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   OLG Koblenz, 11.06.2010 - 2 VAs 1/10   

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OLG Koblenz, 11.06.2010 - 2 VAs 1/10 (https://dejure.org/2010,17891)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.06.2010 - 2 VAs 1/10 (https://dejure.org/2010,17891)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11. Juni 2010 - 2 VAs 1/10 (https://dejure.org/2010,17891)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 23 GVGEG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 474 Abs 1 StPO, § 474 Abs 4 StPO
    Umfang der Besichtigung von amtlich verwahrten Beweismitteln durch eine Justizbehörde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung über Akteneinsicht für Dritte; Weitergabe von im Strafverfahren gewonnenen persönlichen Daten an eine andere Behörde zum Zwecke der Durchführung eines Disziplinarverfahrens; Grundrecht der informationellen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtbarkeit der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung über Akteneinsicht für Dritte; Weitergabe von im Strafverfahren gewonnenen persönlichen Daten an eine andere Behörde zum Zwecke der Durchführung eines Disziplinarverfahrens; Grundrecht der informationellen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 26.06.2008 - 2 BvR 219/08

    Verwertung tagebuchartiger Aufzeichnungen eines Angeklagten im Strafprozess und

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2010 - 2 VAs 1/10
    aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfG StraFo 2008, 421, zit. n. juris Rdnr. 16; BVerfGE 80, 367 ff., zit. n. juris, Rdnr. 14).

    Nur ein letzter unantastbarer Bereich der privaten Lebensgestaltung ist dem Einblick durch die öffentliche Gewalt schlechthin entzogen, so dass selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen können; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet hier - wegen der Unantastbarkeit der Menschenwürde - nicht statt (vgl. BVerfG StraFo 2008, 421 ff., zit. n. juris Rdnr. 17).

    Im Rahmen eines Strafverfahrens hängt der Umstand, ob ein Sachverhalt dem Kernbereich zugeordnet werden kann, neben dem subjektiven Willen des Antragstellers zur Geheimhaltung davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG StraFo 2008, 421 ff., zit. n. juris Rdnr. 18; BVerfGE 80, 367 ).

    Denn auch auf diese für die Beurteilung der strafrechtlichen Schuld und für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände müssen sich die strafrechtlichen Untersuchungen erstrecken (BVerfG StraFo 2008, 421 ff, zit. n. juris Rdnr. 19, 21).

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2010 - 2 VAs 1/10
    Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus; dabei muss der Grundrechtsschutz der mit den technischen Möglichkeiten gesteigerten Gefährdungslage entsprechen (vgl. BVerfGE 113, 29 ff., zit. n. juris Rdnr. 82).

    bb) Die Sicherstellung und Beschlagnahme dieser Daten sowie ihre Verwendung für die Zwecke des vorliegend durchgeführten Strafverfahrens unterliegen den Vorschriften der §§ 94 ff StPO als eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Beschränkung des Grundrechts (BVerfG NJW 2005, 1917).

    Die strafprozessualen Ermächtigungen erlauben damit zwar grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, finden ihre Grenze aber in der Zweckbestimmung für das jeweilige Strafverfahren (BVerfGE 113, 29 ff, zit. n. juris Rdnr. 105).

    Hinzu kommt die besondere Schutzwürdigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 113, 29 ff., zit. n. juris Rdnr. 107), die durch die strafverfahrensrechtlich gebotene Aufklärung naturgemäß aufgedeckt und in den Akten offengelegt werden.

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2010 - 2 VAs 1/10
    aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfG StraFo 2008, 421, zit. n. juris Rdnr. 16; BVerfGE 80, 367 ff., zit. n. juris, Rdnr. 14).

    Im Rahmen eines Strafverfahrens hängt der Umstand, ob ein Sachverhalt dem Kernbereich zugeordnet werden kann, neben dem subjektiven Willen des Antragstellers zur Geheimhaltung davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG StraFo 2008, 421 ff., zit. n. juris Rdnr. 18; BVerfGE 80, 367 ).

  • OLG Stuttgart, 05.12.2006 - 4 VAs 14/06

    Justizverwaltungsakt: In den Akten festgehaltene Beobachtungen der Polizei über

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2010 - 2 VAs 1/10
    Die Akteneinsicht wird von ihr auch für Zwecke der Rechtspflege begehrt, wobei die Erforderlichkeit der Akteneinsicht für das dort eingeleitete Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht von der Staatsanwaltschaft als ersuchte Stelle, sondern von der beantragenden Justizbehörde zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.12.2006 - 4 VAs 14/06 -, NStZ 2008, 359 f, zit. n. juris Rdnr. 21 m.w.N.) und zu verantworten ist (§ 477 Abs. 4 Satz 1 StPO).
  • BVerfG, 11.04.1973 - 2 BvR 701/72

    Untersuchungsgefangene

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2010 - 2 VAs 1/10
    cc) Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung können im überwiegenden Allgemeininteresse dann erforderlich sein, wenn der Einzelne als in der Gesellschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre seiner Mitmenschen oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 35, 35 ; 202 ).
  • OLG Hamm, 21.04.2016 - 1 VAs 100/15

    Auskunft aus Ermittlungsakten; Erteilung von Auskünften durch Akteneinsicht;

    Ein besonderer, die weitergehende Prüfung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung im Sinne des § 477 Abs. 4 S. 2 StPO gebietender Anlass wird insoweit beispielsweise dann angenommen, wenn sich das Begehren auf eine ungewöhnliche Art von Daten bezieht oder wenn nach den Erfahrungen der ersuchten Stelle die Kenntnis der verlangten Daten normalerweise für den angegebenen Zweck nicht erforderlich ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2010 - 2 VAs 1/10, BecKRS 2010, 14403; Senat, a.a.O., m.w.N.).
  • OLG Hamm, 26.11.2013 - 1 VAs 116/13

    Einsichtsrecht von Zivilgerichten in Akten über Kartellordnungswidrigkeiten

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der seitens der Antragstellerinnen zitierten Entscheidung des OLG Koblenz vom 11.06.2010 (2 VAs 1/10).
  • BayObLG, 20.12.2021 - 203 VAs 389/21

    Auskünfte und Akteneinsicht für andere öffentliche Stellen

    Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann anerkannt, wenn Übermittlungsverbote nach § 479 Abs. 1 StPO vorliegen (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 479 Rn. 15; Puschke/Weßlau in SK-StPO, 5. Aufl., § 479 Rn. 64), wenn sich das Auskunftsbegehren auf eine ungewöhnliche Art von Daten bezieht (vgl. dazu BeckOK StPO/Wittig, 41. Ed. Stand 01.10.2021, § 479 StPO Rn. 18.1; bejaht vom OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2010, Az.: 2 VAs 1/10, juris: in dortigem Fall bestand ausnahmsweise ein solcher besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung, da die Ermittlungsakte Daten aus dem persönlichen Lebensbereich des Antragstellers enthielt und die als Beweismittel sichergestellte Festplatte des von ihm privat genutzten Rechners einen nahezu vollständigen Einblick in sein Privatleben und dasjenige seiner Lebensgefährtin zuließ einschließlich pornographischer Aufnahmen, so dass sein Interesse an einer Geheimhaltung dieser Daten dasjenige der ersuchenden Behörde überwog; verneint vom OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.10.2014, Az.: 2 VAs 10/14, NStZ 2015, 606; ebenso verneint vom OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2013, Az.: III-1 VAs 116-120/13, BB 2014, 526, für Bonusanträge bzw. Angaben aus Kronzeugenanträgen im Kartellverfahren, für die sogar Vertraulichkeit zugesichert worden ist, und für eine vertrauliche Entscheidung der Europäischen Kommission) oder wenn nach den Erfahrungen der ersuchten Stelle die Kenntnis der angeforderten Daten für den angegebenen Zweck unter gewöhnlichen Umständen nicht erforderlich ist, so wenn ein Zusammenhang mit dem Übermittlungszweck offensichtlich nicht besteht (OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016, Az.: III-1 VAs 100, 102, 103 und 105/15, ZWH 2016, 369, juris Rn. 60 ff., 65 ff.: die erbetenen Auskünfte betrafen auch nicht im Zusammenhang mit der Straftat selbst stehende Fragen, sondern zielten zweckwidrig auf die Gewinnung von Erkenntnissen über die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft ab, und tangierten den Schutz des Steuergeheimnisses nach § 30 AO, namentlich desjenigen von nicht an der Straftat beteiligten Dritten).
  • OLG Stuttgart, 15.11.2012 - 4a VAs 3/12

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Rechtsschutz gegen die Gewährung von

    Anders als bei der Gewährung von Akteneinsicht gegenüber öffentlichen Stellen nach § 474 StPO (hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2010, 2 VAs 1/10; OLG Schleswig, Urteil vom 14. August 2012, 11 U 128/10, zitiert nach juris) haben sich Ermittlungsbehörden und Gerichte daher darauf zu beschränken das Vorliegen der einfach gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht festzustellen.
  • OLG Hamm, 16.06.2015 - 1 VAs 12/15

    Rechtsweg gegen die Verwehrung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft

    Nach dem funktional zu verstehenden Begriff der "anderen Justizbehörde" im Sinne dieser Vorschrift kommt auch eine Disziplinarbehörde als solche in Betracht (OLG Koblenz, Beschl. vom 11.06.2010 - 2 VAs 1/10, BeckRS 2010, 14403).
  • KG, 04.08.2021 - 6 VAs 3/21

    Staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren: Rechtsweg gegen Gewährung von

    Maßgeblich ist insofern, dass es sich bei der fraglichen Maßnahme um einen Justizverwaltungsakt handelt (OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2010 - 2 VAs 1/10 -, BeckRS 2010, 14403, beck-online).
  • OLG Karlsruhe, 09.06.2010 - 2 VAs 19/10

    Anforderung an eine Entscheidung nach § 456a StPO; Ermessensreduzierung auf Null

    Auch diesen Bescheid hob der Senat mit Beschluss vom 01.02.2010 - 2 VAs 1/10 - auf.
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