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   FG Baden-Württemberg, 26.06.2000 - 2 V 13/00   

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https://dejure.org/2000,9745
FG Baden-Württemberg, 26.06.2000 - 2 V 13/00 (https://dejure.org/2000,9745)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.06.2000 - 2 V 13/00 (https://dejure.org/2000,9745)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Juni 2000 - 2 V 13/00 (https://dejure.org/2000,9745)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungswidrigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist für die Veräußerung privater Grundstücke von zwei auf zehn Jahre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 2000, 1991
  • EFG 2000, 1004
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.06.2000 - 2 V 13/00
    Eine solche liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (z.B. Beschluss des BVerfG vom 3. Dezember 1997 - BvR 882/97 -NJW 1998, 1547 , siehe auch Wermeckes, DStZ 1999, 479).

    Ob im übrigen mit der Verlängerung der Frist zwischen Anschaffung und Veräußerung auf zehn Jahre eine unechte Rückwirkung bzw. eine tatbestandliche Rückanknüpfung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG vorliegt, kann offen bleiben, da unechte Rückwirkungen nicht verfassungswidrig sind (z.B. Beschluss des BVerfG in NJW 1998, 1547 ).

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Diese Ansicht ist in der Rechtsprechung der Finanzgerichte auf Zustimmung (Urteil des FG Düsseldorf vom 19. Dezember 2001 9 K 7766/00 E, EFG 2002, 464; vgl. auch Beschluss des FG Düsseldorf vom 28. Februar 2001 9 V 7770/00 A(E), EFG 2001, 695), aber auch --in Übereinstimmung mit der angefochtenen Vorentscheidung-- auf Ablehnung gestoßen (Urteil des FG Münster vom 24. Januar 2003 11 K 6863/01 E, EFG 2003, 714, Aktenzeichen des BFH: IX R 19/03; Beschlüsse der Vorinstanz vom 26. Juni 2000 2 V 13/00, EFG 2000, 1004; des FG Münster vom 16. Oktober 2000 14 V 3087/00 E, EFG 2001, 71).
  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

    b) Verfassungsrechtliche Zweifel wurden in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich verschiedener durch das StEntlG 1999/2000/2002 in § 23 EStG eingefügter Neuregelungen geäußert (BFH-Beschluss vom 5. März 2001 IX B 90/00, BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405, zur rückwirkenden Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre; gl.A. FG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2001 9 V 7770/00 A(E), EFG 2001, 695; FG Münster, Beschluss vom 18. Januar 2001 4 V 6735/00 E, EFG 2001, 294; im Ergebnis gl.A. FG Köln, Vorlagebeschluss vom 25. Juli 2002 13 K 460/01, EFG 2002, 1236, Az. des BVerfG 2 BvL 14/02; a.A. FG Münster, Beschluss vom 16. Oktober 2000 14 V 3087/00 E, EFG 2001, 71; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2000 2 V 13/00, EFG 2000, 1004; s. auch BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 IX B 128/99, BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411, zum Verlustausgleich- und -abzug; ebenso FG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 1999 17 V 4480/99 A(E), EFG 1999, 1128; s. ferner Thüringer FG, Urteil vom 13. Dezember 2000 III 1121/00, EFG 2001, 447, zur Unzulässigkeit des vertikalen Verlustausgleichs sowie des überperiodischen Verlustabzugs nach § 10d EStG; FG München, Urteil vom 29. Oktober 1999 8 K 3914/96, EFG 2000, 126; FG des Saarlandes, Beschluss vom 1. März 2001 2 V 400/00, juris).
  • BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00

    Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?

    Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 1004).

    Der Antragsteller legte gegen die in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1004 veröffentlichte Entscheidung des FG Beschwerde ein.

  • FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 460/01

    Verfassungswidrige Rückwirkung der Verlängerung der Spekulationsfristen

    Wird das die Besteuerung auslösende Tatbestandsmerkmal des Veräußerungsgeschäftes erst in dem Veranlagungszeitraum verwirklicht, in den die Verkündung der gesetzlichen Neuregelung fällt, so kann die Besteuerung demnach nicht nachträglich bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte erfassen (vgl. dazu: Glenk in: Blümich/Falk, EL 72, § 23 EStG, Rdn. 3; Wendt, FR 1999, 333, 353; Beschluß des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.6.2000, 2 V 13/00, EFG 2000, 1004).

    Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen im Beschluß des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.6.2000, a. a. O..

  • FG Düsseldorf, 19.12.2001 - 9 K 7766/00

    Spekulationsgeschäft; Entnahme; Anschaffung; Rückwirkung; StEntlG 1999/2000/2002;

    In Rechtsprechung und Literatur wird mit beachtlichen Gründen die rückwirkende Verlängerung der sogen. Spekulationsfrist auf zehn Jahre auch für solche Grundstücke, bei denen - wie hier - im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung mehr als zwei Jahre betragen hat und die damit nach der bis zum Steuerentlastungsgesetz geltenden Rechtslage steuerfrei veräußert werden konnten, als verfassungswidrig angesehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine unechte oder echte Rückwirkung im Sinne der - früheren - Rechtsprechung des BVerfG handelt (vgl. BFH Beschluss vom 5. März 2001 IX B 90/00, BStBl II 2001, 405; vgl. auch Birk/Kulosa, FR 1999, 433, Wermeckes, DStZ 1999, 479; Reimer, DStZ 2001, 725; a.A. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2000, 2 V 13/00, EFG 2000, 1004; vgl. auch Demuth/Strunk, DStR 2001, 57 ff).
  • FG Münster, 18.01.2001 - 4 V 6735/00

    Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot durch das

    Der Senat muß nicht entscheiden, ob eine Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften schon deshalb in Betracht kommt, weil auch solche Grundstücke erfaßt werden, die am 31.12.1998 nicht mehr "steuerverstrickt" waren, die also vor Ablauf des 31.12.1998 hätten veräußert werden können, ohne daß dies zu einem Spekulationsgeschäft (im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG a.F.) geführt hätte (die Verfassungswidrigkeit unter diesem Gesichtspunkt bejahend z.B. Birk/Kulosa, FR 1999, 433, 438; Schmidt/Heinicke, EStG § 23 Rz. 2 a; Pleyer, NJW 1999, 3156; a.A. FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 26.06.2000 2 V 13/00, EFG 2000, 1004; Glenk in Blümich, EStG, § 23 Rn. 3).
  • FG Münster, 16.10.2000 - 14 V 3087/00

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist für

    Sie veräußerten ihre ETW mit Vertrag vom 16.04.1999 nach dem Beschluß des Bundestags und -rats über das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 und nach der Verkündung dieses Gesetzes am 31.03.1999 (ebenso im Ergebnis: FG Baden-Württemberg, Beschluß v. 26.06.2000, 2 V 13/00, EFG 2000, 1004 , Beschwerde eingelegt, Az. des BFH: IX B 90/00; Offerhaus, DStZ 2000, 9, 12 ff; a.A.: Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG u. KStG , 21. Aufl. Stand Mai 2000, Steuerreformkommentierung, § 23 EStG Anm. R 2).
  • FG Düsseldorf, 28.02.2001 - 9 V 7770/00

    Spekulationsfrist; Grundstücksveräußerung; Überleitungsvorschrift nach StEntlG

    Nach a. A. handelt es sich, wenn der maßgebliche schuldrechtliche Vertrag nach dem Gesetzesbeschluß am 4. März 1999 geschlossen wurde, um eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung (so wohl FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2000, 2 V 13/00, EFG 2000, 1004 m.w.N., nicht rechtskräftig, Az. des BFH IX B 90/00; vgl. auch Demuth/Strunk, DStR 2001, 57 ff).
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