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   OLG Oldenburg, 15.12.1995 - 2 W 141/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,8019
OLG Oldenburg, 15.12.1995 - 2 W 141/95 (https://dejure.org/1995,8019)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.12.1995 - 2 W 141/95 (https://dejure.org/1995,8019)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15. Dezember 1995 - 2 W 141/95 (https://dejure.org/1995,8019)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BBR Nr. 1
    Fahrlässige Brandstiftung nach Hausfriedensbruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Hausfriedensbruch; Jugendzentrum; Brand; Gefährliche Beschäftigung; Leistungsfreiheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hausfriedensbruch; Jugendzentrum; Brand; Gefährliche Beschäftigung; Leistungsfreiheit

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 1487
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 29.04.1981 - 20 W 13/81

    Gefahr des täglichen Lebens; Sachschaden; Ungewöhnliche und gefährliche

    Auszug aus OLG Oldenburg, 15.12.1995 - 2 W 141/95
    Der genannte Ausnahmetatbestand ist anwendbar, wenn die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme einer schadenstiftenden Handlung und damit des Eintritts des Versicherungsfalls in sich birgt; ausgenommen vom Versicherungsschutz sollen Schadenfälle sein, hinsichtlich derer bei wertender Betrachtung ein redlicher Versicherungsnehmer von vornherein keinen Deckungsschutz erwarten kann (OLG Hamm VersR 1982, 565; OLG Schleswig VersR 1984, 954; OLG Köln VersR 1991, 1283; OLG Hamburg r + s 1995, 175; OLG Karlsruhe r + s 1995, 376).
  • OLG Schleswig, 25.11.1983 - 14 U 215/83
    Auszug aus OLG Oldenburg, 15.12.1995 - 2 W 141/95
    Der genannte Ausnahmetatbestand ist anwendbar, wenn die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme einer schadenstiftenden Handlung und damit des Eintritts des Versicherungsfalls in sich birgt; ausgenommen vom Versicherungsschutz sollen Schadenfälle sein, hinsichtlich derer bei wertender Betrachtung ein redlicher Versicherungsnehmer von vornherein keinen Deckungsschutz erwarten kann (OLG Hamm VersR 1982, 565; OLG Schleswig VersR 1984, 954; OLG Köln VersR 1991, 1283; OLG Hamburg r + s 1995, 175; OLG Karlsruhe r + s 1995, 376).
  • BGH, 11.10.1994 - VI ZR 303/93

    Billigkeitshaftung des Kfz-haftpflichtversicherten Unfallschädigers hinsichtlich

    Auszug aus OLG Oldenburg, 15.12.1995 - 2 W 141/95
    Dementsprechend hat ein Versicherungsnehmer grundsätzlich während eines von ihm begangenen Einbruchdiebstahls keinen Versicherungsschutz (OLG Hamm und OLG Schleswig a.a.O; vgl. auch Schimikowski r + s 1995, 53).
  • OLG Köln, 02.05.1991 - 5 U 157/90

    Versetzen in einen Vollrausch als ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 15.12.1995 - 2 W 141/95
    Der genannte Ausnahmetatbestand ist anwendbar, wenn die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme einer schadenstiftenden Handlung und damit des Eintritts des Versicherungsfalls in sich birgt; ausgenommen vom Versicherungsschutz sollen Schadenfälle sein, hinsichtlich derer bei wertender Betrachtung ein redlicher Versicherungsnehmer von vornherein keinen Deckungsschutz erwarten kann (OLG Hamm VersR 1982, 565; OLG Schleswig VersR 1984, 954; OLG Köln VersR 1991, 1283; OLG Hamburg r + s 1995, 175; OLG Karlsruhe r + s 1995, 376).
  • OLG Karlsruhe, 26.01.1995 - 12 U 263/94

    Mitversicherung von Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 15.12.1995 - 2 W 141/95
    Der genannte Ausnahmetatbestand ist anwendbar, wenn die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme einer schadenstiftenden Handlung und damit des Eintritts des Versicherungsfalls in sich birgt; ausgenommen vom Versicherungsschutz sollen Schadenfälle sein, hinsichtlich derer bei wertender Betrachtung ein redlicher Versicherungsnehmer von vornherein keinen Deckungsschutz erwarten kann (OLG Hamm VersR 1982, 565; OLG Schleswig VersR 1984, 954; OLG Köln VersR 1991, 1283; OLG Hamburg r + s 1995, 175; OLG Karlsruhe r + s 1995, 376).
  • OLG Hamburg, 10.01.1995 - 9 W 55/94

    Abgrenzung der Privathaftpflicht zur Betriebshaftpflicht ; Anspruch auf

    Auszug aus OLG Oldenburg, 15.12.1995 - 2 W 141/95
    Der genannte Ausnahmetatbestand ist anwendbar, wenn die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme einer schadenstiftenden Handlung und damit des Eintritts des Versicherungsfalls in sich birgt; ausgenommen vom Versicherungsschutz sollen Schadenfälle sein, hinsichtlich derer bei wertender Betrachtung ein redlicher Versicherungsnehmer von vornherein keinen Deckungsschutz erwarten kann (OLG Hamm VersR 1982, 565; OLG Schleswig VersR 1984, 954; OLG Köln VersR 1991, 1283; OLG Hamburg r + s 1995, 175; OLG Karlsruhe r + s 1995, 376).
  • OLG Oldenburg, 04.11.2011 - 5 W 58/11

    Voraussetzungen einer Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung für

    Damit sollen Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, hinsichtlich derer ein redlicher Versicherungsnehmer von vornherein in der Privathaftpflichtversicherung keinen Deckungsschutz erwarten kann (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, S. 1433. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.12.1995, Az.: 2 W 141/95 , Rn. 2 m. w. N., zitiert nach juris).

    Erst recht ist es als ungewöhnliche Betätigung einzuordnen, wenn man seine Qualität als Straftat mit berücksichtigt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.12.1995, Az.: 2 W 141/95 , Rn. 2 m. w. N., zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05

    Kein Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Verletzung aus tätlicher

    Eine derartige allgemeine Betätigung setzt nach dem Wortlaut ("Beschäftigung") eine gewisse Dauer voraus (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1996, 964; OLG Oldenburg, VersR 1996, 1487: planmäßig und sich nicht nur auf einen ganz kurzen Zeitraum erstreckend; Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Privathaftpfl. Nr. 1 Rn. 11 = S. 1335; noch enger OLG Düsseldorf, VersR 1994, 850 unter 2: von einer gewissen Regelmäßigkeit oder aber doch wenigstens längerer Dauer; OLG Hamburg, VersR 1991, 92 unter 3: gewisse Regelmäßigkeit).
  • OLG Hamm, 25.08.2004 - 20 U 123/04

    Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung bei Verletzung eines

    Unabhängig von der Klausel-Formulierung der "Gefahren des täglichen Lebens" ist Deckungsschutz verneint worden in Fällen, in welchen der Täter sich eindeutig und bewusst gegen die Rechtsordnung gestellt und einen geplanten, eindeutigen und schweren Verstoß gegen die Grundregeln des sozialen Zusammenlebens begangen hat (so etwa Senat, VersR 1982, 565 - Einbruchdiebstahl; gleichfalls Einbruchdiebstahl im Fall OLG Schleswig, VersR 1984, 954; ähnlich etwa OLG Oldenburg, VersR 1996 1487 vorsätzliche, planmäßige und sich nicht nur auf einen ganz kurzen Zeitraum erstreckende Straftat; vgl. auch OLG Koblenz, VersR 1996, 444 r+s 1995, 334, und ..OLG Köln, r+s 1994, 373: Deckungsschutz trotz - evtl. - Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte bei einem Fluchtversuch; OLG Oldenburg, VersR 1998, 446 Deckungsschutz trotz - evtl. - Hausfriedensbruchs und Diebstahlsversuchs).
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