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   VG Bremen, 21.04.2020 - 2 V 164/20   

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https://dejure.org/2020,8828
VG Bremen, 21.04.2020 - 2 V 164/20 (https://dejure.org/2020,8828)
VG Bremen, Entscheidung vom 21.04.2020 - 2 V 164/20 (https://dejure.org/2020,8828)
VG Bremen, Entscheidung vom 21. April 2020 - 2 V 164/20 (https://dejure.org/2020,8828)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anspruch aus Art. 16 DSGVO auf Berichtigung eines fehlerhaften Eintrags im Melderegister

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    DSGVO-Anspruch auf Korrektur der Meldeadresse

 
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Wird zitiert von ...

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2024 - 19 A 1677/23
    Ein Auszug im Sinn des § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG liegt vor, wenn der Einwohner die von ihm bezogene Wohnung endgültig in der Absicht verlässt, sie dauerhaft oder zumindest für längere, unbestimmte Zeit als Ort zur Verrichtung der Angelegenheiten des täglichen Lebens aufzugeben, d. h. künftig ausschließlich an einem anderen Ort zu wohnen, zu essen und zu schlafen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Mai 1985 - 1 S 2663/84 -, NJW 1985, 2965 (2966); Beschluss vom 12. Juli 2018 - 1 S 689/18 -, NJW 2018, 2912, juris, Rn. 6; VG Bremen, Beschluss vom 21. April 2020 - 2 V 164/20 -, juris, Rn. 20; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Februar 2018 - A 7 K 15812/17 -, juris, Rn. 15).

    Indiz für ein endgültiges Verlassen in diesem Sinn ist es, wenn der Einwohner die zur Benutzung der Wohnung erforderlichen wesentlichen Einrichtungsgegenstände (Bett, Herd, Kühlschrank usw.) sowie seine persönlichen Gegenstände (Wäsche, Schuhe) aus der Wohnung entfernt oder wenn er sich für eine ununterbrochene Abwesenheit von voraussichtlich länger als einem Jahr aus ihr entfernt (VG Bremen, Urteil vom 17. Juni 2022 - 2 K 862/21 -, juris, Rn. 18; Beschluss vom 21. April 2020, a. a. O., Rn. 21; VG Regensburg, Urteil vom 28. Oktober 2009 - RN 9 K 08.02014 -, juris, Rn. 35; Engelbrecht/Schwabenbauer/Polenz, 1. Aufl. 2022, BMG § 17, Rn. 40; Nr. 17.2.2 Satz 2 BMGVwV).

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