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   OLG Hamm, 20.12.2019 - 2 UF 234/19   

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https://dejure.org/2019,46500
OLG Hamm, 20.12.2019 - 2 UF 234/19 (https://dejure.org/2019,46500)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.12.2019 - 2 UF 234/19 (https://dejure.org/2019,46500)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Dezember 2019 - 2 UF 234/19 (https://dejure.org/2019,46500)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io
  • der-rechtsberater.de

    Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts - Falsch adressierter Schriftsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG, § 113 Abs. 1 ; ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anwaltsverschulden

  • rechtsportal.de

    FamFG § 117 Abs. 1 S. 4 ; ZPO § 522 Abs. 1
    Verstoß gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unzuverlässige Kanzleikraft muss besonders überwacht werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei Fertigung eines falsch adressierten Schriftsatzes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 438
  • MDR 2020, 439
  • FamRZ 2020, 850
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.07.2015 - XII ZB 583/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2019 - 2 UF 234/19
    Ein Rechtsanwalt genügt der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt jedenfalls dann nicht mehr, wenn er dieselbe Kanzleikraft, die zuvor weisungswidrig den falsch adressierten und von ihm unterzeichneten fristgebundenen Schriftsatz gefertigt hat, anweist, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen und anschließend an das dort aufgeführte Gericht zu übersenden, ohne die Durchführung dieser Weisung durch weitere Maßnahmen abzusichern (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.07.2015 - XII ZB 583/14 -).

    Ist die Rechtsmittelschrift an das unzuständige Gericht adressiert worden, ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 22.07.2015 - XII ZB 583/14 -, Tz. 12 ff. mwN., zit. nach juris), der der Senat folgt, zwischen den Fällen zu unterscheiden, in denen der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellte lediglich dahin angewiesen hat, den bereits von ihm unterzeichneten Schriftsatz hinsichtlich der Adressangabe zu korrigieren und ihn ohne erneute Vorlage an das zuständige Gericht zu senden, und denjenigen, in denen der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellte - wie hier - angewiesen hat, einen neuen Schriftsatz mit zutreffender Adressangabe zu fertigen, ihm zur Unterschrift vorzulegen und anschließend an das zuständige Gericht zu senden.

    Allerdings muss der Rechtsanwalt als Mindestvoraussetzung dafür, dass die Verwechslung der Schriftsätze nicht auch auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen ist, seine Büroangestellte als zuverlässig erprobt haben, bevor er sie beauftragt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2015 - XII ZB 583/14 -, Tz. 16 f. mwN., zit. nach juris).

  • AG Marl, 18.09.2019 - 15 F 88/17

    Nachscheidungsunterhalt nach Erreichen der Regelaltersgrenze

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2019 - 2 UF 234/19
    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 18.09.2019 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl (Az. 15 F 88/17) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
  • BGH, 26.06.2013 - XII ZB 83/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Familienstreitsache: Pflicht des

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2019 - 2 UF 234/19
    Die Behandlung der am 11.11.2019 vorab per Fax beim Oberlandesgericht eingegangenen Beschwerdeschrift durch den Senat verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und lässt daher die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung für die Fristversäumung nicht entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2013 - XII ZB 394/12 -, Tz. 17; Beschluss vom 26.06.2013 - XII ZB 83/13 -, Tz. 18, jew. zit. nach juris).
  • BGH, 12.06.2013 - XII ZB 394/12

    Wiedereinsetzung in Familienstreitsache: Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2019 - 2 UF 234/19
    Die Behandlung der am 11.11.2019 vorab per Fax beim Oberlandesgericht eingegangenen Beschwerdeschrift durch den Senat verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und lässt daher die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung für die Fristversäumung nicht entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2013 - XII ZB 394/12 -, Tz. 17; Beschluss vom 26.06.2013 - XII ZB 83/13 -, Tz. 18, jew. zit. nach juris).
  • BGH, 25.10.2018 - V ZB 259/17

    Anforderungen an die von einem Rechtsanwalt geforderte übliche Sorgfalt;

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2019 - 2 UF 234/19
    Insbesondere kann ein Verschulden des Rechtsanwalts nicht alleine darin gesehen werden, dass er den unzutreffend adressierten und von ihm unterschriebenen Schriftsatz nicht selbst vernichtet oder durch Durchstreichen als ungültig kennzeichnet, auch wenn solche Maßnahmen für den Rechtsanwalt keinen großen Aufwand bedeuteten und zu mehr Sicherheit führen (vgl. BGH, aaO., Tz. 16 sowie zuletzt Beschluss vom 25.10.2018 - V ZB 259/17 -, Tz. 10 f. mwN., zit. nach juris).
  • BGH, 22.11.2005 - VI ZB 15/05

    Pflichten des erstinstanzlichen Gerichts bei Einreichung von Schriftsätzen für

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2019 - 2 UF 234/19
    Damit würden die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht überspannt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2005 - VI ZB 15/05 -, Tz. 5, zit. nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 25.08.2021 - 13 U 95/21

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz SLB 250d

    Der Rechtsanwalt muss die Rechtsmittelbegründungsschrift deshalb vor der Unterzeichnung insbesondere auch im Hinblick auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts überprüfen (vgl. zur Rechtsmittelfrist: BGH, Beschluss vom 22.07.2015, XII ZB 583/14, zit. nach juris, Rz. 12 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2019, 2 UF 234/19, zit. nach juris, Rz. 9 ff.).

    Der Rechtsanwalt muss die Rechtsmittelbegründungsschrift deshalb vor der Unterzeichnung insbesondere auch im Hinblick auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts überprüfen (vgl. zur Rechtsmittelfrist: BGH, Beschluss vom 22.07.2015, XII ZB 583/14, zit. nach juris, Rz. 12 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2019, 2 UF 234/19, zit. nach juris, Rz. 9 ff.).

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