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   BVerwG, 25.08.2008 - 2 VR 1.08   

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https://dejure.org/2008,8456
BVerwG, 25.08.2008 - 2 VR 1.08 (https://dejure.org/2008,8456)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2008 - 2 VR 1.08 (https://dejure.org/2008,8456)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08 (https://dejure.org/2008,8456)
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Wird zitiert von ... (171)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.08.2008 - 2 B 18.08

    Divergenz als Revisionsgrund bei Feststellung mangelnder Aktivlegitimation bei

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2008 - 2 VR 1.08
    8 Der ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs erging mehr als zweieinhalb Jahre vor Verkündung des klageabweisenden Berufungsurteils, das aufgrund des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens noch nicht rechtskräftig ist (BVerwG 2 B 18.08).
  • BVerfG, 15.12.1989 - 2 BvR 1574/89

    Sofortige Vollziehung - Entlassung - Probebeamter - Dienstbezüge -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2008 - 2 VR 1.08
    Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1989 2 BvR 1574/89 (NVwZ 1990, 853) betrifft den Fall, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung des Probebeamten allein auf fiskalische Gesichtspunkte gestützt war.
  • BVerwG, 04.07.1988 - 7 C 88.87

    Genehmigungspflichtige Anlage - Nuklearspezifische Anlagenteile -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2008 - 2 VR 1.08
    5 Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung hier also der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs formell und materiell richtig ist (Beschluss vom 4. Juli 1988 BVerwG 7 C 88.87 BVerwGE 80, 16 ).
  • BVerwG, 07.09.2005 - 4 B 49.05

    Gericht der Hauptsache; Nichtabhilfebeschluss, verfrühter; FFH-Gebiet,

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2008 - 2 VR 1.08
    1 Für den auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützten Antrag ist das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache zuständig, da als Folge des Nichtabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2008 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das klageabweisende Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 2007 beim beschließenden Senat anhängig ist; auf die Frage der Zulassung der Revision und deren Einlegung kommt es nicht an (vgl. Beschluss vom 7. September 2005 BVerwG 4 B 49.05 Buchholz 451.91 Europ.UmweltR Nr. 20 S. 122 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

    Prüfungsmaßstab ist deshalb allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 4 VR 13.16 - juris, Rn. 6; Beschluss vom 10. März 2011 - 8 VR 2.11 - juris, Rn. 8; Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08 - juris, Rn. 5).

    Die Entscheidung darf auch nicht im Ergebnis auf eine Rechtsmittelentscheidung hinauslaufen; das wäre eine unzulässige Umgehung des § 152 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08 - juris, Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1988 - 7 C 88.87 - BVerwGE 80, 16, juris, Rn. 5) oder des § 147 VwGO.

  • BVerfG, 24.07.2019 - 2 BvR 686/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem asylrechtlichen Verfahren gerichtet

    Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache grundsätzlich verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08 -, juris, Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 05.10.2015 - 5 B 259/15

    Dublin-Verfahren; Überstellungsfrist; Abschiebung; aufschiebende Wirkung;

    Prüfungsmaßstab ist deshalb allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2011 - 8 VR 2.11 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 25. August 2008 - 2 VR 1.08 -, juris Rn. 4 bis 6; SächsOVG, Beschl. v. 7. September 2009 - 5 B 329/08 -, juris Rn. 5).3 Ob eine Änderung der Sach- und Rechtslage in diesem Sinne schon dann vorliegt, wenn sich die Prozesslage nachträglich dadurch ändert, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid durch Urteil aufhebt, nachdem es zuvor die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Juni 2007 - 6 VR 5.07 -, juris Rn. 11; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL 2015, § 80 Rn. 585 m. w. N.), kann dahinstehen.
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