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   BVerwG, 27.11.1990 - 2 WD 20.90, 2 WD 21.90   

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BVerwG, 27.11.1990 - 2 WD 20.90, 2 WD 21.90 (https://dejure.org/1990,5446)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.1990 - 2 WD 20.90, 2 WD 21.90 (https://dejure.org/1990,5446)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 1990 - 2 WD 20.90, 2 WD 21.90 (https://dejure.org/1990,5446)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Dienstgradherabsetzung eines Soldaten als Disziplinarmaßnahme wegen unwürdiger und ehrverletzender Behandlung eines Untergebenen - Verstoß gegen die Pflichten zur Fürsorge sowie zur Kameradschaft und zur Achtungswahrung und Vertrauenswahrung im Dienst - Prinzipien der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 86, 362
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 02.07.1987 - 2 WD 19.87

    Offizier - Mißhandlung von Untergebenen - Beleidigung von Untergebenen -

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1990 - 2 WD 20.90
    Wie der Senat hervorgehoben hat, bedarf es jedenfalls schon erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können (BVerwGE 83, 300, 302 [BVerwG 02.07.1987 - 2 WD 19/87]; BVerwG Urteile vom 22. Mai 1990 - 2 WD 3/90 - und vom 14. November 1990 - 2 WD 32/90).

    Bei der Maßnahmebemessung ist hier erschwerend zu berücksichtigen, daß beide Soldaten als Vorgesetzte die von ihnen nach § 10 Abs. 1 SG geforderte beispielhafte Haltung und Pflichterfüllung über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren hinweg außer acht gelassen und gegen den militärischen Grundsatz verstoßen haben, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel bleibt (BVerwGE 83, 300, 302 [BVerwG 02.07.1987 - 2 WD 19/87] m.w.N.).

    Denn im Vordergrund der Würdigung und Ahndung eines solchen Fehlverhaltens steht die Tatsache, daß der betroffene Untergebene durch die ihm zugefügte Mißhandlung in seiner körperlichen Unversehrtheit und menschlichen Würde beeinträchtigt worden ist (vgl. BVerwG Urteil vom 2. Juli 1987 - 2 WD 19/87).

    Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (BVerwGE 83, 300, 302 [BVerwG 02.07.1987 - 2 WD 19/87] m.w.N.).

  • BVerwG, 14.11.1990 - 2 WD 32.90

    Unwürdige und ehrverletzende Behandlung Untergebener durch Vorgesetzte - Verstoß

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1990 - 2 WD 20.90
    Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden, bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung (gefestigte Rechtsprechung des Senats: BVerwGE 83, 210 [BVerwG 16.07.1986 - 2 WD 1/86] und 300 jeweils m.w.N. und BVerwG Urteil vom 14. November 1990 - 2 WD 32/90).

    Der erkennende Senat hat daher in gefestigter Rechtsprechung in Fällen von Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen (BVerwGE 83, 384, 392 [BVerwG 26.02.1988 - 2 WD 37/87] m.w.N.; BVerwG Urteile vom 22. Mai 1990 - 2 WD 3/90 -, vom 12. Juli 1990 - 2 WD 4/90 - und vom 14. November 1990 - 2 WD 32/90).

    Wie der Senat hervorgehoben hat, bedarf es jedenfalls schon erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können (BVerwGE 83, 300, 302 [BVerwG 02.07.1987 - 2 WD 19/87]; BVerwG Urteile vom 22. Mai 1990 - 2 WD 3/90 - und vom 14. November 1990 - 2 WD 32/90).

  • BVerwG, 22.05.1990 - 2 WD 3.90

    Dienstgradherabsetzung bei ehr- und körperverletzende Behandlung von Untergebenen

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1990 - 2 WD 20.90
    Der erkennende Senat hat daher in gefestigter Rechtsprechung in Fällen von Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen (BVerwGE 83, 384, 392 [BVerwG 26.02.1988 - 2 WD 37/87] m.w.N.; BVerwG Urteile vom 22. Mai 1990 - 2 WD 3/90 -, vom 12. Juli 1990 - 2 WD 4/90 - und vom 14. November 1990 - 2 WD 32/90).

    Wie der Senat hervorgehoben hat, bedarf es jedenfalls schon erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können (BVerwGE 83, 300, 302 [BVerwG 02.07.1987 - 2 WD 19/87]; BVerwG Urteile vom 22. Mai 1990 - 2 WD 3/90 - und vom 14. November 1990 - 2 WD 32/90).

  • BVerwG, 12.07.1990 - 2 WD 4.90

    Wehrrecht - Unwürdige und ehrverletzende Behandlung - Schwerwiegendes

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1990 - 2 WD 20.90
    Der erkennende Senat hat daher in gefestigter Rechtsprechung in Fällen von Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen (BVerwGE 83, 384, 392 [BVerwG 26.02.1988 - 2 WD 37/87] m.w.N.; BVerwG Urteile vom 22. Mai 1990 - 2 WD 3/90 -, vom 12. Juli 1990 - 2 WD 4/90 - und vom 14. November 1990 - 2 WD 32/90).
  • BVerwG, 26.02.1988 - 2 WD 37.87

    "Erhängung" eines Untergebenen zum Schein als erhebliches Dienstvergehen -

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1990 - 2 WD 20.90
    Der erkennende Senat hat daher in gefestigter Rechtsprechung in Fällen von Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen (BVerwGE 83, 384, 392 [BVerwG 26.02.1988 - 2 WD 37/87] m.w.N.; BVerwG Urteile vom 22. Mai 1990 - 2 WD 3/90 -, vom 12. Juli 1990 - 2 WD 4/90 - und vom 14. November 1990 - 2 WD 32/90).
  • BVerwG, 16.07.1986 - 2 WD 1.86

    Bindung an Strafurteile - Körperliche Mißhandlung eines Untergebenen -

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1990 - 2 WD 20.90
    Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden, bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung (gefestigte Rechtsprechung des Senats: BVerwGE 83, 210 [BVerwG 16.07.1986 - 2 WD 1/86] und 300 jeweils m.w.N. und BVerwG Urteil vom 14. November 1990 - 2 WD 32/90).
  • BVerwG, 20.05.1981 - 2 WD 9.80

    Verletzung der Kameradschaftspflicht - Entwürdigende Behandlung von Untergebenen

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1990 - 2 WD 20.90
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 73, 187, 189 [BVerwG 20.05.1981 - BVerwG 2 WD 9/80] m.w.N.) ist es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv beleidigt gefühlt oder ein solches Verhalten nachträglich verziehen hat.
  • BVerwG, 22.10.1998 - 2 WD 11.98

    Recht der Soldaten - Befehl zum Niederknien auf einen Bambusstab in Blickrichtung

    Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete auch nicht durch das subjektive Einverständnis des betroffenen Individualgrundrechtsträgers freigestellt werden (Urteil vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362 [366]> m.w.N.).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300> und vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384 [391]>; BVerwGE 86, 362 [f.] m.w.N.) können diese Gebote innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden, bilden die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 10 SG) und bedürfen im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung.

    Daher hat der erkennende Senat in Fällen von Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen (BVerwGE 86, 362 [f.] m.w.N).

    Dabei bedarf es jedenfalls erheblicher Milderungsgründe, um die Degradierung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können (BVerwGE 86, 362 [364] m.w.N.).

    Erschwerend ist hier zu berücksichtigen, daß der Soldat als Vorgesetzter seine Taten mehrfach - teils vollendet, teils versucht - wiederholt begangen und dabei in einem Fall nicht nur gegen den militärischen Grundsatz verstoßen hat, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel bleibt (BVerwGE 83, 300 [302] und 86, 362 [364] jeweils m.w.N.), sondern dabei auch den Druck mit den Händen auf die Schultern des betroffenen Zeugen M., der auf einem Bambusstab kniete, noch verstärkt und ihm damit körperlichen Schmerz zugefügt hat.

    Denn im Vordergrund der Würdigung und Ahndung eines solchen Fehlverhaltens steht die Tatsache, daß der betroffene Untergebene durch die ihm zugefügte Mißhandlung oder entwürdigende Behandlung in seiner körperlichen Unversehrtheit und/oder menschlichen Würde beeinträchtigt worden ist (BVerwGE 86, 362 [364] m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 86, 362 [365] m.w.N.) ist es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv beleidigt gefühlt oder ein solches Verhalten nachträglich verziehen hat.

    Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete auch nicht durch Einverständnis des Betroffenen als Individualgrundrechtsträger freigestellt werden (BVerwGE 86, 362 [366] m.w.N.).

  • OLG Hamm, 25.07.2006 - 4 Ws 172/06

    Bundeswehr; Geiselnahmeübung; erniedrigende Behandlung

    Mit der Vorschrift sollen Handlungsweisen verhindert werden, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt zu gefährden (BVerwGE 86, 362).

    Im Vordergrund der Würdigung und Ahndung einer solchen Behandlungsweise steht die Tatsache, dass die betroffenen Untergebenen durch die ihnen zugefügten Misshandlungen bzw. entwürdigende Behandlung in ihrer körperlichen Unversehrtheit und menschlichen Würde beeinträchtigt worden sind (vgl. BVerwGE 86, 362, 364 m.w.N.).

  • BVerwG, 01.02.2012 - 2 WD 1.11

    Degradierung von zwei Unteroffizieren wegen Misshandlung eines Untergebenen

    Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete durch das Einverständnis des Individualgrundrechtsträgers nicht freigestellt werden (Urteile vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00 und 2 WD 13.00 - juris Rn. 3, 13, und vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20.90, 2 WD 21.90 - BVerwGE 86, 362 sowie BGH, Urteil vom 14. Januar 2009 a.a.O. Rn. 61).

    Dem entspricht, dass es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich ist, ob sich der in seiner Würde und Ehre missachtete Kamerad subjektiv beleidigt gefühlt oder ein solches Verhalten nachträglich verziehen hat (Urteil vom 27. November 1990 a.a.O. = juris Rn. 7).

    Als Vorgesetzter lässt er dabei die von ihm nach § 10 Abs. 1 SG geforderte beispielhafte Haltung und Pflichterfüllung außer Acht und verstößt gegen die Grundregeln der Menschenführung in der Bundeswehr (Urteil vom 27. November 1990 a.a.O. = juris Rn. 3).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2018 - 4 S 2200/17

    Selbstgeschaffene bundeswehrinterne Aufnahmerituale als Dienstpflichtverletzungen

    Denn jeder "Spaß" endet dort, wo er die Würde, die Ehre und/oder die körperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1990 - 2 WD 20.90, 2 WD 21.90 -, Juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen hierzu (vgl. Urteil vom 01.02.2012 - 2 WD 1.11 -, Ritual des "Tapens"; Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 -, "Unteroffiziersprüfung", Urteil vom 22.10.1998 - 2 WD 11.98 -, "Erziehungsritual", Urteil vom 27.11.1990 - 2 WD 20.90, 2 WD 21.90 -, "Bestrafungsritual", Urteil vom 12.07.1984 - 2 WD 17.84 -, "Fernmeldetaufen", jeweils Juris) immer betont, dass es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich ist, ob sich der in seiner Würde und Ehre missachtete Kamerad subjektiv beleidigt gefühlt oder ein solches Verhalten nachträglich verziehen hat.

    Sie sind auch nach Ansicht des Senats objektiv geeignet, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1990 - 2 WD 20.90, 2 WD 21.90 -, Juris).

  • BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00

    Disziplinarische Ahndung der Durchführung und Duldung einer Unteroffiziersprüfung

    Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete auch nicht durch die Erklärung des Einverständnisses eines betreffenden Individualgrundrechtsträgers freigestellt werden (Urteil vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362, [366] = NZWehrr 1991, 77>).
  • BVerwG, 18.03.1997 - 2 WD 29.95

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei bei entwürdigender Behandlung von

    Hierbei belastet es vielmehr den früheren Soldaten, daß er bei seinem Fehlverhalten anläßlich des Tagesmarsches gegen den allgemein bekannten militärischen Grundsatz, verstoßen hat, wonach ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung seines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwGE 93, 140 [142], Urteil vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362> m.w.N.).
  • BVerwG, 06.05.1992 - 2 WD 49.91

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Misshandlung von Untergebenen -

    Der erkennende Senat hat daher in gefestigter Rechtsprechung in allen Fällen von Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen und die Dienstgradherabsetzung als erforderliche und angemessene Maßnahmeart angesehen (Urteile vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305> und vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362 [365]>, jeweils m.w.N.).

    Wie der Senat hervorgehoben hat, bedarf es jedenfalls schon erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können (vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [302]> und vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362 [364]> m.w.N.).

  • BVerwG, 21.05.1996 - 2 WD 22.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen Bataillonskommandeur wegen

    Erschwerend ist hier vor allem zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, daß er jeweils als Bataillonskommandeur und nächster Disziplinarvorgesetzter der betroffenen Soldaten gehandelt und dabei vor allem gegen den militärischen Grundsatz verstoßen hat, wonach ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung seines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwGE 93, 140 [142]; Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300> und vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362> m.w.N.).
  • BVerwG, 19.02.1997 - 2 WD 27.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei entwürdigender Behandlung

    In Anbetracht dieser erheblichen Tatmilderungsgründe fällt der an sich erschwerende Umstand, daß der Soldat hier durch Aufstützen seines Unterarms auf dem Oberschenkel des Zeugen H. gegen den Grundsatz verstoßen hat, wonach ein Vorgesetzter einen Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung seines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist, nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300>, vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362> m.w.N. und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 -).
  • BVerwG, 17.03.1999 - 2 WD 28.98

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Misshandlung von Untergebenen -

    Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung (gefestigte Rechtsprechung des Senats: Urteile vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 - <BVerwGE 83, 210>, vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [f.]>, vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384>, vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362 [f.]>, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [f.]>, vom 20. März 1991 - BVerwG 2 WD 52.90 - und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [f.]> jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.1992 - 2 WD 8.92

    Disziplinarmaßnahme des Beförderungsverbots - Verletzung der Pflicht zu Gehorsam

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2009 - 1 A 1187/08

    Fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit wegen

  • BVerwG, 05.05.1993 - 2 WD 1.93

    Disziplinargerichtliches Verfahren - Zuständigkeit zur Einleitung -

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