Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 05.05.2017

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   OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17   

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OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17 (https://dejure.org/2017,68218)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2017 - 2 W 5/17 (https://dejure.org/2017,68218)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. August 2017 - 2 W 5/17 (https://dejure.org/2017,68218)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 8 Abs 2 StGBEG, Art 9 Abs 2 S 4 Nr 1 StGBEG, § 765a ZPO, Art 2 Abs 2 S 1 GG
    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung der Ordnungshaft nach Insolvenzverfahrenseröffnung; Ruhen der Vollstreckungsverjährung nach Vollstreckungsschutzantrag; Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Gefahr für Leib und Leben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EGStGB § 8 Abs. 2
    Herabsetzung eines Ordnungshaftbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 2 W 74/16

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung von Ordnungshaft gegen ein Organ der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17
    Dieses sowie die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren LG Stuttgart, Az.: 35 O 22/15 KfH (OLG Stuttgart, Az.: 2 W 74/16) und LG Stuttgart, Az.: 35 O 75/15 KfH (OLG Stuttgart, Az.: 2 W 4/17) wiesen Besonderheiten auf, mit denen sich die (veröffentlichte) Rechtsprechung bislang nicht auseinandergesetzt habe und von denen auch der Gesetzgeber nicht ausgegangen sei.

    Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 25. Januar 2017 (Az.: 2 W 74/16) eingehend mit dem auch im vorliegenden Verfahren Vorgetragenen befasst.

    Durch Beschluss vom 23. März 2017 hat der Senat die Vollstreckung in der vorliegenden Beschwerdesache in Bezug auf alle drei verfahrensgegenständlichen Ordnungsmittel auf die Dauer von fünf Monaten ausgesetzt, längstens jedoch bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen in dem Parallelverfahren 2 W 74/16.

    Wie schon im Senatsbeschluss zum Aktenzeichen 2 W 74/16 ausgeführt, ist auch vorliegend jede Ordnungshaft zu halbieren und festzulegen, dass Zahlungen auf das Ordnungsgeld vorrangig dem Betroffenen auf die Ordnungshaft anzurechnen sind, da der Beugezweck nachträglich weggefallen ist.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91, 788, 891 S. 3 ZPO, Die Herabsetzung der Ordnungshaftdauer führt vorliegend nicht zu einer Kostenbelastung der Vollstreckungsschuldnerin und gibt auch keinen Grund, der Staatskasse Kosten aufzuerlegen (so schon OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16).

  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 18/04

    Verjährung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17
    Die Vollstreckung von festgesetzten zivilprozessualen Ordnungsmitteln, sie setzt die Rechtskraft des Vollstreckungstitels nicht voraus, verjährt nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 2 EGStGB nach zwei Jahren (BGHZ 161, 60, 63; BGH, Beschlüsse vom 17. August 2011 - I ZB 20/11, MDR 2011, 1503, bei juris Rz. 7 f.).

    Hat, wie vorliegend, das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers ein Ordnungsmittel bereits festgesetzt, kann keine Verfolgungsverjährung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 EGStGB mehr eintreten (BGHZ 161, 60, 64 ff.).

    Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit der Vollstreckbarkeit des Ordnungsmittels (Art. 9 Abs. 2 S. 3 EGStGB; vgl. BGHZ 161, 60).

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 614/79

    Zwangsvollstreckungsverfahren und Grundsatz Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17
    Das gilt jedenfalls dann, wenn ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG konkret zu besorgen ist und eine an dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung zwischen den widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen der an der Vollstreckung Beteiligten zu einem Vorrang der Belange des Schuldners führt (vgl. BVerfGE 52, 214, 220).

    Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214, 220 f.; BVerfG, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 BvR 1858/12, NJW 2013, 290, bei juris Rz. 14, m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW 2016, 336, bei juris Rz. 6 ff.).

  • BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung von Ordnungshaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17
    Die gegen jenen Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 09. Mai 2017 - 2 BvR 335/17, bei juris, nicht zur Entscheidung angenommen.

    Davon dass hier eine Aussetzung der Vollziehung von Verfassungs wegen geboten gewesen ist, ist im Parallelverfahren ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 2 BvR 335/17, bei juris).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 20/11

    Aufschiebende Wirkung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17
    Die Vollstreckung von festgesetzten zivilprozessualen Ordnungsmitteln, sie setzt die Rechtskraft des Vollstreckungstitels nicht voraus, verjährt nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 2 EGStGB nach zwei Jahren (BGHZ 161, 60, 63; BGH, Beschlüsse vom 17. August 2011 - I ZB 20/11, MDR 2011, 1503, bei juris Rz. 7 f.).

    Denn auch Beschwerden gegen die Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsmittels haben aufschiebende Wirkung (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 20/11, MDR 2011, 1503, bei juris Rz. 9 ff., m.w.N.; OLG Nürnberg, MDR 1998, 1498, bei juris Rz. 21).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZB 32/06

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde zurückweisenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17
    Ein Fortsetzungszusammenhang ist bei wiederholten Verstößen nicht anzuerkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, juris Rz. 14; Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, Rn. 20 zu § 890 ZPO), eine natürliche Handlungseinheit zwischen den Verstößen, welche den drei verfahrensgegenständlichen Ordnungsmittelbeschlüssen zugrunde liegen, besteht jedenfalls nicht beschlussübergreifend.
  • OLG Hamm, 21.05.2015 - 18 U 132/14

    Pflichtenstellung eines Versicherungsmaklers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17
    Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214, 220 f.; BVerfG, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 BvR 1858/12, NJW 2013, 290, bei juris Rz. 14, m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW 2016, 336, bei juris Rz. 6 ff.).
  • BVerfG, 29.06.2017 - 1 BvR 1021/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17
    Dies bedeutet nicht in jedem Fall, dass ein derartiger Antrag ein Vollstreckungshindernis begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 BvR 1021/17, bei juris).
  • BVerfG, 21.11.2012 - 2 BvR 1858/12

    § 765a ZPO gebietet Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bzgl des Bestehens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17
    Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214, 220 f.; BVerfG, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 BvR 1858/12, NJW 2013, 290, bei juris Rz. 14, m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW 2016, 336, bei juris Rz. 6 ff.).
  • BGH, 28.01.2016 - V ZB 115/15

    Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr des Schuldners: Sachaufklärung durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17
    Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214, 220 f.; BVerfG, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 BvR 1858/12, NJW 2013, 290, bei juris Rz. 14, m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW 2016, 336, bei juris Rz. 6 ff.).
  • BSG, 22.09.2014 - B 2 U 152/14 B
  • OLG Stuttgart, 07.05.2015 - 2 W 18/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdefrist gegen einen

  • OLG Nürnberg, 19.08.1998 - 3 W 106/98

    Verstöße gegen Unterlassungstitel - Kein Fortsetzungszusammenhang

  • OLG Stuttgart, 07.04.2015 - 2 W 2/15

    Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverfügung:

  • OLG Stuttgart, 05.10.2017 - 2 W 4/17

    Ordnungsmittelverfahren: Glaubhaftmachung des Zugangs einer Beschwerdeschrift;

    Seit seiner Zustellung sind noch keine zwei Jahre vergangen, so dass sich weitere Ausführungen zur Vollstreckungsverjährung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 W 5/17, m.w.N.) hier erübrigen.

    Ein Fortsetzungszusammenhang ist bei wiederholten Verstößen nicht anzuerkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, bei juris Rz. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 W 5/17; Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, Rn. 20 zu § 890 ZPO).

    Der Betroffene hat als verantwortliches Organ der Vollstreckungsschuldnerin wiederholt gegen verschiedene gerichtliche Unterlassungstitel verstoßen, wie in den Ordnungsmittelbeschlüssen und den Beschwerdeentscheidungen hierzu aufgezeigt; dies auch noch als in den Parallelverfahren gegen die Vollstreckungsschuldnerin schon mehrfach - teils fünfstellige - Ordnungsgelder festgesetzt worden waren, teils auch schon vom Senat im Beschwerdeverfahren bestätigt (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16; und vom 1. August 2017 - 2 W 5/17, je m.w.N., zum Verfahrensgang).

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   OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 5/17   

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 87/12

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 5/17
    Dabei ist entscheidend, ob sich der Verletzte bei der Verfolgung seiner Ansprüche wegen einer Patentverletzung in einer solchen Weise nachlässig und zögerlich verhalten hat, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, ihm sei an einer zügigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen, weswegen es auch nicht angemessen ist, ihm die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu gestatten (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236, 239 - Flupirtin-Maleat; Voß/Kühnen in: Schulte, PatG, 9. Aufl. Rz. 416).

    Er muss das Gericht deshalb erst anrufen, wenn er - erstens - verlässliche Kenntnis aller derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er - zweitens - die betreffenden Tatsachen in einer solchen Weise glaubhaft machen kann, dass sein Obsiegen sicher absehbar ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236, 239 - Flupirtin-Maleat).

    Diese in der Senatsrechtsprechung (GRUR-RR 2013, 236, 238 - Flupirtin-Maleat) etablierte Befugnis bedeutet nicht, dass eigene Überlegungen zu den sich aus einer bestimmten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebenden Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung entbehrlich wären.

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 55/15

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 5/17
    Nachdem der Antragsgegnerin mit Urteilen des Senats vom 19. Februar 2016 (Az.: I-2 U 54/15 und I-2 U 55/15) wegen Verletzung der EP ...8 und EP ...3 der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform untersagt worden war, stellte das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 24. Januar 2017 (Az.: 4c O 61/15) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Senats vom 19. Februar 2016 (Az.: I-2 U 54/16) ein, nachdem das Bundepatentgericht in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2017 das EP ...8 widerrufen hatte.

    Auch das Landgericht Mannheim hob die einstweilige Verfügung des Senats vom 19. Februar 2016 (Az.: I-2 U 55/15) auf, nachdem die Antragstellerin am Landgericht Mannheim die Klage zur Hauptsache betreffend das EP ...3 erhoben hatte.

    2012, 415 - Adapter für Tintenpatrone; Urt. vom 19.02.2016 - Az.: I-2 U 55/15, BeckRS 2016, 06353; ebenso OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 442 = InstGE 11, 143).

  • BGH, 14.06.2016 - X ZR 29/15

    Pemetrexed - Europäisches Patent: Voraussetzungen einer Patentverletzung mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 5/17
    Danach sei ausgehend von der Entscheidung "Pemetrexed" des Bundesgerichtshofes (BGH, GRUR 2016, 921, 926) für eine Haftung des Präparatvertreibers anders als nach der bisherigen Rechtsprechung kein sinnfälliges Herrichten mehr erforderlich.

    Aller spätestens folgt dieser Kenntnisstand aus der im September 2016 veröffentlichten BGH-Entscheidung "Pemetrexed" (BGH, GRUR 2016, 921, 926), in der es in Tz. 83 f. heißt:.

  • BGH, 05.10.2005 - X ZB 7/03

    Arzneimittelgebrauchsmuster

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 5/17
    Dass der Gegenstand eines auf die Verwendung eines Stoffes zur Behandlung einer Krankheit gerichteten Patentanspruchs die Eignung des Stoffes für einen bestimmten medizinischen Einsatzzweck und damit letztlich eine dem Stoff innewohnende Eigenschaft ist, war im Herbst 2015 keine neue Erkenntnis, sondern wurde bereits durch den Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Arzneimittelgebrauchsmuster" (BGH, GRUR 2006, 135) herausgearbeitet.

    "Nach der Rechtsprechung des Senats ist Gegenstand eines auf die Verwendung eines Stoffs zur Behandlung einer Krankheit gerichteten Patentanspruchs die Eignung des Stoffes für einen bestimmten medizinischen Einsatzzweck und damit letztlich eine dem Stoff innewohnende Eigenschaft (BGHZ 164, 220 = GRUR 2006, 135 - Arzneimittelgebrauchsmuster).

  • OLG Düsseldorf, 07.07.2004 - 2 W 26/04
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 5/17
    Etwas anderes mag im Einzelfall gelten, wenn die Durchsetzung der betreffenden Schutzrechte entschuldbar unterblieben ist, sei es, dass sich die Verwirklichung ihrer technischen Lehre dem im Besitz des Patentinhabers befindlichen Produkt nicht ohne weiteres entnehmen lässt, sei es, dass der Rechtsbestand des Schutzrechts zum fraglichen Zeitpunkt nicht ausreichend gesichert ist, sei es, dass es sonst eine stichhaltige Erklärung dafür gibt, dass das betreffende Schutzrecht trotz sorgfältiger Recherche zunächst nicht aufgefunden oder dass es nicht gegen den Antragsgegner geltend gemacht wurde (LG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2004, Az.: 4b O 227/04, BeckRS 2015, 03693; Senat, Beschluss vom 07.07.2004, Az.: I-2 W 26/04, BeckRS 2005, 10335).

    Werden einzelne durch die angegriffene Ausführungsform verletzte Schutzrechte nicht geltend gemacht, so spricht dies dafür, dass dem Patentinhaber die Durchsetzung dieser Schutzrechte nicht dringlich ist (LG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2004, Az.: 4b O 227/04, BeckRS 2015, 03693; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2004, Az.: I-2 W 26/04, BeckRS 2005, 10335), und zwar auch dann, wenn der auf der Grundlage dieser nicht geltend gemachten Schutzrechte zu erwirkende Tenor hinter den anderen geltend gemachten Schutzrechten zurückbleibt.

  • LG Düsseldorf, 07.06.2004 - 4b O 227/04
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 5/17
    Etwas anderes mag im Einzelfall gelten, wenn die Durchsetzung der betreffenden Schutzrechte entschuldbar unterblieben ist, sei es, dass sich die Verwirklichung ihrer technischen Lehre dem im Besitz des Patentinhabers befindlichen Produkt nicht ohne weiteres entnehmen lässt, sei es, dass der Rechtsbestand des Schutzrechts zum fraglichen Zeitpunkt nicht ausreichend gesichert ist, sei es, dass es sonst eine stichhaltige Erklärung dafür gibt, dass das betreffende Schutzrecht trotz sorgfältiger Recherche zunächst nicht aufgefunden oder dass es nicht gegen den Antragsgegner geltend gemacht wurde (LG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2004, Az.: 4b O 227/04, BeckRS 2015, 03693; Senat, Beschluss vom 07.07.2004, Az.: I-2 W 26/04, BeckRS 2005, 10335).

    Werden einzelne durch die angegriffene Ausführungsform verletzte Schutzrechte nicht geltend gemacht, so spricht dies dafür, dass dem Patentinhaber die Durchsetzung dieser Schutzrechte nicht dringlich ist (LG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2004, Az.: 4b O 227/04, BeckRS 2015, 03693; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2004, Az.: I-2 W 26/04, BeckRS 2005, 10335), und zwar auch dann, wenn der auf der Grundlage dieser nicht geltend gemachten Schutzrechte zu erwirkende Tenor hinter den anderen geltend gemachten Schutzrechten zurückbleibt.

  • BGH, 25.02.2014 - X ZB 5/13

    Kollagenase I - Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 5/17
    Zudem hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Kollagenase I" (GRUR 2014, 461) klargestellt, dass dies in der Sache einem zweckgebundenen Stoffschutz entspricht, wie ihn § 3 Abs. 4 PatG und Art. 54 Abs. 5 EPÜ in der seit dem 13. Dezember 2007 geltenden Fassung ausdrücklich vorsehen (Wirkstoff X zur Behandlung der Krankheit Y).

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Patentanspruch seinem Wortlaut nach auf zweckgebundenen Stoffschutz, auf die Verwendung des Medikaments oder auf dessen Herrichtung zu einem bestimmten Verwendungszweck gerichtet ist (BGHZ 200, 229 Rn. 17 = GRUR 2014, 461 - Kollagenase I).

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 54/15

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 5/17
    Nachdem der Antragsgegnerin mit Urteilen des Senats vom 19. Februar 2016 (Az.: I-2 U 54/15 und I-2 U 55/15) wegen Verletzung der EP ...8 und EP ...3 der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform untersagt worden war, stellte das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 24. Januar 2017 (Az.: 4c O 61/15) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Senats vom 19. Februar 2016 (Az.: I-2 U 54/16) ein, nachdem das Bundepatentgericht in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2017 das EP ...8 widerrufen hatte.

    Mit Urteil vom 31. Januar 2017 hob das Landgericht vor dem Hintergrund des Widerrufs des EP ...8 die einstweilige Verfügung des Senats vom 19. Februar 2016 (Az.: I-2 U 54/15) auf.

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07

    Olanzapin

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 5/17
    In Patentstreitigkeiten folgt daraus das Erfordernis, dass erstens die für die Eilmaßnahme sprechende zeitliche Dringlichkeit gegeben sein muss, und dass zweitens die Abwägung der widerstreitenden Interessen des Rechtsschutzsuchenden und des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der einstweiligen Regelung zugunsten des Antragstellers bzw. Verfügungsklägers ausfallen muss (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 329 - Olanzapin).

    Nachdem die Einspruchsabteilung das Verfügungspatent im Umfang des hier streitgegenständlichen Patentanspruchs 1 bestätigt und sodann die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes die auf den vollumfänglichen Widerruf des Verfügungspatents gerichtete Beschwerde mit Entscheidung vom 14. Februar 2013 zurückgewiesen hatte, war der Rechtsbestand des Verfügungspatents unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung spätestens zu diesem Zeitpunkt hinreichend gesichert (vgl. Senat, InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattel-Scheibenbremse; …

  • OLG Düsseldorf, 07.08.2014 - 2 U 8/14

    Ubichinon Qn

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 5/17
    Im Hinblick auf den den Gegenstand des vorliegenden Verfügungsverfahrens bildenden Herstellungs verwendungsanspruch nach Schweizer Vorbild ("Swiss Type", "Verwendung eines Stoffes X zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung der Krankheit Y") entsprach es weiterhin der Spruchpraxis des Senats (Urt. vom 07.08.2014, Az.: I-2 U 8/14, BeckRS 2014, 21947), dass bei einem solchen Anspruch nicht nur der unmittelbare Einsatz des Stoffes zur Behandlung der bestimmten Erkrankung, sondern bereits jede Handlung, durch welche die Sache zu der betreffenden therapeutischen Verwendung sinnfällig hergerichtet wird (BGH, GRUR 1983, 729 - Hydropyridin), patentverletzend sein kann.
  • BGH, 20.09.1983 - X ZB 4/83

    Hydropyridin

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09

    Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass

  • OLG Hamburg, 30.01.2013 - 5 U 174/11

    SCHUFA - Wettbewerbsverstoß und Markenrechtsverletzung: Irreführung bei Drohung

  • OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 78/07

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 2 UWG bei Hinnahme eines

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 55/16

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

  • BSG, 21.06.2016 - B 2 U 54/16 B
  • LG Düsseldorf, 05.07.2018 - 4c O 47/17

    Schutzfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Verwendung von D als Wirkstoff

    Die Entscheidung wurde auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin vom OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 5. Mai 2017 (I-2 W 5/17, Anlage HE 1) bestätigt.
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