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   OLG Jena, 16.12.2009 - 2 W 504/09   

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https://dejure.org/2009,19833
OLG Jena, 16.12.2009 - 2 W 504/09 (https://dejure.org/2009,19833)
OLG Jena, Entscheidung vom 16.12.2009 - 2 W 504/09 (https://dejure.org/2009,19833)
OLG Jena, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - 2 W 504/09 (https://dejure.org/2009,19833)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 12 Abs. 4 UWG
    Zur Streitwertreduzierung bei "einfach gelagerten Sachverhalten”

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 12 Abs. 4 UWG
    Keine pauschale Streitwertreduzierung im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kein Streitwertabschlag bei Drittunterwerfung in wettbewerbsrechtlichem Unterlassungsprozess

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Streitwertreduzierung nur bei einfach gelagerten Wettbewerbs-Fällen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrechtliche Streitwertreduzierung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 06.03.2002 - 5 W 100/02

    Streitwert: Negative Feststellungs- und Löschungsklage

    Auszug aus OLG Jena, 16.12.2009 - 2 W 504/09
    Die Beschwerde der Antragstellerin selbst ist, da es um eine Erhöhung des Wertes geht, mangels Beschwer unzulässig (OLG Koblenz JurBüro 2002, 310) und war zu verwerfen.
  • OLG Celle, 07.12.2011 - 13 U 130/11

    Kriterien zu Bemessung des Streitwerts eines Unterlassungsanspruchs nach § 97

    Soweit von anderen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Juni 1998 - 4 W 337/98, zitiert nach juris, Tz. 8; KG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - 5 W 367/03, zitiert nach juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. März 2004 - 5 W 3/04, zitiert nach juris, Tz. 3 f.; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. November 2006 - 5 W 173/06, zitiert nach juris, Tz. 4; OLG Thüringen, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 2 W 504/09, zitiert nach juris, Tz. 5; auch Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage 2012, § 3 Rdn. 16 "Gewerblicher Rechtsschutz") das Gebot der Abschreckung zur Verringerung einer Nachahmungsgefahr als Faktor für die Bemessung des Streitwerts postuliert wird, überzeugt dies nicht.
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