Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, 07.01.1999 - 2 W 15/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abschaffung der Durchgriffserinnerung ; Abhilfebefugnis des Rechtspflegers in Fällen, in denen kein Beschwerderecht gegeben ist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankenthal, 05.11.1998 - 2 HK (O) 64/98
- OLG Zweibrücken, 07.01.1999 - 2 W 15/98
Papierfundstellen
- Rpfleger 1999, 176
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Stuttgart, 20.10.1998 - 8 W 572/98
Abhilfeerfordernis bei Kostenfestsetzung nach § 11 RpflG neu
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- OLG Saarbrücken, 10.11.2015 - 1 Ws 197/15
Umfang der Anrechnung gezahlter Pflichtverteidigergebühren bei einem …
b) Dies hat zur Folge, dass die - vorliegend eingehaltene - Wochenfrist des § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO gilt (BGHSt 48, 106, 108 m.w.N.; Senatsbeschlüsse wie vor), eine Abhilfemöglichkeit - anders als im Zivilverfahren nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 311 Abs. 3 Satz 2 StPO ) nicht besteht (§ 311 Abs. 3 Satz 1 StPO ; Senatsbeschlüsse wie vor; OLG Hamm NJW 1999, 3726; Rpfleger 1999, 436 ; Rpfleger 2004, 732; OLG Brandenburg Rpfleger 1999, 174; OLG Zweibrücken Rpfleger 1999, 176 ; OLG Karlsruhe MDR 1999, 321 ; OLG Frankfurt MDR 1990, 320 ;… Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464b Rn. 7), das Beschwerdegericht in der für Strafverfahren vorgesehenen Besetzung und nicht gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden hat (Senatsbeschlüsse wie vor;… Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 464b Rn. 7) und für die Begrenzung des Beschwerdewerts die Regelung des § 304 Abs. 3 StPO , wonach gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, maßgeblich ist (Senatsbeschlüsse wie vor). - OLG Saarbrücken, 16.01.2014 - 1 Ws 254/13
Rahmengebühren, Bemessung
b) Dies hat zur Folge, dass die - vorliegend eingehaltene - Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO gilt (BGHSt 48, 106, 108 m.w.N.; Senatsbeschlüsse wie vor), eine Abhilfemöglichkeit - anders als im Zivilverfahren nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 311 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht besteht (§ 311 Abs. 3 Satz 1 StPO; Senatsbeschlüsse wie vor; OLG Hamm NJW 1999, 3726; Rpfleger 1999, 436; Rpfleger 2004, 732; OLG wie vor; OLG Hamm NJW 1999, 3726; Rpfleger 1999, 436; Rpfleger 2004, 732; OLG Brandenburg Rpfleger 1999, 174; OLG Zweibrücken Rpfleger 1999, 176; OLG Karlsruhe MDR 1999, 321; OLG Frankfurt MDR 1990, 320;… Meyer-Goßner, a.a.O., § 464b Rn. 7), das Beschwerdegericht in der für Strafverfahren vorgesehenen Besetzung und licht gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden hat (Senatsbeschlüsse wie vor;… Meyer-Goßner, a.a.O., § 464b Rn. 7) und für die Begrenzung des Beschwerdewerts die Regelung des § 304 Abs. 3 StPO, wonach gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, maßgeblich ist (Senatsbeschlüsse wie vor). - OLG Koblenz, 18.02.1999 - 14 W 92/99
Abhilfebefugnis des Rechtspflegers nach neuem Recht
Der Rechtspfleger ist nach wie vor befugt, dem Rechtsbehelf gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss selbst abzuhelfen (Anschluss an OLG Stuttgart Rpfleger 1998, 509 = NJW 1999, 368; OLG München MDR 1999, 58; OLG Zweibrücken 7 W 5/99; a.A. OLG Zweibrücken 2 W 15/98). - OLG Zweibrücken, 14.05.1999 - 6 WF 62/99
Behandlung einer Erinnerung durch den Rechtspfleger; Festsetzung vorgelegter …
Der Senat teilt diejenige Auffassung in der Rechtsprechung, die im Hinblick auf die Abschaffung der sogenannten Durchgriffserinnerung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I, 2030) eine Abhilfebefugnis des Rechtspflegers für diejenigen Fälle verneint, in denen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde stattfindet; für diese Auslegung sprechen sowohl der Gesetzeswortlaut der §§ 11 Abs. 2 RPflG, 577 Abs. 3 ZPO als auch die Intention des Gesetzgebers, die Stellung des Rechtspflegers zu einem eigenständigen und weisungsfreien Organ der Rechtspflege zu stärken (im Anschluss an den Beschluss des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. Januar 1999, Az.: 2 W 15/98, OLGR 1999, 141).