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   OLG Nürnberg, 29.10.1992 - 2 W 2852/92   

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https://dejure.org/1992,8598
OLG Nürnberg, 29.10.1992 - 2 W 2852/92 (https://dejure.org/1992,8598)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.10.1992 - 2 W 2852/92 (https://dejure.org/1992,8598)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29. Oktober 1992 - 2 W 2852/92 (https://dejure.org/1992,8598)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug; Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 19.03.1991 - 3 W 566/91

    Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer für Anwaltskosten bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 29.10.1992 - 2 W 2852/92
    Die Ausführungen der Beschwerde geben keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung des Senats (2 W 171/92; ebenso: OLG Nürnberg 3 W 566/91; 6 W 1178/91; 12 W 1355/91) abzuweichen.
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZB 58/04

    Erstattung der Umsatzsteuer des Prozessbevollmächtigten im Streitgenossenprozess

    Dies wird damit begründet, dass es für die Kostenfestsetzung entscheidend auf die Beteiligung der Streitgenossen am Rechtsstreit ankomme, während es nicht zu Lasten des Erstattungspflichtigen gehen könne, wenn einer der Streitgenossen sich verpflichtet habe bzw. verpflichtet sei, die Kosten der anderen zu übernehmen (OLG München, Rpfleger 1995, 519 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 2 W 2852/92 - bei JURIS dokumentiert; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 100 Rn. 40; Stein/Jonas/Bork, 22. Aufl., § 100 Rn. 14, 18; unklar OLG Stuttgart, Rpfleger 1996, 82 f.).
  • VG Berlin, 01.10.2010 - 28 K 160.09

    Kostenerstattung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Umsatzsteuer, Anwaltsgebühren

    Daher ist auch die Umsatzsteuer durch die Zahl der Auftraggeber zu teilen (s. Rspr, betreff. den Fall, dass einer der Streitgenossen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist: OLG Bamberg, Beschluss vom 13.11.1992, 6 W 34/91; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.01.2000, 11 W 202/99; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.10.1992, 2 W 2852/92).
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