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   FG Hamburg, 02.03.2016 - 2 V 278/15   

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FG Hamburg, 02.03.2016 - 2 V 278/15 (https://dejure.org/2016,6737)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2016 - 2 V 278/15 (https://dejure.org/2016,6737)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02. März 2016 - 2 V 278/15 (https://dejure.org/2016,6737)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, § 69 FGO, KStG VZ 2010, KStG VZ 2011, KStG VZ 2012
    Aussetzung der Vollziehung: Verdeckte Gewinnausschüttung bei im Voraus getroffenen bedingten Gehaltsverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Körperschaftsteuerliche Einordnung von Lohnzahlungen an den Geschäftsführer einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    Körperschaftsteuerliche Einordnung von Lohnzahlungen an den Geschäftsführer einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fortlaufender monatlich im Voraus getroffener bedingter Gehaltsverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der bedingte Gehaltsverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers - als verdeckte Gewinnausschüttung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesellschafter-Darlehen - und die Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 753
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 20.10.2004 - I R 4/04

    VGA: nicht durchgeführte Gehaltsvereinbarung

    Auszug aus FG Hamburg, 02.03.2016 - 2 V 278/15
    Schließlich ist bei der Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs nicht nur auf die Sicht der Gesellschaft, sondern auch auf die Position des Leistungsempfängers abzustellen; eine vGA kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine Vereinbarung zwar für die Gesellschaft günstig ist, ein gesellschaftsfremder Vertragspartner sich aber im eigenen Interesse nicht auf sie eingelassen hätte (vgl. BFH-Urteile vom 17. Mai 1995 I R 147/93, BStBl II 1996, 204; vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).

    Dieser Umstand zeigt ebenfalls, dass die Gehaltsverzichtsvereinbarungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren (vgl. auch BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 I R 99/87, BStBl II 1990, 454; vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723 - zur Bejahung einer vGA bei einem Vertrag, bei dem die Auszahlung des Geschäftsführergehalts in vollem Umfang von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft abhängig ist).

    Der Beklagte hat auf Grund der fehlenden Durchführung der Gehaltsverzichtsvereinbarungen und der nicht eingehaltenen Fremdvergleichsgrundsätze zu Recht den gesamten Gehaltsaufwand als vGA dem Grunde nach eingeordnet und außerbilanziell gewinnerhöhend zugerechnet (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).

  • BFH, 22.10.2003 - I R 36/03

    Vorschüsse auf Gewinntantieme als vGA

    Auszug aus FG Hamburg, 02.03.2016 - 2 V 278/15
    Bei Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter ist eine vGA auch dann anzunehmen, wenn diese nicht auf einer im Voraus getroffenen, klaren und eindeutigen sowie tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruhen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 2003 I R 36/03, BStBl II 2004, 307, m. w. N.).

    Ober- und Untergrenze der Marktüblichkeit sind der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge die banküblichen Haben- und Sollzinsen, wobei bislang regelmäßig davon ausgegangen wurde, dass sich Gesellschaft und Gesellschafter die dazwischen liegende Spanne teilen (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 1990 - I R 83/87, BStBl. II 1990, 649; vom 19. Januar 1994 - I R 93/93, BStBl. II 1994, 725; und vom 22. Dezember 2003 - I R 36/03, BStBl. II 2004, 307; FG Hamburg Urteil vom 12. September 2012 6 K 110/10, juris).

  • FG Hamburg, 12.09.2012 - 6 K 110/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Zinssatzherabsetzung und unregelmäßiger

    Auszug aus FG Hamburg, 02.03.2016 - 2 V 278/15
    Ober- und Untergrenze der Marktüblichkeit sind der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge die banküblichen Haben- und Sollzinsen, wobei bislang regelmäßig davon ausgegangen wurde, dass sich Gesellschaft und Gesellschafter die dazwischen liegende Spanne teilen (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 1990 - I R 83/87, BStBl. II 1990, 649; vom 19. Januar 1994 - I R 93/93, BStBl. II 1994, 725; und vom 22. Dezember 2003 - I R 36/03, BStBl. II 2004, 307; FG Hamburg Urteil vom 12. September 2012 6 K 110/10, juris).

    Allerdings sind in Rechtsprechung und Schrifttum Zweifel geäußert worden, inwieweit diese Auffassung nach wie vor Bestand haben kann (vgl. FG Hamburg Urteil vom 12. September 2012 6 K 110/10, juris).

  • BFH, 28.02.1990 - I R 83/87

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei zinsloser Darlehensgewährung an Gesellschafter,

    Auszug aus FG Hamburg, 02.03.2016 - 2 V 278/15
    Ober- und Untergrenze der Marktüblichkeit sind der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge die banküblichen Haben- und Sollzinsen, wobei bislang regelmäßig davon ausgegangen wurde, dass sich Gesellschaft und Gesellschafter die dazwischen liegende Spanne teilen (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 1990 - I R 83/87, BStBl. II 1990, 649; vom 19. Januar 1994 - I R 93/93, BStBl. II 1994, 725; und vom 22. Dezember 2003 - I R 36/03, BStBl. II 2004, 307; FG Hamburg Urteil vom 12. September 2012 6 K 110/10, juris).
  • FG Sachsen-Anhalt, 21.02.2008 - 3 K 305/01

    Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung hinsichtlich der Verzinsung eines von

    Auszug aus FG Hamburg, 02.03.2016 - 2 V 278/15
    So hat beispielsweise das FG Sachsen-Anhalt entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht angenommen werden könne, wenn die zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern vereinbarten Zinsen für von den Geschäftsführern ausgereichte Darlehen nicht oder nur geringfügig über den maximal möglichen Obergrenzen der Streubreite für Sollzinsen der Bankkredite liegen (Urteil vom 21.02.2008 - 3 K 305/01, juris; s. dazu auch BFH-Beschluss vom 22.09.2008 I B 69- 71/08, juris).
  • BFH, 13.11.1996 - I R 53/95

    Unregelmäßige Gehaltszahlungen als vGA

    Auszug aus FG Hamburg, 02.03.2016 - 2 V 278/15
    Ein fremder Geschäftsführer hätte angesichts der Höhe des Gehaltsanspruchs und dessen monatlicher Fälligkeit zudem eine Verzinsung des wiederaufgelebten Anspruchs verlangt, um seine finanziellen Nachteile abzufedern (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1996 I R 53/95, BFH/NV 1997, 622; FG Hamburg, Urteil von 28. Juni 2012 2 K 199/10, juris).
  • BFH, 23.12.2002 - IV B 13/02

    Zinsbescheid

    Auszug aus FG Hamburg, 02.03.2016 - 2 V 278/15
    Diese Bescheide sind jeweils Folgebescheide zu den Körperschaftsteuerbescheiden (vgl. § 233a Abs. 5 AO; § 1 Abs. 5 des Solidaritätszuschlaggesetzes; BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2002 IV B 13/02, BFH/NV 2003, 737 - zum Zinsbescheid; FG Hamburg Beschluss vom 3. November 2015 6 V 259/15, juris - zum Solidaritätszuschlag).
  • BFH, 04.06.2003 - I R 38/02

    Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge bei mehreren Geschäftsführern

    Auszug aus FG Hamburg, 02.03.2016 - 2 V 278/15
    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist in der Regel gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vorteil gewährt, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter vergleichbaren Umständen einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 2003 I R 38/02, BStBl II 2004, 139, m. w. N.).
  • FG Hamburg, 13.05.2005 - I 130/05

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Aussetzung der Vollziehung eines

    Auszug aus FG Hamburg, 02.03.2016 - 2 V 278/15
    Für einen eigenständigen AdV-Antrag gegen die Gewerbesteuerbescheide fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine AdV der Gewerbesteuermessbetragsbescheide von Amts wegen eine AdV der Gewerbesteuerbescheide nach sich zieht (vgl. BFH-Beschluss vom 24. August 2004 IX S 7/04, juris; FG Hamburg Beschluss vom 13. Mai 2005 I 130/05, EFG 2005, 1282).
  • BFH, 21.07.1994 - IX B 78/94

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides - Räumung

    Auszug aus FG Hamburg, 02.03.2016 - 2 V 278/15
    Die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ergeht wegen dessen Eilbedürftigkeit aufgrund des Prozessstoffs, der sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Akten der Finanzbehörde und präsenten Beweismitteln ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116).
  • BFH, 13.12.1989 - I R 99/87

    Gehalt eines nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte

  • BFH, 16.06.2011 - IV B 120/10

    AdV: Festsetzung von Verzögerungsgeld im Rahmen einer Außenprüfung - Zulässigkeit

  • BFH, 24.08.2004 - IX S 7/04

    AdV im Verhältnis ESt- und Feststellungsbescheid

  • FG Hamburg, 03.11.2015 - 6 V 259/15

    Aussetzung der Vollziehung: Voraussetzung für die Option zur Tonnagesteuer ist,

  • BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07

    Einstweilige Rechtsschutzverfahren über Anerkennung von Verlusten aus Filmfonds

  • FG Hamburg, 28.06.2012 - 2 K 199/10

    Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gehaltsstundungen

  • BFH, 19.01.1994 - I R 93/93

    Außensteuer - Unangemessener Zins - Korrekturbetrag - Darlehn - Ausland - Eigenes

  • BFH, 17.05.1995 - I R 147/93

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Vereinbarung einer "Nur-Pension" (Änderung der

  • FG Schleswig-Holstein, 28.05.2020 - 1 K 67/17

    Nicht angemessene Verzinsung einer auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen

    Keinesfalls könne bei einer Teilung der Marge stets von einer hälftigen Teilung ausgegangen werden, es habe vielmehr eine Bandbreitenbetrachtung zu erfolgen (Hinweis auf das Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 21. Februar 2008 3 K 305/01, zitiert nach juris; sowie auf den Beschluss des FG Hamburg vom 2. März 2016 2 V 278/15, EFG 2016, 753).
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