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   BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85   

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BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85 (https://dejure.org/1985,431)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.1985 - 2 WD 19.85 (https://dejure.org/1985,431)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 1985 - 2 WD 19.85 (https://dejure.org/1985,431)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wehrrecht - Meinungsfreiheit - Stabsoffizier - Friedensdemonstration

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Einschränkung der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit der Soldaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 83, 60
  • NJW 1987, 82
  • NVwZ 1987, 143 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 12.04.1978 - 2 WDB 24.77

    Soldat - Verletzung von Dienstpflichten - Öffentliche politische Veranstaltung

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85
    Würdige man die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 1984 - 2 WOB 3/84 -, vom 12. April 1978 - 2 WDB 24/77 -, vom 23. Oktober 1984 - 1 WB 98/82 - und vom 14. November 1973 - 1 WB 159/71 - richtig, so könne man ihm nicht vorwerfen, sich als Bundeswehrangehöriger in der Öffentlichkeit zu sehr exponiert zu haben.

    Das dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzende "allgemeine Gesetz" muß einerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und so in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, während andererseits das Interesse an der Wirksamkeit der Streitkräfte und damit an der Erfüllung des in Art. 87 a GG verfassungsrechtlich bestimmten Verteidigungsauftrages zu gewährleisten ist (BVerfGE 28, 36, 48 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; 28, 55, 63 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 746/68]; 44, 197, 202 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76]; BVerwGE 63, 37, 39 [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77]; BVerwG NJW 1985, 160 und 1658).

    Dieses Gebot wird nicht verletzt, wenn ein Soldat außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen sich in Rede oder Schrift kritisch mit politischen, auch wehr- und sicherheitspolitischen Themen auseinandersetzt oder in Diskussionen über die Grundlagen der militärischen Verteidigung und über militärische Strategien eingreift, die in der Öffentlichkeit geführt werden (BVerwGE 63, 37; BVerwG NJW 1985, 1658).

    Der Sinn einer Meinungsäußerung, auch einer kollektiven, ist es gerade, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend auf andere zu wirken (BVerfGE 69, 315; BVerwGE 63, 37, 40) [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77].

    Will er seine Autorität nicht selbst untergraben, muß er aber seine Meinung besonnen, tolerant und sachlich vertreten (BVerfGE 28, 36, 47 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; BVerwGE 53, 146, 157 [BVerwG 19.03.1976 - II WDB 1/76]; 63, 37 ff.; 73, 187, 191 f. [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80]; BVerwG NJW 1985, 160 und 1658).

    Wenngleich einzelne spontane mündliche Meinungskundgaben nicht überbewertet werden sollten, verstößt demnach ein Offizier oder Unteroffizier jedenfalls dann gegen die Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG, wenn er mit provozierenden Behauptungen die freiheitliche demokratische Ordnung in Frage stellt (BVerfGE 28, 36, 50) [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68], wenn er sich in seinen Äußerungen als fanatischer Verfechter einer bestimmten Meinung erweist und sich dabei dem Vorwurf der Einseitigkeit und Unduldsamkeit aussetzt (BVerwG NJW 1984, 813 [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82]), wenn er in plakativer Aufmachung und entsprechend anreißerischer Form politische Bekenntnisse verkündet und deren vermeintliche Qualität unter Inanspruchnahme seines Dienstgrades unterstreicht, wenn er in pharisäerhafter Selbstgewißheit und -gerechtigkeit den politisch Andersdenkenden die intellektuelle und moralische Befähigung abspricht, das Gemeinwohl zu wahren (vgl. Sendler NJW 1984, 689), wenn er sich in ehrverletzenden und diffamierenden Äußerungen ergeht (BVerwGE 63, 37, 40) [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77] oder wenn er die Gefahr außer acht läßt, daß seine Meinungskundgabe nach der Art seines Auftretens in ihrer Form sowie nach der Wahl von Ort und Zeit demagogisch mißbraucht und in fragwürdiger Weise emotionalisiert werden kann.

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85
    Das dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzende "allgemeine Gesetz" muß einerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und so in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, während andererseits das Interesse an der Wirksamkeit der Streitkräfte und damit an der Erfüllung des in Art. 87 a GG verfassungsrechtlich bestimmten Verteidigungsauftrages zu gewährleisten ist (BVerfGE 28, 36, 48 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; 28, 55, 63 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 746/68]; 44, 197, 202 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76]; BVerwGE 63, 37, 39 [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77]; BVerwG NJW 1985, 160 und 1658).

    Diese Vorschrift, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 28, 36, 46 f.) [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68], schränkt die Grundrechte der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit nicht ein.

    Will er seine Autorität nicht selbst untergraben, muß er aber seine Meinung besonnen, tolerant und sachlich vertreten (BVerfGE 28, 36, 47 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; BVerwGE 53, 146, 157 [BVerwG 19.03.1976 - II WDB 1/76]; 63, 37 ff.; 73, 187, 191 f. [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80]; BVerwG NJW 1985, 160 und 1658).

    Da die Pflicht nach § 10 Abs. 6 SG ebenfalls im Lichte der Bedeutung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 GG gesehen und so interpretiert werden muß, daß der besondere Wertgehalt dieser Rechte stets gewahrt bleibt (BVerfGE 28, 36, 47) [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68], ist unter diesen Voraussetzungen im Einzelfall danach zu fragen, ob der Offizier oder Unteroffizier seine Äußerungen als Staatsbürger oder als Angehöriger der Streitkräfte abgegeben und mit ihnen in der jeweiligen, nach Zeit und Ort bestimmten Situation das rechte Maß für seine Vertrauenswürdigkeit als Vorgesetzter beachtet hat (vgl. BVerfG NJW 1983, 2691 [BVerfG 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82]).

    Wenngleich einzelne spontane mündliche Meinungskundgaben nicht überbewertet werden sollten, verstößt demnach ein Offizier oder Unteroffizier jedenfalls dann gegen die Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG, wenn er mit provozierenden Behauptungen die freiheitliche demokratische Ordnung in Frage stellt (BVerfGE 28, 36, 50) [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68], wenn er sich in seinen Äußerungen als fanatischer Verfechter einer bestimmten Meinung erweist und sich dabei dem Vorwurf der Einseitigkeit und Unduldsamkeit aussetzt (BVerwG NJW 1984, 813 [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82]), wenn er in plakativer Aufmachung und entsprechend anreißerischer Form politische Bekenntnisse verkündet und deren vermeintliche Qualität unter Inanspruchnahme seines Dienstgrades unterstreicht, wenn er in pharisäerhafter Selbstgewißheit und -gerechtigkeit den politisch Andersdenkenden die intellektuelle und moralische Befähigung abspricht, das Gemeinwohl zu wahren (vgl. Sendler NJW 1984, 689), wenn er sich in ehrverletzenden und diffamierenden Äußerungen ergeht (BVerwGE 63, 37, 40) [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77] oder wenn er die Gefahr außer acht läßt, daß seine Meinungskundgabe nach der Art seines Auftretens in ihrer Form sowie nach der Wahl von Ort und Zeit demagogisch mißbraucht und in fragwürdiger Weise emotionalisiert werden kann.

  • BVerwG, 25.07.1984 - 2 WDB 3.84

    Wehrrecht - Soldat - Hauptmann - Kompaniechef - Pflichtverletzung - Pflicht zur

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85
    Das dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzende "allgemeine Gesetz" muß einerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und so in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, während andererseits das Interesse an der Wirksamkeit der Streitkräfte und damit an der Erfüllung des in Art. 87 a GG verfassungsrechtlich bestimmten Verteidigungsauftrages zu gewährleisten ist (BVerfGE 28, 36, 48 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; 28, 55, 63 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 746/68]; 44, 197, 202 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76]; BVerwGE 63, 37, 39 [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77]; BVerwG NJW 1985, 160 und 1658).

    Will er seine Autorität nicht selbst untergraben, muß er aber seine Meinung besonnen, tolerant und sachlich vertreten (BVerfGE 28, 36, 47 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; BVerwGE 53, 146, 157 [BVerwG 19.03.1976 - II WDB 1/76]; 63, 37 ff.; 73, 187, 191 f. [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80]; BVerwG NJW 1985, 160 und 1658).

    Unerheblich ist ferner, daß die Demonstration in der weiteren Umgebung der Garnison des Soldaten stattfand (BVerwG NJW 1985, 160) und daß die örtliche Presse darüber berichtete, wobei sie die Teilnahme des Soldaten an der Versammlung erwähnte.

  • BVerwG, 20.05.1983 - 2 WD 11.82

    Berücksichtigung einer glaubhaften Distanzierung eines Soldaten von einer Partei

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85
    Aus der Zweckbestimmung des § 10 Abs. 6 SG folgt dabei zum einen, daß die Vorgesetzteneigenschaft nicht nur ein Vorgesetztenverhältnis auf Grund der Dienststellung voraussetzt, sondern daß hierfür jedes in der Vorgesetztenverordnung geregelte Vorgesetztenverhältnis genügt; und zum anderen, daß nur solche Äußerungen gegen die Zurückhaltungspflicht verstoßen können, die Untergebenen zu Gehör kommen oder in die Öffentlichkeit dringen können (BVerwG NJW 1984, 813 [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82]).

    Wenngleich einzelne spontane mündliche Meinungskundgaben nicht überbewertet werden sollten, verstößt demnach ein Offizier oder Unteroffizier jedenfalls dann gegen die Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG, wenn er mit provozierenden Behauptungen die freiheitliche demokratische Ordnung in Frage stellt (BVerfGE 28, 36, 50) [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68], wenn er sich in seinen Äußerungen als fanatischer Verfechter einer bestimmten Meinung erweist und sich dabei dem Vorwurf der Einseitigkeit und Unduldsamkeit aussetzt (BVerwG NJW 1984, 813 [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82]), wenn er in plakativer Aufmachung und entsprechend anreißerischer Form politische Bekenntnisse verkündet und deren vermeintliche Qualität unter Inanspruchnahme seines Dienstgrades unterstreicht, wenn er in pharisäerhafter Selbstgewißheit und -gerechtigkeit den politisch Andersdenkenden die intellektuelle und moralische Befähigung abspricht, das Gemeinwohl zu wahren (vgl. Sendler NJW 1984, 689), wenn er sich in ehrverletzenden und diffamierenden Äußerungen ergeht (BVerwGE 63, 37, 40) [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77] oder wenn er die Gefahr außer acht läßt, daß seine Meinungskundgabe nach der Art seines Auftretens in ihrer Form sowie nach der Wahl von Ort und Zeit demagogisch mißbraucht und in fragwürdiger Weise emotionalisiert werden kann.

    Die Regelung des § 10 Abs. 6 SG dient, wie erwähnt, dazu, die Autorität des Vorgesetzten gegenüber Untergebenen zu erhalten, während die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG in ihrer zweiten Alternative darüber hinaus zur Wahrung der Achtung und des Vertrauens auch bei Vorgesetzten und gleichgestellten Kameraden verpflichtet (BVerwG NJW 1984, 813 [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82]).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76

    Solidaritätsadresse

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85
    Im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes (vgl. § 6 Satz 2 SG) und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten (vgl. BVerfGE 28, 282, 291) [BVerfG 26.05.1970 - 1 BvR 657/68], dürfen gemäß Art. 17 a Abs. 1 GG für Soldaten neben anderen die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit durch gesetzlich begründete Pflichten eingeschränkt werden (BVerfGE 44, 197, 202) [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76].

    Das dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzende "allgemeine Gesetz" muß einerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und so in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, während andererseits das Interesse an der Wirksamkeit der Streitkräfte und damit an der Erfüllung des in Art. 87 a GG verfassungsrechtlich bestimmten Verteidigungsauftrages zu gewährleisten ist (BVerfGE 28, 36, 48 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; 28, 55, 63 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 746/68]; 44, 197, 202 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76]; BVerwGE 63, 37, 39 [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77]; BVerwG NJW 1985, 160 und 1658).

    Das wiederum schließt es aus, die soldatische Pflichtenbindung generell unter dem Blickpunkt nur des Interesses an einer "aktiven" Ausübung der Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit restriktiv auszulegen (BVerfGE 44, 197, 203 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76]; BVerwGE 73, 237, 239) [BVerwG 06.08.1981 - 1 WB 89/80].

  • BVerwG, 20.05.1981 - 2 WD 9.80

    Verletzung der Kameradschaftspflicht - Entwürdigende Behandlung von Untergebenen

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85
    Daneben stellen Pflichtenregelungen wie diejenige aus § 10 Abs. 6 SG allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar, die die Freiheit der Meinungsäußerung zum Schütze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes einschränken (BVerwGE 73, 187, 191 [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80] m.w.N.).

    Die in § 7 SG festgelegte Grundpflicht des Soldaten, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, gebietet ihm, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was die Bundeswehr in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (BVerwGE 43, 48, 49 f. [BVerwG 11.02.1970 - I WDB 10/69]; 53, 146, 159 [BVerwG 19.03.1976 - II WDB 1/76]; 73, 187, 190 f. [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80]; 76, 66 f. [BVerwG 09.02.1983 - 2 WD 19/82]).

    Will er seine Autorität nicht selbst untergraben, muß er aber seine Meinung besonnen, tolerant und sachlich vertreten (BVerfGE 28, 36, 47 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; BVerwGE 53, 146, 157 [BVerwG 19.03.1976 - II WDB 1/76]; 63, 37 ff.; 73, 187, 191 f. [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80]; BVerwG NJW 1985, 160 und 1658).

  • BVerwG, 23.10.1984 - 1 WB 98.82

    Wehrbeschwerde - Erzieherische Maßnahme - Gerichtliche Entscheidung -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85
    Würdige man die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 1984 - 2 WOB 3/84 -, vom 12. April 1978 - 2 WDB 24/77 -, vom 23. Oktober 1984 - 1 WB 98/82 - und vom 14. November 1973 - 1 WB 159/71 - richtig, so könne man ihm nicht vorwerfen, sich als Bundeswehrangehöriger in der Öffentlichkeit zu sehr exponiert zu haben.

    Solche Pflichten ergeben sich etwa aus § 7 und § 17 Abs. 2 SG (BVerwG NJW 1985, 1658 m.w.N.).

    Dieses Gebot wird nicht verletzt, wenn ein Soldat außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen sich in Rede oder Schrift kritisch mit politischen, auch wehr- und sicherheitspolitischen Themen auseinandersetzt oder in Diskussionen über die Grundlagen der militärischen Verteidigung und über militärische Strategien eingreift, die in der Öffentlichkeit geführt werden (BVerwGE 63, 37; BVerwG NJW 1985, 1658).

  • BVerwG, 19.03.1976 - 2 WDB 1.76
    Auszug aus BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85
    Die in § 7 SG festgelegte Grundpflicht des Soldaten, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, gebietet ihm, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was die Bundeswehr in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (BVerwGE 43, 48, 49 f. [BVerwG 11.02.1970 - I WDB 10/69]; 53, 146, 159 [BVerwG 19.03.1976 - II WDB 1/76]; 73, 187, 190 f. [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80]; 76, 66 f. [BVerwG 09.02.1983 - 2 WD 19/82]).

    Will er seine Autorität nicht selbst untergraben, muß er aber seine Meinung besonnen, tolerant und sachlich vertreten (BVerfGE 28, 36, 47 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; BVerwGE 53, 146, 157 [BVerwG 19.03.1976 - II WDB 1/76]; 63, 37 ff.; 73, 187, 191 f. [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80]; BVerwG NJW 1985, 160 und 1658).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85
    Der besondere Wertgehalt dieser Grundrechte in der freiheitlichen Demokratie führt sogar zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich im öffentlichen Leben, und der aktiven Teilnahme am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozeß durch Ausübung der Versammlungsfreiheit (BVerfGE 69, 315).

    Der Sinn einer Meinungsäußerung, auch einer kollektiven, ist es gerade, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend auf andere zu wirken (BVerfGE 69, 315; BVerwGE 63, 37, 40) [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77].

  • BVerwG, 13.12.1972 - II WD 30.72

    Wahrheitspflicht eines Soldaten im Dienst - Pflicht eines Soldaten zur

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85
    Dabei kommt es darauf, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, nicht an; es genügt, wenn das Verhalten des Soldaten dazu geeignet war (BVerwGE 46, 41).
  • BVerwG, 06.08.1981 - 1 WB 89.80

    Befehl - Zuständiger Vorgesetzter - Soldat - Dienstliche Unterkünfte - Anlagen -

  • BVerwG, 29.10.1981 - 1 D 50.80

    Extremisten im Öffentlichen Dienst

  • BVerwG, 14.11.1973 - I WB 159.71

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 746/68

    Leserbrief

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerwG, 09.02.1983 - 2 WD 19.82

    Besetzung des Wehrdienstgerichts - Teilstreitkraft - Angehörigkeit des Soldaten -

  • BVerfG, 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82

    Meinungsäußerungsfreiheit eines Richters und Pflichtenkreis des Art. 33 Abs. 5 GG

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 657/68

    Zitiergebot bei allgemeinen Gesetzesn i.S. von Art. 5 Abs. 2 GG

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 481/68

    Flugblätter

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

  • BVerwG, 14.04.1983 - 2 WDB 1.83

    Irokesenhaarschnitt - §§ 7, 17 SG, Art. 2 Abs. 1 GG

  • BVerwG, 11.02.1970 - I WDB 10.69
  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerwG, 23.04.1985 - 2 WD 42.84

    Frank Schwalba-Hoth

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

  • BVerwG, 27.09.1991 - 2 WD 43.90

    Dienstvergehen von Soldaten durch Billigung des Zitats "Alle Soldaten sind

    Die eine öffentliche Meinungsäußerung einschränkenden Pflichten eines Soldaten müßten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [69]>) im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 GG gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts stets gewahrt bleibe.

    Auf die mögliche Verletzung dieser Vorschriften sei in der eingangs zitierten Entscheidung des erkennenden Senats (BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [f.]) abgestellt worden.

    Auch bei weitestgehender Anerkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts gemäß Art. 5 Abs. 1 GG sei die in § 7 SG normierte Grundpflicht des Soldaten verletzt, wenn er durch Äußerungen zu erkennen gebe, "er werde unter bestimmten Voraussetzungen den ihn bindenden militärischen Pflichten nicht mehr gerecht werden, oder wenn er sich gar von seinen Pflichten als Soldat lossagen würde...", wie sich aus der Entscheidung des Senats BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [66] ergebe.

    Der Soldat habe auch nicht die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft beeinträchtigt dadurch, daß er nicht mehr dem Bild des pflichtbewußt handelnden Soldaten entspreche, sein Verhalten vielmehr im besonderen Maße geeignet sei, ein schlechtes Beispiel zu geben und seinem dienstlichen Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu schaden (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <NZWehrr 1986, 161 [ff., 168]>).

    Als Staatsbürger und Soldat kann er sich dabei auch kritisch mit politischen Fragen, insbesondere solchen der Verteidigungs- und Sicherheitspolitik, auseinandersetzen und dabei selbst in Widerspruch zu Meinungen von Vorgesetzten und Kameraden geraten; er darf in diesem Zusammenhang sogar grundsätzlich auf seine Zugehörigkeit zur Bundeswehr durch die Angabe seines Dienstgrades hinweisen (Beschlüsse vom 12. April 1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - <BVerwGE 63, 37 [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77]>, vom 25. Juli 1984 - BVerwG 2 WDB 3, 84 - NJW 1985, 160>, und vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 98.82 - <BVerwGE 76, 267 [BVerwG 23.10.1984 - 1 WB 98/82]>; BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85]).

    Während aber der Staatsbürger nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, auch Kritik üben darf, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird (BVerfGE 82, 272 [BVerfG 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89]), ist dies dem Soldaten als "Staatsbürger in Uniform" nicht schrankenlos gewährleistet (BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85]; Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - NJW 1991, 997 [BVerwG 28.09.1990 - 2 WD 27/89]>; vgl. für Richter und Beamte: Urteile vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 72.86 - <BVerwGE 78, 216 [BVerwG 29.10.1987 - BVerwG 2 C 72.86]> und vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 73.86 - <ZBR 1988, 128>; BVerfG DRiZ 1988, 301 [BVerfG 06.06.1988 - 2 BvR 111/88]).

    Das wiederum schließt es aus, die soldatische Pflichtenbindung generell unter dem Blickpunkt nur des Interesses an einer "aktiven" Ausübung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung restriktiv auszulegen (BVerfGE 44, 197 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76] [203]; BVerwGE 83, 60 [62 ff.] m.w.N.).

    Wenngleich einzelne spontane mündliche Meinungsäußerungen nicht überbewertet werden dürfen, verstoßen ein Offizier oder Unteroffizier jedenfalls dann gegen die Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG und ein Untergebener gegen seine Pflicht zur Wahrung der Disziplin nach § 17 Abs. 1 SG, wenn sie beispielsweise als Soldaten mit provozierenden Behauptungen die freiheitliche demokratische Ordnung in Frage stellen, sich in ihren Äußerungen als fanatische Verfechter einer bestimmten Meinung erweisen und sich dabei dem Vorwurf der Einseitigkeit und Unduldsamkeit aussetzen, wenn sie in "pharisäerhafter" Selbstgerechtigkeit und Überheblichkeit den politisch Andersdenkenden die intellektuelle Fähigkeit und moralische Intention absprechen, dem Gemeinwohl in verantwortlicher Weise zu dienen, wenn sie in plakativer Aufmachung und mit pauschaler Formulierung politische Bekenntnisse verkünden und deren vermeintliche Richtigkeit unter Inanspruchnahme ihres Dienstgrades unterstreichen, wenn sie andere mit ehrverletzenden und diffamierenden Äußerungen schmähen oder die Gefahr außer acht lassen, daß ihre Meinungskundgabe nach der Art ihres Auftretens sowohl in ihrer Form als auch nach der Wahl von Ort und Zeit demagogisch mißbraucht und in fragwürdiger Weise emotionalisiert werden kann (BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [69 f.]).

    Bei der Verletzung dieser Pflichten kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist; es genügt, wenn das Verhalten eines Soldaten dazu geeignet war (Urteil vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - <BVerwGE 46, 41 [BVerwG 13.12.1972 - II WD 30.72]>; BVerwGE 83, 60 [73]).

    Die Dienstpflichten nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG können auch neben denjenigen aus § 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 1 SG verletzt werden; denn ihr Schutzzweck reicht weiter (BVerwGE 83, 60 [73 f.] m.w.N.).

    Diese Grundpflicht gebietet dem Soldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [63]; 86, 188 [f.]; BVerwG NZWehrr 1991, 32 = NJW 1991, 997 [BVerwG 28.09.1990 - 2 WD 27/89] - jeweils m.w.N.).

    Dieses Gebot wird nicht verletzt, wenn ein Soldat außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen sich in Rede oder Schrift kritisch mit politischen, auch wehr- und sicherheitspolitischen Themen auseinandersetzt oder in Diskussionen über die Grundlagen der militärischen Verteidigung und über militärische Strategien eingreift, die in der Öffentlichkeit geführt werden (BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [63] m.w.N.).

    Das gleiche wäre der Fall, wenn der Soldat etwa zu erkennen gäbe, er werde unter bestimmten Voraussetzungen den ihn bindenden militärischen Pflichten nicht mehr gerecht werden, oder wenn er sich gar von seinen Pflichten als Soldat lossagen würde oder durch verbale Angriffe gegen den Bundesminister der Verteidigung als seinen höchsten Vorgesetzten nach Art. 65 a GG oder den Bundeskanzler als seinen potentiellen obersten Vorgesetzten nach Art. 115 b GG den Anschein erwecken würde, daß er nicht mehr bereit sei, einen Befehl eines dieser Amtsinhaber loyal auszuführen (BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [66]) m.w.N., oder wenn er gegen die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung verstößt.

    Sinn einer Meinungsäußerung, auch einer kollektiven, ist es gerade, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend auf andere zu wirken (BVerfGE 69, 315; BVerwGE 83, 60 [67] m.w.N.).

  • BVerwG, 22.10.2008 - 2 WD 1.08

    Neonazistische Äußerungen; sexistische Äußerungen; Zurückhaltungsgebot;

    Konkret verlangt die Vorschrift des § 10 Abs. 6 SG von allen Offizieren und Unteroffizieren, ihre Meinung unter Achtung der Rechte anderer besonnen, tolerant und sachlich zu vertreten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - BVerfGE 28, 36 [47] m. w. N. und vom 10. Juli 1992 a. a. O. [206 f.]; BVerwG, Beschluss vom 12. April 1978 BVerwG 2 WDB 24.77 BVerwGE 63, 37 [38 f.]; Urteile vom 10. Oktober 1985 BVerwG 2 WD 19.85 BVerwGE 83, 60 [68], und vom 9. Januar 2007 a. a. O. m. w. N.).

    34 Einen Verstoß gegen § 10 Abs. 6 SG stellen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats wegen des Schutzzwecks der Norm, Unteroffizieren und Offizieren das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten, zudem nur solche Äußerungen dar, die Untergebenen "zu Gehör kommen" oder "in die Öffentlichkeit dringen" können (Urteile vom 10. Oktober 1985 a. a. O. [68 f.] m. w. N., vom 20. Mai 1983 BVerwG 2 WD 11.82 BVerwGE 83, 136 [149], vom 10. Oktober 1989 BVerwG 2 WDB 4, 89 BVerwGE 86, 188 [199]; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Auflage 2008, § 10 Rn. 62 m. w. N.; Walz, a. a. O. § 10 Rn. 109).

    37 Auch die für § 10 Abs. 6 SG des Weiteren relevante Tatbestandsvoraussetzung, dass die in Rede stehenden Äußerungen Untergebenen zu Gehör kommen oder in die Öffentlichkeit dringen konnten (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1985 BVerwG 2 WD 19.85 BVerwGE 83, 60 [68 f.] m. w. N., vom 20. Mai 1983 BVerwG 2 WD 11.82 BVerwGE 83, 136 [149], vom 10. Oktober 1989 BVerwG 2 WD 4.89 BVerwGE 86, 188 [199]; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 10 Rn. 62; Walz, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 2006, § 10 Rn. 109), ist erfüllt.

  • BVerwG, 10.10.1989 - 2 WDB 4.89

    Bundeswehr - Dienstgrad - Vorgesetzter - Zurückhaltungsgebot - Repräsentant -

    Das dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzende "allgemeine Gesetz" muß einerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und so in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, während andererseits das Interesse an der Wirksamkeit der Streitkräfte und damit an der Erfüllung des in Art. 87 a GG verfassungsrechtlich bestimmten Verteidigungsauftrages zu gewährleisten ist (BVerfGE 28, 36, 48 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; 28, 55, 63 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 746/68]; 44, 197, 202 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76]; BVerwGE 63, 37, 39 [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77]; 83, 60, 62 f. [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85]).

    Will er seine Autorität nicht selbst untergraben, muß er aber seine Meinung besonnen, tolerant und sachlich vertreten (BVerfGE 28, 36, 47 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; BVerwGE 53, 146, 157 [BVerwG 19.03.1976 - II WDB 1/76]; 63, 37 ff; 73, 187, 191 f [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80]; 83, 60, 68 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85]; BVerwG NJW 1985, 160 und 1658).

    Wenngleich einzelne spontane mündliche Meinungskundgaben nicht überbewertet werden sollten, verstößt demnach ein Offizier oder Unteroffizier jedenfalls dann gegen die Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG, wenn er als Soldat in plakativer Aufmachung und entsprechend reißerischer Form seine Kritik an einer dienstlichen Veranstaltung und den dort abgegebenen Äußerungen von Bundeskanzler und Bundesminister der Verteidigung verbreiten läßt und deren vermeintliche Qualität unter Inanspruchnahme seines Dienstgrades unterstreicht, wenn er sich in herabwürdigenden Äußerungen ergeht (BVerwGE 63, 37, 40) [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77] oder wenn er die Gefahr außer acht läßt, daß seine Meinungskundgabe nach der Art ihrer Verbreitung in ihrer Form sowie nach der Wahl von Ort und Zeit demagogisch mißbraucht und in fragwürdiger Weise emotionalisiert werden kann (BVerwGE 83, 60, 69 f.) [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85].

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, es genügt, wenn das Verhalten des Soldaten dazu geeignet war (BVerwGE 46, 41; 83, 60, 73) [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85].

    Die Regelung der § 10 Abs. 6, § 17 Abs. 1 SG dient, wie erwähnt, dazu, die Autorität des Vorgesetzten gegenüber Untergebenen zu erhalten, während die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG in ihrer zweiten Alternative darüber hinaus zur Wahrung der Achtung und des Vertrauens auch bei Vorgesetzten und gleichgestellten Kameraden verpflichtet (BVerwG NJW 1984, 813 [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82]; BVerwGE 83, 60, 73 f.) [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85].

  • BVerwG, 31.07.1996 - 2 WD 21.96

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten wegen Verstoßes

    Diese für das Dienstverhältnis aller Soldaten grundlegende Verpflichtung gebietet jedem Wehrpflichtigen, Zeit- oder Berufssoldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [63]>, Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4, 89 - <BVerwGE 86, 188 [199]>, Urteile vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [326]> und vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - <BVerwGE 93, 323 [328] - NZWehrr 1993, 206> jeweils m.w.N.).

    Die durch § 7 SG normierte, jedem Soldaten selbstverständliche Pflicht zum treuen Dienen ist beispielsweise verletzt, wenn er zu erkennen gibt, er werde unter bestimmten Voraussetzungen die ihn bindenden militärischen Pflichten nicht erfüllen, oder wenn er sich von seinen Pflichten als Soldat lossagt (vgl. BVerwGE 83, 60 [66]; 93, 323 [330]).

    In einem solchen Fall der vorsorglichen Verweigerung der Dienstleistung verstößt der Soldat, wie der Senat wiederholt in seiner Rechtsprechung festgestellt hat (vgl. BVerwGE 83, 60 [66]; BVerwGE 93, 323 [330]; Beschluß vom 6. März 1987 - BVerwG 2 WDB 11.86 - <NZWehrr 1987, 120 [f.]>), gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG).

  • BVerwG, 17.12.1992 - 2 WD 11.92

    Meinungsäußerungsfreiheit von Soldaten - Überschreitung der Grenzen -

    Die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG gebietet dem Soldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [63]>, Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4, 89 - <BVerwGE 86, 188 [199]> und Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [326]>).

    Diese Dienstpflicht, die auch neben der Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG verletzt werden kann, da ihr Schutzzweck weiterreicht (BVerwGE 83, 60 [74]), stellt nicht darauf ab, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war (Urteil vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - <BVerwGE 46, 41 [43]>; BVerwGE 86, 321 [329]).

    Als Sprecher des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL und presserechtlich Verantwortlicher für die Veröffentlichungen dieses Vereins hatte er darüber hinaus Erfahrungen in der Pressearbeit gesammelt und kannte schließlich, wie er in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt hat, die Anforderungen an die Zurückhaltungspflicht bei Meinungsäußerungen von Soldaten sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit für Soldaten und die Folgen ihrer Verletzung aus seinem eigenen Antragsverfahren BVerwG 1 WB 98.82, das der 1. Wehrdienstsenat durch Beschluß vom 23. Oktober 1984 (BVerwGE 76, 267) entschieden hat, und aus dem disziplinargerichtlichen Verfahren gegen ein Mitglied des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL - BVerwG 2 WD 19.85 -, das der erkennende Senat am 10. Oktober 1985 rechtskräftig mit einer Verurteilung zu einem Beförderungsverbot abgeschlossen hat (BVerwGE 83, 60).

  • BVerwG, 21.07.1994 - 2 WD 6.94

    Dienstpflichtverletzung eines Soldaten - Verhängen einer Disziplinarmaßnahme -

    Der Vorgesetzte ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich (§ 10 Abs. 2 SG); er muß Gefährdungen der Disziplin und Verstößen von Soldaten gegen ihre Dienstpflichten durch Einsatz seiner Befehlsautorität begegnen und hat Befehle in der den Umständen angemessenen Weise nach § 10 Abs. 5 Satz 2 SG durchzusetzen (Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [68 f.]>).
  • BVerwG, 13.03.2008 - 2 WD 6.07

    Ungehorsam; Verstoß gegen Zentrale Dienstvorschriften; Gehörschutz;

    § 10 Abs. 6 SG verpflichtet Offiziere und Unteroffiziere als Vorgesetzte, ihre Meinung unter Achtung der Rechte anderer besonnen, tolerant und sachlich zu vertreten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - BVerfGE 28, 36 m.w.N. und vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 - NZWehrr 1992, 205 ; BVerwG, Beschluss vom 12. April 1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 , Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - BVerwGE 83, 60 ).
  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 WD 13.91

    Meinungsfreiheit eines Soldaten hinsichtlich der politischen und freiheitlich

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 -) verstoße gegen die Zurückhaltungspflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 6 SG, wer.

    Bei Prüfung der Frage, ob eine Verletzung der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich vorliegt, kommt es nämlich nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr, daß das Verhalten eines Soldaten dazu geeignet war (Urteile vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - <BVerwGE 46, 41 [BVerwG 13.12.1972 - II WD 30.72]> und vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [73]>).

  • BVerwG, 24.04.2007 - 2 WD 9.06

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz; Meinungsäußerungsfreiheit;

    § 10 Abs. 6 SG verpflichtet Offiziere und Unteroffiziere als Vorgesetzte jedoch, ihre Meinung unter Achtung der Rechte anderer besonnen, tolerant und sachlich zu vertreten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - BVerfGE 28, 36 m.w.N. und vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 - a.a.O. ; BVerwG, Beschluss vom 12. April 1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 , Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - BVerwGE 83, 60 ).
  • BVerwG, 25.11.1987 - 2 WD 16.87

    Kriegsdienstverweigerung - Mißbrauch des Grundrecht - Reserveoffizier -

    Das schließt ein, daß selbst ein im aktiven Dienst stehender Stabsoffizier unter Beachtung seiner Pflichten als Soldat im Rahmen seiner staatsbürgerlichen Rechte an einer Demonstration für Frieden und Rüstungsbegrenzung teilnehmen kann (BVerwGE 83, 60).

    Die Anschuldigungsschrift warf dem früheren Soldaten zu Recht nicht vor, daß sich die Flugschrift zunächst in einer "Erklärung" kritisch mit wehr- und sicherheitspolitischen Themen auseinandersetzte und in die Diskussion über die Grundlagen der militärischen Verteidigung und über militärische Strategien eingriff, die aus Anlaß des NATO-Doppelbeschlusses vom 12. Dezember 1979 in der Öffentlichkeit geführt wurde (BVerwGE 83, 60, 63 f.) [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85].

  • BVerwG, 03.09.1997 - 2 WD 54.96

    Recht der Soldaten - Verstoß gegen die Treuepflicht bei wahrheitswidriger

  • BVerwG, 16.12.2010 - 2 WDB 3.10

    Einfache Disziplinarmaßnahme; weitere Beschwerde; Anhörung der Vertrauensperson;

  • BVerwG, 03.02.1998 - 2 WD 16.97

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Vergreifen am Eigentum oder

  • BVerwG, 12.10.1993 - 2 WDB 15.92

    Wehrrecht - Pflichtverletzung - Delegation - Letztverantwortung -

  • BVerwG, 09.03.1994 - 2 WD 30.93

    Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens -

  • BVerwG, 06.03.1987 - 2 WDB 11.86

    Soldatenrecht - Dienstpflicht - Gelöbnis - Vorgesetztenpflicht - Kompaniechef -

  • BVerwG, 14.11.1991 - 2 WD 12.91

    Wehrrecht - Disziplinarrecht - Alkoholgenuß - Dienstgradherabsetzung

  • BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 86.89

    Alkoholverbot für Luftfahrzeugführer und Besatzungsangehörige der Bundeswehr

  • BVerwG, 22.05.1990 - 2 WD 3.90

    Dienstgradherabsetzung bei ehr- und körperverletzende Behandlung von Untergebenen

  • BVerwG, 10.11.1999 - 2 WD 17.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Anwerbung von Kameraden für verbotene

  • BVerwG, 22.11.1988 - 2 WD 78.87

    Pflicht eines Soldaten zu Achtung der Würde und Ehre eines Kameraden -

  • VG Köln, 23.04.2009 - 20 K 5429/07

    Erhebung personenbezogener Informationen eines Landtagsabgeordneten in Thüringen

  • BVerwG, 08.02.1994 - 2 WD 40.93

    Voraussetzung zur Aberkennung des Ruhegehalts - Minder schwerer Fall eines

  • BVerwG, 19.07.2001 - 2 WD 48.00

    Unterschlagung bzw. Entwendung von Ausrüstungsgegenständen und Bekleidungsstücken

  • BVerwG, 27.11.1990 - 1 WB 84.89

    Generelles Verbot des Alkoholgenusses zwölf Stunden vor Flugbeginn für Führer und

  • BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 88.89

    Generelles Verbot des Alkoholgenusses zwölf Stunden vor Flugbeginn gegenüber den

  • BVerwG, 06.11.1990 - 1 WB 85.89

    Recht der Soldaten: Befristetes Alkoholverbot vor Dienstbeginn

  • BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 87.89

    Beschwerde gegen ein Fernschreiben des Verteidigungsministers - Alkoholverbot

  • BVerwG, 09.04.1991 - 2 WDB 9.91

    Rechtsmittel

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