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   OLG Stuttgart, 19.09.2019 - 2 W 33/19   

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https://dejure.org/2019,64045
OLG Stuttgart, 19.09.2019 - 2 W 33/19 (https://dejure.org/2019,64045)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2019 - 2 W 33/19 (https://dejure.org/2019,64045)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. September 2019 - 2 W 33/19 (https://dejure.org/2019,64045)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Stuttgart, 08.05.2019 - 2 W 52/18

    Ordnungsmittelverfahren: Ordnungsgeldfestsetzung bei Zuwiderhandlung gegen ein

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2019 - 2 W 33/19
    Der Unterlassungsschuldner (Ziffer 2) hafte ohnehin nicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08. Mai 2019 - 2 W 52/18, m.w.N.).

    Durch Beschluss vom 09. Mai 2019 (Az.: 2 W 52/18) hat der Senat den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts vom 01. August 2018 aufgehoben und den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen, soweit gegen den Vollstreckungsschuldner ergangen; die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin hat der Senat zurückgewiesen.

    Diese geschäftlichen Handlungen sind nicht durch den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts vom 01. August 2018 in Verbindung mit dem Beschwerdebeschluss des Senats vom 09. Mai 2019 (Az.: 2 W 52/18) geahndet.

  • BGH, 18.12.2008 - I ZB 32/06

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde zurückweisenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2019 - 2 W 33/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, wenn mehrere Handlungen auf Grund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, NJW 2009, 921 = MDR 2009, 468, und bei juris - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel zur Vertragsstrafe schon BGHZ 146, 318, 326 - Trainingsvertrag).

    Steht im Raum, dass der Vollstreckungsschuldner eine ihm rechtlich gebotene Handlung, namentlich zur Folgenbeseitigung, unterlassen habe, so kommt die Annahme eines einheitlichen Verstoßes in Betracht, solange nicht der Vollstreckungsschuldner einen neuerlichen Impuls erhalten hat, der ihn zum Handeln hätte veranlassen müssen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, NJW 2009, 921 = MDR 2009, 468, und bei juris Rz. 15 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel Hofmann, NJW 2019, 2126, 2129, m.w.N.).

    Wie vom Landgericht zurecht erwogen, bewirkt die durch ein vorangegangenes Ordnungsmittelverfahren vermittelte Kenntnis von einem Verstoß eine Zäsur, so dass ab ihrem Eintritt die Annahme einer fortdauernden natürlichen Handlungseinheit ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, NJW 2009, 921 = MDR 2009, 468, und bei juris Rz. 15 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel).

  • OLG Stuttgart, 05.10.2017 - 2 W 4/17

    Ordnungsmittelverfahren: Glaubhaftmachung des Zugangs einer Beschwerdeschrift;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2019 - 2 W 33/19
    Eine Gesamtstrafenbildung findet nicht statt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Oktober 2017 - 2 W 4/17; OLG Köln, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 6 W 52/06, NJW-RR 2007, 255, bei juris Rz. 17; Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, Stand: 09. April 2018, Rn. 267 zu § 12 UWG; Hofmann, NJW 2019, 2126, 2129 f., m.w.N., auch zur Gegenmeinung).
  • KG, 05.04.2005 - 5 W 168/04

    Zwangsvollstreckungsverfahren für eine wettbewerbsrechtliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2019 - 2 W 33/19
    Ein Teilunterliegen im Sinne von § 92 ZPO ist anzunehmen, wenn der Vollstreckungsgläubiger in seinem Antrag Handlungen oder Unterlassungen zu Unrecht als Verstoß rügt oder einen Mindestbetrag des festzusetzenden Ordnungsgeldes erstrebt und das Gericht einen geringeren Betrag festsetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - I ZB 55/13, juris Rz. 11, m.w.N. - Kostenquote bei beziffertem Ordnungsmittelantrag KG, KG-Report 2005, 605 f.).
  • KG, 29.10.2012 - 5 W 107/12

    Ordnungsgeld bei titelwidrig unlauterer Telefonwerbung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2019 - 2 W 33/19
    Der Umstand, dass mehrere Verstöße sanktioniert werden, führt auch nicht zu einer Absenkung des für den einzelnen Verstoß angemessenen Ordnungsgeldes (KG, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 5 W 107/12, WRP 2013, 360; Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., 2016, Rn. 267 zu § 12 UWG, m.w.N.; vgl. auch Bartels, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Rn 41 zu § 890 ZPO), wobei auch bei einer Gesamtbetrachtung unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeitskontrolle (vgl. Hofmann, NJW 2019, 2126, 2130 f., m.w.N.) hier keine Herabsetzung des Gesamtbetrages in Betracht kommt.
  • OLG Stuttgart, 19.09.2019 - 2 U 153/18

    Wettbewerbsverstoß: Werbung mit einer Aussage zu einer Studienplatzvergabe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2019 - 2 W 33/19
    Dass sich die Vollstreckungsschuldnerin derzeit, wie der Senat von den Parteien aus einem anderen Verfahren (2 U 153/18) weiß, in Liquidation befindet, ändert daran nichts.
  • OLG Köln, 10.05.2006 - 6 W 52/06

    Ordnungsgeld und Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2019 - 2 W 33/19
    Eine Gesamtstrafenbildung findet nicht statt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Oktober 2017 - 2 W 4/17; OLG Köln, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 6 W 52/06, NJW-RR 2007, 255, bei juris Rz. 17; Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, Stand: 09. April 2018, Rn. 267 zu § 12 UWG; Hofmann, NJW 2019, 2126, 2129 f., m.w.N., auch zur Gegenmeinung).
  • BGH, 19.02.2015 - I ZB 55/13

    Ordnungsgeldverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen einen urheberrechtlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2019 - 2 W 33/19
    Ein Teilunterliegen im Sinne von § 92 ZPO ist anzunehmen, wenn der Vollstreckungsgläubiger in seinem Antrag Handlungen oder Unterlassungen zu Unrecht als Verstoß rügt oder einen Mindestbetrag des festzusetzenden Ordnungsgeldes erstrebt und das Gericht einen geringeren Betrag festsetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - I ZB 55/13, juris Rz. 11, m.w.N. - Kostenquote bei beziffertem Ordnungsmittelantrag KG, KG-Report 2005, 605 f.).
  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 323/98

    Trainingsvertrag; Verwirkung von Vertragsstrafen bei mehrfachen Verstößen gegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2019 - 2 W 33/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, wenn mehrere Handlungen auf Grund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, NJW 2009, 921 = MDR 2009, 468, und bei juris - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel zur Vertragsstrafe schon BGHZ 146, 318, 326 - Trainingsvertrag).
  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 77/12

    Vertragsstrafenklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2019 - 2 W 33/19
    Das Verschulden des Vollstreckungsschuldners wird im Verstoßfall vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, bei juris Rz. 26, m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Februar 2017 - 2 W 52/16), und die Vollstreckungsschuldnerin hat nichts vorgetragen, das ein Verschulden ausschließen könnte.
  • OLG Hamm, 28.02.2013 - 1 WF 47/13

    Gewaltschutzgesetz, Gewaltschutzanordnung, Unterlassungsverpflichtung,

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   OLG Stuttgart, 25.09.2019 - 2 W 33/19   

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OLG Stuttgart, 25.09.2019 - 2 W 33/19 (https://dejure.org/2019,63120)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.09.2019 - 2 W 33/19 (https://dejure.org/2019,63120)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. September 2019 - 2 W 33/19 (https://dejure.org/2019,63120)
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