Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 06.03.2019

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 25.11.2019 - I-2 W 15/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,52994
OLG Düsseldorf, 25.11.2019 - I-2 W 15/19 (https://dejure.org/2019,52994)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.11.2019 - I-2 W 15/19 (https://dejure.org/2019,52994)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. November 2019 - I-2 W 15/19 (https://dejure.org/2019,52994)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Einwandes der Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs im Zwangsvollstreckungsverfahren

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Keine Umstellungsfrist bei bloßem Vertrauen auf die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 146
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.04.2005 - I ZB 2/05

    Berücksichtigung der Unzumutbarkeit der vorzunehmenden Handlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.11.2019 - 2 W 15/19
    Mit der Einwendung, die Vornahme der titulierten Handlung belaste ihn unzumutbar oder könne nicht zum Erfolg führen, ist der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren von vornherein ausgeschlossen (BGH, NJW-RR 2006, 202 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2014, VI U (Kart) 18/13, Rz. 74; a.a.O., § 887 Rz. 8; Gruber, a.a.O., § 888 Rz. 14).

    Dabei trägt er die Darlegungs- und Beweislast, dass die Einwendungen erst nachträglich entstanden sind (vgl. BGHZ 34, 274, 281 = NJW 1961, 1967; NJW-RR 2006, 202 f.).

  • BGH, 06.06.2013 - I ZB 56/12

    Zwangsvollstreckung wegen nicht vertretbarer Handlung aus einem für vollstreckbar

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.11.2019 - 2 W 15/19
    Daraus, dass in Rechtsprechung und Literatur die Berücksichtigung des Erfüllungs- und Unmöglichkeitseinwandes im Zwangsmittelverfahren allgemein befürwortet wird (vgl. etwa zur Erfüllung: BGHZ 161, 67 = NJW 2005, 367, 369; BGH, NJW-RR 2013, 1336 f.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. H, Rz. 214; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. § 887, Rz.8; zur Unmöglichkeit: BGH, NJW-RR 2009, 443; Kühnen, a.a.O., Abschn. D, Rz. 691 ff.; Gruber, a.a.O., Rz. 13), folgt nichts anderes.

    Eine Vollstreckung nach dieser Vorschrift setzt daher gleichfalls voraus, dass der Schuldner seine - auf die Vornahme einer (nicht vertretbaren) Handlung gerichtete - Verpflichtung nicht erfüllt (BGH, NJW-RR 2013, 1336 f.).

  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15

    Abdichtsystem - Patentverletzungsverfahren: Gerichtliche Belehrungspflicht über

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.11.2019 - 2 W 15/19
    Geschuldet ist dementsprechend kein bestimmter Erfolg, sondern lediglich ein Rückruf, d.h. die ernsthafte Aufforderung an den gewerblichen Besitzer des patentverletzenden Erzeugnisses, entweder dieses zur Verfügung zu halten und nicht weiter zu vertreiben oder, sofern der Störungszustand dadurch nicht hinreichend beseitigt würde, das Erzeugnis freiwillig zurückzugeben (BGH, GRUR 2017, 785 - Abdichtsystem; Kühnen, a.a.O., Abschn. D, Rz. 691 - 693).
  • BGH, 27.11.2008 - I ZB 46/08

    Anspruch aus Titel auf Bekanntgabe von Mieternamen?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.11.2019 - 2 W 15/19
    Daraus, dass in Rechtsprechung und Literatur die Berücksichtigung des Erfüllungs- und Unmöglichkeitseinwandes im Zwangsmittelverfahren allgemein befürwortet wird (vgl. etwa zur Erfüllung: BGHZ 161, 67 = NJW 2005, 367, 369; BGH, NJW-RR 2013, 1336 f.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. H, Rz. 214; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. § 887, Rz.8; zur Unmöglichkeit: BGH, NJW-RR 2009, 443; Kühnen, a.a.O., Abschn. D, Rz. 691 ff.; Gruber, a.a.O., Rz. 13), folgt nichts anderes.
  • BGH, 16.02.1961 - VII ZR 191/59

    US-amerikanischer Schiedsspruch - § 767 Abs. 2 ZPO, Ausschluß der Aufrechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.11.2019 - 2 W 15/19
    Dabei trägt er die Darlegungs- und Beweislast, dass die Einwendungen erst nachträglich entstanden sind (vgl. BGHZ 34, 274, 281 = NJW 1961, 1967; NJW-RR 2006, 202 f.).
  • BGH, 16.11.1973 - I ZR 98/72

    Großhandelshaus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.11.2019 - 2 W 15/19
    Grundsätzlich hat sich derjenige, der in der Vorinstanz verurteilt wurde, auch auf einen ungünstigen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens einzustellen, so dass die Interessenlage in den Rechtsmittelinstanzen häufig die Gewährung einer Aufbrauchs- oder Umstellungsfrist nicht gebietet (zum UWG: BGH, GRUR 1974, 474, 476 - Großhandelshaus; OLG Köln, NJWE-WettbR 2000, 209, 211; KG WRP 1999, 339, 341 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2018, Az.: I-2 U 37/18; Teplitzky, a.a.O., Rz. 56; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 8 Rz. 1.67).
  • KG, 18.09.1998 - 25 U 6073/97

    Zulässigkeit eines pauschalen Vergleichs mit Konkurrenzprodukten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.11.2019 - 2 W 15/19
    Grundsätzlich hat sich derjenige, der in der Vorinstanz verurteilt wurde, auch auf einen ungünstigen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens einzustellen, so dass die Interessenlage in den Rechtsmittelinstanzen häufig die Gewährung einer Aufbrauchs- oder Umstellungsfrist nicht gebietet (zum UWG: BGH, GRUR 1974, 474, 476 - Großhandelshaus; OLG Köln, NJWE-WettbR 2000, 209, 211; KG WRP 1999, 339, 341 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2018, Az.: I-2 U 37/18; Teplitzky, a.a.O., Rz. 56; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 8 Rz. 1.67).
  • OLG Köln, 18.12.1998 - 6 U 56/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.11.2019 - 2 W 15/19
    Grundsätzlich hat sich derjenige, der in der Vorinstanz verurteilt wurde, auch auf einen ungünstigen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens einzustellen, so dass die Interessenlage in den Rechtsmittelinstanzen häufig die Gewährung einer Aufbrauchs- oder Umstellungsfrist nicht gebietet (zum UWG: BGH, GRUR 1974, 474, 476 - Großhandelshaus; OLG Köln, NJWE-WettbR 2000, 209, 211; KG WRP 1999, 339, 341 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2018, Az.: I-2 U 37/18; Teplitzky, a.a.O., Rz. 56; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 8 Rz. 1.67).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2014 - U (Kart) 18/13

    Außerordentliche Kündigung eines von 9 "Zertifikaten zur Sicherstellung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.11.2019 - 2 W 15/19
    Mit der Einwendung, die Vornahme der titulierten Handlung belaste ihn unzumutbar oder könne nicht zum Erfolg führen, ist der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren von vornherein ausgeschlossen (BGH, NJW-RR 2006, 202 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2014, VI U (Kart) 18/13, Rz. 74; a.a.O., § 887 Rz. 8; Gruber, a.a.O., § 888 Rz. 14).
  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 32/04

    Beachtlichkeit des Einwandes der Erfüllung im Zwangsvollstreckungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.11.2019 - 2 W 15/19
    Daraus, dass in Rechtsprechung und Literatur die Berücksichtigung des Erfüllungs- und Unmöglichkeitseinwandes im Zwangsmittelverfahren allgemein befürwortet wird (vgl. etwa zur Erfüllung: BGHZ 161, 67 = NJW 2005, 367, 369; BGH, NJW-RR 2013, 1336 f.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. H, Rz. 214; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. § 887, Rz.8; zur Unmöglichkeit: BGH, NJW-RR 2009, 443; Kühnen, a.a.O., Abschn. D, Rz. 691 ff.; Gruber, a.a.O., Rz. 13), folgt nichts anderes.
  • EuGH, 16.04.2013 - C-274/11

    Der Gerichtshof weist die von Spanien und Italien gegen den Beschluss des Rates

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2018 - 2 U 37/18

    Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung eines mit dem An- und Verkauf von

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2020 - 2 W 9/20
    Materiell-rechtliche Erwägungen, die über die im Erkenntnisverfahren bereits getroffenen Feststellungen hinausgehen, verbieten sich deshalb (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.01.2020, Az.: I-2 W 15/19, GRUR-RS 2020, 2639; zum Ordnungsmittelverfahren: Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, Abschn. H, Rz. 151).

    Dort, wo - aus welchen Gründen auch immer - Unmöglichkeit vorliegt, kann der beugende Zweck des Zwangsmittels nicht mehr erreicht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.01.2020, Az.: I-2 W 15/19, GRUR-RS 2020, 2639; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Abschn. H, Rz. 236).

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2023 - 6 W 30/23

    Aluminiumboden - Patentrecht: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung

    Ob der Einwand der Unzumutbarkeit oder Unverhältnismäßigkeit nach § 140a Abs. 4 PatG im Zwangsvollstreckungsverfahren ohnehin ausgeschlossen ist (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2019 - I-2 W 15/19, juris Rn. 3 ff; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Kap. D Rn. 1038), bedarf daher hier keiner Erörterung.
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2020 - 2 U 3/19

    Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents

    Insbesondere ist mit dem Rückruf kein bestimmter Erfolg, sondern lediglich eine Handlung in Gestalt einer ernsthaften Aufforderung an den jeweiligen gewerblichen Besitzer des patentverletzenden Erzeugnisses, entweder dieses zur Verfügung zu halten und nicht weiter zu vertreiben oder, sofern der Störungszustand dadurch nicht hinreichend beseitigt würde, das Erzeugnis freiwillig zurückzugeben (BGH, GRUR 2017, 785 - Abdichtsystem; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.11.2019, Az.: I-2 W 15/19, Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Abschn. D, Rz. 691 - 693), geschuldet.
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2021 - 2 W 19/21

    Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung; Weiterverwendung von

    Nachdem die Schuldnerin im Erkenntnisverfahren zum Rückruf verurteilt wurde, fehlt es der anstehenden Entscheidung der Einspruchsabteilung an der Vorgreiflichkeit für eine mögliche Aussetzung des Zwangsmittelverfahrens, § 148 ZPO (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.11.2019, Az.: I-2 W 15/19; Beschl. v. 16.12.2020, Az.: I-2 U 23/20).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 06.03.2019 - 2 W 15/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,42509
OLG Hamburg, 06.03.2019 - 2 W 15/19 (https://dejure.org/2019,42509)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.2019 - 2 W 15/19 (https://dejure.org/2019,42509)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. März 2019 - 2 W 15/19 (https://dejure.org/2019,42509)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.01.2017 - V ZB 79/16

    Kostenschuldnerschaft für Notarkosten: Auswirkungen einer Bitte eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.03.2019 - 2 W 15/19
    Als Auftrag ist dabei jedes an den Notar gerichtete Ansuchen zu verstehen, das auf die Vornahme der notariellen Amtstätigkeit gerichtet ist (BGH vom 19.1.2017, NJW-RR 2017, 631 Rn. 6).

    Der Beurkundungsauftrag kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen (BGH vom 19.1.2017, NJW-RR 2017, 631 Rn. 6).

    Maßgeblich ist, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt; dies kann nur unter Heranziehung und Wertung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH vom 19.1.2017, NJW-RR 2017, 631 Rn. 6).

    Einen Auftrag erteilt unter diesen Voraussetzungen regelmäßig jedenfalls derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst, etwa indem er den Notar um die Fertigung eines Entwurfs oder erstmals um einen Beurkundungstermin bittet (BGH vom 19.1.2017, NJW-RR 2017, 631 Rn. 7).

    Auch die bloße Bitte um Verlegung eines Beurkundungstermins stellt sich aus dem objektivierten Empfängerhorizont des Notars regelmäßig noch nicht als eigenständiges Ersuchen um amtliches Tätigwerden dar, sondern lediglich als notwendige Mitwirkung an der Vorbereitung der Beurkundung (BGH vom 19.1.2017, NJW-RR 2017, 631 Rn. 11).

    Ein eigener Auftrag kann demgegenüber anzunehmen sein, wenn die andere Vertragspartei den Notar um Änderungen an dem Entwurf des zu beurkundenden Vertrages bittet (BGH vom 19.1.2017, NJW-RR 2017, 631 Rn. 7).

  • LG Hamburg, 06.12.2018 - 321 OH 31/18

    Auftraggeber eines Notars im Zusammenhang mit einem Änderungswunsch zum

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.03.2019 - 2 W 15/19
    Eine eigene Beauftragung ist letztlich auch dann nicht anzunehmen, wenn der andere Vertragspartner die Beurkundung des ihm übersandten Entwurfs ablehnt, weil damit gerade das Gegenteil einer Beauftragung zum Ausdruck kommt (so zutreffend LG Hamburg, Beschluss vom 06.12.2018 - 321 OH 31/18, BeckRS 2018, 35112).

    Solange dieser Erklärung nicht der Inhalt entnommen werden kann, dass der Notar einen geänderten, den gewünschten Bedingungen entsprechenden Entwurf fertigen soll, liegt hierin keine Beauftragung (LG Hamburg, Beschluss vom 06.12.2018 - 321 OH 31/18, BeckRS 2018, 35112).

  • LG Hamburg, 19.12.2018 - 321 OH 22/18

    Kostenschuldner der Notarkosten

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.03.2019 - 2 W 15/19
    Das Landgericht , dessen Entscheidung in BeckRS 2018, 34934 veröffentlicht ist, hat die Kostenrechnung mit Beschluss vom 19.12.2018 aufgehoben und ausgeführt, dass der Antragsteller nicht Kostenschuldner sei, da er keinen Entwurfs- bzw. Beurkundungsauftrag erteilt habe.
  • OLG Zweibrücken, 05.07.2016 - 6 W 37/16

    Anwaltliche Terminsgebühr im Beweissicherungsverfahren für eine Unfallverletzung:

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.03.2019 - 2 W 15/19
    Die bloße Entgegennahme des von anderer Seite beauftragten und vom Notar gefertigten Vertragsentwurfs stellt daher für sich genommen ebenso wenig einen Auftrag im Sinne von § 29 Nr. 1 GNotKG dar wie die schlichte Bestätigung des von der Gegenseite vorgeschlagenen und durch den Notar mitgeteilten Beurkundungstermins (BGH vom 19.1.2017, NJW-RR 2017, 63 Rn. 10).
  • KG, 12.01.2021 - 9 W 1068/20

    Beurkundungsauftrag durch schlüssiges Verhalten

    Die Notwendigkeit der Mitwirkungshandlung ist jedoch nach Auffassung des Senats kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Beantwortung der Frage, ob ein Auftrag im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG erteilt worden ist (anders OLG Hamburg, Beschluss vom 6. März 2019 - 2 W 15/19 - juris Rn. 24).
  • LG Köln, 28.04.2020 - 11 OH 16/19
    Solange dieser Erklärung nicht der Inhalt entnommen werden kann, dass der Notar einen geänderten, den gewünschten Bedingungen entsprechenden Entwurf fertigen soll, liegt hierin keine Beauftragung (so hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 6.3.2019 - 2 W 15/19 -).
  • LG Görlitz, 15.11.2021 - 2 OH 2/21

    Grundstückskaufvertragsentwurf - Gebührenpflicht Kaufinteressent bei erheblichen

    Denn dies erfordert ohne Zweifel einen gewissen Aufwand und eine juristischen Denkleistung der Notarin, die es als unangemessen erscheinen lassen, lediglich von redaktionellen Änderungen zu sprechen (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 06.03.2019, 2 W 15/19, zitiert nach Juris).
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