Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - I-2 W 14/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,35827
OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - I-2 W 14/17 (https://dejure.org/2017,35827)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.08.2017 - I-2 W 14/17 (https://dejure.org/2017,35827)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. August 2017 - I-2 W 14/17 (https://dejure.org/2017,35827)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,35827) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 1 ; PatG § 143 Abs. 3
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten für Mitwirkung an Abwehr von patentrechtlicher Abmahnung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Düsseldorf, 01.07.2011 - 2 W 22/11

    Voraussetzungen der Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 W 14/17
    Bezüglich der Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache ist nicht zu prüfen, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S. des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639, 640 - Kosten des Patentanwalts I; GRUR 2011, 754 Rn. 17 - Kosten des Patentanwalts II; GRUR 2012, 756 Rn. 20 - Kosten des Patentanwalts III [jew. zu § 140 III MarkenG]; Senat, GRUR-RR 2012, 305, 307 - Unberechtigte Patentberühmung; GRUR-RR 2012, 308 f. - Fahrbare Betonpumpen).

    Ob der Patentanwalt im Rahmen seiner Mitwirkung auch technische oder patentrechtliche Fragen zu beantworten hatte, ist ohne Belang (Senat, GRUR-RR 2012, 305, 307; GRUR-RR 2012, 308, 309).

    Der Begriff der Patentstreitsache ist grundsätzlich weit auszulegen (BGH, GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache; Senat, GRUR-RR 2012, 305 - Unberechtigte Patentberühmung; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl., § 143 PatG Rn. 1).

    Hierzu können insbesondere Klagen gehören, deren Anspruchsgrundlage sich aus einem Patent oder einer nicht geschützten Erfindung ergibt (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache; GRUR 2013, 756 Rn. 10 - Patentstreitsache II), wobei aber auch Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt, unter den Begriff der Patentstreitsache fallen können (Senat, GRUR-RR 2012, 305).

    Daher unterfallen z.B. auch wettbewerbsrechtliche oder deliktsrechtliche Klagen gegen Patentberühmungen oder Anspruchsberühmungen § 143 Abs. 3 PatG (vgl. hierzu Senat, GRUR-RR 2012, 305).

  • BGH, 20.03.2013 - X ZB 15/12

    Patentstreitsache II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 W 14/17
    Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache; GRUR 2013, 756 Rn. 10 - Patentstreitsache II).

    Hierzu können insbesondere Klagen gehören, deren Anspruchsgrundlage sich aus einem Patent oder einer nicht geschützten Erfindung ergibt (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache; GRUR 2013, 756 Rn. 10 - Patentstreitsache II), wobei aber auch Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt, unter den Begriff der Patentstreitsache fallen können (Senat, GRUR-RR 2012, 305).

    Eine Kostenerstattungsklage gegen den Schutzrechtsverletzer ist vor diesem Hintergrund nicht mit einer Honorarklage eines Rechts- oder Patentanwalts gegen seinen Mandanten aus patentrechtlicher Beratungs- oder Vertretungstätigkeit vergleichbar (vgl. auch Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 140 Rn. 11), bei der es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 756 - Patentstreitsache II) nicht notwendigerweise schon deswegen um eine Patentstreitsache handelt, weil der Gegenstand des zugrunde liegenden Auftrags sich auf eine Erfindung bezogen oder ein Patent oder eine Patentanmeldung betroffen hat.

  • BGH, 22.02.2011 - X ZB 4/09

    Begriff der Patentstreitsache - Patentstreitsache

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 W 14/17
    Der Begriff der Patentstreitsache ist grundsätzlich weit auszulegen (BGH, GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache; Senat, GRUR-RR 2012, 305 - Unberechtigte Patentberühmung; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl., § 143 PatG Rn. 1).

    Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache; GRUR 2013, 756 Rn. 10 - Patentstreitsache II).

    Hierzu können insbesondere Klagen gehören, deren Anspruchsgrundlage sich aus einem Patent oder einer nicht geschützten Erfindung ergibt (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache; GRUR 2013, 756 Rn. 10 - Patentstreitsache II), wobei aber auch Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt, unter den Begriff der Patentstreitsache fallen können (Senat, GRUR-RR 2012, 305).

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2006 - 6 W 46/06

    Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 W 14/17
    Um eine Patentstreitsache handelt es sich auch bei einer Klage auf Erstattung der Kosten für eine Abmahnung wegen Patentverletzung (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 307; GRUR-RR 2001, 199; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2006, 302 [jew. zu § 140 III MarkenG]; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Kap. C Rn. 35; Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl., § 143 Rn. 9 Ziff. 21; BeckOK Patentrecht, Fitzner/Lutz/Bodewig/Kircher, Edition 5, § 143 Rn. 15; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 140 Rn. 11; a.A. Busse/Kaess, PatG, 8. Aufl., § 143 Rn. 67).

    Dies gilt unabhängig davon, ob der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten als Schadensersatzanspruch auf § 139 Abs. 3 PatG oder auf die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt wird (vgl. zum MarkenG: OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2006, 302, 303; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 140 Rn. 11).

    Dies allein kann es jedoch nicht rechtfertigen, die Regelung des § 143 Abs. 3 PatG auf Kostenerstattungsklagen nicht anzuwenden (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2006, 302, 303 [zu § 140 III MarkenG]).

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2005 - 2 U 52/04

    Zur Behandlung einer Gemeinschaft nach Bruchteilen zwischen mehreren Inhabern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 W 14/17
    Denn der Rechtsmittelgegner muss sein Anschlussrechtsmittel nicht ausdrücklich als solches bezeichnen (BGH, NJW 2008, 1953 Rn. 16; GRUR 2012, 180 Rn. 26 - Werbegeschenke; GRUR 2015, 1108 Rn. 27 - Grenn-IT; Senat, GRUR-RR 2006, 118, 120; OLG Düsseldorf, [15. ZS] GRUR-RR 2017, 249 Rn. 24); der Anschluss kann auch konkludent erfolgen.

    Eine Anschließung kann unter der Bedingung erfolgen, dass der in erster Linie gestellte Antrag auf Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels ohne Erfolg bleibt (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 874, 875 f.; DtZ 1997, 229, 230 f.; Senat, GRUR-RR 2006, 118, 120; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 524 Rn. 17; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14. Aufl., § 524 Rn. 12; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 524 Rn. 28 BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 25. Edition, § 524 Rn. 11).

  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 196/10

    Kosten des Patentanwalts III

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 W 14/17
    Bezüglich der Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache ist nicht zu prüfen, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S. des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639, 640 - Kosten des Patentanwalts I; GRUR 2011, 754 Rn. 17 - Kosten des Patentanwalts II; GRUR 2012, 756 Rn. 20 - Kosten des Patentanwalts III [jew. zu § 140 III MarkenG]; Senat, GRUR-RR 2012, 305, 307 - Unberechtigte Patentberühmung; GRUR-RR 2012, 308 f. - Fahrbare Betonpumpen).

    Ebenso kann, wenn neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abwehr einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung mitgewirkt hat, die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten nach §§ 677, 683 S. 1, § 670 BGB nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war (BGH, GRUR 2012, 756 - Kosten des Patentanwalts III [Markensache]).

  • BGH, 24.02.2011 - I ZR 181/09

    Kosten des Patentanwalts II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 W 14/17
    Bezüglich der Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache ist nicht zu prüfen, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S. des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639, 640 - Kosten des Patentanwalts I; GRUR 2011, 754 Rn. 17 - Kosten des Patentanwalts II; GRUR 2012, 756 Rn. 20 - Kosten des Patentanwalts III [jew. zu § 140 III MarkenG]; Senat, GRUR-RR 2012, 305, 307 - Unberechtigte Patentberühmung; GRUR-RR 2012, 308 f. - Fahrbare Betonpumpen).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann, wenn neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abmahnung wegen einer Patentverletzung mitgewirkt hat, die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB oder § 139 PatG nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war (BGH, GRUR 2011, 754 Rn. 13 - Kosten des Patentanwalts II [Markensache]).

  • OLG Köln, 16.12.1999 - 14 W 2/99

    Zulässigkeit einer unselbständigen Anschlussbeschwerde

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 W 14/17
    Ist dieses Verfahren durch Vorlage der Akten an das Beschwerdegericht abgeschlossen, ist sie jedoch - wie hier geschehen - beim Beschwerdegericht einzulegen (OLG Köln, FamRZ 2000, 1027); ein erneutes Abhilfeverfahren wird in diesem Fall nicht eröffnet (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, § 567 Rn. 36).
  • BGH, 21.03.1997 - V ZR 355/95

    Sittenwidrigkeit der Veräußerung von Mietwohnungen wegen überhöhter Preise

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 W 14/17
    Eine Anschließung kann unter der Bedingung erfolgen, dass der in erster Linie gestellte Antrag auf Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels ohne Erfolg bleibt (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 874, 875 f.; DtZ 1997, 229, 230 f.; Senat, GRUR-RR 2006, 118, 120; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 524 Rn. 17; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14. Aufl., § 524 Rn. 12; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 524 Rn. 28 BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 25. Edition, § 524 Rn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14

    Erweiterung der Patentverletzungsklage auf weitere Ausführungsformen in der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 W 14/17
    Denn der Rechtsmittelgegner muss sein Anschlussrechtsmittel nicht ausdrücklich als solches bezeichnen (BGH, NJW 2008, 1953 Rn. 16; GRUR 2012, 180 Rn. 26 - Werbegeschenke; GRUR 2015, 1108 Rn. 27 - Grenn-IT; Senat, GRUR-RR 2006, 118, 120; OLG Düsseldorf, [15. ZS] GRUR-RR 2017, 249 Rn. 24); der Anschluss kann auch konkludent erfolgen.
  • LG Düsseldorf, 09.04.2015 - 4a O 121/14

    Rohrkupplung

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14

    ZPO § 524; UrhG § 69 Nr. 3 Satz 2, § 69d Abs. 1; EGV 207/2009 Art. 13 Abs. 2

  • OLG Frankfurt, 29.02.2012 - 6 W 25/12

    Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten bei Klage auf Erstattung von Kosten

  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 41/10

    Werbegeschenke

  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06

    Frist für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung mit dem Ziel

  • BGH, 03.04.2003 - I ZB 37/02

    "Kosten des Patentanwalts"; Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines gleichzeitig

  • OLG Düsseldorf, 21.06.2000 - 2 W 23/00

    Sofortiges Anerkenntnis bei nicht nachgewiesenem Zugang eines

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2023 - 15 W 15/23

    Erstattungsfähigkeit der durch die Hinzuziehung eines Patentanwalts entstandenen

    Der Begriff der Patentstreitsache ist grundsätzlich weit auszulegen (BGH, GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 305 - Unberechtigte Patentberühmung; Beschl. v. 31.08.2017 - 2 W 14/17, GRUR-RS 2017, 125977 Rn. 8 - Patentanwaltskosten; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 143 Rn. 1).

    Hierzu können insbesondere Klagen gehören, deren Anspruchsgrundlage sich aus einem Patent oder einer nicht geschützten Erfindung ergibt (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache; BGH, GRUR 2013, 756 Rn. 10 - Patentstreitsache II), wobei aber auch Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt, unter den Begriff der Patentstreitsache fallen können (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 305 - Unberechtigte Patentberühmung; Beschl. v. 31.08.2017 - 2 W 14/17, GRUR-RS 2017, 125977 Rn. 8 - Patentanwaltskosten).

    Insbesondere unterfallen dem Begriff der Patentstreitsache zum Beispiel auch wettbewerbsrechtliche oder deliktsrechtliche Klagen gegen Patentberühmungen oder Anspruchsberühmungen aus einem Patent (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 305 - Unberechtigte Patentberühmung; Beschl. v. 31.08.2017 - 2 W 14/17, GRUR-RS 2017, 125977 Rn. 8 - Patentanwaltskosten; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, a.a.O., PatG § 143 Rn. 4; Mes, 5. Aufl. 2020, PatG § 146 Rn. 27).

    In entsprechender Anwendung von Nr. 7001 VV RVG sind Entgelte des Patentanwalts für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in einer Patentstreitsache regelmäßig in voller Höhe erstattungsfähig, wobei anstelle der tatsächlichen Auslagen die Pauschale in Höhe von 20 % der Gebühren bis zu höchstens 20 Euro nach Nr. 7002 VV RVG gewählt werden kann (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.08.2017 - 2 W 14/17, GRUR-RS 2017, 125977 Rn. 19 - Patentanwaltskosten; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, a.a.O., PatG § 143 Rn. 26).

  • LG Düsseldorf, 02.03.2021 - 4b O 102/19

    Solarmodulhalter

    Ob der Patentanwalt im Rahmen seiner Mitwirkung auch technische oder patentrechtliche Fragen zu beantworten hatte, ist ohne Belang (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 31. August 2017, Az. I-2 W 14/17 Rn. 6 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 14.01.2021 - 4b O 78/19

    Rundschaftmeißelwerkzeug

    Ob der Patentanwalt im Rahmen seiner Mitwirkung auch technische oder patentrechtliche Fragen zu beantworten hatte, ist ohne Belang (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 31. August 2017, Az. I-2 W 14/17 Rn. 6 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht