, 2000, § 1607 Rz. 5).
  • OLG Köln, 16.02.2010 - 4 WF 19/10

    Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Großeltern auf Unterhalt

    § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, der die Betreuung als Unterhaltsgewährung dem Barunterhalt gleichstellt mit der Folge, dass grundsätzlich Barunterhalt zusätzlich zur Betreuung nicht geschuldet wird, gilt nur im Verhältnis der Eltern zueinander, nicht aber im Verhältnis zu den nachrangig haftenden Großeltern (vgl. Wendl/Staudigel, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 2 Rdnr. 545; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1745, 1776; OLG Jena FamRZ 2006, 569 ff.; OLG Jena MDR 2009, 755 f.).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 16.01.2004 - 2 UF 180/03, 2 UF 181/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3998
OLG Zweibrücken, 16.01.2004 - 2 UF 180/03, 2 UF 181/03 (https://dejure.org/2004,3998)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.01.2004 - 2 UF 180/03, 2 UF 181/03 (https://dejure.org/2004,3998)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16. Januar 2004 - 2 UF 180/03, 2 UF 181/03 (https://dejure.org/2004,3998)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verhältnis von Einbenennung und Kindeswohl; Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis; Voraussetzungen der Einbenennung

  • Judicialis

    BGB § 1617 a Abs. 2; ; BGB § 1618; ; BGB § 1618 Satz 1; ; BGB § 1618 Satz 4; ; ZPO § 621 e Abs. 1; ; KostO § 131 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Zur Frage der gerichtlichen Ersetzung einer gem. § 1618 S. 1 BGB erforderlichen Einbenennungserklärung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Namen des Stiefvaters auch nach dessen Tod?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 944
  • FamRZ 2004, 1747
  • Rpfleger 2004, 483
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99

    Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.01.2004 - 2 UF 180/03
    Es sind keine hinreichenden Gründe dafür dargetan und ersichtlich, dass die Einbenennung für das Wohl des Jugendlichen unabdingbar notwendig, d. h. zur Abwendung konkreter ihm drohender Schäden, unerlässlich wäre (BGH FamRZ 2002, 94 f, 1330 f und 1330 f).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 16.01.2004 - 2 UF 181/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,24583
OLG Zweibrücken, 16.01.2004 - 2 UF 181/03 (https://dejure.org/2004,24583)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.01.2004 - 2 UF 181/03 (https://dejure.org/2004,24583)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16. Januar 2004 - 2 UF 181/03 (https://dejure.org/2004,24583)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Ersetzung der Einbenennungserklärung eines Stiefvaters; Fortbestand der Ehe als Grundvoraussetzung einer Einbenennung

  • Judicialis

    BGB § 1617 a Abs. 2; ; BGB § 1618; ; BGB § 1618 Satz 1; ; BGB § 1618 Satz 4; ; ZPO § 621 e Abs. 1; ; KostO § 131 Abs. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1747
  • Rpfleger 2004, 483
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99

    Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.01.2004 - 2 UF 181/03
    Es sind keine hinreichenden Gründe dafür dargetan und ersichtlich, dass die Einbenennung für das Wohl des Jugendlichen unabdingbar notwendig, d. h. zur Abwendung konkreter ihm drohender Schäden, unerlässlich wäre (BGH FamRZ 2002, 94 f, 1330 f und 1330 f).
  • OLG Zweibrücken, 16.01.2004 - 2 UF 180/03

    Einbenennung des Stiefkindes: Gerichtliche Ersetzung der Einbenennungserklärung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.01.2004 - 2 UF 181/03
    Aktenzeichen: 2 UF 180/03 2 UF 181/03.
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