Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 12.09.2013

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   OLG Stuttgart, 13.06.2013 - 2 U 193/12, 2 W 2/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,58563
OLG Stuttgart, 13.06.2013 - 2 U 193/12, 2 W 2/13 (https://dejure.org/2013,58563)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.06.2013 - 2 U 193/12, 2 W 2/13 (https://dejure.org/2013,58563)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - 2 U 193/12, 2 W 2/13 (https://dejure.org/2013,58563)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ohne ärztliche Verordnung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 48 AMG
    Wettbewerbsverstoß: Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels durch einen Apotheker ohne das Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung; spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Marktteilnehmern bei einmaliger Handlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ohne ärztliche Verordnung

  • rechtsportal.de

    UWG § 4 Nr. 11 ; AMG § 48 Abs. 1 ; AMVV § 4 Abs. 1
    Wettbewerbswidrigkeit der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ohne ärztliche Verordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Brandenburg, 12.09.2013 - 2 W 2/13

    Schmerzensgeldanspruch nach MRK wegen rechtswidriger Inhaftierung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.06.2013 - 2 U 193/12
    Seine Anschlussberufung begründet er damit, dass der landgerichtliche Streitwert zu gering bemessen sei, weshalb der Klägervertreter im eigenen Namen bereits Streitwertbeschwerde eingelegt hat (Bl. 143 a - 2 W 2/13) mit dem Ziel, diesen mit jenen 50.000,00 EUR anzusetzen, woraus sich die erstinstanzlich schon beantragten Abmahnkosten ergäben.

    Damit ist zugleich die Streitwertbeschwerde 2 W 2/13 beschieden.

  • BayObLG, 12.12.1995 - 4St RR 259/95

    Ersetzung einer Verschreibung des verschreibungspflichtigen Medikamentes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.06.2013 - 2 U 193/12
    Die Verschreibungspflicht hat den Zweck, die fehlerhafte oder missbräuchliche Anwendung von Medikamenten zu verhindern (BayObLG NJW 1996, 1606 [juris Tz. 14]).

    Er muss sich insoweit auf die Auffassung des Arztes verlassen können (BayObLG NJW 1996, 1606 [juris Tz. 11]; Kloesel/Cyran a.a.O. § 4, 3; dieselben zu § 1 AMVV, 25; Cyran/Rotta a.a.O. § 17 ApoBetrO, 713).

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 8/09

    RC-Netzmittel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.06.2013 - 2 U 193/12
    Die Einmaligkeit eines Verstoßes hebt allerdings dessen Beachtlichkeit im Rahmen des § 3 UWG grundsätzlich nicht auf (BGH GRUR 2011, 842 [Tz. 21] - RC-Netz-mittel ).
  • BGH, 01.07.2010 - I ZR 161/09

    Flappe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.06.2013 - 2 U 193/12
    Denn auch diese haben zur Voraussetzung, dass ein begründeter Unterlassungsanspruch vorliegt (BGH GRUR 2011, 163 [Tz. 25] - Flappe ).
  • BGH, 04.11.2010 - I ZR 139/09

    BIO TABAK

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.06.2013 - 2 U 193/12
    Ist zudem ein Verstoß gegen eine Vorschrift, welche die Gesundheit des Verbrauchers schützt, betroffen, so ist der begangene Rechtsverstoß auch geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinn des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH GRUR 2011, 633 [Tz. 36] - BIO TABAK ; Köhler in Köhler/Bornkamm a.a.O. § 3, 149; Fezer in Fezer a.a.O. § 3, 114).
  • BGH, 19.07.2012 - I ZR 2/11

    GOOD NEWS

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.06.2013 - 2 U 193/12
    Da insoweit das Gesundheitsrecht betroffen ist, bedarf es auch im Hinblick auf das Gebot der Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/EG, soweit auch Verbraucherbelange berührt sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1056 [Tz. 12] - GOOD NEWS ), keiner sonst notwendigen Prüfung, ob § 48 AMG eine Grundlage im Unionsrecht hat (vgl. BGH GRUR 2012, 407 [Tz. 30] - Delan ; 2012, 1056 [Tz. 12] - GOOD NEWS ).
  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 117/10

    Delan

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.06.2013 - 2 U 193/12
    Da insoweit das Gesundheitsrecht betroffen ist, bedarf es auch im Hinblick auf das Gebot der Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/EG, soweit auch Verbraucherbelange berührt sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1056 [Tz. 12] - GOOD NEWS ), keiner sonst notwendigen Prüfung, ob § 48 AMG eine Grundlage im Unionsrecht hat (vgl. BGH GRUR 2012, 407 [Tz. 30] - Delan ; 2012, 1056 [Tz. 12] - GOOD NEWS ).
  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 186/07

    Quizalofop

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.06.2013 - 2 U 193/12
    Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Darlegungs- und Beweislast für diesen Ausnahmetatbestand die Beklagte trifft (vgl. BGH GRUR 2010, 160 [Tz. 15] - Quizalofop ; Ebert-Weidenfeller in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl. [2013], § 4 Nr. 11, 11.93).
  • BGH, 08.01.2015 - I ZR 123/13

    Zur Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept

    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers die Klage abgewiesen (OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Juni 2013 - 2 U 193/12, juris).
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   OLG Brandenburg, 12.09.2013 - 2 W 2/13   

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https://dejure.org/2013,26222
OLG Brandenburg, 12.09.2013 - 2 W 2/13 (https://dejure.org/2013,26222)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.09.2013 - 2 W 2/13 (https://dejure.org/2013,26222)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. September 2013 - 2 W 2/13 (https://dejure.org/2013,26222)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Frankfurt/Oder, 11.01.2010 - 15 T 96/09

    Abschiebungshaft, Zurückschiebungshaft, Zurückschiebung, minderjährig,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.09.2013 - 2 W 2/13
    Mit Beschluss vom 11.01.2010, Az. 15 T 96/09, stellte das Landgericht Frankfurt (Oder) fest, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen sei, weil der Antragsteller minderjährig war und die Antragsgegnerin kein milderes Mittel als die Abschiebungshaft geprüft habe.
  • EGMR, 13.01.2011 - 27360/04

    Schummer ./. Deutschland

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.09.2013 - 2 W 2/13
    Der EGMR hat in Fällen rechtswidriger Freiheitsentziehung in den letzten Jahren Beträge als Ersatz des durch die Freiheitsentziehung erlittenen immateriellen Schadens zugesprochen, deren Höhe bezogen auf einen Tag zwischen etwa 11, 00 Euro (vgl. Urteil vom 24.11.2011, Az. 4646/08: 20.000,00 Euro für fünf Jahre und Urteil vom 19.01.2012, Az. 21906/09: 15.000,00 Euro für drei Jahre und sieben Monate) und etwa 18, 00 Euro (vgl. Urteile vom 13.01.2011, Az. 27360/04: 70.000,00 Euro für elf Jahre und zwei Monate, Az. 17792/07: 30.000,00 Euro für vier Jahre und acht Monate, Az. 20008/07: 25.000,00 Euro für fast vier Jahre) lag.
  • BGH, 29.04.1993 - III ZR 3/92

    Schmerzensgeld bei rechtswidriger Inhaftierung nach Art 5 Abs. 5 MRK

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.09.2013 - 2 W 2/13
    Dieser Anspruch umfasst auch den immateriellen Schaden (vgl. BGH NJW 1993, 2927, 2930; Schädler in KK-StPO, 6. Auflage 2008, Art. 5 EMRK Rdnr. 27).
  • EGMR, 24.11.2011 - 4646/08

    O.H. ./. Deutschland

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.09.2013 - 2 W 2/13
    Der EGMR hat in Fällen rechtswidriger Freiheitsentziehung in den letzten Jahren Beträge als Ersatz des durch die Freiheitsentziehung erlittenen immateriellen Schadens zugesprochen, deren Höhe bezogen auf einen Tag zwischen etwa 11, 00 Euro (vgl. Urteil vom 24.11.2011, Az. 4646/08: 20.000,00 Euro für fünf Jahre und Urteil vom 19.01.2012, Az. 21906/09: 15.000,00 Euro für drei Jahre und sieben Monate) und etwa 18, 00 Euro (vgl. Urteile vom 13.01.2011, Az. 27360/04: 70.000,00 Euro für elf Jahre und zwei Monate, Az. 17792/07: 30.000,00 Euro für vier Jahre und acht Monate, Az. 20008/07: 25.000,00 Euro für fast vier Jahre) lag.
  • EGMR, 19.04.2012 - 61272/09

    B. ./. Deutschland

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.09.2013 - 2 W 2/13
    Aufgrund besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls hat er auch Entschädigungen zugesprochen, die deutlich darunter lagen (vgl. Urteil vom 07.06.2012, Az. 65210/09: 5.000,00 Euro für zwei Jahre, d. h. ca. sieben Euro je Tag) oder deutlich darüber (vgl. Urteil vom 19.04.2012, Az. 61272/09: 20.000,00 Euro für 18 Monate, d. h. ca. 37, 00 Euro je Tag).
  • BGH, 10.12.2002 - X ARZ 208/02

    Prüfungskompetenz des Gerichts im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.09.2013 - 2 W 2/13
    Auf der Grundlage des in § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedankens, dass ein einheitlicher Streitgegenstand nicht aufgrund von Rechtsweg- und Zuständigkeitsvorschriften von verschiedenen Gerichten beurteilt werden soll (vgl. BGH NJW 2003, 828, 829), ist damit auch die Zuständigkeit des Landgerichts für die Entscheidung über den Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK anzunehmen.
  • EGMR, 19.01.2012 - 21906/09

    KRONFELDNER v. GERMANY

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.09.2013 - 2 W 2/13
    Der EGMR hat in Fällen rechtswidriger Freiheitsentziehung in den letzten Jahren Beträge als Ersatz des durch die Freiheitsentziehung erlittenen immateriellen Schadens zugesprochen, deren Höhe bezogen auf einen Tag zwischen etwa 11, 00 Euro (vgl. Urteil vom 24.11.2011, Az. 4646/08: 20.000,00 Euro für fünf Jahre und Urteil vom 19.01.2012, Az. 21906/09: 15.000,00 Euro für drei Jahre und sieben Monate) und etwa 18, 00 Euro (vgl. Urteile vom 13.01.2011, Az. 27360/04: 70.000,00 Euro für elf Jahre und zwei Monate, Az. 17792/07: 30.000,00 Euro für vier Jahre und acht Monate, Az. 20008/07: 25.000,00 Euro für fast vier Jahre) lag.
  • EGMR, 13.01.2011 - 17792/07

    Kallweit ./. Deutschland

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.09.2013 - 2 W 2/13
    Der EGMR hat in Fällen rechtswidriger Freiheitsentziehung in den letzten Jahren Beträge als Ersatz des durch die Freiheitsentziehung erlittenen immateriellen Schadens zugesprochen, deren Höhe bezogen auf einen Tag zwischen etwa 11, 00 Euro (vgl. Urteil vom 24.11.2011, Az. 4646/08: 20.000,00 Euro für fünf Jahre und Urteil vom 19.01.2012, Az. 21906/09: 15.000,00 Euro für drei Jahre und sieben Monate) und etwa 18, 00 Euro (vgl. Urteile vom 13.01.2011, Az. 27360/04: 70.000,00 Euro für elf Jahre und zwei Monate, Az. 17792/07: 30.000,00 Euro für vier Jahre und acht Monate, Az. 20008/07: 25.000,00 Euro für fast vier Jahre) lag.
  • EGMR, 07.06.2012 - 65210/09

    Gerichte hätten Sicherungsverwahrung nicht nachträglich anordnen dürfen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.09.2013 - 2 W 2/13
    Aufgrund besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls hat er auch Entschädigungen zugesprochen, die deutlich darunter lagen (vgl. Urteil vom 07.06.2012, Az. 65210/09: 5.000,00 Euro für zwei Jahre, d. h. ca. sieben Euro je Tag) oder deutlich darüber (vgl. Urteil vom 19.04.2012, Az. 61272/09: 20.000,00 Euro für 18 Monate, d. h. ca. 37, 00 Euro je Tag).
  • OLG Stuttgart, 13.06.2013 - 2 U 193/12

    Wettbewerbsverstoß: Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels durch

    Seine Anschlussberufung begründet er damit, dass der landgerichtliche Streitwert zu gering bemessen sei, weshalb der Klägervertreter im eigenen Namen bereits Streitwertbeschwerde eingelegt hat (Bl. 143 a - 2 W 2/13) mit dem Ziel, diesen mit jenen 50.000,00 EUR anzusetzen, woraus sich die erstinstanzlich schon beantragten Abmahnkosten ergäben.

    Damit ist zugleich die Streitwertbeschwerde 2 W 2/13 beschieden.

  • LG München I, 20.09.2017 - 15 O 21372/16

    Haftentschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen rechtswidriger Abschiebungshaft

    Insoweit schließt sich die Kammer der Bewertung des OLG München (Urteil vom 22.08.2013, Az. 1 U 1488/13, zitiert nach juris; vgl. zur Höhe [20,00 EUR] auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.09.2013, Az. 2 W 2/13, zitiert nach juris; [15,00 EUR] OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2014, 4 U 112/13, zitiert nach juris) an.
  • OLG Hamm, 06.03.2015 - 11 U 95/14

    Höhe der Entschädigung für konventionswidrig vollzogene Sicherungsverwahrung

    Das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 12.09.2013, 2 W 2/13) hat in einem Fall für rechtswidrige Abschiebungshaft von 11 Tagen 20 EUR pro Tag für angemessen erachtet.
  • OLG München, 15.03.2018 - 1 U 3473/17

    Begründeter Schadensersatz bei rechtswidriger Abschiebungshaft

    Letztlich wird die Höhe des Schadensersatzanspruches in jedem Einzelfall nach festzustellenden Billigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen sein (OLG München, Urteil vom 22. August 2013, 1 U 1488/13; vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.09.2013, 2 W 2/13, bei juris Rn. 15 ff.).
  • OLG Hamm, 14.11.2014 - 11 U 80/13

    Entschädigung nach konventionswidriger Sicherungsverwahrung

    Das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 12.09.2013, 2 W 2/13) hat in einem Fall für rechtswidrige Abschiebungshaft von 11 Tagen 20 EUR pro Tag für angemessen erachtet.
  • VG Karlsruhe, 10.01.2024 - 14 K 1808/22

    Kostenerstattung bei einer nicht durchgeführten Abschiebung

    Angesichts dessen bedarf schließlich auch keiner Entscheidung, ob für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Pflicht zur Kostenerstattung wie auch des Bestehens etwaiger Entschädigungsansprüche nach - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - nicht durchgeführten Abschiebemaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK (vgl. hierzu etwa Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12.09.2013 - 2 W 2/13 -, juris m.w.N.) oder aber in entsprechender Anwendung (vgl. in diesem Sinne etwa OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2018 - 4 U 1570/17 -, juris m.w.N.) des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) nicht - wie sonst bei einer jedenfalls teilweise vergleichbaren Interessenlage im Kontext der Erstattung allgemeiner Polizeikosten - auf die rechtliche Bewertung ex post abzustellen sein könnte (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 387 m.w.N.: "Die Unterscheidung zwischen der ex ante-Sicht auf der primären Ebene der Gefahrenabwehr und der ex post-Betrachtung auf der sekundären Ebene der Kostentragung ist keine Besonderheit von Gefahrenabwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme, sondern ein seit geraumer Zeit durchgehendes Strukturprinzip des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts."), da sich hieraus jedenfalls im vorliegenden Fall nichts Anderes ergäbe.
  • OLG Hamm, 14.11.2014 - 11 U 16/14

    Entschädigung nach konventionswidriger Sicherungsverwahrung

    Das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 12.09.2013, 2 W 2/13) hat in einem Fall für rechtswidrige Abschiebungshaft von 11 Tagen 20 EUR pro Tag für angemessen erachtet.
  • LG Hagen, 17.07.2020 - 8 O 56/20
    Nach alledem erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 40, 00 EUR am Tag und damit am oberen Ende der für die die konventionswidrige Sicherungsverwahrung ausgeurteilten Beträge angemessen, aber auch ausreichend (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 27.12.201110 W 14/11; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.12.2011, Az. 10 W 14/11; OLG München, Urt. v. 22.08.2013, Az. 1 U 1488/13: 30, 00 EUR pro Tag; OLG Hamm Urt. v. 06.03.2015, Az. 11 U 95/14: 500, 00 EUR pro Monat; Brandenburgische OLG, Beschl. v. 12.09.2013, Az. 2 W 2/13).
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