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   OLG Hamburg, 18.04.2019 - 2 W 4/19   

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https://dejure.org/2019,52754
OLG Hamburg, 18.04.2019 - 2 W 4/19 (https://dejure.org/2019,52754)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2019 - 2 W 4/19 (https://dejure.org/2019,52754)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. April 2019 - 2 W 4/19 (https://dejure.org/2019,52754)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 666 BGB, § 2215 BGB, §§ 2215 ff BGB, § 2216 BGB, § 2220 BGB
    Nachlasssache: Antragsrecht eines Miterben auf Entlassung des für den Erbteil eines anderen Miterben eingesetzten Testamentsvollstreckers; Vorstrafen wegen Vermögensdelikten und Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Kenntnis des Erblassers

  • erbrechtsiegen.de

    Antragsrecht Miterbe auf Entlassung des eingesetzten Testamentsvollstreckers

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 877
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 13.08.1985 - BReg. 1 Z 10/85

    Testamentsvollstrecker; Entlassung; Wichtiger Grund; Mißtrauen; Unverschuldet;

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2019 - 2 W 4/19
    Zutreffend führt das Nachlassgericht aus, dass ein wichtiger Entlassungsgrund im Sinne des § 2227 BGB auch ohne ein Verschulden des Testamentsvollstreckers dann vorliegt, wenn er durch die bei ihm bestehenden Verhältnisse oder sein persönliches Verhalten begründeten Anlass zu der Annahme gibt, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich sei oder sich hierdurch eine erhebliche Gefährdung der Interessen der am Nachlass Beteiligten ergeben werde (BayObLGZ 1985, 298, 302).
  • OLG Hamm, 06.11.2000 - 15 W 314/00

    Wichtige Gründe für die Entlassung des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2019 - 2 W 4/19
    Dieser Gedanke steht nicht nur einer ausdrücklichen Abbedingung des § 2227 BGB durch den Erblasser entgegen, sondern schließt es auch aus, § 2227 BGB deshalb für unanwendbar zu erachten, weil der Erblasser bewusst einen mit Blick auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 2215 ff. BGB ungeeigneten Testamentsvollstrecker ausgewählt habe (Muscheler, a.a.O., S. 282 f.; Palandt-Weidlich, a.a.O.; i.E. auch OLG Hamm, FamRZ 2001, 1178, 1180).
  • OLG München, 22.09.2005 - 31 Wx 46/05

    Erbengemeinschaft mit teilweiser Testamentsvollstreckung - unzulässiger Antrag

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2019 - 2 W 4/19
    Jedoch kann sich nach der überwiegend vertretenen Auffassung (BGH, Urt. v. 22.1.1997, IV ZR 283/95, Rn. 11; OLG Hamm, B. v. 11.8.2009, 15 Wx 115/09 m.w.N.; a.A. OLG Köln, B. v. 18.5.1987, 2 Wx 3/87; OLG München, B. v. 22.9.2005 - 31 Wx 46/05 (alle zitiert nach juris)), der das Beschwerdegericht folgt, ein Antragsrecht eines nicht mit der Testamentsvollstreckung belasteten Miterben daraus ergeben, dass durch die Art und Weise der Durchführung des Testamentsvollstreckeramts seine eigenen rechtlichen Interessen als Miterbe nachteilig betroffen werden können.
  • OLG Hamm, 11.08.2009 - 15 Wx 115/09

    Antragsbefugnis des vollstreckungsfreien Miterben

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2019 - 2 W 4/19
    Jedoch kann sich nach der überwiegend vertretenen Auffassung (BGH, Urt. v. 22.1.1997, IV ZR 283/95, Rn. 11; OLG Hamm, B. v. 11.8.2009, 15 Wx 115/09 m.w.N.; a.A. OLG Köln, B. v. 18.5.1987, 2 Wx 3/87; OLG München, B. v. 22.9.2005 - 31 Wx 46/05 (alle zitiert nach juris)), der das Beschwerdegericht folgt, ein Antragsrecht eines nicht mit der Testamentsvollstreckung belasteten Miterben daraus ergeben, dass durch die Art und Weise der Durchführung des Testamentsvollstreckeramts seine eigenen rechtlichen Interessen als Miterbe nachteilig betroffen werden können.
  • BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers von Amts wegen; Wichtiger Grund für die

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2019 - 2 W 4/19
    So darf der Testamentsvollstrecker beispielsweise einen Miterben zum Testamentsvollstrecker bestimmen, obwohl Interessenkonflikte aufgrund der Eigeninteressen dieses Miterben für ihn vorhersehbar sind (BayObLG, NJW-RR 1996, 714).
  • KG, 09.10.2001 - 1 W 411/01

    Antragsrecht des Pflichtteilsberechtigten auf Entlassung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2019 - 2 W 4/19
    Da ein Antragsrecht gemäß § 2227 BGB auch anderen lediglich schuldrechtlich berührten Dritten - z.B. den Pflichtteilsberechtigten (KG, B. v. 9.10.2001, 1 W 411/01 (juris)) - zuerkannt wird, kann für einen im Verhältnis hierzu mit einer stärkeren Berechtigung ausgestatteten Miterben nichts anderes gelten (OLG Hamm, a.a.O.).
  • BGH, 22.01.1997 - IV ZR 283/95

    Kosten der Testamentsvollstreckung

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2019 - 2 W 4/19
    Jedoch kann sich nach der überwiegend vertretenen Auffassung (BGH, Urt. v. 22.1.1997, IV ZR 283/95, Rn. 11; OLG Hamm, B. v. 11.8.2009, 15 Wx 115/09 m.w.N.; a.A. OLG Köln, B. v. 18.5.1987, 2 Wx 3/87; OLG München, B. v. 22.9.2005 - 31 Wx 46/05 (alle zitiert nach juris)), der das Beschwerdegericht folgt, ein Antragsrecht eines nicht mit der Testamentsvollstreckung belasteten Miterben daraus ergeben, dass durch die Art und Weise der Durchführung des Testamentsvollstreckeramts seine eigenen rechtlichen Interessen als Miterbe nachteilig betroffen werden können.
  • BGH, 24.09.1959 - II ZR 46/59

    Fortführung eines Handelsgeschäfts durch eine Erbengemeinschaft; Bestellung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2019 - 2 W 4/19
    Mit Blick auf die weitere Abhebung in Höhe von 830 EUR kommt hinzu, dass der Beteiligte zu 3) die Generalvollmacht zu diesem Zeitpunkt bereits widerrufen hatte, diese also bezogen auf dessen Erbteil (vgl. BGH, Urt. v. 24.9.1959, II ZR 46/59, Rn. 17 (juris)) erloschen war.
  • BGH, 17.05.2017 - IV ZB 25/16

    Testamentsvollstreckung: Zuweisung der Streitigkeiten über die Entlassung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2019 - 2 W 4/19
    Jedenfalls soweit es um die Erfüllung dieser Pflichten geht, steht auch die Vorschrift des § 2227 BGB nicht zur Disposition des Erblassers, da die nicht abdingbaren Rechte der Erben aus den §§ 2215 ff. BGB ohne das in § 2227 BGB geregelte Verfahren gar nicht oder nur sehr eingeschränkt durchsetzbar wären (BGH, B. v. 17.5.2017, IV ZB 25/16, Rn. 13 (juris); RGZ 133, 128, 135).
  • OLG Köln, 18.05.1987 - 2 Wx 3/87
    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2019 - 2 W 4/19
    Jedoch kann sich nach der überwiegend vertretenen Auffassung (BGH, Urt. v. 22.1.1997, IV ZR 283/95, Rn. 11; OLG Hamm, B. v. 11.8.2009, 15 Wx 115/09 m.w.N.; a.A. OLG Köln, B. v. 18.5.1987, 2 Wx 3/87; OLG München, B. v. 22.9.2005 - 31 Wx 46/05 (alle zitiert nach juris)), der das Beschwerdegericht folgt, ein Antragsrecht eines nicht mit der Testamentsvollstreckung belasteten Miterben daraus ergeben, dass durch die Art und Weise der Durchführung des Testamentsvollstreckeramts seine eigenen rechtlichen Interessen als Miterbe nachteilig betroffen werden können.
  • RG, 23.06.1931 - VII 237/30

    1. Zur Frage der Zulässigkeit und der Tragweite einer auf Feststellung der

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2023 - 3 Wx 157/22
    Antragsberechtigte sind daher u.a. jeder Erbe, der Nacherbe, der Vermächtnisnehmer und der Pflichtteilsberechtigte (OLG Hamburg, Beschluss vom 18.4.2019, 2 W 4/19; Tolksdorf, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Oktober 2022, § 2227 Rn. 30 ff.).

    Erhebliche Zweifel an der Eignung nimmt die Rechtsprechung beispielsweise an, wenn der Testamentsvollstrecker mehrfach wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist, und zwar auch dann, wenn die letzte abgeurteilte Tat mehr als zehn Jahre zurückliegt, oder wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der von ihm geleiteten Gesellschaft eröffnet worden ist oder sich im Insolvenzverfahren herausstellt, dass der Testamentsvollstrecker über Jahre hinweg keine Buchhaltungs- oder Buchführungsunterlagen geführt, seit Jahren weder Bilanzen noch Steuererklärungen eingereicht und in erheblichem Umfang Steuerschulden angehäuft hat (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 18.4.2019, 2 W 4/19 m.w.N.).

    Entscheidend ist im Rahmen des § 2227 BGB alleine, ob die Beteiligten zu 3. und zu 4. durch ihr Verhalten begründeten Anlass zu der Annahme gegeben haben, dass ein Verbleiben im Amt des Testamentsvollstreckers die Ausführung des letzten Willens des Erblassers in Frage stellt oder eine erhebliche Gefährdung der Interessen der am Nachlass Beteiligten besorgen lässt (OLG Hamburg, Beschluss vom 18.4.2019, 2 W 4/19 m.w.N.).

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