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   OLG Hamburg, 06.10.2015 - 2 W 69/15   

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https://dejure.org/2015,49000
OLG Hamburg, 06.10.2015 - 2 W 69/15 (https://dejure.org/2015,49000)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.10.2015 - 2 W 69/15 (https://dejure.org/2015,49000)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - 2 W 69/15 (https://dejure.org/2015,49000)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Hamburg

    Erbscheinsverfahren: Behandlung von Verfügungen des Erblassers über Vermögensgegenstände im Gesamtwert von über 3/4 des Nachlasses unter Zuwendung von Einzelgegenständen an Einzelpersonen und hilfsweise nach deren Tod an Ersatzpersonen; Formulierung des Erbscheins

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2087 Abs. 2
    Anwendung des § 2087 Abs. 2 BGB bei Verfügungen über einzelne Vermögensgegenstände im Gesamtwert von über ¾ des Nachlasswertes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer gegenständlich beschränkten Vor- und Nacherbschaft; Auslegung eines Testaments

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung eines Vermächtnisses von einer Vor-/Nacherbschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abgrenzung eines Vermächtnisses von einer Vor-/Nacherbschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2016, 133
  • FamRZ 2016, 1808
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 01.10.2014 - 31 Wx 314/14

    Vorausvermächtnis für den Vorerben: Fassung des Erbscheins nach Eintritt des

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2015 - 2 W 69/15
    Im Falle des OLG München (ZErb 2014, 306) hatte der Beschwerdeführer den erteilten Erbschein beanstandet mit der Begründung, die darin angegebenen Quoten seien nicht nachvollziehbar (nach juris Rz. 2, 5, 7).
  • OLG München, 09.08.2016 - 31 Wx 286/15

    Testamentsauslegung bei Verfügung über einzelne Nachlassbestandteile

    Hat ein Erblasser nicht ausdrücklich einen oder mehrere Erben eingesetzt oder legt die Bezeichnung als Erbe aufgrund sonstiger Umstände den Schluss nahe, dass sie nicht im rechtlich zutreffenden Sinne verwendet worden ist und wurden lediglich Verfügungen über einzelne Nachlassbestandteile getroffen, die aber den gesamten Nachlass erschöpfen, ist nach ganz allgemeiner und zutreffender Ansicht davon auszugehen, dass diese Verfügungen auch eine Erbeinsetzung enthalten, weil nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keinen Erben berufen wollte (BayObLG NJW-RR 2005, 1245; OLG Hamburg FGPrax 2016, 133).
  • OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22

    Zur Annahme einer Alleinerbeneinsetzung der Lebensgefährtin des Erblassers trotz

    Vor allem aber sprechen auch insoweit die Wertrelationen für diese Auslegung; denn selbst ausgehend von den vom Beteiligten zu 2) vorgetragenen Beträgen und den in der Beschwerde behaupteten Wertverhältnissen machten die den übrigen Beteiligten ausgesetzten Zuwendungen, bei denen es sich lediglich um Anteile an weiterem Acker- und Grünland, unter Ausschluss des der Antragstellerin als Gesamtheit zugewandten Hausanwesens, handelte, nach den - maßgeblichen - Vorstellungen des Erblassers nur einen deutlich kleineren Teil des Nachlasses aus (vgl. für ähnliche Größenordnungen etwa BayObLG, FamRZ 1999, 1392; OLG Celle, MDR 2003, 89; OLG Hamburg, FGPrax 2016, 133; OLG München, FamRZ 2017, 144; eine in der Literatur z.T. angenommene starre Grenze - etwa von 90 Prozent, vgl. Ehm in: jurisPK-BGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 12 m.wN.

    Entsprechendes gilt, wenn die Kosten der Grabpflege überantwortet werden, weil der Erblasser regelmäßig will, dass diese vom Erben getragen werden (OLG Hamburg, FGPrax 2016, 133; Weidlich, in: Palandt, a.a.O., § 2087 Rn. 2).

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - 3 Wx 78/17

    Wirksamkeit der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge bezogen auf einen bestimmten

    Eine Sondererbfolge in einzelne Nachlassgegenstände ist nicht möglich; dies gilt auch hinsichtlich der hier angeordneten Sondernacherbfolge bezüglich des unbeweglichen Vermögens (Hanseatisches OLG Hamburg FamRZ 2016, 1808; Avenarius, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2100 Rn. 8).
  • OLG Brandenburg, 02.11.2023 - 3 W 117/22

    Beschwerdeverfahren Ausstellung Erbschein; Auslegung Testament bezüglich Vor- und

    Es würde sich dann um ein auf den Tod des letztversterbenden Erben befristetes Vermächtnis im Sinne des § 2177 BGB handeln, das dem Beteiligten zu 1 einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben des Ehemannes der Erblasserin auf Übertragung des Grundstückes gewähren würde, das jedoch nicht zu Verfügungsbeschränkungen zu Lasten des Erben (hier des Ehemannes) der Erblasserin geführt hätte (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.10.2015, 2 W 69/15, Rn 21; OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2015, I-15 W 138/15, Rn 20).

    In welcher Form der Erbschein in einer Konstellation wie der vorliegenden zu fassen ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung (zu den erörterten Möglichkeiten vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.10.2015, 2 W 69/15).

  • OLG Brandenburg, 11.10.2023 - 3 W 117/22
    Es würde sich dann um ein auf den Tod des letztversterbenden Erben befristetes Vermächtnis im Sinne des § 2177 BGB handeln, das dem Beteiligten zu 1 einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben des Ehemannes der Erblasserin auf Übertragung des Grundstückes gewähren würde, das jedoch nicht zu Verfügungsbeschränkungen zu Lasten des Erben (hier des Ehemannes) der Erblasserin geführt hätte (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.10.2015, 2 W 69/15, Rn 21; OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2015, I-15 W 138/15, Rn 20).

    In welcher Form der Erbschein in einer Konstellation wie der vorliegenden zu fassen ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung (zu den erörterten Möglichkeiten vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.10.2015, 2 W 69/15).

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2022 - 14 U 49/21

    Beschränkung von Feststellungsklage auf einzelne Streitpunkte bei schwieriger

    Das Testament enthält zudem keine für eine Erbeinsetzung sprechenden Regelungen, durch die einzelnen Personen, insbesondere dem Kläger, besondere Befugnisse oder Pflichten auferlegt werden, wie etwa ein Bestimmungsrecht bezüglich der Verteilung von Grundstücken, eine Pflicht zur Regelung der Beerdigung oder die Grabpflege (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.10.2015 - 2 W 69/15, Tz 10, juris; Otte in: Staudinger, BGB, Stand 30.04.2021, § 2087 Rn 7).

    Auf die Frage, ob die dem Kläger in den Testamenten zugewendeten Einzelgegenstände insgesamt einen so hohen Anteil des Vermögens der Erblasserin ausmachen, dass sich daraus gemäß § 2087 Abs. 1 BGB eine Erbeinsetzung ergeben könnte (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.10.2015 - 2 W 69/15, Tz 8, juris; Otte in Staudinger, BGB, Stand 30.04.2021, § 2087 Rn 19 ff.) kommt es angesichts des klaren Auslegungsergebnisses nicht an.

  • OLG Hamm, 21.01.2020 - 15 W 433/19

    Nacherbenvermerk, Entgeltlichkeit, Vorausvermächtnis, Erbschein

    Nach der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur ist ein Vorausvermächtnis nur dann ausdrücklich im Erbschein auszuweisen, wenn es einen einzigen Vorerben gibt (BGHZ 32, 60; Senat ZErb 2015, 288; OLG Hamburg FGPrax 2016, 133; Burandt/Rojahn/Lang, BGB, 3. Auflage, § 2110 Rn.7; BeckOK-Litzenburger, BGB, 51. Edition 2019, § 2110 Rn.5).
  • OLG Frankfurt, 01.07.2021 - 20 W 75/19

    Zur Berücksichtigung von "Schwarzgeld" bei der Testamentsauslegung

    Entscheidend ist, ob der Erblasser diesem eine möglichst starke Stellung in Form unmittelbarer Rechte am gesamten Nachlass bzw. Bruchteilen davon verschaffen wollte (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 06.10.2015, Az. 2 W 69/15, zitiert nach juris Tz. 9) und ob der Bedachte nach dem Willen dem Willen des Erblassers auch den Nachlass regeln und Nachlassschulden tilgen soll.
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