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   KG, 21.01.2009 - 2 W 57/08   

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https://dejure.org/2009,8077
KG, 21.01.2009 - 2 W 57/08 (https://dejure.org/2009,8077)
KG, Entscheidung vom 21.01.2009 - 2 W 57/08 (https://dejure.org/2009,8077)
KG, Entscheidung vom 21. Januar 2009 - 2 W 57/08 (https://dejure.org/2009,8077)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 3; ; RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3201; ; RVG § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfallen und Festsetzung von Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Berufung - Entgegennahme der Berufungsschrift durch den Rechtsanwalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 469
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus KG, 21.01.2009 - 2 W 57/08
    Dies hat der Bundesgerichtshof für die Vorgängernorm des § 19 Abs. 1 RVG, den § 37 Nr. 7 1. Alt. BRAGO, entschieden (ausdrücklich in Beschl. v. 17.12.2002 - X ZB 9/02, BGHR 2003, 412, Rdnr. 12 zit. nach Juris; stillschweigend in Beschl. v. 6.4.2005 - V ZB 25/04, BGHR 2005, 1150, Rdnr. 6 zit. nach Juris).

    Da § 37 Nr. 7 1. Alt. BRAGO einen mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 1. Alt. RVG identischen Wortlaut hat, muss diese Rechtsprechung für § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 1. Alt. RVG gleichermaßen gelten (im Ergebnis ebenso OLG Koblenz, Beschl. v. 6.8.2007, a.a.O., jedoch ohne nähere Erörterung; im Ergebnis ebenso KG, 1. Zivilsenat, a.a.O., wonach die Gebühr nach Nr. 3201 VV-RVG offenbar ungeachtet des Eingreifens von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG entstehen soll; a.A. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.1.2007 - 15 W 87/06, OLGR 2007, 543, jedoch ohne Erwähnung von BGHR 2003, 412, und ohne nachvollziehbare Begründung die Heranziehung von BGHR 2005, 1150 ablehnend).

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch den Berufungsbeklagter zur Erbringung anwaltlicher Leistungen im Berufungsverfahren regelmäßig schon ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift notwendig ist, und zwar selbst dann, wenn sie ohne Begründung versehen ist und ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde (Beschl. v. 17.12.2002 - X ZB 9/02, BGHR 2003, 412, Rdnr. 12 zit. nach Juris; Beschl. v. 3.6.2003 - VIII ZB 19/03, BGHR 2003, 1115, Rdnr. 6 zit. nach Juris; Beschl. v. 3.7.2007 - VI ZB 21/06, BGHR 2007, 1108, Rdnr. 5 zit. nach Juris).

  • BGH, 06.04.2005 - V ZB 25/04

    Erstattung von Anwaltskosten im Richterablehnungsverfahren

    Auszug aus KG, 21.01.2009 - 2 W 57/08
    Denn hierfür genügte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift durch die klägerische Prozessbevollmächtigte, weil anzunehmen ist, dass sie anschließend prüfte, ob etwas für ihren Mandanten zu veranlassen war; die Einreichung eines Schriftsatzes war nicht erforderlich (Beschl. v. 6.4.2005 - V ZB 25/04, BGHR 2005, 2233, Rdnr. 6 zit. nach Juris; im Ergebnis ebenso KG, 1. Zivilsenat, Beschl. v. 9.5.2005 - 1 W 20/05, KGR 2005, 684, Rdnr. 3 zit. nach Juris; a.A. KG, 27. Zivilsenat, Beschl. v. 22.9.2005 - 27 W 180/05, OLGR 2006, 413 [413], jedoch ohne Auseinandersetzung mit BGHR 2005, 2233; a.A. offenbar ebenfalls OLG Koblenz, Beschl. v. 7.11.2006, a.a.O., jedoch ebenfalls ohne Auseinandersetzung mit BGHR 2005, 2233).

    Dies hat der Bundesgerichtshof für die Vorgängernorm des § 19 Abs. 1 RVG, den § 37 Nr. 7 1. Alt. BRAGO, entschieden (ausdrücklich in Beschl. v. 17.12.2002 - X ZB 9/02, BGHR 2003, 412, Rdnr. 12 zit. nach Juris; stillschweigend in Beschl. v. 6.4.2005 - V ZB 25/04, BGHR 2005, 1150, Rdnr. 6 zit. nach Juris).

    Da § 37 Nr. 7 1. Alt. BRAGO einen mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 1. Alt. RVG identischen Wortlaut hat, muss diese Rechtsprechung für § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 1. Alt. RVG gleichermaßen gelten (im Ergebnis ebenso OLG Koblenz, Beschl. v. 6.8.2007, a.a.O., jedoch ohne nähere Erörterung; im Ergebnis ebenso KG, 1. Zivilsenat, a.a.O., wonach die Gebühr nach Nr. 3201 VV-RVG offenbar ungeachtet des Eingreifens von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG entstehen soll; a.A. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.1.2007 - 15 W 87/06, OLGR 2007, 543, jedoch ohne Erwähnung von BGHR 2003, 412, und ohne nachvollziehbare Begründung die Heranziehung von BGHR 2005, 1150 ablehnend).

  • OLG Koblenz, 07.11.2006 - 14 W 626/06

    Erstattung von Anwaltsgebühren des Berufungsbeklagten

    Auszug aus KG, 21.01.2009 - 2 W 57/08
    Auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung diskutierte Frage, ob im Falle bestrittener Auftragserteilung vermutet wird, dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte ab Zustellung der Berufungsschrift mit der Interessenwahrnehmung in zweiter Instanz beauftragt wurde (so OLG Koblenz, Beschl. v. 6.8.2007 - 14 W 578/07, OLGR 2008, 284, Rdnr. 4 zit. nach Juris), oder der Berufungsbeklagte dies gesondert glaubhaft zu machen hat (so vormals, aber nunmehr offenbar überholt OLG Koblenz, Beschl. v. 7.11.2006 - 14 W 626/06, OLGR 2007, 146, Rdnr. 10 zit. nach Juris; hierzu wohl ebenfalls neigend KG, 27. Zivilsenat, Beschl. v. 22.9.2005 - 27 W 180/05, OLGR 2006, 413 [413]), kommt es daher vorliegend nicht an.

    Denn hierfür genügte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift durch die klägerische Prozessbevollmächtigte, weil anzunehmen ist, dass sie anschließend prüfte, ob etwas für ihren Mandanten zu veranlassen war; die Einreichung eines Schriftsatzes war nicht erforderlich (Beschl. v. 6.4.2005 - V ZB 25/04, BGHR 2005, 2233, Rdnr. 6 zit. nach Juris; im Ergebnis ebenso KG, 1. Zivilsenat, Beschl. v. 9.5.2005 - 1 W 20/05, KGR 2005, 684, Rdnr. 3 zit. nach Juris; a.A. KG, 27. Zivilsenat, Beschl. v. 22.9.2005 - 27 W 180/05, OLGR 2006, 413 [413], jedoch ohne Auseinandersetzung mit BGHR 2005, 2233; a.A. offenbar ebenfalls OLG Koblenz, Beschl. v. 7.11.2006, a.a.O., jedoch ebenfalls ohne Auseinandersetzung mit BGHR 2005, 2233).

    Zwar weicht die vorliegende Entscheidung von der Entscheidung des OLG Karlsruhe (a.a.O.) im Hinblick auf § 19 Abs. 1 RVG und von den Entscheidungen des OLG Koblenz (Beschl. v. 7.11.2006, a.a.O.) sowie des KG, 27. Zivilsenat (a.a.O.) im Hinblick auf die Vermutung anwaltlichen Tätigwerdens ab (s.o., Ziff. 3 Buchstabe a.bb.).

  • OLG Koblenz, 06.08.2007 - 14 W 578/07

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungbeklagten bei alsbaldiger

    Auszug aus KG, 21.01.2009 - 2 W 57/08
    Auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung diskutierte Frage, ob im Falle bestrittener Auftragserteilung vermutet wird, dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte ab Zustellung der Berufungsschrift mit der Interessenwahrnehmung in zweiter Instanz beauftragt wurde (so OLG Koblenz, Beschl. v. 6.8.2007 - 14 W 578/07, OLGR 2008, 284, Rdnr. 4 zit. nach Juris), oder der Berufungsbeklagte dies gesondert glaubhaft zu machen hat (so vormals, aber nunmehr offenbar überholt OLG Koblenz, Beschl. v. 7.11.2006 - 14 W 626/06, OLGR 2007, 146, Rdnr. 10 zit. nach Juris; hierzu wohl ebenfalls neigend KG, 27. Zivilsenat, Beschl. v. 22.9.2005 - 27 W 180/05, OLGR 2006, 413 [413]), kommt es daher vorliegend nicht an.

    Da § 37 Nr. 7 1. Alt. BRAGO einen mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 1. Alt. RVG identischen Wortlaut hat, muss diese Rechtsprechung für § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 1. Alt. RVG gleichermaßen gelten (im Ergebnis ebenso OLG Koblenz, Beschl. v. 6.8.2007, a.a.O., jedoch ohne nähere Erörterung; im Ergebnis ebenso KG, 1. Zivilsenat, a.a.O., wonach die Gebühr nach Nr. 3201 VV-RVG offenbar ungeachtet des Eingreifens von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG entstehen soll; a.A. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.1.2007 - 15 W 87/06, OLGR 2007, 543, jedoch ohne Erwähnung von BGHR 2003, 412, und ohne nachvollziehbare Begründung die Heranziehung von BGHR 2005, 1150 ablehnend).

  • KG, 22.09.2005 - 27 W 180/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Verfahrensgebühr des erstinstanzlichen

    Auszug aus KG, 21.01.2009 - 2 W 57/08
    Auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung diskutierte Frage, ob im Falle bestrittener Auftragserteilung vermutet wird, dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte ab Zustellung der Berufungsschrift mit der Interessenwahrnehmung in zweiter Instanz beauftragt wurde (so OLG Koblenz, Beschl. v. 6.8.2007 - 14 W 578/07, OLGR 2008, 284, Rdnr. 4 zit. nach Juris), oder der Berufungsbeklagte dies gesondert glaubhaft zu machen hat (so vormals, aber nunmehr offenbar überholt OLG Koblenz, Beschl. v. 7.11.2006 - 14 W 626/06, OLGR 2007, 146, Rdnr. 10 zit. nach Juris; hierzu wohl ebenfalls neigend KG, 27. Zivilsenat, Beschl. v. 22.9.2005 - 27 W 180/05, OLGR 2006, 413 [413]), kommt es daher vorliegend nicht an.

    Denn hierfür genügte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift durch die klägerische Prozessbevollmächtigte, weil anzunehmen ist, dass sie anschließend prüfte, ob etwas für ihren Mandanten zu veranlassen war; die Einreichung eines Schriftsatzes war nicht erforderlich (Beschl. v. 6.4.2005 - V ZB 25/04, BGHR 2005, 2233, Rdnr. 6 zit. nach Juris; im Ergebnis ebenso KG, 1. Zivilsenat, Beschl. v. 9.5.2005 - 1 W 20/05, KGR 2005, 684, Rdnr. 3 zit. nach Juris; a.A. KG, 27. Zivilsenat, Beschl. v. 22.9.2005 - 27 W 180/05, OLGR 2006, 413 [413], jedoch ohne Auseinandersetzung mit BGHR 2005, 2233; a.A. offenbar ebenfalls OLG Koblenz, Beschl. v. 7.11.2006, a.a.O., jedoch ebenfalls ohne Auseinandersetzung mit BGHR 2005, 2233).

  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03

    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

    Auszug aus KG, 21.01.2009 - 2 W 57/08
    Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch den Berufungsbeklagter zur Erbringung anwaltlicher Leistungen im Berufungsverfahren regelmäßig schon ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift notwendig ist, und zwar selbst dann, wenn sie ohne Begründung versehen ist und ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde (Beschl. v. 17.12.2002 - X ZB 9/02, BGHR 2003, 412, Rdnr. 12 zit. nach Juris; Beschl. v. 3.6.2003 - VIII ZB 19/03, BGHR 2003, 1115, Rdnr. 6 zit. nach Juris; Beschl. v. 3.7.2007 - VI ZB 21/06, BGHR 2007, 1108, Rdnr. 5 zit. nach Juris).
  • BAG, 14.11.2007 - 3 AZB 36/07

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - Notwendigkeit zur zweckentsprechenden

    Auszug aus KG, 21.01.2009 - 2 W 57/08
    Die Sondersituation, die Gegenstand des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichtes vom 14.11.2007 - 3 AZB 36/07 (NJW 2008, 1340) war, ist vorliegend nicht gegeben.
  • BGH, 03.07.2007 - VI ZB 21/06

    Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren vor Zustellung der Berufungsbegründung

    Auszug aus KG, 21.01.2009 - 2 W 57/08
    Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch den Berufungsbeklagter zur Erbringung anwaltlicher Leistungen im Berufungsverfahren regelmäßig schon ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift notwendig ist, und zwar selbst dann, wenn sie ohne Begründung versehen ist und ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde (Beschl. v. 17.12.2002 - X ZB 9/02, BGHR 2003, 412, Rdnr. 12 zit. nach Juris; Beschl. v. 3.6.2003 - VIII ZB 19/03, BGHR 2003, 1115, Rdnr. 6 zit. nach Juris; Beschl. v. 3.7.2007 - VI ZB 21/06, BGHR 2007, 1108, Rdnr. 5 zit. nach Juris).
  • KG, 09.05.2005 - 1 W 20/05

    Vergütung des Rechtsanwalts: Anfall und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr

    Auszug aus KG, 21.01.2009 - 2 W 57/08
    Denn hierfür genügte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift durch die klägerische Prozessbevollmächtigte, weil anzunehmen ist, dass sie anschließend prüfte, ob etwas für ihren Mandanten zu veranlassen war; die Einreichung eines Schriftsatzes war nicht erforderlich (Beschl. v. 6.4.2005 - V ZB 25/04, BGHR 2005, 2233, Rdnr. 6 zit. nach Juris; im Ergebnis ebenso KG, 1. Zivilsenat, Beschl. v. 9.5.2005 - 1 W 20/05, KGR 2005, 684, Rdnr. 3 zit. nach Juris; a.A. KG, 27. Zivilsenat, Beschl. v. 22.9.2005 - 27 W 180/05, OLGR 2006, 413 [413], jedoch ohne Auseinandersetzung mit BGHR 2005, 2233; a.A. offenbar ebenfalls OLG Koblenz, Beschl. v. 7.11.2006, a.a.O., jedoch ebenfalls ohne Auseinandersetzung mit BGHR 2005, 2233).
  • OLG Karlsruhe, 18.01.2007 - 15 W 87/06

    Anwaltsgebühr: Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Berufung der Gegenseite; mit den

    Auszug aus KG, 21.01.2009 - 2 W 57/08
    Da § 37 Nr. 7 1. Alt. BRAGO einen mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 1. Alt. RVG identischen Wortlaut hat, muss diese Rechtsprechung für § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 1. Alt. RVG gleichermaßen gelten (im Ergebnis ebenso OLG Koblenz, Beschl. v. 6.8.2007, a.a.O., jedoch ohne nähere Erörterung; im Ergebnis ebenso KG, 1. Zivilsenat, a.a.O., wonach die Gebühr nach Nr. 3201 VV-RVG offenbar ungeachtet des Eingreifens von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG entstehen soll; a.A. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.1.2007 - 15 W 87/06, OLGR 2007, 543, jedoch ohne Erwähnung von BGHR 2003, 412, und ohne nachvollziehbare Begründung die Heranziehung von BGHR 2005, 1150 ablehnend).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2012 - 2 O 150/11

    Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen im Berufungsverfahren

    Zugleich liegt in dieser Tätigkeit keine bloße Neben- bzw. Abwicklungstätigkeit der erstinstanzlichen Beauftragung gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG vor (vgl. Schneider, in Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 6. Aufl. RdNr. 4,5, Vor VV 3200 ff. RVG; KG, Beschl. v. 21.01.2009 - 2 W 57/08 -, nach juris; BGH, Beschl. v. 06.04.2005 - X ZB 9/02 - nach juris; a.A.: VG Augsburg, Beschl. v. 25.05.2012 - Au 4 M 12.598 - nach juris).

    Dies ist auch deshalb naheliegend, weil der Prozessbevollmächtigte - wie vorliegend - für seine Mandantschaft einen positiven Prozessausgang in der ersten Instanz erstritten hat (vgl. KG. Beschl. v. 21.01.2009, a.a.O.).

  • OLG München, 29.01.2010 - 11 W 728/10

    Rechtsanwaltskosten nach Berufungsrücknahme: Voraussetzungen des Entstehens einer

    Entgegen der vom Kammergericht vertretenen Auffassung (MDR 2009, 469 = JurBüro 2009, 261 = AGS 2009, 354) kann jedenfalls ohne einen dahin gehenden Sachvortrag nicht davon ausgegangen werden, dass die Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach Entgegennahme der Berufungsschrift geprüft haben, ob etwas für ihren Mandanten veranlasst war.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2018 - 3 K 87.17

    Tätigwerden eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Prozessauftrags im

    Eine andere Bewertung der vom Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsführerin entfalteten Tätigkeit ist durch die mit der Beschwerde in Bezug genommene Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 21. Januar 2009 - 2 W 57/08 - juris Rn. 9 f.) nicht veranlasst, in der davon ausgegangen wird, dass, wenn ein Prozessbevollmächtigter eine gegen seinen Mandanten gerichtete Rechtsmittelschrift entgegennimmt, anzunehmen sei, dass er anschließend prüfe, ob etwas für den Mandanten zu veranlassen sei, und die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift und die hierdurch ausgelöste anwaltliche Prüftätigkeit keine bloße Neben- beziehungsweise Abwicklungstätigkeit sei.

    In der zu § 91 Abs. 1 ZPO ergangenen Rechtsprechung (vgl. KG, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 2 W 57/08 - juris Rn. 12) wird, worauf die Beschwerde hinweist, zwar die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Berufungsbeklagten zur Erbringung anwaltlicher Leistungen im Berufungsverfahren regelmäßig schon ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift selbst dann als notwendig betrachtet, wenn sie ohne Begründung und ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt worden ist.In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17. Januar 1995 - 4 B 1/95 - juris Rn. 9) zu § 162 Abs. 1 VwGO ist hingegen geklärt, dass es im Regelfall nicht erforderlich ist, dass ein Beschwerdegegner alsbald nach Eingang einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung einen Rechtsanwalt durch Prozessvollmacht mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt.

  • VG Würzburg, 09.12.2016 - W 5 M 16.896

    Zu den Voraussetzungen der Entstehung einer Verfahrensgebühr für das

    Insoweit werde auf mehrere Entscheidungen verwiesen, so auf das Urteil des OLG Naumburg vom 18. Februar 2012 (10 W 67/11 KFB), auf den Beschluss des VG Karlsruhe vom 23. Juli 2015 (7 K 2180/15) sowie auf den Beschluss des KG vom 21. Januar 2009 (2 W 57/08).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 24.09.2008 - I-2 W 57/08   

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https://dejure.org/2008,13695
OLG Düsseldorf, 24.09.2008 - I-2 W 57/08 (https://dejure.org/2008,13695)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.09.2008 - I-2 W 57/08 (https://dejure.org/2008,13695)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. September 2008 - I-2 W 57/08 (https://dejure.org/2008,13695)
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Volltextveröffentlichungen (7)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.11.2003 - 20 F 16.03

    "in-camera"-Verfahren; Ermächtigung zur Ermessensentscheidung über Aktenvorlage;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2008 - 2 W 57/08
    Es ist daher Sache der vortragenden Partei, ihre Schriftsätze so abzufassen, dass der von ihr begehrte Geheimnisschutz auch dann gewahrt bleibt, wenn der Schriftsatz prozessordnungsgemäß dem Gegner zugestellt wird (BVerwG, NVwZ 2004, 486, 487).
  • OLG Stuttgart, 24.10.1986 - 2 U 296/85
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2008 - 2 W 57/08
    Geheimhaltungsinteressen einer Partei können die ihr obliegende Substantiierungslast mindern (OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 677), ein zunächst zurückhaltend vortragender Beklagter darf einen Hinweis zur Notwendigkeit weiterer Substantiierung erwarten (Benkard-Rogge/ Grabinski, Patentgesetz, 10. Aufl., § 139 Rn. 123 a.E.).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 475/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweis uf das

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2008 - 2 W 57/08
    Das in Artikel 103 Abs. 1 GG verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verlangt, dass eine Partei sich zum gesamten dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Vortrag des Prozessgegners äußern kann (BVerfG, NJW 1979, 538).
  • OLG München, 08.11.2004 - 29 W 2601/04

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei fehlender Mitteilung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2008 - 2 W 57/08
    Dies setzt voraus, dass ihr die Angriffs- und Verteidigungsmittel des Gegners vollständig zugänglich gemacht werden (OLG München, NJW 2005, 1130, 1131).
  • BGH, 12.11.1991 - KZR 18/90

    Amtsanzeiger - Wettbewerbsbehinderung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2008 - 2 W 57/08
    Diesen Grundsatz der uneingeschränkten Parteiöffentlichkeit hat der Bundesgerichtshof im Übrigen selbst noch für den nachgelagerten Bereich der Beweiserhebung nachdrücklich betont (NJW 1992, 1817, 1819).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2014 - 8 A 654/12

    Klage eines Nahrungsmittelunternehmens gegen die Erteilung von

    vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juli 1987 - 6 C 60.86 -, BVerwGE 78, 30 = juris Rn. 13, und vom 25. Mai 1988 - 6 C 40.86 -,Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 201 = juris Rn. 14, sowie Beschluss vom 25. Juni 2010 - 8 B 128.09 -, juris Rn. 6; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 192; vgl. auch für den Zivilprozess: OLG München, Beschluss vom 8. November 2004 - 29 W 2601/04 -, NJW 2005, 1130 = juris Rn. 20 ff., und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2008 - I-2 W 57/08, 2 W 57/08 -, InstGE 10, 122 = juris Rn. 6 f.

    vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133 = juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 17 A 1888/92 -, NVwZ-RR 1998, 398 = juris Rn. 23; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2008 - I-2 W 57/08, 2 W 57/08 -, InstGE 10, 122 = juris Rn. 7, und Stadler, NJW 1989, 1202 (1203).

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 2 W 8/18

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuchs der Streithelferin einer

    Dies setzt voraus, dass ihr die Angriffs- oder Verteidigungsmittel des Gegners auch vollständig zugänglich gemacht werden (OLG München, NJW 2005, 1130; Senat, Beschluss v. 24.09.2008 - 2 W 57/08, BeckRS 2009, 09220; vgl. auch Senat, Beschluss v. 14.12.2016 - I-2 U 31/16, BeckRS 2016, 114380).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2014 - 8 A 655/12

    Erteilung von Informationen über das Migrationsverhalten bestimmter

    vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juli 1987 - 6 C 60.86 -, BVerwGE 78, 30 = juris Rn. 13, und vom 25. Mai 1988 - 6 C 40.86 -,Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 201 = juris Rn. 14, sowie Beschluss vom 25. Juni 2010 - 8 B 128.09 -, juris Rn. 6; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 192; vgl. auch für den Zivilprozess: OLG München, Beschluss vom 8. November 2004 - 29 W 2601/04 -, NJW 2005, 1130 = juris Rn. 20 ff., und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2008 - I-2 W 57/08, 2 W 57/08 -, InstGE 10, 122 = juris Rn. 6 f.

    vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133 = juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 17 A 1888/92 -, NVwZ-RR 1998, 398 = juris Rn. 23; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2008 - I-2 W 57/08, 2 W 57/08 -, InstGE 10, 122 = juris Rn. 7, und Stadler, NJW 1989, 1202 (1203).

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2016 - 2 U 31/16

    Ablehnung von Geheimhaltungsmaßnahmen

    Diesem Wahlrecht steht nicht die Rechtsprechung des Senats (BeckRS 2009, 09220) entgegen, dass in Bezug auf amtswegig zuzustellende Schriftsätze, die Vertrauliches enthalten, kein nachträglicher Geheimnisschutz mehr stattfindet, weil die erklärende Partei vor Einreichung ihrer Schriftsätze bei Gericht dafür Sorge zu tragen hat, dass der begehrte Geheimnisschutz auch dann gewahrt bleibt, wenn der Schriftsatz prozessordnungsgemäß dem Gegner zugestellt wird.
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