Weitere Entscheidung unten: KG, 17.02.2014

Rechtsprechung
   OLG Celle, 30.07.2013 - 2 W 165/13   

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https://dejure.org/2013,18728
OLG Celle, 30.07.2013 - 2 W 165/13 (https://dejure.org/2013,18728)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.07.2013 - 2 W 165/13 (https://dejure.org/2013,18728)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. Juli 2013 - 2 W 165/13 (https://dejure.org/2013,18728)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anforderungen an die Stellung eines eigenen Kostfestsetzungsantrags durch den beigeordneten Rechtsanwalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Stellung eines eigenen Kostfestsetzungsantrags durch den beigeordneten Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 126 Abs. 1
    Anforderungen an die Stellung eines eigenen Kostfestzungsantrags durch den beigeordneten Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Eindeutige Antragstellung bei Beitreibung im eigenen Namen erforderlich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenfestsetzungsantrag des beigeordneten Rechtsanwalts

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 06.02.1987 - 1 WF 3000/85

    Prozeßkostenhilfe; Bewilligung; Partei; Gegenpartei; Rechtsanwalt; Kosten;

    Auszug aus OLG Celle, 30.07.2013 - 2 W 165/13
    Auch aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergibt sich nach in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegender Auffassung nicht, dass die Partei dem beigeordneten Rechtsanwalt kein Honorar schuldet, sondern im Gegenteil, dass ein Honoraranspruch entsteht, der Rechtsanwalt ihn aber - ähnlich wie bei einem gestundeten Anspruch - nicht durchsetzen darf (vgl. OLG Koblenz JurBüro 2000, 145 f.; KG Rpfleger 1987, 333; OLG Hamburg MDR 1985, 941; OLG Nürnberg AnwBl. 1983, 570; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. § 126 Rdnr. 9).
  • OLG Brandenburg, 08.09.1998 - 10 WF 25/98

    Stellen eines Kostenfestsetzungsantrags durch den Anwalt für seine Partei;

    Auszug aus OLG Celle, 30.07.2013 - 2 W 165/13
    Ist nach alledem die Antragstellung nicht eindeutig, ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, im Zweifel davon auszugehen, dass der Antrag von der Partei selbst und nicht von dem beigeordneten Rechtsanwalt gestellt ist (vgl. OLG Rostock MDR 2006, 418; OLG Koblenz JurBüro 1982, 775; OLG Hamm AnwBl. 1982, 383; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1218; OLG Karlsruhe OLGR 1998, 152; Musielak-Fischer, ZPO, 10. Aufl. § 126 Rdnr. 5; a.A. Zöller-Geimer a.a.O. § 126 Rdnr. 8).
  • OLG Rostock, 25.10.2005 - 8 W 79/05

    Kostenfestsetzungsantrag gem. § 106 ZPO im eigenen Namen (des Rechtsanwalts) oder

    Auszug aus OLG Celle, 30.07.2013 - 2 W 165/13
    Ist nach alledem die Antragstellung nicht eindeutig, ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, im Zweifel davon auszugehen, dass der Antrag von der Partei selbst und nicht von dem beigeordneten Rechtsanwalt gestellt ist (vgl. OLG Rostock MDR 2006, 418; OLG Koblenz JurBüro 1982, 775; OLG Hamm AnwBl. 1982, 383; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1218; OLG Karlsruhe OLGR 1998, 152; Musielak-Fischer, ZPO, 10. Aufl. § 126 Rdnr. 5; a.A. Zöller-Geimer a.a.O. § 126 Rdnr. 8).
  • OLG Schleswig, 27.01.2003 - 15 WF 271/02

    Aufrechnung gegenüber Kostenbeitreibung des PKH-Anwaltes

    Auszug aus OLG Celle, 30.07.2013 - 2 W 165/13
    Ist nämlich zugunsten der Partei ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen, bevor der beigeordnete Rechtsanwalt die Festsetzung der Kosten aus eigenem Recht beantragt hat, kann es der Schutz des Gegners vor doppelter Inanspruchnahme erfordern, dass sich der beigeordnete Rechtsanwalt nicht auf die Bestimmungen des § 126 Abs. 2 ZPO berufen kann und eine zwischenzeitlich erklärte Aufrechnung des Kostenschuldners gegen sich gelten lassen muss und zwar unter Umständen bereits im Beitreibungsverfahren (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2004, 717, 718; Zöller a.a.O. Rdnr. 18 und 19).
  • OLG Hamburg, 14.06.1985 - 8 W 147/85
    Auszug aus OLG Celle, 30.07.2013 - 2 W 165/13
    Auch aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergibt sich nach in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegender Auffassung nicht, dass die Partei dem beigeordneten Rechtsanwalt kein Honorar schuldet, sondern im Gegenteil, dass ein Honoraranspruch entsteht, der Rechtsanwalt ihn aber - ähnlich wie bei einem gestundeten Anspruch - nicht durchsetzen darf (vgl. OLG Koblenz JurBüro 2000, 145 f.; KG Rpfleger 1987, 333; OLG Hamburg MDR 1985, 941; OLG Nürnberg AnwBl. 1983, 570; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. § 126 Rdnr. 9).
  • OLG Koblenz, 16.08.1999 - 14 W 528/99

    Unterschiedlicher Prozessausgang - gemeinsamer Anwalt Alleinhaftung eines

    Auszug aus OLG Celle, 30.07.2013 - 2 W 165/13
    Auch aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergibt sich nach in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegender Auffassung nicht, dass die Partei dem beigeordneten Rechtsanwalt kein Honorar schuldet, sondern im Gegenteil, dass ein Honoraranspruch entsteht, der Rechtsanwalt ihn aber - ähnlich wie bei einem gestundeten Anspruch - nicht durchsetzen darf (vgl. OLG Koblenz JurBüro 2000, 145 f.; KG Rpfleger 1987, 333; OLG Hamburg MDR 1985, 941; OLG Nürnberg AnwBl. 1983, 570; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. § 126 Rdnr. 9).
  • BGH, 22.06.1994 - XII ZR 39/93

    Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs zugunsten eines im Wege der

    Auszug aus OLG Celle, 30.07.2013 - 2 W 165/13
    Der Anspruch der Partei und das Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts stehen selbständig nebeneinander (vgl. BGHZ 52, 786; NJW 1994, 3292 f.) Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, dass der mit Prozesskostenhilfe prozessierenden Partei kein Kostenerstattungsanspruch zustehen könne, weil sie keine Aufwendungen für ihren Rechtsanwalt gehabt habe, deren Erstattung sie verlangen könne.
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Rechtsprechung
   KG, 17.02.2014 - 2 W 165/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,15569
KG, 17.02.2014 - 2 W 165/13 (https://dejure.org/2014,15569)
KG, Entscheidung vom 17.02.2014 - 2 W 165/13 (https://dejure.org/2014,15569)
KG, Entscheidung vom 17. Februar 2014 - 2 W 165/13 (https://dejure.org/2014,15569)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.04.2007 - III ZB 79/06

    Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens

    Auszug aus KG, 17.02.2014 - 2 W 165/13
    Hierfür ist nämlich lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen (BGH NJW 2007, 2493).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.01.2013 - 9 Ta 246/12

    Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten einer ausländischen Partei

    Auszug aus KG, 17.02.2014 - 2 W 165/13
    Um solche zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten handelt es sich grundsätzlich bei Übersetzungskosten für eine der deutschen Sprache nicht mächtige Partei (h.M.; vgl. MK-Schulz, ZPO, 4. Auflage 2013, § 91, Rn. 188; Zöller-Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, § 91, Rn. 13 "Übersetzungskosten"; Rehberg/Schons/Vogt/Feller/Hellstab/Jungbauer/ Bestelmeyer/ Frankenberg, RVG, 5. Auflage, 2013, "Übersetzung"; HansOLG MDR 1969, 853; OLG Celle, OLGR 2008, 758; OLG Düsseldorf, BeckRS 2009, 25832; LAG Rheinland-Pfalz, BeckRS 2013, 66644).
  • OLG Celle, 01.08.2008 - 2 W 160/08

    Übersetzungskosten als erstattungsfähige Kosten eines Rechtsstreits

    Auszug aus KG, 17.02.2014 - 2 W 165/13
    Um solche zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten handelt es sich grundsätzlich bei Übersetzungskosten für eine der deutschen Sprache nicht mächtige Partei (h.M.; vgl. MK-Schulz, ZPO, 4. Auflage 2013, § 91, Rn. 188; Zöller-Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, § 91, Rn. 13 "Übersetzungskosten"; Rehberg/Schons/Vogt/Feller/Hellstab/Jungbauer/ Bestelmeyer/ Frankenberg, RVG, 5. Auflage, 2013, "Übersetzung"; HansOLG MDR 1969, 853; OLG Celle, OLGR 2008, 758; OLG Düsseldorf, BeckRS 2009, 25832; LAG Rheinland-Pfalz, BeckRS 2013, 66644).
  • OLG Düsseldorf, 17.07.2009 - 2 W 29/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Übersetzung von Schriftstücken im

    Auszug aus KG, 17.02.2014 - 2 W 165/13
    Um solche zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten handelt es sich grundsätzlich bei Übersetzungskosten für eine der deutschen Sprache nicht mächtige Partei (h.M.; vgl. MK-Schulz, ZPO, 4. Auflage 2013, § 91, Rn. 188; Zöller-Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, § 91, Rn. 13 "Übersetzungskosten"; Rehberg/Schons/Vogt/Feller/Hellstab/Jungbauer/ Bestelmeyer/ Frankenberg, RVG, 5. Auflage, 2013, "Übersetzung"; HansOLG MDR 1969, 853; OLG Celle, OLGR 2008, 758; OLG Düsseldorf, BeckRS 2009, 25832; LAG Rheinland-Pfalz, BeckRS 2013, 66644).
  • OLG Düsseldorf, 23.07.2012 - 2 W 20/12

    "Sicherheitsabschlag"; Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten im

    Auszug aus KG, 17.02.2014 - 2 W 165/13
    Dies gilt auch hinsichtlich der voll-ständigen Übersetzung des Urteils vom 29.4.2013, zumindest nachdem die Antragsstellerin gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2012, 493, 494, wonach die Übersetzung eines Urteils auch ohne Einlegung eines Rechtsmittels erstattungsfähig ist).
  • OLG Frankfurt, 05.10.2020 - 26 W 22/20

    Erforderlichkeit der Übersetzung von Schriftsätzen

    Einer solchen Prozesspartei sind grundsätzlich die Kosten einer Übersetzung aller wesentlichen Schriftstücke, der den Schriftsätzen beigefügten Anlagen und gerichtlichen Verfügungen zu erstatten (vgl. etwa OLG Oldenburg, Urteil vom 21.01.1991 - 6 W 11/91 -, juris; KG, Beschluss vom 17.02.2014 - 2 W 165/13 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2020 - 8 W 2303/20 -, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2013 - 9 Ta 246/12 -, juris; Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91, Rdnr. 13.100; Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 91, Rdnr. 166).

    Dies gilt auch, wenn der Prozessbevollmächtigte der ausländischen Partei die Übersetzung selbst oder durch einen in seiner Kanzlei beschäftigten Übersetzer vornimmt (vgl. KG, Beschluss vom 17.02.2014 - 2 W 165/13 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2020 - 8 W 2303/20 -, juris).

    Als Entstehungstatbestand genügt insoweit grundsätzlich die Rechtspflicht zur Zahlung (vgl. etwa KG, Beschluss vom 17.02.2014 - 2 W 165/13 -, juris; Flockenhaus, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 17. Aufl. 2020, § 104, Rdnr. 6b; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 104, Rdnr. 9).

  • OLG Nürnberg, 16.07.2020 - 8 W 2303/20

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Übersetzung von Klageschrift und

    b) Dies gilt auch, wenn der Prozessbevollmächtigte der ausländischen Partei die Übersetzung selbst bzw. durch einen in seiner Kanzlei beschäftigten Übersetzer vornimmt (vgl. KG, Beschluss vom 17.02.2014 - 2 W 165/13, juris).
  • BPatG, 29.02.2016 - 35 W (pat) 13/13

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - "Matte mit wärmeabschirmenden und

    Bei Übersetzungstätigkeiten, die vom eigenen Anwalt oder seiner Kanzlei vorgenommen wurden, gilt, dass diese nicht durch die Anwaltsgebühren abgegolten werden, sondern durchaus gesondert zu vergüten sind (vgl. Schulte/ Püschel , PatG, 9. Aufl., § 80 Rn. 86; KG Berlin, Beschl. v. 17.02.2014, Az. 2 W 165/13 - s. Rechtsdatenbank JURIS ® ).
  • BPatG, 17.10.2017 - 35 W (pat) 13/15
    Dies gilt auch bei Übersetzungsdienstleistungen, die vom eigenen Anwalt oder seiner Kanzlei durchgeführt worden sind (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 10. Aufl., § 80 Rn. 88; KG Berlin, Beschl. v. 17.02.2014, Az.: 2 W 165/13, verfügbar bei JURIS®; BPatGE 33, 102, 104).
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